Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.122
ENTSCHEID
vom 19.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Mai 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
5. April 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb
des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden) schuldig erklärt und mit einer
Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag
Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm eine Gebühr von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 15. April
2016 Einsprache erhoben und darin sinngemäss ausgeführt, er habe vorgängig zum
Strafbefehl keine Bussenanzeige erhalten und sei somit nicht bereit, die Gebühr
und die Auslagen zu bezahlen.
Mit Schreiben
vom 19. April 2016 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf
die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von
Postsendungen aufmerksam und wies ihn darauf hin, dass er seine Einsprache bis
am 6. Mai 2016 zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur
Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde, was für ihn mit
zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Nachdem der Beschwerdeführer seine
Einsprache nicht zurückzog, wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung
überwiesen.
Mit Verfügung
vom 27. Mai 2016 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl
im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von
CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2016 Beschwerde und verlangte
wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die
Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 handelt es
sich zunächst um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf-
oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 356 N 3; SCHWARZENEGGER,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Appellationsgerichtspräsidium (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
der Fall.
1.3 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsinformation der Post am 4. Juni 2016 zugestellt (act. 2). Die
Beschwerdefrist begann daher am 5. Juni 2016 zu laufen und endete am 14. Juni
2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 13. Juni 2016 in Frankreich
aufgegeben und am 15. Juni 2016 ist sie beim Strafgericht eingegangen. Sie muss
also am 14. Juni 2016 – innert Frist – der Schweizerischen Post zugegangen
sein. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Strafgericht und damit eine
funktional unzuständige Instanz gerichtet. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht
jedoch vor, dass die fälschlicherweise angeschriebene Instanz die Beschwerde an
das zuständige Gericht weiterzuleiten hat. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers
zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.
1.4 Verfahrenssprache
der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung
mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen (Schmid, a.a.O.,
Art. 86 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Das in französischer
Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben wird ohne präjudizielle Wirkung
ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, da Französisch eine hiesige
Landessprache ist und es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2015.90
vom 22. September 2015 E. 1.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3). Auf die
im Übrigen formgültige und rechtzeitige Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung
des Strafbefehls bereits zwei Übertretungsanzeigen vom 21. Mai und
23. Juli 2015 (beide in französischer Sprache) an den Beschwerdeführer
versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach Rechtsprechung des
Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines
dieser Schreiben erhalten habe.
3.1 Gemäss
Entscheiden des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
3.1 und BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 obliegt die Beweislast für
die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf
geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung
erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29.
Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et
al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler bei
der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass
nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001
vom 21. Mai 2002 E. 1b, mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es
ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals
zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen
verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006
E. 3.3.2). Weiter hat das Appellationsgericht die Zustellung von drei
Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen
erachtet, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.
nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die
Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011;
bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von
Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung
ist jedoch auf die vorgängig versandten Übertretungsanzeigen nicht anwendbar.
Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das
Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;
es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben
werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR
741.03]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO
vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die
Botschaft Strafprozessrecht, in: BBl 2006 S.1085, 1127; vgl. auch
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des
Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht
eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig.
3.3 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeigen in
französischer Sprache, welche am 21. Mai und 23. Juli 2015 mit gewöhnlicher
Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle
eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die
Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit
eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse des
Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig
und funktionsfähig herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit
eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten
Instanz konnten ihm zugestellt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es
ausgeschlossen, dass keine der Übertretungsanzeigen beim Beschwerdeführer
angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, nämlich am 21. Mai und 23. Juli 2015, versandt wurden. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines
der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten,
andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in
Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des
Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
3.4. Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeigen nicht innert Frist reagiert
hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist
mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.–
betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten
für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). In casu wurde somit der
Mindestansatz angewendet.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.