Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.106
URTEIL
vom
27. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Eva Christ, Dr. Jeremy
Stephenson,
MLaw
Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o
Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokatin, [...]
C____
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 5. Juli 2013
Urteil
des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2014
(vom
Bundesgericht am 5. November 2015 aufgehoben)
betreffend
mehrfache sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung / lebenslängliche
Verwahrung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt (Kammer) vom 5. Juli 2013 wurde A____ (Berufungskläger) der
mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil
von B____ (Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) schuldig erklärt und
zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft. In den Anklagepunkten II.1 und II.3 wurde er vom Vorwurf
der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen Köperverletzung zum
Nachteil von [...] sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil
der Privatklägerin 2 freigesprochen. Über den Berufungskläger wurde in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1bis und 2 StGB im Anschluss an den
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die lebenslängliche Verwahrung
angeordnet.
Gegen das Urteil des Strafgerichts hat
A____ Berufung an das Appellationsgericht erhoben. Dieses hat mit Urteil vom
10. Dezember 2014 den angefochtenen Entscheid bestätigt.
Hiergegen hat der Berufungskläger
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Dieses hat mit Urteil vom
5. November 2015 die Beschwerde teilweise (in Bezug auf die Anordnung der lebenslänglichen
Verwahrung) gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember
2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Appellationsgericht
zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist.
Mit Verfügung vom 27. November 2015
hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger und der
Staatsanwaltschaft angekündigt, dass der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren
erlassen werde, sofern bis 21. Dezember 2015 dagegen keine Einwände erhoben
würden. Er hat dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu
einer schriftlichen Vernehmlassung zu den offenen Punkten des neuen Entscheides
gegeben. Innert Frist wurden keine Einwände der Parteien gegen dieses Vorgehen
erhoben.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 hat
die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über den Berufungskläger die
Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB auszusprechen.
Auf entsprechendes Gesuch hin hat der
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 13. Januar 2016 den bisherigen amtlichen
Verteidiger, lic. iur. [...], aus der amtlichen Verteidigung entlassen und neu
lic. iur. [...] als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die Frist zur
Stellungnahme zu den noch offenen Punkten resp. zum Antrag der
Staatsanwaltschaft wurde neu angesetzt. Mit Eingabe vom 27. April 2016 hat die
neue Verteidigerin namens des Berufungsklägers eine Stellungnahme eingereicht,
mit der sie beantragt, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung des
Berufungsklägers sei abzuweisen und es sei auf die Aussprechung einer Massnahme
zu verzichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen. Die dem
Berufungskläger mit Urteil vom 10. Dezember 2014 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt auferlegten Kosten von CHF 3‘000.– seien um CHF 1‘000.– zu
reduzieren. Ebenso seien die dem Berufungskläger mit Urteil vom 5 Juli 2013 des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt auferlegten Verfahrenskosten von
CHF 33'862.40 sowie die Urteilsgebühr von CHF 18‘000.– nur zu zwei
Dritteln aufzuerlegen, d.h. gesamthaft um CHF 17'287.45 zu reduzieren. Dies
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten
der Staatskasse.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Für die Tatsachen sei auf die Urteile des
Strafgerichts vom 5. Juli 2013, des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2014
und des Bundesgerichts vom 5. November 2015 verwiesen.
Erwägungen
1.1 Hebt das Bundesgericht einen
kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde
zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des
Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB 2014.113 vom 22. Februar
2016 E. 1.1 und SB.2012.75 vom 25. August 2015 E. 1). Im vorliegenden Fall
hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, die Anordnung
der lebenslänglichen Verwahrung über den Berufungskläger verstosse gegen
Bundesrecht, weil jedenfalls das Erfordernis der besonders schweren
Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB nicht
erfüllt sei (E. 4). Es hat daher offen gelassen, ob die vorliegenden beiden
Gutachten den Anforderungen an Gutachten als Grundlage für die Anordnung einer
lebenslänglichen Verwahrung genügen und ob sie den Schluss auf dauerhafte
Nichttherapierbarkeit des Berufungsklägers zulassen (E. 5). Im Übrigen hat es
die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Im Rückweisungsverfahren
beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der ordentlichen Verwahrung des
Berufungsklägers gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, während der Berufungskläger
den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme beantragt.
Zu entscheiden ist somit im
vorliegenden Verfahren einzig noch über die Frage der Verwahrung und die damit
zusammenhängenden Fragen bezüglich Gutachten sowie über die Verfahrenskosten. Die
Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren
sowie die übrigen vom Strafgericht und vom Berufungsgericht entschiedenen Punkte
sind nicht Thema dieses Verfahrens. Weil das Urteil des Appellationsgerichts
vom 10. Dezember 2014 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist,
muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE
SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1, SB.2012.6 vom 21. April 2015 E. 1),
wobei dieses entsprechend der – infolge bundesgerichtlicher Rüge (BGer
6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.3) geänderten – neuen Praxis des
Appellationsgerichts nicht einfach das erstinstanzliche Urteil „bestätigt“, sondern
die einzelnen Punkte selbst explizit ausführt.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Verfahrensleitung
des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien ein Urteil im
schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person
nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Das Gericht ordnet die Verwahrung an,
wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ausdrücklich genannte
Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren
bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen
wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand,
ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und
die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
keinen Erfolg verspricht.
3.1 Art. 64 Abs. 1 StGB setzt für die
Anordnung der Verwahrung zunächst eine Anlasstat voraus. Die Massnahme steht
also immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die
Sozialgefährlichkeit eines Täters ist daher nur insoweit beachtlich, als sie
sich in einer Anlasstat realisiert hat (Heer,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 64 StGB N 9). Im Zuge
der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 wurde
die Verwahrung als schwerster Eingriff in die Freiheitsrechte eines Betroffenen
nach dem Wunsch des Gesetzgebers enger gefasst. So wurde nicht nur die
Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern im Sinne von Art. 42 aStGB abgeschafft,
welche häufig gegenüber Vermögensdelinquenten ausgesprochen worden war, sondern
die Anforderungen an die Anlasstat wurden auch deutlich erhöht. Nach dem Willen
des Gesetzgebers sollen nur schwerste Eingriffe in die körperliche, seelische
und sexuelle Integrität eines Opfers Anlass zur Anordnung dieser Massnahme
geben können (Heer, a.a.O., vor
Art. 56 StGB N 23 und Art. 64 StGB N 5 und 13; BBl 2005 4689 ff., 4711).
3.2 Der Gesetzgeber hat die Anlasstat
einerseits in einem Deliktskatalog umschrieben, in dem die Tatbestände Mord,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme,
Bandstiftung und Gefährdung des Lebens genannt sind. Andererseits hat er eine
Auffangklausel geschaffen, wonach der Täter eine andere mit einer Höchststrafe
von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen haben muss, durch die er die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer
beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Das Erfordernis der schweren
Beeinträchtigung des Opfers bezieht sich sowohl auf die Katalogtaten als auch
auf die Auffangklausel. Relevante Straftat und schwere Schädigung müssen somit
kumulativ vorliegen (Heer, a.a.O.,
Art. 64 StGB N 22 m.w.H.).
3.3 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 5. November
2015 ausgeführt, dass der Berufungskläger die Straftat der sexuellen Nötigung
im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (mehrfach) begangen habe. Dieses Delikt sei
eine Katalogtat gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB und könne daher Anlass
für eine lebenslängliche Verwahrung sein. Im konkreten Fall habe aber der
Berufungskläger aber durch diese Straftaten die physische, psychische oder
sexuelle Integrität der Privatklägerinnen nicht im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis
lit. a StGB besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
Die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung verstosse gegen
Bundesrecht, weil jedenfalls das Erfordernis im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis
lit. a StGB nicht erfüllt sei (E. 4.3; Hervorhebungen beigefügt).
