Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.108
URTEIL
vom 8.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Lieselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Mai 2015
betreffend Freispruch von der
Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. September 2014 wurde A____ der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses
schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF
100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 900.–. Gegen diesen Strafbefehl hat der
Beschuldigte am 3. Oktober 2014 fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Schreiben
vom 22. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und
diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2015 wurde der Beschuldigte von der
Anklage der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses kostenlos freigesprochen.
Zudem wurde ihm aus der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF
10‘082.90 zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese mit
Eingabe vom 14. März 2016 (ergänzend) begründet. Dabei hat sie beantragt, den
Strafbefehl vom 26. September 2014 zu bestätigen. Der Beschuldigte hat weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort
vom 12. April 2016 hat er die Abweisung der Berufung beantragt.
Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 12. Januar 2016 ist den Parteien die Absicht, in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a (allenfalls auch Art. 406 Abs. 1 lit. a)
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren
durchzuführen, zur Kenntnis gebracht und zugleich Frist zur Mitteilung allfälliger
Einwände gesetzt worden. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. Januar
2016 ist festgestellt worden, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der
Beschuldigte Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben
haben, und entsprechend das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit.
a StPO angeordnet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gegen das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung
zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne
weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Im als
Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in
seiner Funktion als [...] des Kantons Basel-Stadt erhaltene E-Mails vom Computer
an seinem Arbeitsplatz aus an seine Ehefrau sowie an einen Freund und
persönlichen Vertrauten weitergeleitet zu haben, obwohl diese vertrauliche
Interna enthielten. Indessen wird im Strafbefehl der Freund des Beschuldigten
als Empfänger weitergeleiteter E-Mails zwar einleitend pauschal erwähnt, doch
werden in der Folge bei den dem Beschuldigten konkret zur Last gelegten und im
Wortlaut wiedergegebenen Nachrichten lediglich drei an die Ehefrau des
Beschuldigten weitergeleitete E-Mails aufgeführt. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, vermag der als Anklageschrift dienende Strafbefehl daher bezüglich
der an den Freund des Beschuldigten weitergeleiteten E-Mails dem
Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht zu genügen, ist insoweit doch
eine effektive Verteidigung des Beschuldigten von vornherein verunmöglicht (angefochtenes
Urteil S. 7). Zu Recht ist die Vorinstanz somit davon ausgegangen, dass sich
der zur Beurteilung stehende Tatvorwurf auf die an die Ehefrau des
Beschuldigten erfolgte Weiterleitung der drei konkret aufgeführten E-Mails beschränkt.
3.1 Hinsichtlich
dieser drei E-Mails ist die Vorinstanz davon ausgegangen, diese hätten nach den
Vorschriften betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 ff.
StPO erhoben werden müssen, weshalb die betroffene Person nach Art. 247 StPO zu
benachrichtigen gewesen wäre, womit sie die Möglichkeit gehabt hätte, nach Art.
248 StPO die Siegelung zu verlangen. Demgegenüber richte sich die ebenfalls
erfolgte Erhebung von Randdaten nach Art. 273 StPO, so dass die entsprechende
Anordnung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft hätte. Da
vorliegend weder eine entsprechende Genehmigung eingeholt worden, noch eine
Information des Beschuldigten erfolgt sei, handle es sich bei den drei E-Mails
um Beweise, die in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien.
Da es vorliegend nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe, seien
diese gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar, womit ein Freispruch zu ergehen
habe (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
Demgegenüber
bringt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verwertbarkeit der drei
fraglichen E-Mails vor, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen den auf einem
Server gespeicherten und vom Beschuldigten bereits geöffneten E-Mails einerseits
und den Randdaten andererseits, sondern statuiere unspezifisch eine Pflicht,
„partiell“ die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht einzuholen. Da es
für die vorliegend relevanten gespeicherten und vom Beschuldigten bereits geöffneten
E-Mails jedoch einer solchen Genehmigung gerade nicht bedürfe, bestehe für
diese kein Verwertungsverbot (Berufungsbegründung S. 1 f.). Hinsichtlich der Möglichkeit
der Siegelung wird sodann geltend gemacht, der Beschuldigte hätte eine solche
beantragen können und müssen, da ihm die Beschlagnahme der E-Mails anlässlich
seiner Einvernahme vom 20. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden sei
(Berufungsbegründung S. 2).
Die Verteidigung
führt aus, während auf die Erhebung der Randdaten Art. 273 StPO anwendbar sei,
hätten die bei der Swisscom erhältlich gemachten E-Mails nach den
Voraussetzungen von Art. 269 ff. StPO, erhoben werden müssen, da diese
unabhängig davon, ob sie bereits gelesen worden seien, dem Post- und
Fernmeldegeheimnis unterliegen würden; damit fehle es vorliegend an der
erforderlichen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Berufungsantwort
Ziff. 3 ff.). Im Übrigen wird mit Blick auf die angeführte Unterscheidung
darauf hingewiesen, der Beschuldigte habe gar keinen Einfluss darauf gehabt,
wann seine Ehefrau die E-Mails lesen würde, wobei zum letztgenannten Punkt auch
gar keine Beweise erhoben worden seien (Berufungsantwort Ziff. 10).
