Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.69
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 17.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr),
mehrfache Tätlichkeiten, Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahl,
mehrfache Beschimpfung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinderung einer
Amtshandlung sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen
Tätlichkeiten, des Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der
mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 9./10. April 2013 und vom 5./6. Mai 2014 (2 Tage), zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF
800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29.
August 2014. Von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von
C____ wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 12. Mai 2012 wurde eingestellt. Abgewiesen
wurde sodann der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Schliesslich
wurden die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 22. Mai 2015
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 17. August 2015 Berufung erklärt und diese
mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 begründet. Dabei hat er die Berufung auf den
Schuldpunkt betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung
einer Amtshandlung sowie Tätlichkeit und Drohung zum Nachteil von D____, auf
die Strafzumessung und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Er
beantragt, er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Tätlichkeit und der Drohung zum
Nachteil von D____ freizusprechen und wegen Diebstahls, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, Tätlichkeit zum Nachteil von E____, mehrfacher
Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen (gemäss Plädoyer der
Verteidigung in der Berufungsverhandlung: höchstens 10 Tagessätzen) zu CHF 10.–
sowie zu einer Busse von maximal CHF 700.– zu verurteilen. Sodann seien die
Kosten von CHF 5‘008.30 und die Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche
Verfahren zufolge Teilfreispruchs zu 7/8 vom Staat zu tragen. Schliesslich sei
ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von
7/8 des Honorars der amtlichen Verteidigung zuzusprechen (bzw. sei er [gemäss
Berufungsbegründung Ziff. 18] für das erstinstanzliche Verfahren in
entsprechendem Umfang von der Rückerstattungspflicht zu entbinden). Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. August 2015 auf Erklärung der Anschlussberufung
sowie auf das Stellen eines Nichteintretensantrags verzichtet und mit
Berufungsantwort vom 30. November 2015 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung beantragt.
Im Rahmen der
Berufungserklärung vom 17. August 2015 hat der Berufungskläger um Gewährung der
amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Ebenfalls in
der Berufungserklärung ist der Beweisantrag gestellt worden, es sei ein
psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. April 2016 ist festgehalten worden,
zum entsprechenden Beweisantrag werde im Rahmen der Urteilsberatung Stellung zu
nehmen sein.
Nachdem eine
erste vom 10. Mai 2016 datierende Vorladung des Berufungsklägers zur
Berufungsverhandlung mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert worden war, konnte eine zweite vom
12. Mai 2016 datierende und (nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung)
an die Adresse der Mutter des Berufungsklägers geschickte Vorladung zugestellt
werden. Zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2016 ist der Berufungskläger
nicht erschienen. Hingegen sind seine Vertreterin sowie die Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte
Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Konnte
der Berufungskläger wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt
im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein
Rückzug der Berufung, sofern er sich, wie es hier der Fall ist, an der Verhandlung
vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend
vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren
bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden
kann (AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September
2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1; SB.2013.82 vom 6. Januar 2015
E. 1.1; SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt ist, dass die
beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich
zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein
Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger doch sowohl in
der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingehend befragt (Akten S. 253 ff., 1382 ff., 1587 ff., 1632 ff., 1644 ff.,
1683 ff., 1720 ff., 1759 ff.; Prot. HV Akten S. 1876 ff.). Gemäss Art. 368
Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf
aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das
Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem
auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue
Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen
worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender
Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die
Berufung wie erwähnt auf die Schuldsprüche betreffend Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung sowie
Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D____, auf die Strafzumessung, auf
die Kostenfolgen sowie auf die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung.
Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015
hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E____,
Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, hinsichtlich des vorstehend erwähnten Freispruchs und
der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellung, hinsichtlich der Einziehung der
beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Betreffend
den angefochtenen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von
D____ ist darauf hinzuweisen, dass letzterer rechtzeitig Strafantrag gestellt
hat (vgl. Akten S. 1663).
