Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.63
URTEIL
vom 27.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur.
Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch B____
Gegenstand
Gesuch um Erlass einer Busse und
der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar
2014
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 wegen versuchten
qualifizierten Raubes, Nötigung und mehrfacher Übertretung von Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse
von CHF 300.– verurteilt. Eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt und A____ wurde bei der Anerkennung einer
Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 3‘000.– behaftet. Zudem entschied das Appellationsgericht
über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und wurden A____
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11‘729.–
auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben
vom 1. April 2016 zeigte B____ unter Beilage einer Vollmacht ihr Vertretungsverhältnis
an und erklärte, dass sie mit der Schuldenregelung für A____ betraut sei.
Dieses Schreiben leitete die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weiter. Auf Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
reichte B____ am 3. Juni 2016 Belege über die aktuelle finanzielle Situation von
A____ ein und ersuchte sinngemäss um Erlass der diesem auferlegten Busse und
Gerichtskosten.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425
StPO ist die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den
Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen
oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des
Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2).
Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung (vgl. § 44
Gesetz über die Einführung der Strafprozessordnung, SG 257.100), so dass bei
der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem
Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung
der Verfahrenskosten festgelegt hat (statt vieler: AGE SB.2013.37 vom 20. März
2016, SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015). Im vorliegenden Fall wurde das Berufungsurteil
vom 21. Februar 2014 durch einen Ausschuss des Appellationsgerichts erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ebenfalls ein Ausschuss
zuständig ist.
2.1 Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die
Gerichtsgebühren (vgl. dazu Art. 422 StPO), nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425
N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014).
2.2 Wie
sich aus dem Strafverfahren und der Eingabe von B____ ergibt, hat der
Gesuchsteller bereits in seiner Jugend unterschiedliche Suchtmittel (Cannabis,
Kokain, Amphetamin, Ecstasy und Alkohol) konsumiert und eine Abhängigkeit
entwickelt. Ab dem Jahre 2011 absolvierte er eine mehrmonatige stationäre
Therapie, wobei er wenige Monate nach deren Beendigung rückfällig wurde. Seit
der Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2015 arbeitet er, vermittelt
durch eine Temporärfirma, als Lagerist. Sein Verdienst beläuft sich auf rund
EUR 1200.– monatlich. Angesichts seines Werdeganges (langjähriger
Drogenkonsument ohne Lehrabschluss und mit mehrjährigem Strafvollzug), erscheint
es nicht sehr wahrscheinlich, dass er eine Stelle mit einem wesentlich höheren
Verdienst finden wird. Ohne Schuldenerlass wäre es ihm wohl kaum möglich, ein
geregeltes Leben zu führen, in welchem er seinen Unterhalt aus eigener Kraft
und mit legalen Mitteln finanzieren kann. Ihn mit hohen Gerichtskosten zu
belasten, dürfte eine günstige Entwicklung stark gefährden, wenn nicht gar
verunmöglichen. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten
vollumfänglich zu erlassen.
3.1 Mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar
2014 wurde dem Gesuchsteller auch eine Busse von CHF 300.– auferlegt. Gemäss
Art. 425 StPO kann das Appellationsgericht Erlassgesuche jedoch nur behandeln,
soweit sie sich auf Verfahrenskosten beziehen. Für die Stundung oder Herabsetzung
von Bussen ist je nachdem die Vollzugsbehörde oder das Gericht zuständig. Die Vollzugsbehörde
kann dem Verurteilten in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB Zahlungsfristen von
einem bis zu zwölf Monaten setzen und diese auf Gesuch hin verlängern oder
Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde für Bussen ist im Kanton
Basel-Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services (§ 1 und §
3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes, SG 258.200, und § 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung,
SG 258.210). Das Gericht kann in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu
24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger
Arbeit gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die
Busse nicht bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit
dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. Zuständig
ist nach wohl einhelliger Auffassung das erstinstanzliche Gericht, da es sich
um einen selbständigen nachträglichen Entscheid handelt (vgl. Art. 363 Abs. 1
StPO; AGE SB.2013.20 vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60 vom 5. Oktober
2015 E. 1.2; HEER,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 363 N 1, 4, 6; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 363 N 2). Der gänzliche Erlass einer Busse ist im Gesetz somit nicht
vorgesehen; diese wird bei Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem
Betreibungsweg vielmehr in Freiheitsstrafe umgewandelt. Es kann offen bleiben,
welche Behörde für das vorliegende Gesuch zuständig ist, soweit es sich auf die
Busse bezieht. Jedenfalls ist es nach dem Gesagten nicht das
Appellationsgericht, das darüber entscheiden kann, weshalb auf das Gesuch
betreffend Busse nicht einzutreten ist.
3.2 Lediglich
zur Information des Gesuchstellers beziehungsweise der ihn vertretenden B____
ist festzuhalten, dass diese Erwägungen zur Busse auf eine Geldstrafe
übertragbar sind. Der Gesuchsteller wird sich deshalb gegebenenfalls an eine
der beiden obigen Behörden zu richten haben, sobald die am 22. April 2010 vom
Strafbefehlsrichter Basel-Stadt ausgesprochene und mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 21. Februar 2014 für vollziehbar erklärte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
CHF 30.– in Rechnung gestellt wird.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil
des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 ausgesprochenen Busse in Höhe von
CHF 300.– wird nicht eingetreten.
Dem Gesuchsteller werden die mit Urteil
des Strafdreiergerichts vom 16. Mai 2013 und mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 auferlegten Verfahrenskosten in
Höhe von insgesamt CHF 11‘729.– erlassen.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.