Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2016.72
URTEIL
vom 1.
Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
Hohenrainstrasse 12c,
4133 Pratteln
gegen
Universität Basel, Vizerektorat
Bildung
Petersgraben 35, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 29. Februar 2016
betreffend keine Zulassung zum
EUCOR Masterstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät -
Herbstsemester 2015
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrentin) beantragte mit Schreiben vom 30. April 2015 die
Zulassung zu einem Studienplatz für den EUCOR Masterstudiengang Rechtswissenschaften
an der Juristischen Fakultät der Universität Basel. Mit Verfügung vom 16.
September 2015 teilte das Vizerektorat Bildung der Universität Basel der
Rekurrentin mit, dass sie die Zulassungsbedingungen für das genannte
Masterstudium nicht erfülle, weshalb ihr Antrag abgewiesen werde. Gegen diese
Verfügung meldete die Rekurrentin am 29. September 2015 Rekurs bei der
Rekurskommission der Universität Basel an, welche diesen mit Entscheid vom 29.
Februar 2016 abwies.
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin mit Anmeldung vom 10. März 2016 Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 29. März 2016 hat der
Instruktionsrichter die Rekurrentin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.–
bis zum 15. April 2016, einmal erstreckbar, aufgefordert, widrigenfalls der
Rekurs nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100) dahinfallen würde.
Am 1. April 2016
hat die Rekurrentin die Rekursbegründung eingereicht, welche der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. April 2016 an die Rekurskommission der
Universität Basel und an die Universität Basel, Vizerektorat Bildung zur
Vernehmlassung zugestellt hat. Die Rekurskommission der Universität Basel hat
am 7. April 2016 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses plädiert
und im Übrigen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid
auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingaben vom
19. April 2016 und 20. April 2016 hat die Rekurrentin ein Fristerstreckungsgesuch
sowie eine Kopie des Einzahlungsscheines des am 18. April 2016 geleisteten
Kostenvorschusses eingereicht und um „Verlängerung der Kostenvorschussfrist“
ersucht. Am 20. April 2016 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass die
Rekurrentin innert der ihr gesetzten Frist weder den Kostenvorschuss bezahlt
noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe und dass ohne anderslautende Eingabe
der Rekurrentin innert Frist bis zum 2. Mai 2016 ihr Schreiben vom 19. April 2016
respektive 20. April 2016 als Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand
behandelt würde. Der Instruktionsrichter hat die Eingaben der Rekurrentin vom
19. April 2016 und 20. April 2016 der Rekurskommission der Universität
Basel sowie der Universität Basel zur Kenntnisnahme zugestellt und die Frist
zur Einreichung der Rekursantwort vorläufig aufgehoben. Am 26. April 2016
hat die Rekurrentin ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht und beantragt, die
am 18. April 2016 geleistete Zahlung des Kostenvorschusses sei als fristgerecht
erfolgt zu behandeln. Weder die Rekurskommission der Universität Basel noch die
Universität Basel haben zum Wiedereinsetzungsgesuch Stellung genommen. Die
Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3
des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag,
SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs.
1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert
Frist begründet (§ 16 Abs. 2 VRPG).
1.2 Gemäss
§ 30 Abs. 2 VRPG fällt ein Rekurs dahin, wenn der festgelegte Kostenvorschuss
nicht innert der entsprechenden Frist bezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall
ist unbestritten, dass die Rekurrentin den von ihr verlangten Kostenvorschuss
in der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hat. Sie hat vielmehr erst nach Fristablauf
ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
gestellt und den Kostenvorschuss geleistet. Der Rekurs ist somit gemäss § 30
Abs. 2 VRPG dahingefallen, soweit der Rekurrentin keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt und die Frist, wie von ihr beantragt, nachträglich
verlängert wird.
1.3 Nach
den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt
worden ist (VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011, 749/2002 vom 22. November 2002
E. 1, 702/2000 vom 16. März 2001; BJM 1993, S. 213, 219). Damit ist das
Verwaltungsgericht und innerhalb des Verwaltungsgerichts gemäss § 44 Abs. 2 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100, in Kraft seit
dem 1. Juli 2016) die Einzelrichterin resp. der Einzelrichter zur Beurteilung
des vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuchs zuständig.
Das VRPG enthält
keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts zieht dieses für die Frage
einer Wiedereinsetzung die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) bei (VGE VD.2011.49 vom
19. April 2011). Dieser Verweis auf das VwVG ist in § 21 VRPG (in der seit dem
-
Juli 2016 geltenden Fassung) gesetzlich verankert worden. Gemäss Art. 24 Abs.
1 VwVG setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus,
dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des
Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen
Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu
Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1158). Die
Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119
II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE
VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis
nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011
E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom
-
September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden
etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht
dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien
(vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2, m.w.H.). Die
Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen
(VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 S. 271 ff., 273).