3.4 Es stellt sich die Frage, ob die
Anlasstaten der sexuellen Nötigung die physische, psychische oder sexuelle
Integrität der Privatklägerinnen zwar nicht „besonders schwer“ im Sinne von
Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB, aber immerhin „schwer“ im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB beeinträchtigt haben, womit die entsprechende Voraussetzung
für eine ordentliche Verwahrung erfüllt wäre. Das ist zu bejahen, wie sich aus
den folgenden Erwägungen ergibt.
3.4.1 Der Berufungskläger hat die
Privatklägerinnen in seine Wohnung gelockt und dort mittels Verabreichung von
Medikamenten betäubt und sie dadurch zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt.
Die Privatklägerin 2 war, nachdem der Berufungskläger sie nachweislich durch
heimliches Verabreichen von Dormicum® widerstandsunfähig gemacht hatte, während
mehrerer Stunden bewusstlos. Als sie wieder aufwachte, fand sie sich nackt (mit
Ausnahme der Socken) auf dem Sofa wieder. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten
vom 23. März 2012 geht hervor, dass bei den Schamlippen und dem hinteren
Scheidengewölbe der Privatklägerin einzelne resp. ein einzelner Spermienkopf
des Berufungsklägers nachgewiesen werden konnten, was gemäss den Gutachtern
darauf hinweist, dass es zu einer Übertragung von spermienhaltigem Sekret
(Ejakulat) in das äussere Genitale kam und anschliessend eine geringe Menge
dieses Ejakulats in die Vagina gelangte. Es ist erwiesen, dass der Berufungskläger
die Privatklägerin 2 während des von ihm verursachten Zustandes der
Bewusstlosigkeit auszog und an ihr sexuelle Handlungen vornahm. Der
Berufungskläger hat selbst von Oralverkehr gesprochen und auch nicht
ausgeschlossen, dass sich ihre Geschlechtsteile „ein wenig berührt“ hätten
(Akten S. 890). Der Berufungskläger nahm der Privatklägerin 2 durch die
Verabreichung des Schlafmittels und die dadurch verursachte Bewusstlosigkeit
die Möglichkeit, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Dabei
hat er aufgrund ihres vorgängigen Verhaltens erkennen müssen, dass diese mit
den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre, wenn sie diese
überhaupt wahrgenommen hätte. Auch die Privatklägerin 1 wurde vom
Berufungskläger heimlich betäubt. Als wie wieder aufwachte, lag sie auf dem
Bett und war im unteren Bereich entkleidet. Sie wurde dann vom nackten
Berufungskläger im Schambereich angefasst und konnte sich nicht dagegen wehren.
Der Berufungskläger befriedigte sich später in Anwesenheit der Privatklägerin
bis zum Orgasmus selbst.
3.4.2 Die bewusste und geplante
Herbeiführung der langandauernden Bewusstlosigkeit der Privatklägerinnen zwecks
Vornahme von sexuellen Handlungen an ihnen muss als schwerwiegender Fall einer
sexuellen Nötigung qualifiziert werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich
auch deutlich von demjenigen der Schändung gemäss Art. 191 StGB, da der
Berufungskläger die Bewusstlosigkeit und Widerstandsunfähigkeit der Opfer
bewusst herbeigeführt hat, um sie zur Duldung der sexuellen Handlungen zu
nötigen. Mit dem Herbeiführen der (langandauernden) Bewusstlosigkeit der Opfer
zur Vornahme von sexuellen Handlungen hat der Berufungskläger die
Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung – mit Ausnahme des nicht nachgewiesenen
Beischlafs – erfüllt. Eine vaginale Penetration mit einem mit Ejakulat
versehenen Gegenstand ist hingegen im einen Fall nachgewiesen. Erschwerend
kommt hinzu, dass die Privatklägerinnen bis heute nicht wissen, welche
zusätzlichen sexuellen Handlungen der Berufungskläger an ihnen während der
langandauernden Bewusstlosigkeit vorgenommen hat. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst davon gesprochen hat, dass die Privatklägerin 2
sein Geschlechtsteil in den Mund genommen habe (Akten S. 890). Das Verabreichen
von das Bewusstsein ausschaltenden Substanzen in gereichten Getränken – deren
Wirkungseintritt der Berufungskläger noch seelenruhig abwartete – muss als sehr
perfid bezeichnet werden. Die Privatklägerinnen waren dem Berufungskläger zudem
während Stunden schutzlos in dessen Wohnung ausgeliefert, wobei insbesondere
die Schilderungen der Privatklägerin 1 aufzeigen, dass sie Teile des
Übergriffs zwar mitbekam, sich aber aufgrund der verabreichten Substanzen nicht
dagegen wehren konnte. Mit dem geschilderten Vorgehen hat der Berufungskläger
die körperliche, seelische und sexuelle Integrität der Privatklägerinnen somit
in schwerwiegender Weise verletzt. Er musste bei diesem Tatvorgehen aufgrund
allgemeiner Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung der Privatklägerinnen
rechnen, welche sich auch realisiert hat. Das Strafgericht hat in seinem
Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die emotionale Betroffenheit der
Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung immer noch deutlich zu spüren
war, obwohl die Vorfälle damals bereits knapp zwei Jahre zurücklagen und die
Privatklägerin bei einer Psychologin in Behandlung war (Akten S. 1531). Auch
die Privatklägerin 2 hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
glaubhaft geschildert, wie sie nach wie vor unter dem Übergriff leidet (Akten
S. 1535).
4.1 Die Anordnung einer ordentlichen Verwahrung setzt
weiter voraus, dass aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Störung von erheblicher Schwere, mit der die vorgenannten Anlasstat in
Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Das
Gericht trifft seinen Entscheid u.a. gestützt auf eine unabhängige
sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB. Von dieser
gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden
(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2).
4.2 Es liegen die Gutachten von Dr. med. D____,
damals Leitender Arzt der forensischen Psychiatrie im [...] (heute Leitender
Arzt der Psychiatrischen Klinik [...]) vom 22. Mai 2013 und von Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie sowie
Facharzt für Neurologie in [...] vom 21. Juni 2013 vor. Mit den beiden
Gutachten werden die Voraussetzungen gemäss Art. 56 Abs. 4bis StGB
(betreffend lebenslängliche Verwahrung) erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, handelt es sich bei den beigezogenen Gutachtern um erfahrene
und ausgewiesene Experten, welche beide auf der Liste zertifizierter
forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für forensische
Psychiatrie (SGFP; vgl. Liste auf www.swissforensic.ch, Konkordat der
Ostschweiz) aufgeführt sind und schon zahlreiche Gutachten in ähnlichen Fällen
verfasst haben. Sie sind daher zweifellos qualifizierte Sachverständige. Die
beiden Ärzte sind zudem voneinander unabhängig und haben den Berufungskläger
noch nie zuvor begutachtet. Beide Gutachten sind umfassend. Sie sprechen sich
entsprechend den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB in
Auseinandersetzung mit den Vorgutachten zu allen im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB massgebenden Gesichtspunkten aus, namentlich zur psychischen Störung des
Berufungsklägers, der Notwendigkeit und der Erfolgsaussichten einer Behandlung,
der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie der
Möglichkeit des Vollzugs von Massnahmen. Die Gutachten sind zwar inzwischen
einige Jahre alt. Beide Gutachter wurden aber sowohl in der erstinstanzlichen
als auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung ausführlich befragt.
