Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.73
ENTSCHEID
vom 6.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. April 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) erhob am 30. März 2016 Einsprache gegen einen
Strafbefehl vom 16. März 2016. Mit begründeter Verfügung vom 12. April 2016
trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache
ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die am 27. April 2016 am Schalter des Appellationsgerichts
abgegebene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung
der Nichteintretensverfügung und die materielle Behandlung ihrer Einsprache
beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten
nicht beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs.
1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin
gemäss Sendungsinformation der Post (act. 1) am 16. April 2016 zugestellt. Die
Beschwerdefrist begann daher am 17. April 2016 zu laufen und endete am 26. April
2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 27. April 2016 am
Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Damit hat sie die Beschwerdefrist
nicht eingehalten, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.3 Im
Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg
beschieden gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den
Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.