3.2 Zu
klären ist zunächst die Frage, ob es sich bei der Erhebung der vorliegend
relevanten Beweise, wie von der Verteidigung geltend gemacht, generell um
Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff.
StPO handelt und daher die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht
erforderlich gewesen wäre. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Genehmigung
wäre diesfalls von der Unverwertbarkeit sämtlicher gewonnenen Erkenntnisse
auszugehen (Art. 277 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO und zur
entsprechenden Zuordnung Gless,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 141 StPO N 55).
3.2.1 Was
zunächst die Erhebung von E-Mails betrifft, so liegt eine Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. StPO vor, wenn im Sinne einer
Echtzeit-Überwachung die fraglichen Nachrichten während des Kommunikationsvorgangs
abgefangen werden sollen. Dabei dauert der Kommunikations- bzw.
Datenübertragungsvorgang bis zu jenem Zeitpunkt an, in dem der Empfänger durch
Abrufen seines E-Mail-Kontos Kenntnis vom Eingang der E-Mail erhält; irrelevant
ist demgegenüber, ob der Empfänger die E-Mail auch öffnet, um deren Inhalt zu
lesen. Entsprechend können bereits abgerufene E-Mails, die der Empfänger auf
dem Server des Providers belässt, durch Beschlagnahme beim Provider erhoben
werden, da es sich insoweit infolge abgeschlossenen Kommunikationsvorgangs
nicht mehr um eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von
Art. 269 ff. StPO handelt (zum Ganzen BGE 140 IV 181 E. 2.6 S. 186; vgl. zur entsprechenden
Abgrenzung in Konstellationen der Auswertung von Daten auf einem physisch
beschlagnahmten oder sichergestellten Gerät auch BGer 1B_131/2015 vom 30. Juli
2015 E. 1.1, wo überdies bezüglich des zu wählenden Vorgehens auf die Regeln
über die Durchsuchung Bezug genommen wird [vgl. zu letzterem auch den Hinweis
in BGE 140 IV 181 E. 2.10 S. 188]; vgl. sodann Jean-Richard-dit-Bressel,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 269 StPO N 23 f., wobei die dort angesprochenen
Abgrenzungskriterien des Öffnens oder Lesens der E-Mail wie gesehen durch die
neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung überholt sind). Dabei liegen die
erhöhten Anforderungen an die Überwachung, die wie erwähnt den durch das
Fernmeldegeheimnis geschützten Kommunikationsvorgang betrifft, darin begründet,
dass dabei zum einen heimlich auf Daten zugegriffen wird und dies zum andern in
einem Zeitpunkt geschieht, in dem der Absender die Datenherrschaft aufgegeben
und der Empfänger sie noch nicht erlangt hat (BGE 140 IV 181 E. 2.4 S. 184;
vgl. zu diesen beiden Aspekten auch Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 269 StPO N 21, 23); entsprechend wird für die fehlende
Anwendbarkeit der erhöhten Anforderungen nach Abrufen der E-Mail denn auch
darauf verwiesen, dass ab diesem Zeitpunkt der Empfänger über die Nachricht
verfügen, sie beispielsweise löschen oder jedenfalls auf dem Server des
Providers entfernen kann (BGE 140 IV 181 E. 2.6 S. 186). Im Lichte dieser Begründung
ist nun zu beachten, dass das vorstehend angeführte Abgrenzungskriterium des
Abrufens einer E-Mail durch den Empfänger aus Sicht ebendieses Empfängers
formuliert ist, mithin nur insoweit Geltung beanspruchen kann, als die Erhebung
von E-Mails von einem E-Mail-Konto des Empfängers in Frage steht. Soweit
demgegenüber rückwirkend E-Mails vom E-Mail-Konto des Versenders erhoben werden
sollen, hat letzterer von der versendeten E-Mail von vornherein und unabhängig
davon, ob diese vom Empfänger bereits abgerufen wurde, Kenntnis; auch kann er
über diese E-Mail insofern sofort verfügen, als er die in seinem Konto sich befindende
versendete E-Mail auf dem Server des Providers entfernt. Da zudem auch die
Heimlichkeit des Zugriffs gegenüber dem beim Zugriff auf eine abgerufene E-Mail
im Konto des Empfängers zulässigen Ausmass (vgl. dazu im Folgenden) nicht
gesteigert erscheint, sind bei einer rückwirkenden Erhebung von E-Mails beim
Provider die im fraglichen Konto sich befindenden versendeten E-Mails gleich zu
behandeln wie die über dieses Konto empfangenen und bereits abgerufenen E-Mails
(vgl. zur Datenherrschaft des Versenders über die in seinem Konto
zurückbleibende Kopie und deren fehlende Involvierung in den Fernmeldevorgang
explizit Jean-Richard-dit-Bressel,
Die Mailbox – Ziel oder Weg? Zur Abgrenzung von Beschlagnahme und Überwachung
im Strafverfahren, in: ZStrR 2007, S. 157, 173 sowie ders., a.a.O., Art. 269 StPO N 23; vgl. auch die
Gleichsetzung von „abgerufenen oder versendeten“ E-Mails in BGer 1B_131/2015
vom 30. Juli 2015 E. 1.2 sowie bei Hansjakob,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 269 N 9).
