Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.6
URTEIL
vom 20. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. November 2015
betreffend Sicherungsaberkennung
des ausländischen Führerausweises
Sachverhalt
Der georgische
Staatsangehörige A____, geb. […], stellte aufgrund seiner Wohnsitznahme in der
Schweiz bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 12. März 2015 ein Gesuch
um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Am 30. Juni 2015 absolvierte A____
die für den Umtausch notwendige Kontrollfahrt, welche er nicht bestand. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs ordnete die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort
Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 14. September 2015 die
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises von A____ auf unbestimmte
Zeit an und machte den Erhalt einer Fahrberechtigung in der Schweiz von der
Absolvierung einer ganzen schweizerischen Führerprüfung (Theorie und Praxis) abhängig.
Einem allfälligen Rekurs wurde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Eingaben vom 22. September
und 12. Oktober 2015 begründeten Rekurs erhoben, welcher mit Entscheid vom 11.
November 2015 mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– abgewiesen wurde.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. November und 9. Dezember 2015
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent im
Wesentlichen die Aufhebung der Aberkennung seines Führerausweises sowie der
angelaufenen Gebühren und eine Wiederholung der Kontrollfahrt mit einem anderen
Experten beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement am 4. Januar
2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016
reichte der Rekurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit
Stellungnahme vom 1. Februar 2016 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Auf eine Replik hat der Rekurrent verzichtet. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar
2016 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er
ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. VGE VD.2015.161 vom 19. Mai 2016 E. 1.2; vgl. hierzu auch E. 2.2.1
hernach). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt aber das Rügeprinzip
und überprüft das Gericht gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16
Abs. 2 VRPG den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen
(vgl. VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Dies gilt im besonderen Masse
bei der Anfechtung von Prüfungsleistungen (vgl. Spichtin,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen, AJP 2014, S. 1325 ff., 1331 f.). Soweit ein Antrag eines Rekurrenten über die vor der letzten Verwaltungsinstanz
gestellten Sachanträge hinausgeht, bleibt dieser gemäss § 19 Abs. 1 VRPG ganz unberücksichtigt
(vgl. VGE VD.2015.73 vom 1. März 2016 E. 1.2, VD.2015.32 vom 2. Juni
2015 E. 1.3).
2.1 Ausländische
Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser
Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben,
benötigen einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit.
a Verkehrzulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Dem Inhaber eines gültigen
nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der
entsprechenden Kategorie nur erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt
nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für
die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht
(Art. 44 Abs. 1 VZV). Für die Kontrollfahrt gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV
gelten die allgemeinen Bestimmungen von Art. 29 VZV (vgl. VGE VD.2015.38 vom 2.
Juni 2015 E. 2.6, mit Hinweisen). Besteht demnach die betroffene Person die
Kontrollfahrt nicht, so wird gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV der Führerausweis
entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt und die betroffene
Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Die Kontrollfahrt kann
nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV). Der Rekurrent ist im Besitz des
georgischen Führerausweises. Gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt
für Strassen (ASTRA) gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug
auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen, auf
die Kontrollfahrt verzichten (vgl. BGer 1C_49/2014 vom 25.
Juni 2014 E. 2). Mit Kreisschreiben vom 30. September 2013 machte das ASTRA
hiervon Gebrauch, wobei nach der aktualisierten Länderliste Georgien nicht
dazugehört. Vom Rekurrenten wird denn auch zu Recht nicht bestritten, dass für
die Umschreibung seines georgischen Führerausweises in ein schweizerisches
Dokument eine Kontrollfahrt durchgeführt werden muss.
2.2 Streitgegenstand bildet vielmehr das
Nichtbestehen der Kontrollfahrt bzw. deren Bewertung.
2.2.1 Diesbezüglich ist vorweg
festzuhalten, dass sich bei der inhaltlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen
letztlich kaum justiziable Fragen stellen und den Examinatoren ein erheblicher
Entscheidungsspielraum zugebilligt wird. Der Rechtsmittelinstanz sind in der
Regel nicht alle für die Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren
bekannt. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen der Rekurrenten sowie der Leistungen der
übrigen Kandidierenden zu machen. Die Beurteilung von Examensleistungen
erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz
fehlen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der
Bewertung mündlicher oder praktischer Prüfungen. Solche können durch
Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht in allen Einzelheiten
vollständig rekonstruiert werden (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; VGE VD.2011.215
vom 17. Januar 2013 E. 1.2, mit Hinweisen). Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich
birgt. Bewertungen schulischer Leistungen sind daher von der
Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu
überprüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3, 105 Ia 190 E. 2a S. 191; VGE VD.2013.91
vom 15. August 2013 E. 2.2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2; jeweils mit
Hinweisen). Ohne Einschränkung zu prüfen ist hingegen, ob der äussere Ablauf
des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist. Soweit sich eine
Rechtsmittelbehörde mit auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten
Bewertungen zu befassen hat, hat sie demgemäss nur zu untersuchen, ob die für
den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die
Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich erweist
(vgl. BGE 132 II 257 E. 3 S. 262 ff., 131 I 467 E. 3.1 S. 473; jeweils mit
Hinweisen). Auch das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn
die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen
hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn
die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder
auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013 E.
