Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.59
URTEIL
vom 27.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 19. Mai 2015
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung und Anordnung einer stationären Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom
19. Mai 2015 hielt das Strafdreiergericht fest, dass A____ die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 des
Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt habe, er jedoch schuldunfähig
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen sei. Der geschilderte
Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Das Strafdreiergericht ordnete in
Anwendung von Art. 375 Abs. der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische
Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Es wies die
Genugtuungsforderung des B____ im Betrage von CHF 1‘500.–, zuzüglich eines
Schadenzinses von 5 % seit dem 16. September 2014, ab und zog das beschlagnahmte
und im Verzeichnis 122707 bei der Effektenverwaltung deponierte Klappmesser
ein. Schliesslich nahm das Strafdreiergericht die Verfahrenskosten von CHF
14‘537.80 sowie die Urteilsgebühr von CHF 2‘000.- zu Lasten der Strafgerichtskasse
und richtete dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar aus.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung anmelden und erklären lassen. Er
beantragt, es sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 19.
Mai 2015 festzustellen, dass er die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung nach Art. 121 (recte Art.
123) des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt habe, er jedoch
schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen
sei. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts eine ambulante
psychiatrische Behandlung anzuordnen. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen.
Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], schliesst auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2016 sind der den
Berufungskläger in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) behandelnde
Arzt Dr. C____ und der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger und
der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Vorfrageweise
ficht der Berufungskläger die Subsumtion seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung
an. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger in psychotischem
Gemütszustand den ihm flüchtig bekannten B____ vom Fahrrad gerissen und diesen
in der Folge mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm und einer
Klingenbreite von 2,7 cm zunächst in die rechte Gesässgegend und anschliessend
in die rechte vordere Oberschenkelpartie gestochen hat. Die beigebrachte
Verletzung am Oberschenkel erfüllt objektiv die Kriterien für eine einfache
Körperverletzung, da nur kleinere Gefässe in Haut- und Weichteilgewebe verletzt
wurden und die Wunde gut abheilte. Akute Lebensgefahr bestand nicht (vgl. dazu
IRM-Gutachten, Akten S. 344). Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Berufungsklägers
auch als versuchte schwere Körperverletzung beurteilt, wogegen sich dieser
wendet. Aufgrund des Berichts des Augenzeugen D____, der die Polizei
rekurrierte (Akten S. 147), sowie der Aussagen des Opfers steht fest, dass der Berufungskläger
das Opfer zunächst zu Boden gerissen und ihm die Stiche beigebracht hatte. Als
das Opfer den Berufungskläger anschrie, liess dieser von ihm ab (Aussagen D____,
Akten S. 183; B____, Akten S. 190; Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S.
447). Der Berufungskläger gibt zwei Stiche zu; zu seinem Motiv hat er erklärt,
er habe B____ kampfunfähig machen wollen (Akten S. 211, 213), er habe nicht
gewollt, dass dieser fliehen könne (Akten S. 213). Zumindest der zweite Stich
erfolgte in hoher psychischer Erregung des Berufungsklägers und im Rahmen einer
dynamischen Auseinandersetzung, bei der sich das Opfer laut Aussagen des Berufungsklägers
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung „übermächtig an Kraft“ (Gutachten
Seite 32) wehrte, sodass eine gezielte und dosierte Führung des scharfen
Messers schon aus diesem Grund nicht möglich war. Dass keine grossen
Blutgefässe mit der Folge eines vital bedrohlichen Blutverlusts verletzt worden
sind, ist lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Berufungskläger
wollte seinen Gegner kampfunfähig machen und dessen Flucht verhindern und hat
in dieser Situation das Messer gezückt und das sich wehrende Opfer an einem
beliebigen Ort in den Oberschenkel gestochen. Mit diesem Vorgehen hat er eine
schwere Körperverletzung mindestens in Kauf genommen, wenn nicht gar
beabsichtigt. Aufgegeben hat er sein Vorhaben im Übrigen einzig deshalb, weil er
durch die Kraft des Opfers eingeschüchtert worden ist (vgl. dazu das Gutachten,
Akten Seite 33 ). Bei falscher oder unterbliebener Reaktion des Opfers hätte
der Berufungskläger sein Ziel jedoch weiter verfolgt. Die Vorinstanz ist bei
dieser Situation zu Recht von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen,
und zwar in der Variante der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 Absatz
1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, vgl. Urteil S. 6). Es wäre aber auch
die Variante von Art. 122 Absatz 3 StGB in Frage gekommen, war doch ein
komplizierterer Heilungsverlauf (Infektionen, Sepsis) der offenen Wunde nicht
ausgeschlossen, was durch den Umstand belegt wird, dass bei offenen Wunden routinemässig
Antibiotika verabreicht werden.
2.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger ferner als schuldunfähig im Sinne von Art.
