Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.75
ENTSCHEID
vom 8.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anouk Fricker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- April 2016
betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 8. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug)
zu einer Busse von CHF 510.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
Freiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des
Verfahrens von CHF 265.30 auferlegt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl
wurde vom Beschwerdeführer nicht innert Frist bis zum 18. Januar 2016 abgeholt
und in der Folge an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Nach Erhalt einer
ersten Mahnung für den ausstehenden Betrag von CHF 775.30 wandte sich der Beschwerdeführer
mit Schreiben, datiert auf den 30. März 2016, an die Staatsanwaltschaft, wies
auf seinen Auslandsaufenthalt vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Februar 2016
hin und bat um erneute Zustellung des Strafbefehls. Nachdem die
Staatsanwaltschaft seinem Begehren nachgekommen und ihm eine Kopie desselben
zugesendet hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April
2016 (Postaufgabe 20. April 2016) sinngemäss die Wiederherstellung der
Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 21. April 2016 wies die Staatsanwaltschaft
das Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2016,
mit welcher die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Wiederherstellung
der Einsprachefrist beantragt wird. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hat die
Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April
2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend
den Strafbefehl vom 8. Januar 2016 im Sinne von Art. 94 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung
dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 StPO N 10). Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist
die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden, weshalb
darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache
gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 8. Januar 2016
unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In seiner Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 18. April 2016, Postaufgabe 20. April 2016, stellt er
sich auf den Standpunkt, der Strafbefehl vom 8. Januar 2016 sei ihm noch gar
nicht rechtsgültig eröffnet worden. Angesichts seines Auslandsaufenthalts vom
- Januar 2016 bis zum 16. Februar 2016 habe er das Schreiben der
Staatsanwaltschaft nicht abholen können. Erst am 29. März 2016 (vgl. act.
5, Schreiben vom 30. März 2016) resp. am 21. März 2016 (vgl. act. 2, Beschwerde
vom 28. April 2016) habe er durch eine erste Mahnung vom entsprechenden
Zustellungsversuch erfahren. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, dass er
auch vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer von sechs Monaten ohne
Mitteilungen oder Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit
einer Zustellung habe rechnen müssen. In einem ersten Schritt ist deshalb zu
prüfen, ob der Strafbefehl unter den gegebenen Umständen als zugestellt zu
gelten hat.
2.2 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die
Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden
ist. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der
genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat
mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der
Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer
Zustellung rechnen musste.
Die
Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren
Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür
zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt
während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der
Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer
Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen
Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass
er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und
allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen
Stellvertreter ernennt (AGE BES 2012.103 vom 8. November 2012, E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies
allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht
erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden
erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt
(vgl. Brüschweiler, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht
hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung
der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006,
E. 4.2, publiziert in ZBl 108/2007 S. 46; zum Ganzen: AGE BES 2012.59 vom
3. Januar 2013, E. 3.1; AGE BE.2011.198 vom 5. Februar 2013, E. 2.2).
2.3 Wie
den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der
polizeilichen Kontrolle am 8. Juli 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen
ihn ein Vorverfahren eingeleitet wurde und er infolgedessen mit einer
Postzusendung zu rechnen hat (vgl. Strafakten, Überweisung mit Antrag vom 8.
Juli 2015). Der Beschwerdeführer musste damit zweifellos von einer Zustellung
seitens der Staatsanwaltschaft ausgehen, und zwar gemäss der vorstehend
zitierten Praxis auch noch im Januar 2016. Dennoch hat es der Beschwerdeführer
unterlassen, die Behörden über seine eineinhalbmonatige Ortsabwesenheit zu
informieren oder einen Stellvertreter zu ernennen. Demnach gilt der Strafbefehl
vom 8. Januar 2016, der gleichentags aufgegeben und am darauffolgenden Montag
zur Abholung gemeldet worden ist, im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
als zugestellt, so dass der Lauf der Einsprachefrist am
siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch ausgelöst worden ist. Da
innert der zehntägigen Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt
ist, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, es sei denn, die Voraussetzungen für
die vom Beschwerdeführer beantragte Fristwiederherstellung wären gegeben.
3.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat,
deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen
kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert
30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu
stellen. In einem zweiten Schritt ist somit zu klären, ob diese Voraussetzungen
beim Beschwerdeführer gegeben sind.
3.2 Mit
einer rechtzeitigen Einsprache hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt,
seine Einwände gegen den Strafbefehl vom 8. Januar 2016 anzubringen. Der
Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des
Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er
entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum
rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das
nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust.
Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf eine
gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe
entfällt. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und unersetzlichen
Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.
3.3
3.3.1 Für
das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit
bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die
Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE
BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist
daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an
der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.
3.3.2 Vorliegend
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe den Strafbefehl
zufolge Auslandsaufenthalts vom 1. Januar 2016 bis 16. Februar 2016 nicht
erhalten. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 2.3) wird deutlich, dass
der Beschwerdeführer auch im Januar 2016 noch mit einer Postzustellung rechnen
musste und infolgedessen dafür zu sorgen hatte, dass ihm behördliche Akte – sei
es durch behördliche Mitteilung seiner Ortsabwesenheit oder durch Benennung
eines Stellvertreters – zugestellt werden können. Damit misslingt dem
Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis, dass ihm an der Säumnis kein
Verschulden zukommt.
Aus den obigen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen, mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Anouk Fricker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.