4.3 Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung kann auf die beiden Gutachten abgestellt werden, auch wenn es sich
um reine Aktengutachten handelt. Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Aktengutachten möglich ist,
wenn der Proband die Exploration verweigert, wenn bereits mehrere Gutachten
jüngeren Datums über eine Person erstattet worden sind und wenn sich die
Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben. Ob sich bei einer
derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster
Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f). Die
genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen hat der
Berufungskläger selber den persönlichen Kontakt mit den Gutachtern verweigert
und dadurch ein Gutachten nach persönlicher Exploration verunmöglicht, was auch
die Verteidigung zu Recht als Grund für die Erstattung eines Aktengutachtens
anerkennt. Zum andern erachteten die Experten gemäss eigenen Angaben aufgrund
der komfortablen Aktenlage ein persönliches Gespräch mit dem Berufungskläger
für eine fundierte Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen auch nicht als
erforderlich (erstinstanzliches Protokoll S. 37 [Dr. D____]; S. 45 [Dr. E____]).
Es kann daher auf die Gutachten abgestellt werden, auch wenn sich der
Berufungskläger nunmehr, nach der rechtskräftigen Beurteilung der Schuldfrage,
plötzlich dazu bereit erklärt, mit einem (neuen) Gutachter zusammenzuarbeiten.
4.4 Dem Standpunkt der Verteidigung kann
auch insofern nicht gefolgt werden, als sie von einem ungenügenden oder
unbekannten Aktenstand bei der Ausarbeitung der Gutachten spricht. Den Gutachtern
standen die damals vorhandenen Strafakten einschliesslich der Separatbeilagen
zur Verfügung. Unter der Bezeichnung „Separatbeilagen“ werden von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemäss der dem Gericht bekannten Praxis
umfangreiche Aktenbestände aus anderen Verfahren (etwa Vorakten aus früheren
Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren) oder besonders umfangreiche Daten
(wie etwa Randdatenauswertungen) etc. abgelegt. Die Bezeichnung
„Separatbeilagen“ ändert am Gehalt der Akten als Teil der Strafakten nichts. In
den im vorliegenden Fall vorhandenen Separatbeilagen, welche den Gutachtern zur
Verfügung gestellt wurden, befinden sich auch die von der Verteidigung
erwähnten Gutachten von Dr. med. F____ und PD Dr. med. G____, welche den
Gutachtern zur Verfügung gestanden und von diesen auch zitiert worden sind
(Gutachten Dr. E____, S. 3; Gutachten Dr. D____, S. 5). Die Behauptung, dass
nicht nachvollzogen werden könne, welche Aktenstücke den Gutachtern zur
Verfügung standen, ist daher unzutreffend. Es ist nicht zu beanstanden, dass
die Strafakten (inkl. der Separatbeilagen), welche den Gutachtern zur Verfügung
gestellt wurden, von der Staatsanwaltschaft zusammengestellt wurden; dies
entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung in Art. 184 Abs. 4 StPO, wonach
die Staatsanwaltschaft (als Verfahrensleitung gemäss Art. 61 lit. a StPO) der
sachverständigen Person mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens
notwendigen Akten und Gegenstände übergibt. Es kann keine Rede davon sein, dass
die Staatsanwaltschaft die Gutachter selektiv mit Akten bedient hätte. Es liegen
auch keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft weitere Akten
beigezogen hätte, welche nicht Eingang in die Strafakten gefunden hätten resp.
den Gutachtern nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden wären. Der
Berufungskläger konnte während des laufenden Verfahrens und insbesondere in
Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der
Berufungsverhandlung umfassend Einblick in die Strafakten nehmen und hätte
jederzeit den Beizug von weiteren Akten beantragen können, wenn der Aktenbestand
nach seiner Einschätzung resp. der Einschätzung der Verteidigung ungenügend
gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war es für die
Erstellung der Gutachten auch nicht erforderlich, die gesamten Vollzugsakten
beizuziehen resp. diese den Gutachtern zur Verfügung zu stellen. Ebenso hätten
die Gutachter selbstverständlich den Beizug von weiteren Akten beantragen
können, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wäre. Die Gutachter
haben sich aufgrund des ihnen zur Verfügung gestellten Aktenbestandes inkl. der
jüngeren Vorgutachten ein ausreichend umfassendes Bild über das Vorleben und
die Entwicklung des Berufungsklägers machen können, um ein lege artis
verfasstes Gutachten erstellen zu können.
4.5 Entgegenzutreten ist auch der Ansicht
der Verteidigung, wonach der Umstand, dass die Gutachter (auch) auf das
Gutachten PD Dr. med. G____ vom 18. Dezember 2009 Bezug nehmen, obwohl dieses
Gutachten in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2010
in seiner Wertung teilweise kritisiert wird, einen formellen Mangel darstelle.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das Luzerner Verwaltungsgericht
das Gutachten G____ in Bezug auf die Aktenlage keineswegs als unvollständig
bezeichnet. Es hat in seinem Urteilvielmehr ausgeführt, dass sowohl der
Gutachter F____ als auch der Gutachter G____ „die Akten gebührend
berücksichtigen“ würden. Kritisiert wurde lediglich, dass im Gutachten G____
die nach Ansicht des Gerichts positive Entwicklung des Berufungsklägers zwar
aufgezeigt, aber nicht oder zu wenig zu Gunsten des Berufungsklägers gewürdigt
worden sei, und dass keine delikts- und persönlichkeitsspezifische
Individualprognose gestellt worden sei (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern
vom 25. Oktober 2010 S. 14; Separatbeilage No. 1 S. 141). Von einem „untauglichen“
Gutachten, auf welches nicht Bezug genommen werden dürfte, kann daher entgegen
den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein. Den Gutachtern D____ und E____
lag nicht nur das von der Verteidigung kritisierte Gutachten G____ vor, sondern
auch das von der Verteidigung ebenfalls erwähnte Gutachten von Dr. med. F____
sowie das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 8. Juli 1999. Die
Gutachter konnten ihre neu zu erstellenden Gutachten somit in Kenntnis der unterschiedlichen
Vorgutachten und der gerichtlichen Auseinandersetzung damit vornehmen (vgl.
dazu die Ausführungen im Gutachten Dr. E____ S. 19 ff.). Nicht nachvollziehbar
ist schliesslich, warum die Verteidigung kritisiert, dass den Gutachtern auch
ein Bericht der der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KOFAKO) vom 3. Februar 2010 (Separatbeilagen
No. 1 S. 181 ff.) zugestellt worden ist. Auch wenn das Verwaltungsgericht den
Empfehlungen dieser Fachkommission „nur beschränkt Nachachtung“ hat zukommen
lassen, wäre es unzulässig und falsch gewesen, den Gutachtern diese Beurteilung
vorzuenthalten.
4.6 Aufgrund der ihnen zur Verfügung
gestellten Unterlagen konnten sich die Gutachter auch ein Bild über die älteren
Gutachten betreffend den Berufungskläger machen und selbst beurteilen, ob deren
zusätzlicher Beizug für die Ausarbeitung des Gutachtens lege artis erforderlich
ist oder nicht. Dazu haben die Gutachter mit nachvollziehbaren Gründen keinen
Anlass gesehen. Es kann – gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem
die Krankengeschichte 30 Jahre zurückreicht und in dem die Diagnose und
Symptomatik im Wesentlichen seit Jahren unverändert sind – vernünftigerweise
nicht gefordert werden, dass die Experten sämtliche existierenden Akten prüfen
und in ihren Gutachten zitieren. So haben denn auch beide Sachverständigen in
der Berufungsverhandlung zu Recht ausgeführt, dass es namentlich bei
umfangreichen Akten Standard sei, nur die neuesten, bislang unbekannten Akten
zu zitieren, dass aber selbstverständlich die gesamte Aktenlage als bekannt
vorausgesetzt werden könne. Ebenfalls zutreffend ist ihr Hinweis, dass nicht
alle Akten zu zusätzlichem Erkenntnisgewinn führen und dass die Experten
umfangreiche Akten zwangsläufig selektieren müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 11, 16 [Dr. med. E____]; S. 17 [Dr. med. D____]). Im Rahmen der
Berufungsverhandlung haben zudem beide Experten bestätigt, dass ihnen die von
der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten für die Erstellung eines
Gutachtens lege artis ausgereicht haben, sodass von einer willkürlichen, resp.
unsachgemässen Aktenauswahl – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine
Rede sein kann.