1.5 Wie
gesehen beantragt die Verteidigung, es sei ein psychiatrisches Gutachten über
die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen. Zur Begründung wird
angeführt, es sei aktenkundig, dass der Berufungskläger seit langer Zeit von
Betäubungsmitteln abhängig sei, wobei die akuten oder chronischen Wirkungen
psychotroper Stoffe anerkanntermassen geeignet seien, die Schuldfähigkeit herabzusetzen
(Berufungserklärung S. 2 f.; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 2, wonach
eine generelle und dauerhafte Einschränkung der Schuldfähigkeit aufgrund
langjähriger Drogenabhängigkeit vorliege). An diesem Antrag hat die
Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgehalten und
dabei darauf hingewiesen, der Antrag ziele einzig auf Abklärung der
Schuldfähigkeit, während eine Massnahme aufgrund der Ablehnung durch den
Berufungskläger kein Thema sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Der Antrag
auf Begutachtung des Berufungsklägers ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäss Art. 20
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen
anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters
zu zweifeln. In einem zur entsprechenden Bestimmung vor der Revision des
allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergangenen Leitentscheid, hielt das Bundesgericht
fest, Art. 13 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden
Fassung), wonach eine Untersuchung des Beschuldigten bei Zweifeln an dessen
Zurechnungsfähigkeit anzuordnen sei, habe zur Folge, dass das Gericht im Falle
des Drogenkonsums des Beschuldigten prüfen müsse, ob Zweifel an der
Zurechnungsfähigkeit bestünden (BGE 102 IV 74 E. 1b S. 75 f.). Damit ist aber
bei Drogenabhängigkeit gerade nicht stets und ohne weitere Begründung vom
Vorliegen entsprechender Zweifel bzw. eines nach den Umständen des Falles
ernsthaften Anlasses zu solchen Zweifeln auszugehen, da sich diesfalls eine
entsprechende Prüfung erübrigen würde (vgl. denn auch den Hinweis bei Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 20 N 2, wonach bei den typischen Straftaten eines
Drogenabhängigen keine Begutachtungspflicht bestehe; vgl. auch Albrecht, Die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016, Art. 19 N 115 ff., insb. N
118, wonach bei Drogenabhängigkeit die Begutachtung praxisgemäss eine Ausnahme
darstelle und regelmässig erst bei zusätzlichen Auffälligkeiten in der
Tatbegehung oder im Vorleben in Erwägung gezogen werde). Zwar nennt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise als eines der Anzeichen, die
geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, auch
die Drogenabhängigkeit (BGer 6B_87/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2.1;
vgl. auch BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147). Indessen gelten auch in diesen
Konstellationen die allgemeinen vom Bundesgericht zur Frage der
Begutachtungspflicht entwickelten Kriterien: Demnach ist bei der Prüfung der
Zweifel insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betroffene in hohem Masse in
den Bereich des Abnormen fallen und seine Geistesverfassung nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen muss. In diesem Sinne wird etwa auf Widersprüche
zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten
verwiesen. Zeigt demgegenüber das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen
konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (zum Ganzen BGE
133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; entsprechend in neuerer Zeit etwa BGer 6B_1173/2015
vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2).
Vorliegend ist
zweifellos von der Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers auszugehen. Indessen
sind die ihm zur Last gelegten Delikte (und zwar sowohl das der
Beschaffungskriminalität zuzurechnende Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und die weiteren zur Beurteilung stehenden bedrohlichen
bzw. renitenten Verhaltensweisen [vgl. zu den entsprechenden Schuldsprüchen die
Erwägungen 2 bis 4] als auch die bereits rechtskräftig beurteilten
Vermögensdelikte) gerade als in dieser Konstellation typisch zu bezeichnen. Eine
Abweichung von den Verbrechensgenossen ist mithin nicht ersichtlich. Zugleich
ist festzuhalten, dass (wie die nachfolgende Sachverhaltserstellung zeigen
wird) das deliktische Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durchaus einen Realitätsbezug im
Sinne einer gewissen Planung und Organisation, eines rationalen und
zielgerichteten Vorgehens bei der Ausführung und einer Anpassungsfähigkeit an
sich verändernde Verhältnisse aufweist. Einer gewissen inneren Logik im Sinne
der gezielten Durchsetzung bestimmter eigener Interessen folgen auch die
weiteren dem Berufungskläger zur Last gelegten Delikte. Besteht demnach
vorliegend hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Delikte kein ernsthafter
Anlass, an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln, so ist der
Antrag auf entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen abzuweisen.
2.1 In
Ziff. 1 der Anklageschrift vom 18. Februar 2015 wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, vom 11. März 2013 bis zum 15. April 2013 bei F____ insgesamt 575
Gramm Heroin und mindestens 37 Gramm Kokain und vom 18. bis zum 26. April 2013
bei dessen Vater G____ insgesamt mindestens 90 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain
bezogen zu haben, wovon er im gleichen Tatzeitraum mindestens 400 Gramm Heroin
und 1 Gramm Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer weiterverkaufte. Vor den
einzelnen Bezügen habe der Berufungskläger jeweils per SMS, vereinzelt auch
telefonisch, mit den Lieferanten Kontakt gehabt, wobei er seine Bestellungen
jeweils codiert aufgegeben habe.
