Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.14
ENTSCHEID
vom 8. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Pensionskasse Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Clarastrasse 13, 4058 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom
- Januar 2016
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Sachverhalt
Zwischen A____
(Mieterin und Beschwerdeführerin) und der Pensionskasse Basel-Stadt
(Vermieterin und Beschwerdegegnerin) besteht ein Mietverhältnis über eine 3
½-Zimmerwohnung am [...]weg in Basel. Der monatliche Nettomietzins betrug ab November
2012 CHF 1‘135.– und ab Februar 2014 CHF 1‘112.–. Mit
eingeschriebenem Brief vom 18. November 2014 teilte die Mieterin der
Liegenschaftsverwaltung Immobilien Basel-Stadt (IBS) mit, dass ihr Wohnzimmer
bekannterweise an der fensterseitigen Wand in den Ecken von starkem Schimmel
befallen sei. Der Mangel bestehe seit Ende Januar 2013. Mittlerweile sei sie
wegen Asthma im Universitätsspital in Behandlung. Sie ersuche die Vermieterin,
den Mangel bis zum 25. November 2014 zu beseitigen, und erwarte eine
Herabsetzung des Mietzinses für die Zeit des Schimmelbefalls (Beilage 6 der
Klage vom 23. April 2016). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die
IBS hielt die Mieterin fest, dass der Mangel noch immer nicht beseitigt sei;
die Vermieterin solle umgehend einen Spezialisten mit der fachgerechten
Sanierung beauftragen (Beilage 7 der Klage vom 23. April 2016). Mit Schreiben
vom 27. Januar 2015 empfahl die Krüger + Co. AG eine Sanierung der befallenen
Stellen, welche im Februar 2015 von der GP Maler AG vorgenommen wurde (vgl. Beilage
8 der Klage vom 23. April 2016).
Nachdem im
Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
(Schlichtungsstelle) keine Einigung erzielt worden war, gelangte die Mieterin
mit Klage vom 23. April 2015 an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte,
es sei die Vermieterin für den Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2015 zur
Zahlung einer Inkonvenienzentschädigung von CHF 5‘392.80 zuzüglich 5 % Zins
seit dem 1. Februar 2014 zu verpflichten und es seien die bei der
Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse vollumfänglich bzw. bis zum
eingeklagten Betrag zuzüglich 5 % Zins an sie herauszugeben. Mit Stellungnahme
vom 21. August 2015 beantragte die Vermieterin die Abweisung der Klage,
soweit darauf eingetreten werden könne, und es seien die hinterlegten Mietzinse
an die Vermieterin herauszugeben. Am 2. November 2015 fand vor dem
Zivilgericht eine erste und am 11. Januar 2016 eine zweite Verhandlung
statt. Mit Entscheid vom 11. Januar 2016 wies das Zivilgericht die Klage
ab und wies die Schlichtungsstelle an, die hinterlegten Mietzinse an die
Vermieterin auszubezahlen. Auf Gesuch der Mieterin hin wurde der Entscheid
schriftlich begründet.
Gegen diesen
Entscheid hat die Mieterin am 10. März 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Darin wiederholt sie die vor Zivilgericht gestellten Rechtsbegehren
und beantragt eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren
Abklärung und neuen Beurteilung an das Zivilgericht. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Mit Beschwerdeantwort
vom 18. Mai 2016 ersucht die Vermieterin um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Das zuletzt aufrechterhaltene
Klagbegehren der Mieterin lautete vor Zivilgericht auf Zahlung von CHF 5‘392.80
(zuzüglich Zins), womit Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde wurde
fristgerecht eingereicht.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Das Zivilgericht
fasst im angefochtenen Entscheid die Standpunkte der Parteien zusammen (angefochtener
Entscheid, E. 2) und legt dar, dass der Anspruch der Mieterin auf
Mietzinsherabsetzung einen Mangel von mittlerer Bedeutung voraussetze (angefochtener
Entscheid, E. 3.1). Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass es in der
Wohnung der Mieterin Schimmel gegeben habe. Aufgrund der eingereichten Fotos,
der Zeugenaussagen und der von der Mieterin eingereichten Arztberichte sei ein
Mangel von mittlerer Bedeutung nicht belegt. Das Zivilgericht begründet sodann,
weshalb es auf das Einholen eines medizinischen Gutachtens zu den Ursachen der
gesundheitlichen Beschwerden der Mieterin verzichtet (angefochtener Entscheid,
E. 3.2). Zusammenfassend hält es fest, dass im massgebenden Zeitraum
lediglich ein leichter Schimmelbefall unter einer Sockelleiste sowie in einer
Ecke im Wohnzimmer aufgetreten sei. Dieser beeinträchtige den Gebrauch der
Wohnung in keiner Weise und die ästhetische Beeinträchtigung sei minim, so dass
eine Mietzinsherabsetzung nicht gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid,
