Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.50
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom
- März 2016
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Am 16. März 2016
verfügte die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung des Gesuchs von A____ um Anordnung
der amtlichen Verteidigung. Es handle sich um einen Bagatellfall. Die
Staatsanwaltschaft sei dispensiert, und es sei keine Sanktion von mehr als 120
Tagessätzen Geldstrafe zu erwarten. Schwierige Rechtsfragen stellten sich
keine. Die Verteidigerin der Mitbeschuldigten habe das Mandat niedergelegt. Der
Beschuldigte verfüge über mehrere Universitätsabschlüsse und sei als Behörden-
und Gerichtsdolmetscher mit den Verfahrensabläufen vertraut (act. 1).
Mit Eingabe vom
23. März 2016 liess A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben und für den Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung durch seinen
Rechtsvertreter lic. iur. B____ anzuordnen. Dies auch für das Beschwerdeverfahren
und alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners
(act. 2).
Mit
Stellungnahme vom 31. März 2016 beantragte die Strafgerichtspräsidentin die
Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzte replicando, dass der Privatkläger
inzwischen eine Entschädigung verlange, welche adhäsionsweise im Strafprozess
zu beurteilen sein werde, was dieses anspruchsvoller mache. Der Privatkläger
(mit ergänzender Replik [act. 10] vom 3. Mai 2016 korrigiert: die
Mitbeschuldigte) sei inzwischen anwaltlich vertreten, weshalb sich eine anwaltliche
Vertretung auch des Beschwerdeführers aufdränge (act. 6).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in, Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 N 12-13). Der Beschwerdeführer hat als Partei
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die
amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 der Strafprozessordnung
anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Voraussetzungen in
Art. 130 StPO), was in casu nicht der Fall ist, oder aber, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung
zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
2.2 Dass
A____ nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung eines Verteidigers
verfügt, wurde mit Bestätigung der sozialen Dienste der Stadt Lenzburg vom 11.
März 2016 belegt (act. 3).
2.3 Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen wäre.
2.3.1 Ein
Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann
nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als
480 Stunden zu erwarten ist. Die Vorinstanz hat erwogen, dass aufgrund des Strafbefehls
der Staatsanwaltschaft, der auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und CHF 700.‒
Busse lautet (Akten Strafverfahren S. 332 ff.), und der Einschätzung der
Strafgerichtspräsidentin selbst, die jedenfalls keine Strafe über 120
Tagessätzen Geldstrafe erwartet (act. 1), von einem Bagatellfall auszugehen sei,
welcher die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ausschliesse. Obschon dieser
Argumentation grundsätzlich gefolgt werden kann, erscheint die so begründete
Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung aufgrund der gebotenen
Gleichbehandlung der Beschuldigten vorliegend nicht schlüssig. Der
Mitbeschuldigten C____ wurde mit Verfügung vom 25. April 2016 die amtliche Verteidigung
bewilligt (act. 9), obschon die Staatsanwaltschaft in ihrem Fall eine
Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen vorgesehen hat (Strafbefehl: Akten
Strafverfahren S. 349 ff.).
2.3.2 Es
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der verschiedenen
Biographien der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eher
über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, sich im Strafprozess selbst zu
verteidigen als seine Mitbeschuldigte, die lediglich über eine 9-jährige
Schullaufbahn in Togo und eine Ausbildung zur Schneiderin verfügt. Dennoch ist
bei der Beurteilung dieser Frage nicht alleine auf die erlangten Abschlüsse des
Beschwerdeführers und die aus seinen Eingaben ersichtlichen sehr guten
Deutschkenntnisse abzustellen. Sein Rechtsvertreter hat in der Replik-Ergänzung
vom 3. Mai 2016 (act. 10) dargelegt, A____ habe mit seinem Schreiben, welches
als Stellungnahme zum ursprünglichen Tatvorwurf gedacht gewesen sei, ein
weiteres Verfahren wegen Ehrverletzung ausgelöst. Es habe der Erläuterung durch
den Verteidiger bedurft, dass der Beschwerdeführer den Sinn von Beweisanträgen
überhaupt verstanden habe und vom Versand eines ausführlichen Schreibens ohne
sachdienliche Anträge abgesehen habe. Nachdem das erwähnte Schreiben des
Beschuldigten ein weiteres Verfahren wegen Ehrverletzung nach sich gezogen
habe, befürchte der Beschwerdeführer, seine Äusserungen in der Hauptverhandlung
könnten ihm ebenfalls zum Nachteil gereichen.
Dass sich der
Beschwerdeführer mit seinem Auftreten und insbesondere den selbst verfassten
Schreiben innerhalb des Strafverfahrens zuweilen geschadet hat, erscheint bezüglich
der inkriminierten Ehrverletzungen zum Nachteil von D____ evident, und es ist
zumindest fraglich, ob er den Anforderungen gewachsen ist, welche das
Strafverfahren an ihn stellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beigabe eines amtlichen
Verteidigers den weiteren Fortgang des Verfahrens und namentlich die
Durchführung der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erleichtern wird. Auch
unter dem Aspekt der Waffengleichheit ist die Beigabe eines amtlichen
Verteidigers nunmehr angezeigt, da sowohl die Mitbeschuldigte als auch auch der
Privatkläger E____ amtlich vertreten sind (vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 132 N 36).
2.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit lic. iur. […] zu bewilligen.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung
bewilligt. Sein Rechtsvertreter wird gemäss eingereichter Honorarnote aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Vorinstanz angewiesen, lic. iur. […] als amtlichen Verteidiger einzusetzen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 964.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 77.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).