Der
Berufungskläger macht geltend, die von ihm bezogene Menge sei wesentlich
tiefer, da es nicht nach jeder Kontaktaufnahme mit den Lieferanten zu einem
Treffen gekommen sei und bei den Treffen kleinere Mengen als in der
Anklageschrift genannt bezogen worden seien, wobei insbesondere auch der für
die Bestellungen verwendete Code von der Staatsanwaltschaft unrichtig gedeutet
werde. Die bezogenen Betäubungsmittel hätten einzig dem Eigenkonsum gedient
(vgl. nur Berufungsbegründung Ziff. 1 ff.).
Die Vorinstanz ist
aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Ergebnis
gelangt, entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sei davon auszugehen,
dass es nach den Kontaktaufnahmen mit den Lieferanten jeweils zu einem Treffen
und zum Bezug der codiert mitgeteilten Betäubungsmittelmenge gekommen sei,
wobei die in der Anklageschrift angeführte Interpretation des verwendeten Codes
zutreffe. Aufgrund verschiedener Faktoren (vgl. im Einzelnen E. 2.2.2) geht die
Vorinstanz jedoch von einer tieferen Gesamtbezugsmenge von 490 Gramm Heroin und
27 Gramm Kokain aus und legt dem Berufungskläger entsprechend den Weiterverkauf
von 310 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 7.6 %, mithin den Handel mit
23.56 Gramm reinen Heroins, zur Last.
2.2
2.2.1 Ausgangspunkt
der Sachverhaltserstellung bilden die SMS und Telefonate, die zwischen einer dem
Berufungskläger zugeordneten Telefonnummer (vgl. zur Relevanz lediglich einer
der in der Anklageschrift genannten Nummern nachfolgend E. 2.2.2; vgl. zur
Bestätigung des Berufungsklägers, dass es sich um seine Nummer handle, Akten S.
1384) und den von F____ bzw. G____ benützten Telefonnummern ausgetauscht
wurden. Dabei konnte am 9. April 2013 im Nachgang zu einem SMS-Verkehr zwischen
der Nummer des Berufungsklägers und derjenigen von F____ ein Treffen zwischen
den Genannten beobachtet werden (Akten S. 293). Bei der anschliessenden
Kontrolle des Berufungsklägers wurden bei diesem 5 Minigrip mit je ca. 5 Gramm
(insgesamt netto 25.2 Gramm) Heroin und 1 Minigrip mit netto 0.9 Gramm
Kokain sichergestellt (Akten S. 293; zur Sicherstellung Akten S. 171 ff.; zu
den Nettogewichtsangaben KTA-Bericht Akten S. 275 ff.). Ebenso konnte am 23. April
2013 im Nachgang zu einem SMS-Verkehr zwischen der Nummer des Berufungsklägers
und derjenigen von G____ am vereinbarten Ort ein Treffen zwischen dem
Berufungskläger und einer nicht identifizierten Person beobachtet werden (Akten
S. 299 ff.).
Während der
Berufungskläger den Bezug von Heroin und Kokain über die unter den fraglichen
Nummern erreichbaren Lieferanten grundsätzlich eingestanden hat (vgl. insb. Prot.
HV Akten S. 1877 ff.; vgl. bereits Akten S. 1400 f., 1407, 1409 sowie [zu
Verständigungsschwierigkeiten mit den Lieferanten] S. 1393 und 1398), bestreitet
er sowohl die ihm vorgehaltenen Mengen als auch den Weiterverkauf von
Betäubungsmitteln (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 1877 ff.; vgl. auch Akten S. 1408,
1412 f. und S. 254 f., 259). Dabei macht er zunächst geltend, auch andere
Personen hätten sein Natel benutzt (Akten S. 1386 f., 1391, 1394). Indessen
fällt auf, dass die einen SMS-Verkehr eröffnenden, von der Nummer des Berufungsklägers
aus versandten SMS regelmässig in derselben Weise aufgebaut sind, indem sie (neben
allfälligen ersten Hinweisen zu Ort und Zeit eines zukünftigen Treffens) bei Nachrichten
an F____ einen Code nach dem Muster „Buchstabe + Zahl“ (z.B. „D+1“), bei G____
einen solchen nach dem Muster „Zahl + Zahl“ (z.B. „5+1“) enthalten (vgl. Akten
S. 1415 ff. [vgl. für die Beispiele Akten S. 1426 und S. 1529]). Dabei ist eine
Spezifizierung des zweiten Teils durch Zusätze wie „cola“, „coka“, „co“ oder
„c“ lediglich zu Beginn feststellbar (vgl. Akten S. 1415, 1422, 1434, 1437).