Vorliegend wurde
mit Editionsverfügung vom 4. März 2014 (Akten S. 22 ff.) unter anderem die
rückwirkende Herausgabe der E-Mails des Kontos des Beschuldigten angeordnet,
wobei sich die entsprechende Verfügung unmittelbar an die Zentralen
Informatikdienste (ZID) richtete, in der Folge jedoch offenbar ein direkter
Kontakt mit der Swisscom hergestellt wurde (Akten S. 26, 100) und die
fraglichen Daten letztlich von dieser als Provider geliefert wurden (Akten S.
101 ff.). Soweit dabei (aus Sicht des E-Mail-Kontos des Beschuldigten)
abgerufene oder versendete E-Mails in Frage stehen, handelt es sich nach dem
vorstehend Ausgeführten nicht um eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss
Art. 269 ff. StPO. Insbesondere muss dies für die dem Beschuldigten im
Strafbefehl konkret zur Last gelegten drei E-Mails gelten, liegt der
inkriminierte Vorgang doch jeweils in der Weiterleitung bestimmter E-Mails,
womit es sich bei der jeweils den Tatvorwurf begründenden E-Mail um eine vom
Beschuldigten versendete und entsprechend in seinem Konto als versendete
erhobene Nachricht handelt. Unbehelflich ist damit nach dem Gesagten der
Einwand der Verteidigung, dass zur Kenntnisnahme durch die Ehefrau des
Beschuldigten als der Empfängerin der fraglichen E-Mails nichts bekannt sei
(Berufungsantwort Ziff. 10), da es auf diese Kenntnisnahme bei der Erhebung
versendeter E-Mails gerade nicht ankommt. Soweit die Verteidigung zur
Bekräftigung ihres Standpunkts, wonach auf die rückwirkende Erhebung der
E-Mails die Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO Anwendung finden würden, darauf
verweist, es habe sich vorliegend um eine geheime Beweiserhebung gehandelt, da
die Editionsverfügung den Adressaten ausdrücklich die Information des
Betroffenen verbietet (vgl. Eingabe vom 24. Oktober 2014 Ziff. 6 in Akten S. 280),
ist dieser Argumentation Folgendes entgegenzuhalten: In der Tat unterscheidet
sich die Erhebung abgerufener oder versendeter E-Mails beim Provider von der in
BGE 140 IV 181 E. 2.5 S. 184 f. im Sinne einer Analogie herangezogenen Erhebung
eines in ein Postfach zugestellten Briefes dadurch, dass bei letzterem, sofern
er nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen weiterhin im Postfach aufbewahrt
wird, der Zugriff der Behörden, jedenfalls soweit und solange dabei eine
Behändigung des Briefes erfolgt, nicht heimlich geschehen kann, während die
Erhältlichmachung der bereits zur Kenntnis genommenen E-Mails beim Provider für
den Betroffenen als solche nicht ersichtlich ist. Bezüglich dieser Problematik
unterscheidet sich jedoch die vorliegend interessierende Erhebung versendeter
E-Mails nicht von der im genannten Bundesgerichtsentscheid behandelten Konstellation
der Erhebung abgerufener E-Mails. Wenn nun die bundesgerichtliche
Rechtsprechung den zweitgenannten Fall wie gesehen nicht den Regeln der
Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterstellt, so zeigt sich zunächst, dass die
technische Möglichkeit eines geheimen Zugriffs gerade nicht automatisch zur
Anwendbarkeit der für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs geltenden Normen
führt, was entsprechend auch im vorliegenden Fall gelten muss. In welchem
(insbesondere zeitlichen) Ausmass ein solcher heimlicher Zugriff aber zulässig
ist, bestimmt sich sodann nach den auf die fragliche Zwangsmassnahme anwendbaren
Normen betreffend Beschlagnahme bzw. Durchsuchung (vgl. dazu näher E. 3.3.1 und
3.3.2), wobei die allfällige Unterlassung einer erforderlichen Information des
Betroffenen seitens der Strafverfolgungsbehörden als Verletzung dieser Normen
zu behandeln ist (vgl. hierzu E. 3.3.3) und nicht zu einer nachträglichen
Qualifizierung der Zwangsmassnahme als Überwachung im Sinne von Art. 269 ff.
StPO führt.
3.2.2 Allerdings
ist die Vorinstanz wie gesehen davon ausgegangen, die Staatsanwaltschaft hätte
„zumindest partiell“ die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht einholen
müssen, soweit vorliegend rückwirkend Verbindungsdaten betreffend E-Mails,
Mobiltelefone und Festnetzanschlüsse erhoben worden seien (angefochtenes Urteil
S. 9 f.). Zutreffend ist, dass die Erhebung von Randdaten den Voraussetzungen
von Art. 273 StPO unterliegt, sofern sie nicht durch Auswertung eines physisch
beschlagnahmten oder sichergestellten Geräts erfolgt (vgl. zu letzterem BGer
1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 1.1 sowie Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 273 N 7). Damit wäre für die über die Zentralen Informatikdienste
erfolgende Erhebung der Randdaten betreffend Telefonverbindungen (vgl. hierzu
Akten S. 22 ff. und S. 28 sowie zu den Daten selbst S. 30 ff.) eine Genehmigung
erforderlich gewesen, doch wirkt sich deren Fehlen insofern nicht aus, als die
fraglichen Daten für den Nachweis der zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfe
irrelevant sind. Was sodann die Randdaten des E-Mail-Verkehrs betrifft, so
werden zwar in den Akten im Rahmen der Beweiserhebung „E-Mail-Verbindungsdaten“,
„Mailverkehrsdaten“ bzw. „E-Mail-Verbindungen“ erwähnt (vgl. insb. Akten S. 24,
26, 103 und 107). Erhoben wurden indessen die E-Mails als solche (vgl. Akten S.
