Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.80
ENTSCHEID
vom 7. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anouk Fricker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. April 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 8. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft den in Frankreich domizilierten A____
(Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 120.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verurteilt.
Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 6.
Februar 2016 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangenem
Schreiben Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies den
Strafbefehl mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016
wurde auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten und auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Verfügung und die
Rechtsmittelbelehrung wurden dem Beschwerdeführer in französischer Sprache zugestellt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. April 2016, womit
sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls beantragt wird.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag
nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid vom 7. April 2016 nachweislich am
14. April 2016 entgegen genommen (vgl. Rückschein, act. 5 S. 30). Die
Zehntagesfrist endete folglich am 25. April 2016. Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 13). Die
Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung
(Riedo, a.a.O., Art. 91 N 21).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben am 23. April
2016 in Frankreich aufgab. Der Schweizerischen Post wurde die Beschwerde jedoch
erst am 27. April 2016 übergeben, weshalb infolge Verspätung nicht darauf einzutreten
ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit der der Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen beigefügten und in französischer Sprache
abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf diese Fristen hingewiesen wurde.
1.3 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch deshalb nicht
einzutreten ist, weil die unterzeichnende Person B____ nicht Verfügungsadressat
bzw. Verfügungsadressatin ist. Damit fehlt es ihr am für die Beschwerdelegitimation
erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Beschwerde bei materieller Behandlung abzuweisen wäre,
da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen
den Strafbefehl eingetreten ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung
keine Gründe vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich war, die Einsprache
rechtzeitig zu erheben. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte
Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich
Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Für die Einhaltung der Frist gilt das oben Gesagte.
Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 13.
Januar 2016 in Empfang genommen. Die zehntägige Frist lief dementsprechend am 25.
Januar 2016 ab. Die Einsprache ist jedoch erst am 6. Februar 2016 bei der
Grenzstelle der Schweizerischen Post eingetroffen. Folglich war die Einsprache
verspätet.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Anouk Fricker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.