Auf Vorhalt entsprechender SMS- und Gesprächstexte hat sich der Berufungskläger
(von vereinzelten konkreten Eingeständnissen abgesehen [vgl. insb. Akten S.
1409]) im Wesentlichen darauf beschränkt, entweder Nichtwissen geltend zu
machen oder pauschal festzuhalten, die fraglichen Nachrichten stammten nicht
von ihm (so fast durchgängig in Akten S. 1386 ff.). Indessen ergibt sich
aufgrund des stets gleichbleibenden Vorgehens, bei dem sowohl die Codierung der
Bestellung als auch die Formulierung der Ortsangaben eine eingespielte
Beziehung zwischen Lieferant und Abnehmer voraussetzen, dass auf Abnehmerseite
die Telefonnummer des Berufungsklägers gerade nicht von ständig wechselnden
Personen benützt worden sein kann. Sind daher die anderslautenden Aussagen des
Berufungsklägers als unglaubhafte Schutzbehauptungen zurückzuweisen und diesem
demnach die fraglichen SMS grundsätzlich vollumfänglich zuzurechnen, so ist
davon ein SMS vom 15. März 2013, 15:30 Uhr, mit dem Text „Hallo mein freund,in
40min.bei (2)piz.gruss H____.5+2spec.bitte.gruss H____“ ausgenommen (vgl. zu
diesem SMS Akten S. 1420 sowie zur Stellungnahme des Berufungsklägers Akten S.
1386), da dieses aufgrund der Formulierung („spec“) und insbesondere durch Nennung
eines Namens von der üblicherweise verwendeten Form deutlich abweicht, so dass
insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 17
f.) von der Urheberschaft einer Drittperson auszugehen ist.
Soweit der
Berufungskläger weiter geltend macht, auch bei Vereinbarung eines Treffens sei
es in der Folge nicht immer zu einem solchen gekommen (Prot. HV Akten S. 1879;
vgl. beispielsweise auch Akten S. 1404), ist dem entgegenzuhalten, dass sich
dem jeweiligen SMS-Verkehr keine einvernehmliche Absage eines geplanten
Treffens entnehmen lässt, zugleich aber auch nicht ersichtlich ist, dass lediglich
die eine Seite einem Treffen ferngeblieben wäre, was unweigerlich zu Nachfragen
der anderen Seite geführt hätte. Im Gegenteil weist die Vorinstanz zu Recht
darauf hin, dass zahlreiche Textnachrichten nicht lediglich auf ein geplantes,
sondern auf ein unmittelbar bevorstehendes Treffen Bezug nehmen (angefochtenes
Urteil S. 18).
Schliesslich
wird seitens des Berufungsklägers die Interpretation des verwendeten Codes,
wonach der die Heroinmenge bezeichnende erste Teil sich (nach Umdeutung des
Buchstabens in eine Zahl gemäss Zuordnung auf der Telefontastatur) auf die
Anzahl Minigrips zu je 5 Gramm beziehe, zurückgewiesen (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. 3 ff.; vgl. zum Verständnis des Berufungsklägers,
wonach der erste Teil die Menge Heroin in Gramm ausdrücke, Akten S. 1401 und
1407; zum in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich geltend
gemachten Nichtwissen Prot. HV Akten S. 1878 f.). Allerdings bestätigt der
Berufungskläger an anderer Stelle für eine konkrete Bestellung die von den
Untersuchungsbehörden vorgenommene Interpretation des Codes (Akten S. 1409).
Vor allem aber stimmt die genannte Interpretation mit der vorstehend erwähnten Kontrolle
des Berufungsklägers vom 9. April 2013 überein, bei der nach vorgängiger
Bestellung von „J+1“ (Akten S. 1492 f.) und anschliessendem Treffen des
Berufungsklägers mit F____ bei ersterem nicht 5 Gramm, sondern 5 Minigrips zu
je ca. 5 Gramm Heroin sichergestellt wurden. Dass es zu dieser Bezugsmenge im
Sinne einer Ausnahme lediglich gekommen sei, da der Berufungskläger vorgängig
gerade „Sozialgeld“ erhalten und zudem der Lieferant zu einem besonders tiefen
Preis verkauft habe (vgl. Akten S. 255 ff.), erweist sich als blosse Schutzbehauptung.