114 ff. sowie bereits S. 104 f.), wobei eine separat dokumentierte (und
beispielsweise umfangreichere) Erhebung blosser Randdaten gerade nicht
erfolgte. Sind nun aber auf die rückwirkende Erhebung abgerufener oder
versendeter E-Mails die Bestimmungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
nicht anwendbar (vgl. E. 3.2.1), so umfasst die entsprechende, den Bestimmungen
über die Beschlagnahme bzw. die Durchsuchung unterstehende Datenerhebung
bezüglich der fraglichen E-Mails auch deren Absender bzw. Empfänger sowie den
Zeitpunkt des Abrufs bzw. der Versendung. Andernfalls müsste (da die fraglichen
Angaben regelmässig von Bedeutung sind) bei rückwirkenden Erhebungen
abgerufener und versendeter E-Mails stets zugleich auch eine rückwirkende
Erhebung von Randdaten erfolgen, was aber gerade nicht der Fall ist (wie sich aus
BGE 140 IV 181 E. 2.7 ff. S. 187 f. und der dort erfolgenden Genehmigung ergibt,
die lediglich die Echtzeitüberwachung für nicht abgerufene E-Mails betrifft,
während eine Genehmigung für die zu beschlagnahmenden E-Mails unterbleibt und
somit als gänzlich [also auch bezüglich der Informationen zu Zeit und Absender
bzw. Empfänger] entbehrlich erachtet wird). Dem steht auch nicht entgegen, dass
es, wie die Verteidigung in anderem Zusammenhang vorbringt, nicht stimmig sei,
wenn bezüglich der Erhebung abgerufener oder versendeter E-Mails geringere
Anforderungen gelten würden als hinsichtlich der Erhebung blosser Randdaten
(vgl. Berufungsantwort Ziff. 9). Denn wie in E. 3.2.1 ausgeführt, liegt die
Begründung für die fehlende Anwendbarkeit von Art. 269 ff. StPO auf E-Mails,
von deren Vorhandensein der Betroffene bereits Kenntnis hat, vor allem darin,
dass dieser über die fraglichen Daten verfügen und sie, namentlich durch
Entfernung auf dem Server des Providers, einer Erhältlichmachung durch die
Strafverfolgungsbehörden auf diesem Weg entziehen kann. Während diese
Datenherrschaft bezüglich der E-Mails als solchen selbstredend auch die Teil
derselben bildenden Angaben zu Zeit und Absender bzw. Empfänger umfasst, fehlt
es dem Betroffenen an der Möglichkeit, über separat beim Provider erhobene
Randdaten zu verfügen. Erweist sich damit die vorstehende Differenzierung als
sachlich begründet, so gelangen vorliegend auf die Erhebung der E-Mails auch hinsichtlich
der als Teil derselben erhobenen Angaben zu Zeitpunkt und Absender bzw.
Empfänger die Vorgaben von Art. 273 StPO nicht zur Anwendung.
3.3
3.3.1 Sind
damit wie erwähnt auf die vorliegend interessierende Erhebung abgerufener oder
versendeter E-Mails beim Provider die Bestimmungen über die Beschlagnahme
gemäss Art. 263 ff. StPO anwendbar (vgl. BGE 140 IV 181 E. 2.6 und 2.7 S. 186
f.), so führt dies auch zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über die
Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 ff. StPO, insofern eine
Durchsuchung gemäss Art. 246 StPO gerade angezeigt ist, wenn das Vorhandensein
von Informationen, die der Beschlagnahme unterliegen, vermutet wird (vgl. zur
Anwendbarkeit der die Durchsuchung regelnden Normen denn auch wie erwähnt BGE
140 IV 181 E. 2.10 S. 188 und BGer 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 1.1). Die
Notwendigkeit einer der Beschlagnahme vorangehenden Durchsuchung ergibt sich
vorliegend schon mit Blick auf die Menge der erhobenen E-Mails (vgl. Akten S.
104, 115) sowie aufgrund des Umstands, dass sich in diesen bezüglich des
ursprünglich untersuchten Tatvorwurfs einer Amtsgeheimnisverletzung durch
Weitergabe von Informationen aus einer bestimmten Sitzung gerade keine Hinweise
fanden. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, die erhobenen E-Mails hätten
ohne vorangehende Durchsuchung sogleich umfassend beschlagnahmt werden können,
würde dies an der nachfolgenden Argumentation betreffend Unverwertbarkeit der
erhobenen Beweise nichts ändern, da die dabei im Zentrum stehende Möglichkeit, die
Siegelung zu verlangen, auch diesfalls hätte eingeräumt werden müssen (vgl.