3.1 Die
Rekurrentin macht geltend, dass sie die Überweisung des Kostenvorschusses am
11. April 2016 elektronisch vorgenommen habe und davon ausgegangen sei, dass
die Zahlungsanweisung korrekt durchgeführt werde. Danach sei sie bis am
17. April 2016 in die Ferien gereist und habe nach ihrer Rückkehr am
18. April 2016 überraschend feststellen müssen, dass der Zahlungsvorgang
„aufgrund eines übersehenen technischen Fehlers“ (act. 6) respektive „entgegen
der ursprünglichen Annahme“ misslungen sei (act. 7 S. 1). Die Praxis des
Appellationsgerichts in Fällen verschuldeter Fristversäumnisse sei ihr zwar bekannt,
dennoch ersuche sie um eine abweichende Behandlung des vorliegenden Falles, da
tragfähige Gründe dafür sprechen würden. Auf den Rekurs sei trotz des
Fristversäumnisses einzutreten, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine
ablehnende Verfügung handle, welche nicht zum endgültigen Dahinfallen des
Rechtsbegehrens führen würde, sondern auf erneuten Antrag hin von der
Vorinstanz wieder aufzunehmen wäre. Zudem führt die Rekurrentin aus, dass die
Sache aufgrund des abgeschlossenen Schriftenwechsels spruchreif sei, weshalb auch
prozessökonomische Gründe für ein Eintreten auf den Rekurs sprechen würden.
3.2 Den
Ausführungen der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Die gesetzliche
Regelung zur Folge der Fristsäumnis bei der Leistung eines Kostenvorschusses
ist klar und lässt keinen Raum für eine Ausnahme aus prozessökonomischen
Gründen. Es kann für die Beurteilung eines Wiedereinsetzungsgesuchs unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgebots keine Rolle spielen, ob die ursprüngliche
angefochtene Verfügung die Abweisung eines Gesuchs oder einen anderen Inhalt aufweist.
Es spielt daher für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs keine Rolle,
ob die Rekurrentin, wie von ihr geltend gemacht, wiederum ein erneutes Gesuch
um Zulassung zu einem Studienplatz für den EUCOR Masterstudiengang
Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Universität Basel stellen
könnte, welches von der Universität respektive im Falle eines Rekurses erneut
von den Rekursinstanzen beurteilt werden müsste. Auch wenn sich eine Rechtsfrage
in einem Fall möglicherweise in Zukunft bei einem erneuten Gesuch in analoger
Weise stellen kann, führt dies nicht dazu, dass auf ein Rekurs trotz dessen
Dahinfallens gemäss § 30 Abs. 2 VRPG eingetreten werden könnte respektive ein
Wiedereinsetzungsgesuch gutgeheissen werden könnte. Vielmehr kann auch in
diesem Fall die Wiedereinsetzung nur bei unverschuldetem Verpassen der Frist
gewährt werden, was hier allerdings klar nicht der Fall ist. Die Rekurrentin macht
nicht geltend, dass es sich um einen von ihr unverschuldeten technischen Fehler
seitens der Bank oder einer anderen Drittperson gehandelt hat, welcher zum Verpassen
der Frist geführt hat. Vielmehr gesteht die Rekurrentin implizit ein, dass sie nach
der behaupteten Eingabe des Zahlungsauftrages per E-Banking bis zum Zeitpunkt
nach Fristablauf nicht überprüft hat, ob die Zahlung tatsächlich ausgelöst
worden ist. Hätte sie eine solche Prüfung vorgenommen, so hätte sie erfahren,
dass dies offenbar nicht der Fall war. Sie hätte am gleichen Tag ohne weiteres
auf einer Poststelle eine Einzahlung tätigen oder hilfsweise ein Fristverlängerungsgesuch
stellen können. Da die Rekurrentin am Tag des Fristablaufes nicht kontrolliert
hat, ob die Zahlung innert Frist ausgelöst worden ist und auch kein
Fristverlängerungsgesuch gestellt hat, kann keine Rede davon sein, dass sie
durch ein unverschuldetes Ereignis an der Einhaltung der Zahlungsfrist verhindert
wurde. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Rekurrentin, wie von ihr
behauptet, bis am 17. April 2016 ferienhalber abwesend gewesen wäre, hätte eine
Prüfung der Zahlung doch zuvor oder auch aus dem Ausland erfolgen können.
3.3 Die
Rekurrentin hätte mit einem sorgfältigen Vorgehen das Verpassen der Frist ohne
weiteres vermeiden können. Die materiellen Voraussetzungen für die
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in analoger
Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht erfüllt. Das
Wiedereinsetzungsgesuch wird daher abgewiesen.
Es ist demnach
festzustellen, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig
geleistet worden ist, weshalb das Rekursverfahren dahingefallen und daher als
erledigt abzuschreiben ist. Für die Abschreibung des Rekursverfahrens werden
praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die Rekurrentin hat aber die Kosten des
Verfahrens für die Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuches in Höhe von CHF
500.– (inkl. Auslagen) zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Wiedereinsetzungsgesuch wird
abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Rekurs
gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt
abzuschreiben ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Wiedereinsetzungsgesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen. Im Übrigen wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Universität Basel, Vizerektorat Bildung
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.