Die Sachverständigen haben zudem
explizit bekräftigt, dass allfällige weitere Akten an ihrer Einschätzung nichts
geändert hätten resp. nichts geändert haben. Dies gilt namentlich für die von
der Verteidigung konkret genannten Akten, deren Nichteinbezug sie bemängelt und
die sie im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereicht hat (psychologischer
Befundbericht von lic. phil. H____ vom 18. Januar 2012; Bericht zur Exploration
des Berufungsklägers vom 22. Dezember 2011 durch eine nicht genannte Person,
beide nicht unterzeichnet).
4.7 Unverständlich ist schliesslich die
Kritik der Verteidigung am Gutachten E____ im Zusammenhang mit dem Bericht von
Dr. I____. Die Ausführungen des Gutachters, wonach der Berufungskläger offenbar
pünktlich und regelmässig an Therapien teilgenommen habe, bezieht sich entgegen
der verkürzten Wiedergabe in der Eingabe der Verteidigung nicht alleine auf den
Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2012 (Akten S. 577), sondern auf
„einige Therapieberichte“. Dem lediglich als Beispiel zitierten Bericht von Dr.
I____ vom 14. Dezember 2012 sowie dem ebenfalls als Beispiel zitierten Bericht
von Dr. J____ (Akten S. 580) ist tatsächlich zu entnehmen, dass der
Berufungskläger damals regelmässig an Therapiesitzungen teilgenommen hat.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung besteht somit aufgrund der
Formulierung im Gutachten von Dr. E____ keinerlei Anlass zur Annahme, dass der
Gutachter über zusätzliche Akten verfügt hat, welche nicht Bestandteil der
Strafakten inkl. Separatbeilagen waren. Es bestand auch kein Anlass für den
Gutachter, die früheren Therapeuten und Ärzte zusätzlich zu den bereits
vorhandenen Berichten selbst zu befragen resp. zusätzliche Berichte einzuholen.
Zudem hat der Berufungskläger selbst den Zugang der Gutachter zu Bezugspersonen
nicht zugelassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20).
4.8 Es ist zwar richtig, dass im Gutachten
von Dr. D____, im Gegensatz zu demjenigen von Dr. E____, ein expliziter Hinweis
auf die Kenntnis von Art. 307 StGB fehlt. Ein solcher ist aber auch nicht
erforderlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gutachtensauftrag vom 13.
Januar 2013 unter anderem auch der Text von Art. 307 StGB beigelegen ist
(Akten S. 29a), womit den Anforderungen von Art. 184 Abs. 2 lit. f. StPO
vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung
kann somit von formellen Mängeln der zur Verfügung stehenden Gutachten keine
Rede sein.
4.9 Daraus folgt, dass entgegen dem Antrag
der Verteidigung kein neuer Gutachter zu bestimmen und damit zu beauftragen ist,
über den Berufungskläger ein erneutes Gutachten zu verfassen.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund
der beiden Gutachten von einer erhöhten Rückfallgefahr im Sinne von Art. 64
Abs. 1 lit. b StGB auszugehen ist.
5.2 Das Strafgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten sowohl
von Dr. med. D____ als auch von Dr. med. E____ unter Zugrundelegung von
verschiedenen Methoden mit nachvollziehbaren Gründen bejaht worden ist. So hat
Dr. med. D____ in seiner Expertise vom 22. Mai 2013 (act. 1385) ausgeführt, es
sei unter Einbezug der von ihm erörterten Prognosetools sowie der
Einzelkriterien von einer weiter bestehenden Risikosituation bzw. einer ungünstigen
Prognose auszugehen. Diese sei schon deshalb ernst zu nehmen, weil bereits mit
einem Grossaufwand an therapeutischen und erwachsenenpädagogischen Mitteln
gearbeitet worden sei, ohne dass eine wesentliche Änderung der innerpsychischen
Verhältnisse des Berufungsklägers und damit seiner Handlungsdisposition habe
herbeigeführt werden können (Gutachten S. 35). Die höchste Rückfallgefahr
bestehe bezüglich Sexualdelikten, welche gewalttätig oder „gewaltfrei“, d.h.
mit List und Betäubungsmittel, vorgenommen werden könnten, wie dies für die
hier zu beurteilenden Taten zutreffe. Dies zeige sich unter anderem aufgrund
des hohen PCL-Scores, welcher nun zum wiederholten Mal erhoben worden sei.
Diese Hochgefährdung werde auch anhand der klinischen Merkmalskriterien weiterer
standardisierter Prognosetools bestätigt. Es müsse eine sehr hohe, d.h. für
diese Täterkategorie überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit weiterer
Delikte wie die bereits begangenen angenommen werden. Die hohe spezifische
Rückfallgefährdung für Sexualdelikte komme in erster Linie aufgrund der vorab
narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit ihrer sexuellen Normabweichung,
welche man als weitgehend fixierte Dissexualität mit biastophilen Zügen
umschreiben könnte, zustande (Gutachten S. 37 f.). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat der Sachverständige diese Erkenntnisse bestätigt und
ergänzt, dass aufgrund der speziellen Triebfixierung des Berufungsklägers durch
die Überwindung der Selbstbestimmung des Opfers für ihn eine zusätzliche
Triebbefriedigung geschaffen werde, wovon nicht so schnell weggekommen werden
könne, und dass diese Situationen immer wieder gesucht würden
(erstinstanzliches Protokoll S. 37, Akten S. 1543). Seine bisherige
Einschätzung hat Dr. med. D____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigt und abermals auf die Narzissmus- resp. Dominanzproblematik
hingewiesen, welche bei allenfalls nachlassender Potenz gar im Sinne einer
Kompensation vermehrt auftreten könnte (zweitinstanzliches Protokoll S. 17 f.).