2.2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2; Spichtin,
a.a.O, 1327 ff.; jeweils mit Hinweisen). Dies gilt auch im Rahmen der
Überprüfung von Kontrollfahrten (vgl. BGE 136 II 61 E. 1.1.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz
bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 2011, S. 538 ff., 543). Die
Vorinstanz hat sich bei der Überprüfung der Leistung in Bezug auf die Kontrollfahrt
somit Zurückhaltung auferlegen dürfen und deren Bewertung lediglich im Lichte offensichtlicher
Fehler überprüfen müssen. Zu untersuchen bleibt, ob letztere vorliegend
verneint werden durften.
2.2.2 Gemäss
Feststellungen des Verkehrsexperten im Prüfungsbericht vom 30. Juni 2015 und
der Stellungnahme der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 26. Oktober
2015 habe sich der Rekurrent in der „Beobachtung und Planung wenig
vorausschauend“ erwiesen. Er habe nicht auf Hinweissignale reagiert und er habe
die Orientierung über den weiteren Verlauf der Strasse verloren. Die Spurgestaltung
und das Einspuren seien fehlerhaft gewesen. Die Bremsbereitschaft habe gefehlt
und die Zeichengabe sei ebenfalls zu spät erfolgt oder habe gefehlt.
Insbesondere aber habe der Rekurrent ein Fahrverbotsschild missachtet und habe
die betreffende Strasse befahren. Der Rekurrent habe auf einer Verzweigung
angehalten, da die Weiterfahrt durch das erwähnte Fahrverbot nicht mehr möglich
gewesen sei. Der Experte habe dem Rekurrenten den Tipp gegeben, diejenige Strasse
zu benützen, in der kein Fahrverbot stehe. Unter dem Druck der Lösungsfindung
habe der Rekurrent die falsche Strasse gewählt und sei ins Fahrverbot gefahren.
Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren geltend, die Signale „Auto und Motorrad im roten Kreis“ gesehen zu haben.
Er sei stehen geblieben. Der Experte habe ihm gesagt, er solle geradeaus
weiterfahren. Er habe sich gefragt, ob er richtig höre und was das soll. Die
Sache habe ihn irritiert und genervt. Er habe nicht verstanden, warum der
Experte das „so getan hat“. Nach der Prüfung sei er unzufrieden und aufgeregt
gewesen, weil der Experte ihm „diese Fehler“ zugeschrieben habe. Damit anerkennt
der Rekurrent in sachverhaltlicher Hinsicht, ein für ihn geltendes Fahrverbot
missachtet zu haben und in die entsprechende Strasse eingefahren zu sein. Mit
den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Rekurrent nicht näher auseinander.
Deshalb ist nochmals auf Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.01) zu verweisen, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der
Polizei zu befolgen sind. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen
Regeln vor. Das Signal „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ zeigt an, dass
der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Motorwagen und
Motorräder verboten ist (Art. 18 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV, SR
741.21] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 SSV). Eine allfällige, auf einer
Zusatztafel signalisierte Ausnahme vom Fahrverbot (beispielsweise „Zubringerdienst
gestattet“ gemäss Art. 17 Abs. 1 SSV) ist nirgends erwähnt und wird vom
Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Indem der Rekurrent das Verbotssignal
missachtet hat, hat er eine elementare Verkehrsregel verletzt. Wie bereits die
Motorfahrzeug-Prüfstation in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015
festgestellt hat, darf von einem Fahrzeuglenker erwartet werden, dass eine
derartige Verkehrssituation rechtzeitig interpretiert und daraus das korrekte
Verhalten ohne Fahrunterbruch abgeleitet wird. Zur Bewältigung dieser Situation
reicht es nicht aus, lediglich die Signale zu kennen und auf der Verzweigung
stehen zu bleiben. Damit kann offenbleiben, ob die unbestrittene Missachtung
des Fahrverbots eventuell auf einem Missverständnis mit dem Verkehrsexperten
beruht. Auf jeden Fall bestätigt der Vorfall mit Halt auf der Kreuzung und erst
dortiger Klärung der Weiterfahrt den Vorwurf mangelnder vorausschauender
Verkehrsplanung, woraus ohne weiteres mangelnde Fahreignung geschlossen werden
darf. Die entsprechende Würdigung beruht auf sachlichen und nachvollziehbaren
Motiven.