Denn zum einen erscheint eine zufällige Übereinstimmung einer gegenüber dem
angeblich verwendeten Code massiv erhöhten Bezugsmenge mit einer anderen
naheliegenden Interpretation des Codes (also: 5 Minigrips anstatt 5
Gramm) äusserst unwahrscheinlich (wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der
Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Bezug vom 9. April 2013 gar keine abweichende
Interpretation des Codes anführt, sondern sich darauf beschränkt, eine
Bestellung überhaupt in Abrede zu stellen bzw. Nichtwissen geltend zu machen
[Prot. HV Akten S. 1878; vgl. auch Akten S. 1400 f., wonach er immer „3+1“
bestellt habe, und S. 1403]). Zum andern ist auch nicht davon auszugehen, dass
der Berufungskläger von den fraglichen Lieferanten stets lediglich im Umfang
von wenigen Gramm Heroin bezogen hat, zumal diese nach seinen eigenen Angaben
am Verkauf von Kleinstmengen gerade nicht interessiert waren (vgl. Akten S. 1406
und Prot. HV Akten S. 1877). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der
Berufungskläger sich für die Bezüge jeweils eigens nach Basel begeben musste,
so dass die Ausgaben für entsprechende Fahrkarten (von denen entgegen den
Angaben des Berufungsklägers, regelmässig schwarz gefahren zu sein [Akten S. 1413;
Prot. HV Akten S. 1877; anders aber der Berufungskläger selbst in Prot. HV
Akten S. 1878], mehrere bei ihm gefunden wurden [vgl. Akten S. 262 ff.]) bei
einem blossen Bezug von Kleinstmengen den Preis des Heroins massiv erhöht hätten.
Aus den gleichen Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Berufungskläger entgegen den entsprechend zu interpretierenden Bestellungen bei
den einzelnen Treffen dennoch davon abweichend geringere Mengen an
Betäubungsmitteln bezogen hat. Zusammenfassend ist somit die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen, dass der vom Berufungskläger verwendete Code
entsprechend dem Anklagesachverhalt im ersten Teil die Anzahl Minigrip à je 5
Gramm Heroin und im zweiten Teil die Anzahl Gramm Kokain bezeichnet (angefochtenes
Urteil S. 17) und dass die entsprechend zu interpretierenden Mengen vom
Berufungskläger auch jeweils bezogen wurden (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
Aufgrund der
Höhe der damit sich ergebenden Gesamtbezugsmenge (vgl. im Einzelnen E. 2.2.2) erweist
es sich als ausgeschlossen, dass das bezogene Heroin lediglich dem Eigenkonsum
des Berufungsklägers diente, während dies bei der wesentlich geringeren Menge
des Kokains nicht auszuschliessen ist. Für den Weiterverkauf eines Teils des
Heroins sprechen sodann auch SMS die auf ein „arbeiten“ des Berufungsklägers
Bezug nehmen (15. März 2013, 20:36 Uhr: „Komm kollega muss arbeiten!“ [Akten S.
1424]; 21. April 2013, 17:13 Uhr: „Hallo mein Freund diese Frau noch nicht
gekommen aber habe gut gearbeitet wenn fertig bin schreibe ich dir dann gehen
wir was essen ok? Zeit schreibe ic“ [Akten S. 1531]; 28 April 2013, 11:05 Uhr
[nachdem, wie in Akten S. 1556 ff. dokumentiert, die Lieferbeziehung seitens G____
wegen Unstimmigkeiten bei der Abrechnung beendet worden war]: „Hallo kollega
ich hoffe du bist nicht böse auf mich den du hast recht gehabt und ich
entschuldige mich. Meinst du ich könnte mit 1 arbeiten ? Wäre wichti“ [Akten S.
1562]; 28. April 2013, 13:11 Uhr: „Kannst machen 1. Für arbeit wenn ich Geld
nicht bringen in max. 2 stunden dann ich nie mehr telefonieren?“ [Akten S.