Von einer weiterhin sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte
geht auch der andere Experte, Dr. med. E____, aus. So hat er in seinem
Gutachten vom 21. Juni 2013 (Akten S. 1465) ausgeführt, es seien mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
zu erwarten, vor allem in Form von sexueller Nötigung. Dabei sei primär die
Gefahr des Gefügigmachens potentieller Opfer durch gezielte Kontaktanbahnung,
manipulatives Gestalten von Situationen von Zweisamkeit mit nachfolgender
Verabreichung von Betäubungsmitteln als sehr hoch einzustufen. Die Gefahr
körperlich aggressiven, nicht sexuell motivierten Verhaltens, etwa aus
Gekränktheit und subjektiv empfundener Demütigung gegenüber Frauen heraus, sei
geringer, jedoch immer noch moderat. Die beschriebene Rückfallgefahr erneuter
einschlägiger Straftaten bestehe insbesondere aufgrund der
persönlichkeitsimmanenten Neigung des Berufungsklägers, Macht- und
Dominanzerleben vor allem durch sexuelle Nötigung zu erlangen, wobei er
entsprechende Situationen ausnütze oder diese selbst konstelliere, und zwar
weitgehend unabhängig von seiner aktuellen sozialen Situation sowie unabhängig
vom Risiko des Überführtwerdens und etwaiger strafrechtlicher Sanktionen
(Gutachten S. 64). Die bisherigen sowie mögliche erneute Delikte stünden mithin
im Zusammenhang mit den bisher ungebesserten narzisstischen
Persönlichkeitsmerkmalen, wobei insbesondere das Bedürfnis, Macht und Dominanz
zu erleben, vorherrschend sei (Gutachten S. 56). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Dr. E____ darauf hingewiesen, dass der
Berufungskläger trotz der grundsätzlich günstigen Rahmenbedingungen nicht von
weiterer Delinquenz abgesehen habe, worin sich zeige, dass es sich um ein
innerpsychisches Problem handle. Hinzu komme, dass er biologisch gesehen nicht
nur ausreichend rüstig, sondern sein Sexualtrieb zudem noch immer stark
ausgeprägt sei. Schliesslich hat der Experte das Resultat der ungünstigen
Prognose wiederum in Zusammenhang mit dem Umstand gestellt, dass der
Berufungskläger ungeachtet der Verwahrung erneut delinquiert habe (erstinstanzliches
Protokoll S. 47, 49, 51; Akten S. 1553, 1555, 1557). Darauf hat der
Experte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung Bezug genommen und ausgeführt,
die Tatsache, dass der Berufungskläger im Wissen um die angeordnete Verwahrung
und die Gefahr einer langen Inhaftierung im Wiederholungsfall weiter
delinquiert habe, zeige, dass er diese (Macht-/Dominanz)-Situationen brauche,
um seine sexualisierten Wünsche und Vorstellungen auszuleben. Offensichtlich
habe ihm auch eine Beziehung zu einer Frau nicht genügt. Es müsse von einem
regelrechten Suchtverhalten gesprochen werden, was extrem problematisch sei
(zweitinstanzliches Protokoll S. 12 f.).
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz
das Erfordernis einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger
weitere Taten dieser Art begehen werde, zu Recht bejaht. Es ist demnach auch
die zweite materielle Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt.
6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
6.2 Dr. med. D____ hat in seinem Gutachten
vom 22. Mai 2013 (Akten S. 1385) zur Frage der Therapierbarkeit ausgeführt, die
narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Berufungskläger
vorliege, sei grundsätzlich besonders schwer zu behandeln, da die Träger dieser
sog. ich-syntonen Störungen nicht unter ihren Wesenseigenheiten leiden, sondern
im Gegenteil oft noch ein besonderes Selbstwertgefühl aus ihrer vermeintlichen
Überlegenheit schöpfen würden. Dies mache sie weitgehend immun für einen
klassischen psychotherapeutischen Approach. Diese pessimistische Beurteilung
werde vorliegend durch die Behandlungsanamnese des Berufungsklägers
eindrücklich bestätigt, da hier über Jahre hinweg ein grosser Aufwand von
qualifizierten Therapeuten betrieben worden sei, ohne dass sich der Lebens- und
Verhaltensstil des Berufungsklägers signifikant verändert hätte. In diesem
Sinne könne nicht gesagt werden, dass sich durch weitere Behandlungsversuche
die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Vielmehr müssten die
therapeutischen Möglichkeiten als ausgeschöpft gelten. Es sei sogar im
Gegenteil zu befürchten, dass eine erneute Psychotherapie für den
Berufungskläger zum Agierfeld für Manipulationen werden könnte, indem er sich
über die Beeinflussung des Therapeuten in ein prognostisch günstigeres Licht
rücken und so vorschnell die Freiheit erlangen könnte. Die orthodoxen
psychotherapeutischen Verfahren könnten daher lediglich zur Stützung unter
Haftbedingungen und zur Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit beitragen, nicht
aber eine grundlegend neue Handlungsdisposition beim Berufungskläger
herbeiführen. Er müsse zumindest für die überschaubare Zeit als nicht therapierbar
eingestuft werden. Dabei sei auch zu beachten, dass Psychotherapien in ihrer
Effektstärke über die Zeit abnehmen würden. Von daher sei nicht anzunehmen,
dass beim Berufungskläger, der bereits früher als austherapiert bezeichnet
worden sei, heute raschere Fortschritte zu erwarten wären als in früheren
Behandlungsphasen – im Gegenteil. Im Sinne struktureller, eng und dauerhaft mit
der Persönlichkeit verbundener Merkmale wiege besonders schwer, dass sowohl
eine fixierte paraphile Sexualneigung, welche auf Überwältigung und
Erniedrigung des Sexualobjektives hinziele, vorliege, als auch ein
persönlichkeitsstruktureller Überbau mit ausgeprägten narzisstischen, ebenfalls
auf Selbstüberhöhung und absolute Dominanz ausgerichteten Zügen. Daneben seien
auch die Nicht-Geständigkeit, das fehlende Problembewusstsein, die mangelnde
Veränderungsbereitschaft und die partielle Verweigerungshaltung markante
Erschwernisse für einen fruchtbaren therapeutischen Prozess. Der Zeithorizont
der Untherapierbarkeit könne zwar nicht absolut sicher ermittelt werden. Wenn
man aber berücksichtige, wie lange der Berufungskläger schon im Resozialisierungsprozess
drinstehe und was dabei erreicht worden sei, so seien höchstens kleinste
Veränderungsschritte pro Zeiteinheit zu erwarten. Da mittlerweile seit dem
Erstdelikt 35 Jahre vergangen seien und der Berufungskläger wiederum mehrfach
sexualdelinquiert habe, könne nur ein jahrzehntelanger Prozess irgendwie die
Aussicht bieten, dass bei ihm noch eine signifikante Veränderung in Richtung
von mehr Selbstkontrolle und rechtskonformes Verhalten stattfinden könnte.
Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers müsse jedoch
konstatiert werden, dass hier die altersbedingten Veränderungen vermutlich
rascher und effektiver vonstatten gehen würden, als es ein psychotherapeutischer
Prozess – der sich bereits wiederholt als unwirksam erwiesen habe – je könnte.
Der Begriff der „chronischen Untherapierbarkeit“ könne sinngemäss Anwendung
finden, was aber nicht bedeuten müsse, dass die Rückfallgefahr auf ganz lange
Sicht unverändert hoch bleiben müsse (Gutachten S. 38 ff.).
6.3 Dr. med. E____ hat in seiner Expertise
vom 21. Juni 2013 (Akten S. 1465) zur Frage der Wirksamkeit einer allfälligen
Therapie ausgeführt, es bestünden zwar grundsätzlich hinreichend etablierte Verfahren
für die Therapie von Persönlichkeitsstörungen, auch der narzisstischen Störung.