Art. 264 Abs. 3 StPO).
Was nun das
konkrete Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden betrifft, so erweist sich
zunächst der Erlass einer auf Art. 265 StPO gestützten Editionsverfügung
entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid S. 9) nicht als
problematisch. Denn die von dieser Bestimmung erfassten Objekte sind nicht
enger umschrieben als die gemäss Art. 263 einer Beschlagnahme unterliegenden,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie gesehen die rückwirkende
Erhebung abgerufener oder versendeter E-Mails beim Provider gerade den
Bestimmungen über die Beschlagnahme unterstellt (vgl. E. 3.2.1; vgl. denn auch
die ausdrückliche Bestätigung der Editionsverfügung in BGE 140 IV 181
Dispositiv Ziff. 1 S. 188; vgl. sodann explizit zur Erhebung entsprechender
Daten durch Editionsverfügung an die Anbieterin Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 269 StPO N 24). Auch kann eine Editionsverfügung mit einem
Mitteilungsverbot abgesichert werden (Hansjakob,
Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 2011, S. 299, 305),
womit indessen noch nichts darüber ausgesagt ist, ab welchem Zeitpunkt die
Strafverfolgungsbehörde selbst den Betroffenen zu informieren hat.
Hinsichtlich
dieser nachstehend zu erörternden Frage ist schliesslich vorab festzuhalten,
dass die Vorinstanz bezüglich der massgeblichen E-Mails zwar zu Recht von einem
Zufallsfund ausgegangen ist, da die Erhebung der E-Mails des Beschuldigten
ursprünglich nicht die zur Beurteilung stehenden Amtsgeheimnisverletzungen,
sondern den in der Folge nicht erhärteten Tatvorwurf einer in anderem
Zusammenhang erfolgten Amtsgeheimnisverletzung betraf. Indessen hat dies auf
die Frage der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise insofern keinen Einfluss
(vgl. aber E. 3.4), als sich dadurch zum einen am Erfordernis der Einhaltung
der Voraussetzungen einer korrekten Beweiserhebung bezüglich der aufgrund des
ursprünglichen Tatvorwurfs erhobenen E-Mails nichts ändert, zum andern aber die
Verwertbarkeit des Zufallsfunds gemäss Art. 243 StPO auch keinen weitergehenden
Voraussetzungen unterliegt.
3.3.2 Wie
erwähnt hat die Vorinstanz dafür gehalten, die Staatsanwaltschaft hätte den
Beschuldigten als Betroffenen über die Erhebung der E-Mails in Kenntnis setzen
und ihm damit Gelegenheit geben müssen, gemäss Art. 248 StPO die Siegelung der
Daten zu verlangen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die
in Art. 248 Abs. 1 StPO statuierte Berechtigung des „Inhabers“ von Aufzeichnungen
oder Gegenständen, die Siegelung zu verlangen, bezüglich des Schutzbereichs auf
Art. 264 Abs. 3 StPO, wonach eine „berechtigte Person“ die Siegelung verlangen
kann, abzustimmen; entsprechend geht die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung
von Aufzeichnungen zur Wehr zu setzen, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber
hinaus und erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen
haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 S. 35 f.). Gemäss dem zitierten Entscheid
obliegt es dabei der Strafbehörde, dafür zu sorgen, dass die in diesem Sinne
zur Stellung eines Antrags auf Siegelung Legitimierten dieses Verfahrensrecht
auch rechtzeitig und wirksam ausüben können. Zwar ist gestützt auf Art. 247
StPO vor einer Sicherstellung von Aufzeichnungen bloss deren Inhaber in einem
engeren Sinn vorgängig zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen
anzuhören; nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung und noch vor der
Durchsuchung ist aber von Amtes wegen weiteren Berechtigten im oben
umschriebenen Sinn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit
einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 37). Die
damit eingeführte Differenzierung korrespondiert zunächst mit der in E. 3.3.1
unter dem Aspekt des Mitteilungsverbots erörterten Möglichkeit, die
Editionsverfügung, mit der die Daten erst sichergestellt werden sollen,
gegenüber dem Betroffenen geheim zu halten. Zu Recht ist nach dem Gesagten die
Vorinstanz aber davon ausgegangen, dass nach Erhebung der E-Mails und vor
Durchsuchung derselben dem Beschuldigten durch entsprechende Information die
Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, deren Siegelung zu verlangen. Eine
entsprechende rechtzeitige Information ist indessen unterblieben, wie die
Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dem Beschuldigten sei anlässlich seiner
Einvernahme vom 20. Mai 2014 (die im Lichte der dort erfolgten Vorhalte nach
Durchsuchung der E-Mails stattfand) die Beschlagnahme der E-Mails zur Kenntnis
gebracht worden (Berufungsbegründung S. 2), selbst festhält. Im Übrigen ist
hinsichtlich der behaupteten Beschlagnahme darauf hinzuweisen, dass sich in den
Akten weder ein Hinweis auf eine solche noch eine Erwähnung derselben in der
Einvernahme des Beschuldigten findet (wobei aber selbst bei umgehend erfolgter
Beschlagnahme eine Mitteilung an den Beschuldigten erst nach Kenntnisnahme der
E-Mails durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtzeitig erfolgt wäre [vgl.
BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 S. 35, wonach auch die Siegelungsmöglichkeit nach Art.
264 Abs. 3 StPO gerade die Kenntnisnahme durch die Strafbehörden verhindern
soll]).
Hat somit die
Staatsanwaltschaft durch Unterlassen der Information des Beschuldigten vor
Durchsuchung der erhobenen E-Mails diesem die Möglichkeit genommen, durch ein
Siegelungsbegehren die vorläufige und gegebenenfalls dauerhafte Kenntnisnahme
des Inhalts durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, so hat sie dadurch
dessen Verfahrensrechte verletzt. Als unerheblich erweist sich dabei, dass die
Durchführung einer Siegelung und daran anschliessend eines Entsiegelungsverfahrens
möglicherweise von der Art der gegen die Durchsuchung gerichteten Einwände des
Beschuldigten abhängig gewesen wäre (vgl. zum generellen Vorrang der Siegelung
gegenüber anderen Rechtsbehelfen wie namentlich der Beschwerde Schmid, a.a.O., Art. 248 N 6, wo
allerdings unter Hinweis auf bestimmte bundesgerichtliche Entscheide
festgehalten wird, falls die Einwände gegen die Durchsuchung keine
Geheimhaltungsinteressen betreffen würden, sei Beschwerde zu erheben; weitergehend
aber [der nun auch in BGE 140 IV 28 E. 4.3.6 S. 37 f. zitierte] BGer 1B_117/2012
vom 26. März 2012 E. 3.3, wonach sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung
[insbesondere beispielsweise auch die fehlende allgemeine Voraussetzung eines
hinreichenden Tatverdachts] im Entsiegelungsverfahren zu prüfen sind, sofern es
dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der
Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu
verhindern; vgl. zum Ganzen auch BGer 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2; Thormann/Brechbühl, in: in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61 f.; Heimgarner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 263 N 27). Denn letztlich muss aufgrund der
vorliegend nicht eingeräumten Möglichkeit, noch vor Kenntnisnahme der E-Mails
durch die Strafverfolgungsbehörden die Siegelung zu verlangen, offen bleiben,
ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung der Beschuldigte eine solche beantragt
hätte. Dabei genügt schon die Möglichkeit eines solchen Vorgehens, hätte doch
diesfalls die Siegelung aufgrund des blossen Geltendmachens entsprechender
Gründe erfolgen müssen, ohne dass die Staatsanwalt vorgängig die Plausibilität
der Vorbringen einer Prüfung hätte unterziehen dürfen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8
S. 39; Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 248 N 9). In diesem Zusammenhang ist denn auch zu beachten, dass es
zwar die vorstehend abgehandelte Ausweitung der Legitimation, ein
Siegelungsbegehren zu stellen, mit sich bringt, dass die Strafverfolgungsbehörden
bei der Eruierung allfälliger Berechtigter zwecks Information derselben
allfällige Geheimniswahrungsrechte überhaupt als möglich erkennen können müssen
(vgl. hierzu Keller, a.a.O., Art.
248 N 7; vgl. auch Thormann/Brechbühl,
a.a.O., Art. 248 StPO N 9 f.); indessen tritt diese bei der Eruierung virulente
Problematik hinsichtlich des Beschuldigten gerade nicht auf, da bei diesem
schon aufgrund seiner prozessualen Position ein potentielles Interesse, die
Durchsuchung zu verhindern, offensichtlich ist, was zwingend dessen Information
zwecks Ermöglichung, ein entsprechendes Begehren zu stellen, nach sich ziehen
muss.
Daran, dass die
Staatsanwaltschaft die Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt hat, indem
sie diesen nach Sicherstellung der E-Mails aber vor Kenntnisnahme derselben
nicht über die beabsichtigte Durchsuchung (und auch nicht über eine allfällige [vorliegend
aber ohnehin nicht erfolgte] umgehende Beschlagnahme) informiert hat, ändert
entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung auch der Umstand nichts,
dass dem Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 20. Mai 2014 der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
auf die fraglichen E-Mails zur Kenntnis gebracht worden ist und der Beschuldigte
in der Folge nicht umgehend die Siegelung verlangt hat (vgl. zu diesem Argument
Berufungsbegründung S. 2). So fällt ein Verzicht des Beschuldigten als eines
Laien, der im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme auch noch nicht anwaltlich
vertreten war, von vornherein ausser Betracht, wäre dieser doch über die
Möglichkeit, Siegelung zu verlangen, zu orientieren gewesen, was gerade nicht
geschehen ist (vgl. zu diesem Erfordernis Schmid,
a.a.O., Art. 248 N 4; Thormann/Brechbühl,
a.a.O., Art. 248 StPO N 8; vgl. auch BGer 1B_309/2012 vom 6. November 2012 E.
5.3). Was sodann die unterbliebene Geltendmachung auch durch die später
beigezogene Verteidigung betrifft, so liegt auch darin kein Verzicht, der den
Verfahrensfehler zu heilen vermöchte: Denn wie nachstehend ausgeführt (vgl. E.