19 Abs. 1 StGB eingestuft, was zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.
Hierfür kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil (S. 6 f.) verwiesen
werden.
3.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn anders der Gefahr
weiterer Straftaten des Täters nicht begegnet werden kann, ein
Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und
ferner die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind.
Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in einem
Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer,
in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung
einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse
der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des
Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die
Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen,
a.a.O., Art. 56 StGB N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stützt sich die
Anordnung der stationären Massnahme auf Art. 59 Abs. 1 StGB. Dieser verlangt
eine schwere psychische Störung des Täters, das Begehen eines Verbrechens oder
Vergehens, welches mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie die Erwartung,
dass mit der stationären Behandlung sich die Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten vermeiden lasse. Das
öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bemisst sich nach
der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und nach der Grösse der
Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 59 StGB N 50). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine
stationäre Behandlung anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch die Gefahr weiterer
Straftaten deutlich verringern lasse (BGE 134 IV 315 E.3.4.1 S.
321).
3.2 Vorliegend
sind die psychische Störung des Berufungsklägers und die damit verbundene Anlasstat
als solche unbestritten. Auch dass grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit
besteht, wird vom Berufungskläger zugestanden. Er will jedoch die Prognose
seiner Gefährlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit beziehungsweise die
Eignung der Therapie neu überprüft wissen. Folge man den Kriterien der
Risikoanalyse im Gutachten, so seien die Schlussfolgerungen einer Rückfallgefahr
und einer hohen Wahrscheinlichkeit ähnlicher strafbarer Handlung und die damit
verbundene angeordnete stationäre therapeutische Massnahme schwer
nachvollziehbar. Es stehe fest, dass der Berufungskläger in seinem gesamten
Leben bisher nie negativ in Erscheinung getreten sei, obwohl er gemäss eigenen
Angaben bereits in seinem 17. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung
war. Die Analyse der Anlasstat werde im Gutachten als indifferent gewertet.
Aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs könne zudem festgehalten werden, dass
sich verschiedene Befürchtungen aus dem Gutachten nicht bewahrheitet hätten.
Der Berufungskläger beweise mit seinem Verhalten, dass die Kriterien, welche im
Gutachten noch als ungünstig betrachtet worden seien, entschieden anders zu
werten seien. Die Allgemeingefährlichkeit des Berufungsklägers müsse deutlich
tiefer bewertet werden, als dies von der Vorinstanz vorgenommen worden sei.
Diese habe auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme nicht
geprüft. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und mit dem gesamten
Tat- und Nachtatverhalten des Berufungsklägers führe zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine stationäre Therapie nicht gegeben seien. Vielmehr sei
lediglich eine ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1
StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft bestreitet diese Ausführungen unter Hinweis
auf den Therapiebericht vom 20. Mai 2016 und die Befragung des behandelnden
Arztes Dr. C____ anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts.
3.3 Laut
forensisch psychiatrischem Gutachten (Akten S. 21 ff.) liegt beim Berufungskläger
eine kontinuierliche paranoide Schizophrenie schweren Ausmasses vor. Es bestehe
die Gefahr, dass der Berufungskläger erneut Straftaten begehen werde. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit seien ähnliche strafbare Handlungen, wie sie im Rahmen des
anlässlich der Begutachtung zu beurteilenden Zeitraums (Körperverletzung)
begangen worden seien, zu erwarten (Gutachten S. 23, Akten S. 43). Diese
Prognose wird nachvollziehbar begründet, indem dargelegt wird, welche Kriterien
weshalb als indifferent, günstig oder ungünstig zu werten sind (vgl. Gutachten,
S. 20 und 21, Akten S. 40 f.). Negativ gewertet worden ist insbesondere
die chronifizierte Symptomatik, welche letztendlich einen Bezug zur Delinquenz
aufweise in Form eines anhaltenden, besonders personenbezogenen Wahns. Eine
Einsicht des Beurteilten in seine Krankheit bestehe nicht. Ungünstig seien
weiter die gewisse soziale Desintegration bei fehlenden stabilen Partnerschaften
oder Bindungen, das spezifische Konfliktverhalten (geringe Frustrationstoleranz
mit Neigung zu Impulsivität), die Auseinandersetzung mit der Tat (Bagatellisieren)
und die fehlende Therapiebereitschaft (keine Bereitschaft, sich mit der
Erkrankung auseinander zu setzen). Es besteht kein Anlass, diese eingehend und
differenziert begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten anzuzweifeln und von
ihnen abzuweichen. Die Verteidigung relativiert diese Beurteilung mit dem
Hinweis darauf, dass sich der Beurteilte im vorläufigen Massnahmenvollzug
zuverlässig verhalte und er im Kontakt mit Personal und Mitpatienten ganz