1569]). Dass damit nicht, wie vom Berufungskläger teilweise geltend gemacht
(vgl. Prot. HV Akten S. 1878 f.), eine dem Lieferanten vorgetäuschte
Arbeitstätigkeit ausserhalb des Betäubungsmittelhandels gemeint sein kann,
erhellt schon aus der zweiten und dritten der vorstehend zitierten Nachrichten;
dass sodann mit dem Bezug der Betäubungsmittel für den Berufungskläger auch
eine Verdienstmöglichkeit verbunden war, zeigt überdies ein ebenfalls nach
Abbruch der Lieferbeziehung versandtes SMS vom 28. April 2013, 11:21 Uhr,
mit dem Text: „Ist es ok. ? Ich will dich nicht böse machen wenn geht nicht ist
ok, ich bekomme morgen sozialgeld und du bist mir als freund wichtig.“ (Akten
S. 1564). Damit erweist es sich zusammenfassend als zutreffend, wenn die
Vorinstanz davon ausgeht, dass der Berufungskläger entsprechend dem
Anklagesachverhalt einen (zu Gunsten des Berufungsklägers grosszügig
berechneten) Anteil von einem Drittel der insgesamt bezogenen Betäubungsmittel
zum Eigenkonsum verwendet und die restlichen zwei Drittel weiterverkauft hat.
2.2.2 Hinsichtlich
der vom Berufungskläger bezogenen Gesamtmenge hat die Vorinstanz gegenüber dem
Anklagesachverhalt verschiedene Abzüge vorgenommen (vgl. angefochtenes Urteil
S. 17, 19). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz
teilweise trotz entsprechender Kritik an der in der Anklageschrift
vorgenommenen Berechnung keinen korrespondierenden Abzug vorgenommen habe
(Berufungsbegründung Ziff. 7), erweist sich die Berechnung im angefochtenen
Urteil als korrekt: Von den in der Anklageschrift in der tabellarischen
Auflistung genannten 710 Gramm Heroin (620 Gramm über F____ bis zum 15. April
2013 und 90 Gramm über G____ ab dem 18. April 2013) sind zunächst diejenigen
Bezüge in Abzug zu bringen, die dem Berufungskläger nie vorgehalten wurden.
Dies betrifft zum einen sämtliche Bezüge, die nicht über die zur Hauptsache
verwendete Telefonnummer (die in der Anklageschrift dem Berufungskläger als
„Teco 231“ zugeordnet wird) liefen; zum andern sind davon aber auch bestimmte
Bezüge über die genannte Hauptnummer betroffen und zwar einerseits diejenigen
zwischen dem 30. März 2013 und dem 4. April 2013 (wobei in diesen Zeitraum auch
gewisse Bezüge über andere Telefonnummern fallen), andererseits derjenige vom
7. April 2013, 21:20 Uhr. Zwar werden diese letztgenannten Bezüge von der
Vorinstanz nicht erwähnt (vgl. angefochtenes Urteil S. 19), jedoch
offensichtlich in Abzug gebracht, wie die vorliegend vorzunehmende Berechnung,
deren Ergebnis der von der Vorinstanz ermittelten Gesamtbezugsmenge entspricht,
zeigt. Wegen fehlenden Vorhalts abzuziehen sind nämlich insgesamt (bezogen auf
die Heroin-Lieferungen) der Bezug vom 15. März 2013, 12:30 Uhr (15 Gramm), die
Bezüge vom 30. März 2013 (25 + 20 Gramm), 31. März 2013 (20 Gramm), 1. April
2013 (20 Gramm), 2. April 2013 (10 Gramm), 3. April 2013 (15 Gramm) und 4.
April 2013 (10 Gramm) sowie derjenige vom 7. April 2013, 21:20 Uhr (10 Gramm),
insgesamt also 145 Gramm. Aufgrund fehlenden Vorhalts muss sodann der Bezug von
1 Gramm Kokain am 28. März 2013, 21:30, unberücksichtigt bleiben; da es sich
hierbei um den einzigen Kokainbezug hinsichtlich dessen ein Weiterverkauf
angeklagt ist, handelt, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, bezüglich des
Kokains sei vollumfänglich vom Bezug zwecks Eigenkonsums auszugehen
(angefochtenes Urteil S. 19). Hinsichtlich des Heroins hat sodann ein zweiter
Abzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deshalb zu erfolgen, weil in der
Anklageschrift bei drei vereinbarten Treffen (5. April 2013, 7. April 2013,
18:05 Uhr, und 15. April 2013) von einer unbekannten Liefermenge ausgegangen,
diese aber mit mindestens 10 Gramm beziffert wird, was nicht angängig ist (ebenso