3.3.3) ist Folge der vorliegenden Verletzung der Verfahrensrechte des
Beschuldigten die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise. Indem aber die
Verteidigung unter einem anderen (und bei Zugrundelegung ihrer Argumentation
logisch vorgehenden) Titel die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise geltend
gemacht hat (vgl. Eingabe vom 24. Oktober 2014 Ziff. 8 [Akten S. 280] sowie den
entsprechenden Beweisantrag in Eingabe vom 9. Dezember 2014 [Akten S. 293]), ist
eine die Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten allenfalls heilende
Einwilligung in das Vorgehen der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht erfolgt.
3.3.3 Wie
soeben angetönt, stellt sich damit die Frage nach den Folgen dieser im Rahmen
der Beweiserhebung erfolgten Rechtsverletzung. Ausgangspunkt bildet die
Unterscheidung in Art. 141 StPO, wonach unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhobene Beweise nicht verwertet werden dürfen, sofern
die Verwertung nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat (die [wie im
angefochtenen Urteil S. 10 zutreffend festgehalten] vorliegend nicht gegeben
ist) unerlässlich ist (Abs. 2), während unter Verletzung von
Ordnungsvorschriften erhobene Beweise verwertbar sind (Abs. 3). Dabei gelten
als Gültigkeitsvorschriften im Wesentlichen Regeln, die ausschliesslich oder
vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben, während Ordnungsvorschriften
in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (Gless, a.a.O., Art. 141 StPO N 67 f., wo
unter Rückgriff auf die Botschaft auch ausgeführt wird, dass eine
Gültigkeitsvorschrift vorliegt, wenn die Verfahrensvorschrift für die Wahrung
der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche
Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung
die Verfahrenshandlung ungültig ist).
Wie gesehen
besteht die Verletzung einer Verfahrensvorschrift vorliegend in der
unterlassenen Information des Beschuldigten als einer zur Stellung eines
Siegelungsbegehrens berechtigten Person. Dabei liegt der Sinn der Siegelung
gerade darin, dass davon betroffene Aufzeichnungen und Gegenstände (zumindest
vorläufig und bei entsprechendem Ausgang des Entsiegelungsverfahrens dauerhaft)
von den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Kenntnis genommen werden können;
entsprechend wird in der Möglichkeit, eine Siegelung erst nach
detaillierter Kenntnisnahme der Aufzeichnungen durch die Strafbehörden zu
verlangen, eine Verwehrung wirksamen Rechtsschutzes gesehen (vgl. BGE 140 IV 28
E. 4.3.4 S. 35 f.). Es genügt demnach gerade nicht, wenn allfällige
Siegelungsgründe irgendwann im Laufe des Verfahrens geltend gemacht und bei
Vorliegen derselben die betroffenen Beweise aus den Akten entfernt werden
können. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Geltendmachung vor einer Durchsuchung
(bzw. allgemeiner: einer detaillierten Kenntnisnahme durch die
Strafverfolgungsbehörden) und damit auch der Zeitpunkt der entsprechenden
Information berechtigter Personen ein zentrales Element des Rechtsbehelfs der
Siegelung. Dass diese Verfahrensvorschrift nicht lediglich der äusseren Ordnung
des Verfahrens dient, sondern, soweit berechtigte Person der Beschuldigte ist,
dessen Schutz anstrebt, liegt auf der Hand.
Hinzu kommt sodann
das Folgende: Die in BGE 140 IV 28 klar statuierte Ausweitung der Legitimation
der zur Stellung eines Siegelungsbegehrens Berechtigten setzt deren Information
zwingend voraus, da sie im Gegensatz zum eigentlichen Gewahrsamsinhaber regelmässig
nicht bereits den Vorgang der Sicherstellung zur Kenntnis nehmen können. Hätte
nun auch in Konstellationen, in denen eine klarerweise zur Geltendmachung von
Siegelungsgründen berechtigte Person (als welche BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 37
gerade die beschuldigte Person nennt) nicht vor Durchführung der Durchsuchung
informiert wird, diese Verletzung einer Verfahrensvorschrift lediglich zur
Folge, dass noch nachträglich die Siegelung verlangt und damit zwar nicht die
Kenntnisnahme verhindert, jedoch materiell das Vorliegen von Siegelungsgründen
überprüft werden kann, so hätte ein Unterlaufen der genannten Rechtsprechung
letztlich keine Konsequenzen. Denn insoweit würden erhobene Beweise nur
unverwertbar, wenn materiell das Vorliegen von Siegelungsgründen zu bejahen
wäre, mithin in Konstellationen, in denen entsprechende Beweise auch bei
Einhaltung der Verfahrensvorschriften aufgrund verweigerter Entsiegelung nicht
Eingang ins Verfahren gefunden hätten. Die Missachtung der mit dem Rechtsbehelf
der Siegelung verbundenen Möglichkeit, eine Kenntnisnahme durch die
Strafverfolgungsbehörden gegebenenfalls überhaupt zu verhindern, bliebe
demgegenüber folgenlos, da bei Bejahung der Siegelungsgründe weitere als die
genannten Konsequenzen nicht möglich wären, bei Verneinung aber Konsequenzen
überhaupt ausblieben. In diesem Sinne erweist es sich auch zwecks Durchsetzung
der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten Ausdehnung der
Legitimation zur Stellung eines Siegelungsbegehrens als angezeigt, dass eine
Unterlassung der Information von offenkundig berechtigten Personen (zu denen
die beschuldigte Person von vornherein gehört) nicht lediglich zur späteren Stellung
eines entsprechenden Begehrens berechtigt, sondern zur Unverwertbarkeit der
erhobenen Beweise führt.