Es habe sich aber trotz unterschiedlichster Therapieansätze und langjähriger
intensiver Arbeit mit fähigen Therapeuten unabhängig von den neuerlichen
Vorfällen kein Beleg dafür finden lassen, dass der Berufungskläger ein
Bedürfnis gehabt hätte, authentisch im Sinne einer selbstkritischen
Hinterfragung deliktrelevanter schädlicher Persönlichkeitseigenschaften
therapeutisch zu arbeiten, insbesondere Veränderungen in seinen
Grundeinstellungen nachweislich anzugehen. Er habe sich nur im Sinne einer
Anpassungsfähigkeit auf regelmässige Kontakte mit seinen Therapeuten
eingelassen, solange diese wesentliche deliktsrelevante Problembereiche seines
Denkens und Fühlens unangetastet gelassen hätten. Insgesamt seien die
therapeutischen Ansätze nicht über die Initialphase des Aufbaus einer
vertrauensvollen Beziehung zu den Therapeuten hinausgegangen. Der
Berufungskläger möge zwar theoretisches Wissen über das eigene Verhalten
erlangt haben, dies sei allerdings lediglich eine Voraussetzung für eine
wirksame Therapie, welche ohne die Bereitschaft zur intensiveren
therapeutischen Arbeit, insbesondere im Rahmen einer unabdingbaren
Gruppentherapie, nicht wirksam genutzt werden könne. Bis heute habe es der
Berufungskläger trotz fortgesetzter Bemühungen nicht zugelassen, dass überhaupt
wirksame therapeutische Verfahren zur Behandlung seiner dysfunktionalen
Persönlichkeitsanteile hätten angewandt werden können. Es lasse sich aufgrund
der Aktenlage auch nicht feststellen, dass es zu durchgreifenden
verhaltenswirksamen und legalprognostisch relevanten Veränderungen gekommen
wäre. Angesichts der fixierten Überzeugung des Berufungsklägers, im Grunde
gesund und nicht behandlungsbedürftig zu sein, sei es selbst bei intensivierter
Therapie in einem optimalen Rahmen und durch ein geübtes therapeutisches Team
sehr unwahrscheinlich, dass eine Veränderung erreicht werden könne. Der
bisherige Verlauf der Therapien und die erneuten Straftaten würden belegen,
dass auch längerfristig absehbar keine legalprognostisch wichtige Veränderung
zu erreichen sei, zumal das gesamte Verhalten des Berufungsklägers darauf
hinweise, dass er auch über die nächsten Jahre keinerlei entsprechende Bereitschaft
zur Therapie entwickeln werde. Die Frage der Therapiefähigkeit müsse deshalb
für absehbare Zeit verneint werden. Es sei zum heutigen Zeitpunkt von einer
chronischen Untherapierbarkeit auszugehen. Die Art der nunmehr verübten Delikte
sowie die Promiskuität mit hochfrequenten Frauenkontakten in nahezu
ausschliesslich sexueller Absicht wiesen auf eine persönlichkeitsimmanente
unveränderte Neigung hin, Kontakte zum Zweck rascher sexueller Bedürfnisbefriedigung
zu suchen und darüber hinaus hierbei Macht- und Dominanzerleben anzustreben.
Eine exakte Angabe der Dauer der Untherapierbarkeit in Jahren sei nicht
möglich, da menschliches Verhalten, insbesondere die Bereitschaft zur
Veränderung von Einstellungen, nicht präzise vorhergesagt werden könne.
Angesichts der bisherigen Unveränderbarkeit der entsprechenden Einstellungen
und Verhaltensmuster sei es jedoch vor Ablauf zumindest einiger Jahre wenig
wahrscheinlich, dass der Berufungskläger absehbar eine authentische
Therapiebereitschaft entwickeln werde (Gutachten S. 57 ff.).
6.4 Im Rahmen der beiden
Hauptverhandlungen haben die Experten ihre schriftlichen Ausführungen im
Wesentlichen bestätigt und präzisiert. Dr. med. D____ hat vor Strafgericht
wiederum betont, Hauptgründe für die dauerhafte Nichttherapierbarkeit auf
überschaubare Zeit seien die lange Vorgeschichte mit erfolglosen Therapien bei
versierten Therapeuten sowie die Art der Persönlichkeitsstörung, wobei
wesentlich sei, dass der Berufungskläger unter seiner Normabweichung nicht
leide, sondern diese im Gegenteil als Vorteil erlebe und daher nicht bereit
sei, darauf zu verzichten. Entsprechend fehle es an einem Veränderungswunsch.
Hinzu komme, dass die Therapiewirkung mit zunehmender Dauer und mit dem Alter
des Probanden abnehme (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1543 ff.). Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat Dr. med. D____ dies bestätigt und auf die Frage,
ob von lebenslanger Untertherapierbarkeit auszugehen sei, geantwortet, dies sei
insofern schwierig zu sagen, weil man ja nicht wisse, wann der Berufungskläger
sterbe. Wenn aber mehr als drei Jahrzehnte an therapeutischer Betreuung nicht
gewirkt hätten und man bedenke, dass der Therapieeffekt abnehme, könne in den
nächsten drei Jahrzehnten nichts oder sicher nicht mehr erreicht werden als
bisher. Bei weiteren 35 Jahren Therapie wäre zudem die natürliche
Lebenserwartung des Berufungsklägers erreicht. Man könne dann nicht mehr von
einem Therapieeffekt sprechen, dies wäre vielmehr der natürliche Lauf des
Lebens. Das „härteste“ Kriterium für die Annahme lebenslanger
Untherapierbarkeit sei, wenn jemand nach erfolgter Therapie oder während einer
Massnahme delinquiere. Diese Voraussetzungen seien beim Berufungskläger
erfüllt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass er jemals eine Therapiebereitschaft
entwickeln könnte. Dies sei aber nicht planbar, berechenbar und nicht durch
therapeutische Interventionen auszulösen, sondern eher im Sinne einer Art
religiöser Bekehrung (zweitinstanzliches Protokoll S. 17 ff.). Auch Dr. med. E____
hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Bezug auf die Frage
der dauerhaften Untherapierbarkeit präzisiert, es sei bezüglich der
Therapiewilligkeit und -Fähigkeit des Berufungsklägers sehr aussagekräftig,
dass er im Vorfeld der nun beurteilten Delikte nicht mit seinen Therapeuten
über entsprechende Fantasien gesprochen habe. Wenn er aus früheren Therapien
gelernt hätte, hätte er diese Fantasien in die Therapie einbringen müssen. Das
Verhalten belege mithin die Unwirksamkeit der früheren Therapien. Auch sei es
für den Experten das erste Mal, dass jemand noch im Status der Verwahrung
weitere schwere Straftaten begangen habe. Angesichts der bisherigen Biographie
und der Therapieresistenz des Berufungsklägers sei es sehr unwahrscheinlich,
dass eine wie auch immer geartete Therapie innerhalb der nächsten Jahre eine
deutliche Minderung der Rückfallgefahr bewirken könnte. Deshalb sei von
chronischer Untherapierbarkeit zu sprechen (erstinstanzliches Protokoll, Akten
S. 1556 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat Dr. med. E____
ausgeführt, es wäre absurd, eine für immer bestehende Untherapierbarkeit
anzunehmen, da man menschliches Verhalten nie zu 100 % bis zum Lebensende
vorhersagen könne. Ebenso entziehe es sich wissenschaftlicher Evidenz,
vorauszusagen, innert welchem zeitlichen Rahmen es dem Berufungskläger gelingen
könnte, anders als in den vielen Jahren davor authentisch die Bereitschaft zur
Therapie zu entwickeln und mit einem Therapeuten zusammenzuarbeiten. Bei einer
chronifizierten Persönlichkeitsstörung wie vorliegend sei aber jedenfalls von
einem jahrelangen Prozess auszugehen. Angesichts der Fakten gehöre der
Berufungskläger sicher zu den Personen mit der ungünstigsten therapeutischen
Prognose, weil bisher nichts erreicht worden sei und er die Einstellung gehabt
habe, gesund zu sein und wenn überhaupt zu seinen Bedingungen mit Therapeuten
und Bezugspersonen zusammenzuarbeiten. Wenn er diese Einstellung aufrecht
erhalte, sei er in absehbarer Zeit nicht therapierbar. Dass dies so bliebe,
könne aber nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden (zweitinstanzliches
Protokoll S. 13 ff.).
6.5 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen,
dass die beiden Gutachten mit Bezug auf die Aussagen zur Therapierbarkeit des
Berufungsklägers schlüssig, stringent und insgesamt widerspruchsfrei sind,
sodass darauf auch insoweit abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als
die Experten ihre schriftlichen Ausführungen im Rahmen der beiden
Hauptverhandlungen bestätigt und präzisiert haben.