E. 3.3). Da kein Mangel vorgelegen habe, welcher die Hinterlegung der
Mietzinse rechtfertige, seien die von der Mieterin bei der Schlichtungsstelle
hinterlegten Mietzinse der Vermieterin herauszugeben (angefochtener Entscheid,
E. 3.4).
3.1 Die Beschwerdeführerin äussert
sich zunächst zum Tatsächlichen. Dabei stellt sie
den Sachverhalt aus ihrer Sicht nochmals dar, ohne darzulegen, in welchen
Punkten der angefochtene Entscheid falsch sein soll (Beschwerde, Rz. 5–14).
Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz
schriftlich und begründet einzureichen. Für die Anforderungen an die
Beschwerdebegründung gilt laut der Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung das zur Berufung Gesagte (BBl 2006 7221, S. 7378),
wonach ein blosser Hinweis auf die Vorakten nicht genügt, umgekehrt der
Berufungskläger sich weitschweifiger Ausführungen zu enthalten hat (a.a.O., S.
7373). Die Beschwerdebegründung muss insoweit mindestens die Anforderungen an
eine Berufungsschrift erfüllen. Begründen in diesem Sinn bedeutet aufzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser
Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September
2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/
Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 15).
Im vorliegenden
Fall präsentiert die Beschwerdeführerin
zunächst den Sachverhalt einfach aus ihrer Sicht, ohne die
zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren.
Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids. Mangels konkreter Rügen zu konkreten Punkten erübrigt
es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 5–14)
und in der Beschwerdeantwort (Rz. 9–17) einzugehen. In der Folge
rügt die Beschwerdeführerin den vom Zivilgericht erhobenen Sachverhalt konkret
in vier Punkten. Diese Rügen werden in den nachfolgenden Erwägungen 3.2 bis 3.6
behandelt.
3.2 Erstens macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, dass das Zivilgericht den Zusammenhang zwischen dem vorliegend
strittigen Schimmelbefall (Februar 2013 bis Januar 2015) und dem erneuten Schimmelbefall
(April 2015) nicht erfasst habe. Das Zivilgericht halte fest, es gehe einzig um
die Beurteilung des Schimmels, der zwischen Februar 2013 und Januar 2015
aufgetreten sei. Dass es im April 2015 an derselben Stelle erneut zu einem
Schimmelbefall gekommen sei, habe die Vermieterin im zivilgerichtlichen
Verfahren nicht bestritten. Hingegen habe sie bestritten, dass ein Zusammenhang
mit dem vorliegend zu beurteilenden Schimmelbefall bestehen soll. Ein solcher
Zusammenhang ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich
und wird von ihr eingehend dargelegt. Aus dem Umstand, dass sich der
Schimmelbefall im April 2015 an derselben Stelle wiederholt habe, schliesst die
Beschwerdeführerin, „dass der entsprechende Schimmelbefall seit Februar 2013
nicht harmlos und leicht ist“. Zum Beweis all dieser Darlegungen verweist sie
abschliessend auf „alle vorgenannten Beweise“ (Beschwerde, Rz. 16).
Die Berufung der
Beschwerdeführerin auf „alle vorgenannten Beweise“ ist prozessual ungenügend.
Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im
Anschluss an die behaupteten Tatsachen aufzuführen. Die Behauptungen und die
Beweisanträge sind mit anderen Worten zu verknüpfen. So ist es insbesondere
ungenügend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis
am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl
Zeugen zu berufen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 221 N 51). Dieses sog. Prinzip der Beweisverbindung gilt
nicht nur im erstinstanzlichen, sondern auch im zweitinstanzlichen Verfahren.
So hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Begründungspflicht unter anderem
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht,
und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014
vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Mit dem Hinweis auf „alle
vorgenannten Beweise“ genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht, namentlich
der Pflicht, Behauptungen und Beweisanträge im Einzelnen zu verbinden, nicht.