Dem stehen
schliesslich auch Hinweise auf die soeben verworfene Alternative einer blossen
Ermöglichung späterer Stellung des Siegelungsbegehrens nicht entgegen, die in
Konstellationen erfolgten, in denen der Inhalt der fraglichen Aufzeichnungen
von den Strafverfolgungsbehörden noch nicht zur Kenntnis genommen worden und
entsprechend lediglich die Rechtzeitigkeit des Siegelungsbegehrens strittig war
(vgl. BGer 1B_309/2012 vom 6. November 2012; BGer 320/2012 vom 14. Dezember
2012; unter Bezugnahme auf letzteren auch Schmid,
a.a.O., Art. 248 N 4). Auch ist nicht zu verkennen, dass sich die blosse
Möglichkeit einer späteren Stellung des Siegelungsbegehrens als gerechtfertigt
erweisen kann, wenn sich (wie bereits in E. 3.3.2 angesprochen) die
Eruierung berechtigter Personen als schwierig bzw. deren Berechtigung als nicht
offensichtlich erweist, wobei in diesen Fällen in der unterbliebenen
Information von vornherein gar keine Verletzung von Verfahrensrechte zu sehen
ist. Da somit beide angeführten Konstellationen verglichen mit der vorliegend
zu beurteilenden in wesentlichen Punkten anders gelagert sind, vermag ihre
abweichende rechtliche Behandlung die vorstehende Argumentation nicht in Frage
zu stellen.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unverwertbarkeit der
erhobenen E-Mails ausgegangen ist.
3.4 Im
Sinne einer ergänzenden Begründung ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
auch das als allgemeine Voraussetzung der Ergreifung von Zwangsmassnahmen
statuierte Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO) vorliegend teilweise zu verneinen ist. Zwar lässt sich entgegen dem
entsprechenden Vorbringen der Verteidigung nicht sagen, dass es sich beim
ursprünglichen, der Ergreifung von Zwangsmassnahmen zugrunde liegenden
Tatvorwurf offensichtlich nicht um ein Geheimnis im rechtlichen Sinne gehandelt
und daher kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe (in diesem Sinn aber
Prot. HV Akten S. 328 f.). Zu beachten ist aber, dass sich der ursprüngliche
Tatverdacht auf die Weitergabe von Informationen aus einer am [...] 2014
durchgeführten Sitzung bezog (vgl. Strafanzeige Akten S. 171), weshalb denn
auch in der Editionsverfügung lediglich Daten ab diesem Datum herausverlangt
wurden (vgl. Akten S. 22, 24, 26). Da in der Folge jedoch auch E-Mails früheren
Datums herausgegeben und schliesslich sämtliche E-Mails durchsucht wurden,
datieren zwei der drei dem Beschuldigten nun zur Last gelegten E-Mails vor dem
genannten Zeitpunkt. Eine Zwangsmassnahme betreffend E-Mails vor dem
Datum der fraglichen Sitzung hätte sich aber im Zeitpunkt des Erlasses der
Editionsverfügung mit Blick auf den damals im Raum stehenden Tatvorwurf gerade nicht
auf einen hinreichenden Tatverdacht stützen können. Erweist sich damit die
ursprüngliche Zwangsmassnahme, aufgrund derer schliesslich im Sinne eines
Zufallsfundes die vorliegend interessierenden drei E-Mails entdeckt wurden,
hinsichtlich der vor dem [...] 2014 datierenden E-Mails als unzulässig, so sind
auch die entsprechenden Zufallsfunde nur unter der einschränkenden und vorliegend
nicht erfüllten Voraussetzung von Art. 141 Abs. 4 StPO verwertbar (vgl. hierzu Schmid, a.a.O., Art. 243 N 7).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten aufgrund vollständigen Obsiegens
keine Kosten zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Sodann ist dem
privat verteidigten Beschuldigten infolge Freispruchs sowohl für das
erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO (für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei erweist sich die von der Vorinstanz
vorgenommene Kürzung der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote als gerechtfertigt
(vgl. Akten S. 339 f.). Auch für das Berufungsverfahren ist von einem
Stundenansatz von CHF 300.– auszugehen, da sich zwar aufgrund der Komplexität
des Falles eine Abweichung vom üblichen Ansatz rechtfertigt, sich aber bei der
von der Verteidigung vorgetragenen Argumentationslinie keine derart grosse
Komplexität ergibt, dass sich der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.–
als angemessen erweisen würde. Bezüglich des zeitlichen Aufwands von 11.75
Stunden sowie der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 60.– kann
demgegenüber auf die Honorarnote abgestellt werden. Entsprechend ist dem
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 10‘082.90 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 3‘871.80 zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses kostenlos freigesprochen.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 10‘082.90 für das erstinstanzliche Verfahren
und eine Parteientschädigung von CHF 3‘871.80 für das zweitinstanzliche
Verfahren zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.