überwiegend als freundlich geschildert werde. Entsprechend seien denn auch
schon Vollzugslockerungen erfolgt. Dies werfe ein neues Licht auf das psychiatrische
Gutachten. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt der bisherige
überwiegend positive Verlauf der bereits laufenden stationären Massnahme, dass
die Einschätzung im Gutachten richtig war und mit der langfristig angelegten,
konsequenten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung in einem stark
strukturierten Rahmen schon erste Erfolge zu verzeichnen sind. Die im Gutachten
geäusserte Erwartung, dass der Berufungskläger mit einer regelmässigen
medikamentösen Behandlung die Erfahrung machen könne, dass eine Verbesserung
der psychotischen Symptomatik eintrete und damit eine Verminderung von
Anspannung, Stress und Verzweiflung, scheint sich zu erfüllen. Die begonnene
Massnahme mit einem strukturierten Ablauf, der stufenweise Lockerungen vorsieht,
im Bedarfsfall aber auch wieder eine Intensivierung des Settings erlaubt, hat
sich in den vergangenen Monaten bewährt. Dieser positive Verlauf soll nicht
durch einen Wechsel zu einer ambulanten Therapie unterbrochen werden. Eine
solche habe sich gemäss Gutachten in der Vergangenheit als zu wenig wirksam
erwiesen, das Absetzen von Neuroleptika nicht verhindert und gar dazu geführt,
dass der behandelnde Therapeut auch in das Warnsystem eingebaut worden sei
(vgl. Gutachten S. 16 [Akten S. 36] und S. 22 [Akten S. 42]).
3.4 Im
Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme
wird die Anlasstat von der Verteidigung als zu wenig gewichtig bezeichnet. Wie
weiter oben ausgeführt worden ist, muss die Anlasstat jedoch entgegen dem auch
noch im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt des Berufungsklägers als
versuchte schwere Körperverletzung und damit ohne weiteres als genügend
schwerwiegend beurteilt werden. Es kann deshalb offen bleiben, wie es sich bei
einer einfachen Körperverletzung verhalten würde. Der Berufungskläger wendet
ferner ein, die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit, welche bei
Körperverletzungsdelikten gemäss Gutachten bei 25 % – 50 % liege, reiche für
die Bejahung einer Gefahr für die Allgemeinheit nicht aus. Auch dem kann nicht
gefolgt werden: Angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts – Leib und Leben
von Menschen – kann eine Verletzung desselben weit weniger in Kauf genommen
werden, als dies bei anderen möglichen Rechtsgutverletzungen der Fall wäre.
Eine Rückfallgefahr von 25 % – 50 % stellt eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit
dar. Die Verteidigung betont weiter, beim Berufungskläger bestehe Kooperations-
und Therapiewille, weshalb auch eine ambulante Massnahme ausreichend wäre. Dieser
Ansicht widerspricht der Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 20. Mai
2016, in dem auf den chronischen schweren Krankheitsverlauf verwiesen und
ausgeführt wird, es werde davon ausgegangen, dass der Patient weiterhin einen
engen und professionell betreuten Rahmen zur Aufrechterhaltung der psychischen
Stabilität zur weiteren Deliktfreiheit benötige. Anlässlich seiner Befragung
durch das Appellationsgericht hat auch der behandelnde Arzt Dr. C____
einerseits den bisher positiven Verlauf der Massnahme bestätigt. Andererseits
hat aber auch er klar ausgeführt, dass der Berufungskläger das
„Komplett-Setting“ brauche, nur die Kontrolle der regelmässigen
Medikamenteneinnahme genüge nicht. Der Rahmen sei wichtig für die Stabilität
des Berufungsklägers. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Kooperations-
und Therapiewille in der stationären Therapie gewachsen und daher als ein
Teilerfolg derselben zu werten ist und gerade nicht als Beweis für eine falsche
Prognosestellung herbeigezogen werden kann. Nach wie vor erscheint eine nur
ambulante Massnahme nicht genügend, um der Gefahr der Begehung weiterer Delikte
durch den Berufungskläger zu begegnen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass
die Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme nicht zweifelhaft
sein kann.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dennoch gehen
die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates, da keine Umstände
ersichtlich sind, die eine Kostenauflage an ihn billig erscheinen liessen (Art.
419 StPO). Sein amtlicher Verteidiger ist entsprechend dem geltend gemachten
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Mai 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage der
Nötigung gemäss Art. 181 des Strafgesetzbuches
-
Abweisung der
Genugtuungsforderung des B____
-
Verfügung über das
beschlagnahmte Klappmesser
-
Auferlegung der
Verfahrenskosten zu Lasten der Strafgerichtskasse
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung.
A____ wird vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung nach Art. 122 des Strafgesetzbuches zufolge
Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen.
Über A____ wird in Anwendung von
Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische
Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
angeordnet.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– gehen zu
Lasten der Appellationsgerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘491.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 76.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 285.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafdreiergericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachterin Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).