Die Frage eines Zusammenhangs zwischen dem vorliegend umstrittenen
Schimmelbefall und dem erneuten Schimmelbefall im April 2015 kann unter diesen
Umständen nicht sinnvoll geprüft werden.
3.3 Zweitens
macht die Beschwerdeführerin „mit der Vorinstanz“ geltend, dass der Mangel seit
Februar 2013 bestanden habe und sie diesen unverzüglich dem Hauswart B____
mitgeteilt habe. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung. Diese Kenntnis des Hauswarts – einer Hilfsperson der
Vermieterin – sei der Vermieterin zuzurechnen, so dass eine Inkonvenienzentschädigung
ab Februar 2013 geschuldet sei (Beschwerde, Rz. 17).
Die Darlegungen
der Beschwerdeführerin entbehren der Grundlage: Das Zivilgericht hält im
angefochtenen Entscheid fest, aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der
Schimmel wohl im Verlauf des Jahrs 2013 aufgetreten und erstmals Ende 2013 oder
Anfang 2014 beseitigt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.2,
S. 9 Mitte). Auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, dass der Schimmel im
Februar 2013 aufgetreten und dem Hauswart unverzüglich gemeldet worden ist. Der
Hauswart hat vor Zivilgericht vielmehr angegeben, dass sich die
Beschwerdeführerin wegen eines Wasserschadens an ihn gewendet habe, dass
dies im 2013 gewesen sei, er sich aber nicht sicher sei (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2016, S. 2). Somit
ist offensichtlich nicht nachgewiesen, dass bereits im Februar 2013 Schimmel
aufgetreten ist und dies dem Hauswart bzw. der Vermieterin unverzüglich
gemeldet worden ist.
3.4 Die
Beschwerdeführerin kritisiert drittens, das Zivilgericht habe den Maler C____
nicht als Sachverständigen befragt, weshalb er sich kaum zur Intensität des
Schimmelbefalls äussern könne. Der Maler sei zudem mit der Beseitigung des
Schimmels beauftragt gewesen und habe offensichtlich ein Interesse daran zu
sagen, dass er die entsprechenden Beseitigungsarbeiten korrekt ausgeführt habe
und nur von einem leichten Schimmelbefall ausgegangen sei. Diese Einschätzung
des Zeugen sei offensichtlich falsch, ansonsten sich der Schimmelbefall nicht
bereits wenige Wochen später wieder gezeigt hätte (Beschwerde, Rz. 18).
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass zum einen die Zeugen von der
Beschwerdeführerin angerufen worden seien. Zum anderen schliesse die
Beschwerdeführerin aus ihren Beanstandungen an den Zeugenaussagen nicht, dass
hinsichtlich des von ihr gewünschten Sachverhalts Beweislosigkeit bestehe,
sondern folgere daraus darüber hinaus und zu Unrecht, dass damit der von ihr
gewünschte Sachverhalt erstellt sei (Beschwerdeantwort, Rz. 21).
Die Mieterin
trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3.1 am Ende). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt,
vermögen die Beanstandungen der Beschwerdeführerin an der Zuverlässigkeit der
Aussagen des von ihr angerufenen Zeugen somit höchstens den erstinstanzlich
festgestellten Sachverhalt (leichter Schimmelbefall) zu erschüttern; sie sind
aber nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt
(erheblicher Schimmelbefall) zu belegen. Die Beanstandungen der
Beschwerdeführerin an den Aussagen des Malers vermag mit anderen Worten einen
erheblichen Schimmelbefall nicht zu beweisen.