Daran vermag auch der Hinweis der
Verteidigung in der Eingabe vom 27. April 2016 auf die anderslautenden
Einschätzungen von Dr. med. K____ aus dem Jahr 2012 resp. dem psychologischen
Befund von lic. phil. H____ vom 18. Januar 2012 nichts zu ändern. Die
Abweichung von früheren positiveren Einschätzungen der Therapiewilligkeit des
Berufungsklägers und der Erfolgsaussichten einer Therapie wurden von den
Gutachtern bereits in ihrem Gutachten, aber auch anlässlich der Verhandlungen
nachvollziehbar und überzeugend begründet. So hat etwa Dr. D____ in der
erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass Dr. F____ sich mehr in den
Einzelfall vertieft und diesen individualpsychologisch betrachtet habe, dabei
aber Gefahr gelaufen sei, dass er an der Selbstdarstellung des Berufungsklägers
hängen bleibe und ein weniger starkes empirisches Fundament zu Grunde liege,
wenn er daraus Ableitungen mache (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1545).
Im gleichen Sinne hat Dr. E____ in seinem Gutachten ausgeführt, dass es
prognostisch nicht verwertbar sei, wenn der Berufungskläger gegenüber einem
Gutachter oder Therapeuten angebe, dass er nunmehr Verantwortung für seine
Taten übernehme. Zentral sei vielmehr, ob der Berufungskläger eine solche
Übernahme der Verantwortung durch entsprechendes Verhalten belege (Gutachten
Dr. E____ S. 40). Diese Ausführungen lassen sich auch auf die vom
Berufungskläger gegenüber lic. phil. H____ geäusserte Therapiewilligkeit
übertragen. Dr. E____ hat darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Wert auf
privat gehaltene therapeutische Beziehungen gelegt und Gruppentherapien
abgelehnt habe. Aus der blossen Behauptung, einer weiterführenden
psychotherapeutischen Behandlung positiv und motiviert gegenüber zu stehen,
kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung kein Schluss auf den tatsächlichen
Willen gezogen werden, das eigene Verhalten mit Hilfe einer solchen Therapie
tatsächlich zu ändern und sich so einer wirksamen Therapie zu unterziehen. Dr. E____
hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass eine wirksame
Veränderung der Einstellung und des inkriminierenden Verhaltens aus dem Therapieverlauf
nicht abgeleitet werden könne (zweitinstanzliches Protokoll S. 11). In Bezug
auf den Explorationsbericht von Dr. K____ hat der Gutachter ausgeführt, dass
die im vorliegenden Verfahren beurteilten Rückfälle trotz günstiger sozialer
Umstände (gelockerte Verwahrung, Wohnexternat, Beziehung) eine allenfalls zuvor
von andern Ärzten gestellte günstige Prognose mit dem höchstmöglichen Grad an
Evidenz widerlegen würden (zweitinstanzliches Protokoll S. 12). Überdies habe
der Berufungskläger auch gegenüber Dr. med. K____ erklärt, dass ihm Dominanz im
sexuellen Bereich auch heute noch sehr wichtig sei (zweitinstanzliches
Protokoll S. 11). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Therapiewilligkeit
resp. der Erfolgsaussichten im Explorationsbericht von Dr. K____ resp. dem
psychologischen Befund von lic. phil. H____ vom 18. Januar 2012 einerseits und
den nach dem Auftreten erneuter Delinquenz neu eingeholten Gutachten
andererseits vermögen daher an der Überzeugungskraft dieser neuen Gutachten
nichts zu ändern.
6.6 Dies gilt auch für die
differenzierenden Aussagen zum Einfluss des zunehmenden Alters des
Berufungsklägers auf die Delikts- resp. Rückfallprognose. Es ist zwar richtig,
dass Dr. E____ in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass die Potenz mit
zunehmenden Alter nicht notwendigerweise abnehme (zweitinstanzliches Protokoll
S. 15, Akten S. 2213; dem Audioprotokoll ist zusätzlich zu entnehmen, dass der
Gutachter als Beispiel Picasso aufgeführt hat [ Audioprotokoll 1:13:08]). Es
könne durchaus sein, dass der Berufungskläger, wenn er physisch gleichbleibend
fit bleibe, auch in den nächsten 20 Jahren sexuell gleich fit bleibe, dass sein
Sexualtrieb nicht notwendigerweise abnehme (Protokoll, a.a.O.). Demgegenüber
hat Dr. D____ ausgeführt, dass der Testosteronspiegel mit zunehmendem
Alter abnehme, was aber nicht zu einer Unfähigkeit für Sexualdelikte führen
müsse (zweitinstanzliches Protokoll S. 18). Dem Audioprotokoll ist weiter zu
entnehmen, dass Dr. D____ betont hat, dass die einen den Rückgang des
Testosteronspiegels in Bezug auf die Potenz mehr und andere weniger spüren
würden. Das müsse aber in keinem Fall zwingend zu einer Unfähigkeit führen,
Sexualdelikte zu begehen (Audioprotokoll 1:56:41). Soweit hier tatsächlich eine
geringfügige Differenz in den Aussagen der beiden Experten besteht, kann daraus
weder auf eine mangelhafte Qualität der Gutachten geschlossen noch die
Stringenz ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen zur mangelhaften
Therapierbarkeit des Berufungsklägers in Frage gestellt werden. In diesem
wesentlichen Punkt sind sich die Gutachter vielmehr einig. Zudem sind diese
Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet, so dass darauf
abgestellt werden kann und muss.
6.7 Aus den beiden Gutachten geht deutlich
hervor, dass in absehbarer Zeit mit einer Therapie keine deutliche Verbesserung
der Legalprognose erzielt werden kann. Aufgrund der Deliktsgeschichte des
Berufungsklägers, der erneuten Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung
und der Ergebnisse der oben dargelegten Gutachten kann kein Zweifel daran
bestehen, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Verwahrung
erfordert und dass das damit verbundene Ziel, nämlich die Verhinderung von
erneuten Rückfällen, mit einer milderen Massnahme, namentlich einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder gar einer ambulanten
Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nicht erreicht werden kann. Damit ist auch die
Voraussetzung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Nachdem vom
Berufungskläger selbst gar keine solche Massnahme, sondern vielmehr der
Verzicht auf eine Massnahme beantragt wird, ist festzustellen, dass er selbst
nicht geltend macht, dass im vorliegenden Fall eine Massnahme nach Art. 59 StGB
Erfolg versprechen könnte. Da der Berufungskläger die Delikte der sexuellen
Nötigung, welche im vorliegenden Verfahren zum Schuldspruch geführt haben,
während einer bereits angeordneten Verwahrung begangen hat, kann auch die Verhältnismässigkeit
der Anordnung einer Verwahrung m Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten kaum in Zweifel gezogen werden.
6.8 Der (erneuten) Anordnung einer
Verwahrung des Berufungsklägers steht auch der Umstand nicht entgegen, dass über
diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig die Verwahrung
ausgesprochen worden ist. Das Strafgesetzbuch sieht keine Ausnahme von der
Anordnung der Verwahrung für den Fall vor, dass diese in einem früheren
Zeitpunkt bereits einmal angeordnet worden ist. Vielmehr regelt die Verordnung
zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG, SR 311.01) in
Art. 8 das Vorgehen beim Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren
Verwahrungen, woraus zwingend zu schliessen ist, dass auch im Falle einer
bereits bestehenden Verwahrung eine erneute Verwahrung ausgesprochen werden kann.