angefochtenes Urteil S. 17) und entsprechend zu einem weiteren Abzug von
insgesamt 30 Gramm führt. Als weitere Abzüge kommen die am 15. März 2013, 16:10
Uhr, von einer anderen Person namens „H____“ bezogenen 25 Gramm (vgl. dazu
E. 2.2.1), die nach dem Bezug am 9. April 2013 sichergestellten 25 Gramm (vgl.
dazu E. 2.2.1) sowie weitere (von der Vorinstanz nicht erwähnte, jedoch
aufgrund des Ergebnisses der Berechnung offensichtlich berücksichtigte) 20 Gramm
hinzu, die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Bezugs vom 6. April 2013
der den Berufungskläger begleitenden Person zugeordnet und daher in Abzug
gebracht wurden (vgl. Akten S. 1890). Damit resultieren bezogen auf die in der tabellarischen
Auflistung angeführten 710 Gramm Abzüge von gesamthaft 245 Gramm (bzw. bezogen
auf die im Text der Anklageschrift genannten 665 Gramm [die den Abzug für die
Bezüge vom 6. und vom 9. April bereits berücksichtigen] Abzüge von gesamthaft
200 Gramm), mithin eine Gesamtbezugsmenge von 465 Gramm. Da gemäss Anklagesachverhalt
von einem Eigenkonsum im Umfang von einem Drittel ausgegangen wird und sich ein
höherer Anteil angesichts des relativ kurzen Zeitraums jedenfalls nicht
rechtfertigt, resultiert in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ein
Weiterverkauf von insgesamt 310 Gramm Heroin, bei einem Reinheitsgrad von 7.6 %
(vgl. für das sichergestellte Heroin Akten S. 291) mithin der Handel mit 23.56
Gramm reinen Heroins. Zu berücksichtigen ist, dass dabei in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 18) und entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. 8) davon ausgegangen wird, dass am 26.
April 2013 noch ein letzter Bezug von 15 Gramm Heroin erfolgte (vgl. zur
Bestellung Akten S. 1555), bevor die Lieferbeziehung gleichentags beendet
wurde, da sich aufgrund der entsprechenden Vorwürfe seitens G____ gerade
ergibt, dass vorgängig ein Treffen, bei dem der vom Berufungskläger übergebene
Geldbetrag nicht korrekt war, stattgefunden hatte (vgl. Akten S. 1556 [insb.
der Gesprächs-Text: „Nicht gut, deine Geld keine mehr“]). Dieser Bezug wurde
dem Berufungskläger vorgehalten, auch wenn dabei die Umrechnung des Codes für
einmal nicht spezifiziert wurde (vgl. Akten S. 1410). Der Vollständigkeit
halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass in der Einvernahme im
Untersuchungsverfahren ein Vorhalt über eine Gesamtmenge von 515 Gramm Heroin
erfolgte (Akten S. 1412): Dieser bezog sich zum einen lediglich auf die Zeit
bis zum 15. April 2013, während die Vorhalte der einzelnen Bezüge auch für den
restlichen Zeitraum erfolgten; sodann wäre die korrekte Mengenangabe für den
genannten Zeitraum ausgehend von den vorgehaltenen Einzelbezügen 520 Gramm
gewesen, wobei sich die Differenz gegenüber den in der Anklageschrift genannten
575 Gramm daraus ergibt, dass in der Einvernahme einerseits für die drei
mengenmässig nicht spezifizierten Bezüge jeweils 25 statt 10 (also zusätzliche
45) Gramm vorgehalten wurden und im Gegensatz zur Anklageschrift auch der Bezug
vom 9. April 2013 (25 Gramm [was der Sache nach in Akten S. 1401 gemeint ist])
und der gesamte Bezug vom 6. April 2013 (35 statt nur 15 Gramm) Teil des
Vorhalts in der Einvernahme waren, zum anderen aber eben wie erwähnt die nicht
vorgehaltenen 145 Gramm fehlen. Was sodann die in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgehaltene höhere Gesamtmenge anbelangt (vgl. Prot. HV Akten
S. 1879), so handelt es sich dabei aufgrund der fehlenden Erwähnung der
einzelnen Bezugshandlungen von vornherein nicht um einen rechtsgenügenden
Vorhalt, was im Übrigen auch der Ansicht der Vorinstanz entspricht (vgl.
angefochtenes Urteil S. 19).