3.5 Die
Beschwerdeführerin kritisiert viertens, das Zivilgericht verkenne, dass ein
Schimmelbefall in einer Wohnung objektiv Gesundheitsrisiken berge. Sowohl das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) als auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
wiesen darauf hin, dass ein Schimmelbefall mit Ausnahme von kleineren Flecken
rasch entfernt werden müsse. Gemäss dem BAG und der WHO seien
Atemwegserkrankungen oftmals Folgen eines Schimmelbefalls in geschlossenen
Räumen. Es sei aber grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob es tatsächlich zu
solchen Erkrankungen gekommen sei; es genüge, dass eine entsprechende Gefahr
bestehe, damit von einem Mangel gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang
beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Arztbericht des Universitätsspitals
Basel (USB, Abteilung Dermatologie) vom 8. April 2015. Darin kämen die
untersuchenden Ärzte sogar zum Schluss, dass im Endeffekt von einer
toxisch-irritativen Reaktion auf Schimmelpilz ausgegangen werden müsse und
dringend eine Sanierung der Wohnung anzustreben sei. Dies zeige – so die
Beschwerdeführerin –, dass sie tatsächlich durch den Schimmelbefall in ihrer
Wohnung gesundheitlich beeinträchtigt worden sei und es sich nicht nur um einen
leichten, sondern um einen schwerwiegenderen Mangel handle. Zum Beweis beruft
sie sich auf ein BAG-Merkblatt, WHO-Leitlinien zur Innenraumqualität sowie
insbesondere auf den Arztbericht des USB vom 8. April 2015 (Beschwerde, Rz.
21).
Es ist fraglich,
ob die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen ihrer Begründungspflicht
(vgl. dazu E. 3.1 und 3.2) hinreichend nachgekommen ist, verweist sie doch
zum Beweis ihrer längeren Ausführungen pauschal auf zwei Dokumente des BAG und
der WHO. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang namentlich die Herkunft der
Aussage, es sei für die Annahme eines Mangels grundsätzlich nicht
ausschlaggebend, ob es tatsächlich zu Atemwegserkrankungen gekommen sei oder
lediglich eine entsprechende Gefahr bestehe; es ist unklar, ob es sich um ihre
eigene Auffassung oder diejenige des BAG und der WHO handelt. Liesse man die
Begründung der Beschwerdeführerin genügen, erwiese sie sich in der Sache als
verfehlt: Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich angeblich
auf Dokumente von BAG und WHO stützen, müsse ein Schimmelbefall rasch entfernt
werden, es sei denn, es handle sich um kleinere Flecken. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um einen eher kleinflächigen Schimmelbefall, so dass unklar
bleibt, was die Beschwerdeführerin aus den genannten Dokumenten zu ihren
Gunsten ableiten will.
Auf den
Arztbericht des USB vom 8. April 2015 beruft sich die Beschwerdeführerin
zum Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Schimmelbefall und den von ihr
geklagten Beschwerden und damit indirekt zum Nachweis eines mindestens
mittelschweren Mangels. Der Arztbericht hält fest, die Beschwerdeführerin sei
mit einem perennialen Asthma bronchiale und einer Rhinokonjunktivitis unklarer
Ätiologie vorstellig geworden. Es habe keine Typ I-Sensibilisierung auf die
häufigsten perennialen Allergene festgestellt werden können. Da die
Beschwerdeführerin die Beschwerden fast nur zu Hause habe und ihre Wohnung mit
Schimmelpilz befallen sei, sei zunächst auch dieser als Auslöser eines
möglichen Asthma bronchiale und einer allergischen Rhinokonjunktivitis in
Erwägung gezogen worden. Auch hier sei aber keine Typ I-Sensibilisierung
gefunden worden. Es sei allerdings anzumerken – so der Bericht weiter –, dass
insbesondere auch durch Schimmelpilz toxisch-irritative Reaktionen, die mit den
von der Beschwerdeführerin genannten Symptomen einhergingen, auftreten könnten.
Somit müsse im Endeffekt bei negativen Untersuchungsresultaten von einer
toxisch-irritativen Reaktion auf Schimmelpilz ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin sei auch angehalten worden, ein Beschwerdetagebuch zwecks
Eruierung allfälliger weiterer Allergene zu führen (Beilage 3 zur erstinstanzlichen
Eingabe der Mieterin vom 7. Januar 2016). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin beweist dieser Arztbericht nun nicht, dass sie durch den
Schimmelbefall tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Aufgrund der negativen
Untersuchungsresultate geht der Bericht – im Sinn einer Hypothese – von einer
toxisch-irritativen Reaktion auf Schimmelpilz aus, zieht aber auch weitere
Allergene als Ursache in Betracht. Der Bericht beweist mit anderen Worten
nicht, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf den
Schimmelbefall in der Wohnung zurückgehen; der Schimmelbefall stellt lediglich
eine mögliche Ursache dar. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schimmelbefall
und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden ist damit nicht nachgewiesen,
sondern erscheint bloss als möglich.