Es ist denn auch notwendig, dass die mit der Verwahrung angestrebte Sicherung
der Öffentlichkeit unabhängig vom Entscheid in anderen Verfahren sichergestellt
wird. Andernfalls würde der Wegfall einer früher angeordneten Verwahrung etwa
aus Verfahrensgründen dazu führen, dass der Täter entlassen wird, obwohl das
Gericht, wie hier, im jüngeren Verfahren zum Schluss gekommen ist, dass eine
(erneute) Verwahrung anzuordnen ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im –
auch vom Berufungskläger zitierten – Entscheid BGE 102 IV 70 ausgeführt: „Die
frühere Verwahrung wurde angeordnet, weil der damals urteilende Richter fand,
sie sei nötig, um die Gesellschaft vor dem Täter wegen seines Hangs zu
Verbrechen zu schützen. Die gleiche Überlegung müssen im Hinblick auf einen
späteren Zeitpunkt oft jene Richter machen, welche die neuen Taten zu
beurteilen haben. Dass deshalb beide Richter die gleiche sichernde Massnahme anordnen,
entspricht in einem solchen Fall der Logik der Dinge und widerspricht ihr
keineswegs“ (a.a.O., E. S. 73). Das muss auch für den vorliegenden Fall gelten,
in welchem die neu beurteilten Taten während des Vollzuges einer bestehenden
Verwahrung begangen wurden.
6.9 Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungskläger –
im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren –
gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren ist.
7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren,
von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen zu werden,
nicht durchgedrungen. Hingegen wird das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu
seinen Gunsten dahingehend geändert, dass nicht eine lebenslange Verwahrung,
sondern eine ordentliche Verwahrung ausgesprochen wird. Dies stellt allerdings
nur ein sehr geringfügiges Obsiegen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren dar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 90 % dem Berufungskläger
aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Entscheides resp. des
Strafverfahrens werden durch diese Änderung der Massnahme nicht tangiert. Allerdings
können dem Berufungskläger nicht die Kosten beider Gutachten auferlegt werden, da
die ordentliche Verwahrung – anders als die lebenslängliche Verwahrung – nur
eine Begutachtung voraussetzt. Damit belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
auf CHF 18‘204.– (Kosten der Staatsanwaltschaft) zuzüglich CHF 12‘775.– für das
Gutachten von Dr. E____. Die Kosten des Gutachtens von Dr. D____ von CHF 14‘103.50
gehen demgegenüber zu Lasten des Staates. Aus dem gleichen Grund können dem
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren nur die Kosten für die Befragung des
Gutachters Dr. E____ auferlegt werden. Es sind ihm somit für das
Berufungsverfahren neben der Urteilsgebühr von CHF 2‘700.– (90 % von CHF 3‘000.–,
einschliesslich Kanzleiauslagen) die von Dr. E____ am 12. Dezember 2014
gestellte Rechnung für seine gutachterliche Tätigkeit für die Verhandlung vom
10. Dezember 2014 im Betrag von CHF 1‘887.– aufzuerlegen, während die entsprechende
Rechnung von Dr. D____ im Betrag von CHF 1‘281.– zu Lasten des Staates gehen.
7.2 Den beiden amtlichen Verteidigern des
Berufungsklägers sind für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren Honorare aus
der Gerichtskasse zu entrichten. Auf die Bemessung des der amtlichen
Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des
teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers nach der neueren Gerichtspraxis
keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014,
SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendung CHF 180.–, für ab
dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
Dem früheren Verteidiger, Rechtsanwalt
Thomas Fingerhut, sind daher – neben dem aufgrund der Kostennote vom 10.
Dezember 2014 anlässlich der Berufungsverhandlung festgelegten und bereits
bezahlten Honorar – sein mit Kostennote vom 12. Februar 2016 geltend gemachter
zusätzlicher Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.– und die
entsprechenden Auslagen zu ersetzen.
Die Honorarnote der neuen
Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. [...], weist einen Aufwand von über 87
Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 aus. Aufgrund
des nur noch beschränkten Behandlungsbereichs dieser Stellungnahme erscheint
dieser Aufwand als sehr hoch, auch wenn berücksichtigt wird, dass sich die
Verteidigerin neu in den Fall einarbeiten musste. Es trifft allerdings zu, dass
der amtlichen Verteidigerin auf ihr Akteneinsichtsgesuch hin zunächst
versehentlich die Separatbeilagen (mit Vorakten) nicht zugestellt wurden, was
möglicherweise zu einem gewissen Mehraufwand bei der Ausarbeitung der
Stellungnahme geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der
Vielzahl der zu berücksichtigenden Gutachten erscheint ihr Aufwand insgesamt
gerade noch als vertretbar. Zu den geltend gemachten Auslagen ist jedoch
festzuhalten, dass Kopien bei amtlicher Verteidigung praxisgemäss nur mit CHF –.25
vergütet werden, so dass hierfür insgesamt nicht CHF 1‘640.50, sondern bloss
CHF 820.25 zuzusprechen sind. Im Übrigen kann auf die Honorarnote abgestellt
werden, so dass der Verteidigerin ein Honorar von 17‘540.– und ein
Auslagenersatz von CHF 956.45, zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse
auszurichten sind.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich
jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die
Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der
Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger vorliegend im Umfang von
rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 90 % des zugesprochenen Honorars.
7.3 Der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin 1, lic. iur. Andrea Stäuble Dietrich, ist für ihren Aufwand im
Berufungsverfahren die bereits im Urteil vom 10. Dezember 2014 festgelegte
Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
5. Juli 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freisprüche
von der Anklage der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von […] (AS II.1) sowie der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von C____ (AS II.3);
-
Abweisung
der über CHF 12‘000.– zzgl. Zins hinausgehende Genugtuungs-Mehrforderung von C____;
-
Abweisung
der Schadenersatz und Genugtuungsforderungen von D____;
-
Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigungen
der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen.
A____
wird der mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung
schuldig erklärt und verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Februar 2012,
in
Anwendung von Art. 189 Abs. 1 und 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art.
49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss
Art. 64 Abs. 1 lit. b und 2 des Strafgesetzbuches verwahrt.
A____
wird zur Bezahlung folgender Genugtuungsforderungen verurteilt:
CHF 10‘000.– zzgl.
5 % Zins seit 9. Oktober 2011 an B____,
CHF 12‘000.– zzgl.
5 % Zins seit 15. Februar 2012 an C____.
Die
Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF 40‘000.– zzgl. 5 %
Zins seit 15. Februar 2012 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der
Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter
Anrechnung des aus der Gerichtskasse ausgerichteten Honorars auf CHF 2'424.60
(inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
Der
Privatklägerin C____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen, welche
unter Anrechnung des aus der Gerichtskasse ausgerichteten Honorars auf CHF
3'194.10 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
A____ trägt
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30‘979.– und eine Urteilsgebühr
von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie Kosten von CHF 1‘887.–
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘700.– für das
zweitinstanzliche Verfahren. Sein Kostendepot im Betrage von CHF 3'000.–
wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Im
Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, lic. iur. [...], werden für das
Berufungsverfahren bis zum angefochtenen Entscheid vom 10. Dezember 2014
ein Honorar von CHF 25‘962.20 und ein Auslagenersatz von CHF 1‘836.70,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 2‘223.90 (bereits ausbezahlt), sowie
für den Zeitraum danach bis zum Wechsel der amtlichen Verteidigung im Dezember
2015 ein Honorar von CHF 1‘318.– und ein Auslagenersatz von CHF 51.50.–,
zuzüglich sowie 8 % MWST von insgesamt CHF 109.55, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 90 % dieses Betrags bleibt Art.
135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der seit Dezember 2015
eingesetzten amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, lic. iur. [...],
werden ein Honorar von CHF 17‘540.– und ein Auslagenersatz von CHF 956.45,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1‘479.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von 90 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____, lic. iur. [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 626.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 148.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 62.–, aus
der Gerichtskasse zugesprochen [bereits ausbezahlt].
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Privatklägerinnen
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Vollzugs- und Bewährungsdienst
des Kantons Luzern
Gutachter Dr. D____
Gutachter Dr. E____
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr.
Claudius Gelzer lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).