Der Rekurrent führt
seine Fahrfehler weiter auf das Verhalten des Experten zurück, welches ihn
irritiert, genervt sowie aufgeregt habe. Er vermutet, angesichts seiner
mangelnden Deutschkenntnisse vom Experten diskriminiert worden zu sein. Es sind
jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar, die nahe legen würden, dass der
Verkehrsexperte die Kontrollfahrt nicht nach objektiven und sachlichen Kriterien
durchgeführt hat und deren Bewertung als offensichtlich falsch oder willkürlich
erscheinen liessen. Wie die Vorinstanzen bereits richtig erkannt haben, stellen
die vom Verkehrsexperten geschilderten Mängel Verhaltensweisen des Rekurrenten
dar, in denen ungenügende Fahrfertigkeiten zum Ausdruck kommen und die dem
Fahrzeuglenker möglicherweise nicht bewusst sind. So ist der Rekurrent mit der
Vorinstanz etwa darauf hinzuweisen, dass ein geübter Verkehrsexperte – beispielsweise
durch das Beobachten der Füsse des Fahrzeuglenkers – leicht feststellen kann,
ob Bremsbereitschaft (die ohne explizite Aufforderung zu erstellen ist) besteht
oder nicht. In bremsbereiter Stellung wird der Fuss an das Bremspedal geführt
ohne jedoch bereits eine Bremsung einzuleiten. Solche Umstände können erklären,
weshalb der Rekurrent seine – während der Kontrollfahrt – gezeigte Fahrleistung
besser einschätzte, als dies der Experte getan hat. Die vom Experten
beschriebenen Mängel belegen die möglichen Auswirkungen der ungenügenden Voraussicht
des Rekurrenten selbst in alltäglichen und wenig komplexen Verkehrssituationen.
Führt die Prüfungssituation, die sich grundsätzlich für alle Kandidaten gleich
gestaltet, zu einer Häufung der Mängel, die es dem Experten nicht erlaubt,
festzustellen, dass der Kandidat ohne die Prüfungsnervosität in der Lage ist,
ein Fahrzeug sicher zu führen, hat er keine Möglichkeit, die Kontrollfahrt als
bestanden zu bewerten. Insgesamt kann also nicht davon ausgegangen werden, dass
der Experte auf einzelne, durch die Aufregung der Prüfungssituation erklärbare
Fahrfehler von untergeordneter Bedeutung abgestellt hat. Vielmehr ist
ersichtlich, dass der Rekurrent grundlegende Anforderungen, denen der Lenker
eines Motorfahrzeugs im modernen Verkehr zwingend genügen muss, nicht erfüllte
(vgl. BGer 1C_225/2009 vom 4. November 2009 E. 2). Wie im angefochtenen
Entscheid erörtert, stellt ein negativer Prüfungsbescheid alleine keine
Diskriminierung dar. Worin ansonsten eine Diskriminierung des Rekurrenten durch
den Experten, der als sehr erfahren und zuverlässig beschrieben wird, liegen
soll, wird vom Rekurrenten – welcher sich auch diesbezüglich auf die
Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gesagten beschränkt und
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen
lässt – nicht substantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Aus
dem pauschalen und appellatorischen Vorbringen – er erachte die Kontrollfahrt
als fehlerfrei – und die „Kreuzchen“ im Prüfungsbericht seien „extra“ gesetzt
worden und seien „erfundene Fehler“, vermag der Rekurrent jedenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Im Übrigen kann auf
die Begründung im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme der Motorfahrzeug-Prüfstation
beider Basel vom 26. Oktober 2015 verwiesen werden.
2.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass insgesamt kein Anlass besteht, die Beurteilung des
Verkehrsexperten als offensichtlich falsch bzw. willkürlich zu beurteilen. Es
sind keine Gründe ersichtlich, die auf eine missbräuchliche Ermessensausübung
bei der Würdigung der Kontrollfahrt schliessen lassen. In seinem Bericht hat der
Experte die wesentlichen Aspekte beurteilt und nachvollziehbar dokumentiert.
Das Fazit des Prüfberichts ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts,
dass der Rekurrent – wie von ihm geltend gemacht – über eine langjährige
Fahrpraxis verfügt. Die Vorinstanzen haben dem Rekurrenten den ausländischen
Führerausweis daher zu Recht aberkannt.
Schliesslich moniert der Rekurrent die vorinstanzlichen Kosten. Er verstehe
nicht, weshalb er nach der nicht bestandenen Prüfung die administrative Gebühr
in Höhe von CHF 300.– und eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.–
bezahlen müsse. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Rekurrent im vorinstanzlichen
Verfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gestellt oder seine
finanzielle Situation offengelegt hat, weshalb diese Anliegen vorliegend
nicht berücksichtigt werden können. Die Kostenauflage ist daher nicht zu
beanstanden. Über einen nachträglichen Kostenerlass wird – wie in Aussicht
gestellt – die Vorinstanz zu entscheiden haben.
Aus dem Gesagten
folgt die Abweisung des Rekurses. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent
grundsätzlich dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.– zu tragen. Der
Rekurrent stellt für das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 13. Januar 2016
sinngemäss ein Kostenerlassgesuch. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse
erfüllt der Rekurrent die Voraussetzungen für dessen Bewilligung. Fraglich
erscheint, ob der Rekurs, mit dem keine neuen Rügen erhoben werden und keine inhaltliche
Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz erfolgt, nicht als
aussichtslos qualifiziert werden muss, was hier aber offenbleiben darf. Da sich
der Rekurrent nicht hat anwaltlich vertreten lassen und daher bloss ein
Verzicht auf die Erhebung ordentlicher Kosten zur Diskussion steht, kann auf
die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
-
Regierungsrat
-
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.