3.6 Die
Beschwerdeführerin erachtet den Arztbericht des USB vom 8. April 2015 zwar
als eindeutig; da es sich aber um eine Parteibehauptung handle, die von der
Vermieterin bestritten werde, sei „die Kausalität zwischen Schimmelbefall und
bronchialer Erkrankung“ der Beschwerdeführerin „durch einen unabhängigen
Sachverständigen abklären zu lassen“ (Beschwerde, Rz. 23). Das
Zivilgericht hat in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines
allergologischen Gutachtens verzichtet und diesen Verzicht eingehend begründet
(angefochtener Entscheid, E. 3.2, S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander. Damit kommt sie
ihrer Begründungspflicht auch in diesem Punkt nicht nach (zur
Begründungspflicht vgl. E. 3.1). Mangels konkreter Rügen ist folglich
nicht zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht auf die Einholung eines
allergologischen Gutachtens verzichtet hat.
3.7 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht den Sachverhalt korrekt festgestellt
hat. Es hat angenommen, dass der oberflächliche Schimmel zur Hauptsache unter
einer Sockelleiste und kleinflächig in einer Ecke hinter dem Sofa aufgetreten
ist und damit kaum sichtbar war (angefochtener Entscheid, E. 3.2, S. 7
f.) und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schimmel und den gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen ist (angefochtener Entscheid,
E. 3.2, S. 8 f.). Von einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts, wie sie in Art. 320 lit. b ZPO
verlangt wird, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
4.1 Gestützt
auf diesen korrekt festgestellten Sachverhalt hat das Zivilgericht in
rechtlicher Hinsicht angenommen, der Schimmel habe die Gebrauchsfähigkeit der
Wohnung in keiner Weise beeinträchtigt; die ästhetische Beeinträchtigung sei
minim und rechtfertige eine Mietzinsherabsetzung nicht (angefochtener
Entscheid, E. 3.3).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Mangel vor, wenn die Mietsache
nicht mehr zum vorausgesetzten Gebrauch taugt. Der tatsächliche Zustand der
Sache ist zu vergleichen mit dem Zustand, wie er vereinbart, zugesichert oder
mit Rücksicht auf den vertraglichen Gebrauchszweck zu erwarten war. Mangelhaft
ist eine Mietsache, wenn ihr eine vereinbarte, zugesicherte oder sich aus dem
vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft fehlt (BGer 4A_159/2014 vom
18. Juni 2014 E. 4.1). Entstehen an der Mietsache Mängel, die der Mieter
weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der
Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er insbesondere
verlangen, dass der Vermieter die Mängel beseitigt bzw. den Mietzins
verhältnismässig herabsetzt (Art. 259a Abs. 1 lit. a und b OR). Damit
eine Mietzinsherabsetzung gerechtfertigt ist, muss die vermietete Sache
zumindest einen Mangel von mittlerer Schwere aufweisen (BGer 4A_333/2015 vom
27. Januar 2016 E. 7.6.1; BGer 4C.97/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.3).
Die Annahme eines Mangels von mittlerer Schwere setzt voraus, dass der Gebrauch
der Sache um mindestens 5 % eingeschränkt ist; die Rechtsprechung lässt einen
mittleren Mangel ausnahmsweise auch bei geringfügigeren Einschränkungen von
mindestens 2 % zu, wenn diese über einen langen Zeitraum bestehen. Ein Mangel
kann auch ästhetischer Natur sein (BGer 4C.97/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.3;
BGer 4D_54/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1).
4.2 Gegen
die zivilgerichtliche Annahme eines lediglich leichten Mangels wendet die
Beschwerdeführerin zum einen ein, dass die Schlichtungsstelle einen
Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, wonach die Vermieterin der Mieterin für
den Zeitraum von Mitte 2014 bis Februar 2015 eine Inkonvenienzentschädigung von
20 % des Nettomietzinses zu bezahlen habe. Dieser Vergleichsvorschlag sei ein
deutlicher Hinweis darauf, dass das Zivilgericht die Relevanz des
Schimmelbefalls falsch eingeschätzt habe (Beschwerde, Rz. 19). Die
Beschwerdegegnerin wendet zu Recht ein, dass der Vergleichsvorschlag der
Schlichtungsstelle das Gericht in keiner Weise bindet, allein schon deshalb,
weil im Gerichtsverfahren – anders als im Schlichtungsverfahren – umfangreiche
Beweisabnahmen durchgeführt werden (Beschwerdeantwort, Rz. 22). Der Inhalt
des Vergleichsvorschlags der Schlichtungsstelle vermag somit die zivilgerichtliche
Annahme eines leichten Mangels nicht zu erschüttern.
