Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.134
ENTSCHEID
vom 15.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (medizinische
Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten bei Verkehrsunfall (Sachschaden) und
Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Zudem
wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2014
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–
widerrufen und für vollziehbar erklärt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 4‘341.35 (inkl. Auslagen) auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2016 (Postaufgabe) Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung
vom 8. Juli 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2016
(Postaufgabe) Beschwerde erhoben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid,
mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Die Frist beginnt am Tag nach
der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post
(act. 4) am 12. Juli 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 13. Juli
2016 zu laufen und endete am 22. Juli 2016. Der Beschwerdeführer hat seine
Beschwerde („Einsprache“) jedoch erst am 25. Juli 2016 (Postaufgabe) eingereicht.
Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.
1.3 Ergänzend
ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016
weder Anträge noch eine Begründung enthalten, weshalb auf die Beschwerde
ohnehin nicht einzutreten wäre. Schliesslich wäre die Beschwerde auch bei
materieller Behandlung abzuweisen, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu
Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.