4.3 Die
Beschwerdeführerin beruft sich zum anderen auf einen Entscheid des Obergerichts
des Kantons Basel-Landschaft aus dem Jahr 1999, um die zivilgerichtliche
Annahme eines leichten Mangels in Zweifel zu ziehen. Das Obergericht habe in
diesem Entscheid bei einem leichten Pilzbefall in einem Zimmer einer 4 ½-Zimmerwohnung
eine Herabsetzung des Mietzinses um 10 % als angemessen erachtet. Im
vorliegenden Fall sei der Pilzbefall in der Wohnung der Beschwerdeführerin
nicht mehr als leicht zu bezeichnen, weshalb eine Herabsetzung um 20 %
gerechtfertigt sei (Beschwerde, Rz. 20). In seinem Entscheid vom 2. März
1999 hat das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft berücksichtigt, dass nur ein
Zimmer der 4 ½-Zimmerwohnung vom Pilzbefall betroffen war und somit der Wert
der Mietsache kaum um mehr als 25 % vermindert sein könne. Zusätzlich hat es
darauf hingewiesen, dass „ein Zimmer mit einem leichten Pilzbefall in zwei
Ecken“ nicht per se unbrauchbar werde (mp 2000, S. 71, 75 E. 6).
Über die Grösse der befallenen Flächen sagt der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft nichts. Damit fehlt es an einem massgebenden
Vergleichskriterium, weshalb ein Vergleich zwischen dem Entscheid des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft und dem vorliegend angefochtenen
Entscheid nicht zielführend ist. Immerhin kann festgestellt werden, dass im
vorliegenden Fall der Schimmelbefall ebenfalls nur leicht war und dass
lediglich eine Ecke – und nicht zwei Ecken wie im angerufenen Entscheid
– von Schimmel befallen war.
Wenn man
Vergleichsentscheide zur Herabsetzung bei ästhetischen Mängeln beiziehen
möchte, ist an erster Stelle der Entscheid BGer 4C.97/2003 vom 28. Oktober
2003 anzuführen, in welchem das Bundesgericht eine Mietzinsherabsetzung von 2 %
zugelassen hat bei einem zerrissenen Teppich im Eingangsbereich eines
Mehrfamilienhauses, der während fünf Jahren nicht ersetzt wurde. In einem weiteren
Entscheid BGer 4A_628/2010 vom 23. Februar 2011 hat das Bundesgericht
einen schadhaften Anstrich des Schwimmbeckens als vorwiegend ästhetischen
Mangel bezeichnet und es als fraglich erachtet, ob dieser Mangel den Gebrauch
der Mietsache um mindestens 5 % einschränkt (E. 5.2). Kantonale
Entscheide, die allerdings vor dem Entscheid BGer 4C.97/2003 gefällt wurden,
betreffen Flecken auf einem Sonnenstoren eines Kleidergeschäfts der eher
gehobenen Klasse (Herabsetzung um 3 %), wiederholt Spuren von Erbrochenem in
Gemeinschaftsräumen (Herabsetzung um 5 %) und bloss teilweise mit Mörtel
überdeckte Steinfliessen auf dem Badezimmerboden (Herabsetzung um 5 %)
(Nachweise bei Roy,
Mängelentscheide, mp 2011, S. 171, 179 f.; Züst, Kasuistik zur Mietzinsherabsetzung bei Mängeln, mp 2004,
S. 69, 74 f.). Der Mangel im vorliegenden Fall – oberflächlicher Schimmel
unter einer Sockelleiste und kleinflächig in einer Ecke hinter dem Sofa –
erscheint als deutlich geringfügiger als derjenige im erstgenannten
Bundesgerichtsentscheid (zerrissener Teppich im Eingangsbereich) und in den kantonalen
Entscheiden und wurde zudem innert nützlicher Frist beseitigt. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht einen
Herabsetzungsanspruch der Mieterin verneint hat.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– (§ 11
Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV,
SG 154.810]) und zahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
CHF 1‘000.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 2 der Honorarordnung
[HO, SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.