2.3 Ist
damit der Weiterverkauf von 23.56 Gramm reinen Heroins erstellt, so erweist
sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 19) als
zutreffend. Der Berufungskläger ist somit des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären.
3.1 In
Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, nachdem er am
13. Juni 2013 von zwei Mitarbeitern der Securitrans Public Transport Security
AG mit einer förmlichen Wegweisung für das Bahnhofsareal Aarau belegt worden
war, die entsprechende Wegweisung weggeworfen, sich weiterhin auf dem
Bahnhofsgelände aufgehalten und die beiden Mitarbeiter beschimpft und bedroht
zu haben. Nachdem er von den Mitarbeitern nach draussen begleitet worden war,
habe er dem einen der beiden Mitarbeiter, E____, einen Fusstritt gegen den
rechten Oberschenkel versetzt, später ein Sackmesser hervorgenommen und die
beiden Mitarbeiter erneut beschimpft. Auch habe er sich in Missachtung der
Wegweisung sogleich wieder auf dem Bahnhofsareal aufgehalten.
Die Vorinstanz ist
davon ausgegangen, da der Fusstritt bereits nach Abschluss der dienstlichen
Tätigkeit erfolgt sei, liege entgegen der Hauptanklage keine Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB vor; entsprechend der
Eventualanklage hat sie den Berufungskläger wegen Tätlichkeiten verurteilt;
auch erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung, wobei beide
Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Mit der Begründung, der
Berufungskläger habe zwangsweise vom Bahnhofsareal verbracht werden müssen, hat
sie diesen zudem der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig
erklärt (angefochtenes Urteil S. 20).
Der
Berufungskläger macht geltend, gemäss Anklageschrift liege die Hinderung darin,
dass er die schriftliche Wegweisung weggeworfen und sich weiterhin auf dem
Bahnhofsgelände aufgehalten habe; dieses Verhalten stelle jedoch blossen
Ungehorsam gegen amtliche Anordnungen dar, weshalb der Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung Ziff. 12).
3.2 Der
Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 12;
vgl. auch Prot. HV Akten S. 1880), strittig jedoch dessen rechtliche Würdigung,
wobei sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. E. 1.3) die Frage,
ob vorliegend gegebenenfalls Art. 285 StGB erfüllt wäre, nicht mehr stellt. Hinderung
einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StPO kann sowohl bei aktivem wie auch
bei passivem Widerstand vorliegen; allerdings muss auch letzterer über den
blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hinausgehen, sich also in
gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrücken (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 286 N 2 f., 5; vgl. auch Flachsmann,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 286 N 3,
wonach die Bestimmung vor allem den passiven Widerstand treffen wolle).
Vorliegend ist
im Wegwerfen der schriftlichen Wegweisung sowie der Weigerung des Berufungsklägers,
das Bahnhofsareal zu verlassen, noch kein tatbestandmässiges Verhalten zu
sehen, da insoweit blosser Ungehorsam vorliegt. Indessen lässt sich der
Anklageschrift entnehmen, dass sich der Berufungskläger in der Folge nicht
selbständig nach draussen begab, sondern von den Securitrans-Mitgliedern nach
draussen begleitet wurde. Entsprechend ist die Vorinstanz für diesen
Sachverhaltsabschnitt zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger das
Areal nicht freiwillig verlassen hat, sondern zur Durchsetzung der Wegweisung
ein gewisser Zwang erforderlich war (angefochtenes Urteil S. 20), was wiederum
in gewissem Umfang einen aktiven Widerstand des Berufungsklägers voraussetzt. Schon
darin liegt nach dem Gesagten die Hinderung einer Amtshandlung. Zu beachten ist
sodann, dass zwar im Moment, in dem der Berufungskläger aus dem Bahnhofsgelände
weggebracht worden war, die Amtshandlung zunächst beendet erschien. Indem der
Berufungskläger jedoch (wie sich ebenfalls der Anklageschrift entnehmen lässt)
das Areal umgehend wieder betrat, machte er die an sich durchgeführte
Amtshandlung sofort wieder rückgängig; insofern hinderte er auch durch dieses
nunmehr vollständig aktive Verhalten des Zurückkehrens die erfolgreiche
Durchführung der Amtshandlung, wobei aufgrund des engen zeitlichen
Zusammenhangs noch ein eigentlicher Eingriff in den Handlungsablauf und nicht
lediglich eine Beeinflussung des Ergebnisses der Amtshandlung (vgl. zur
Unmassgeblichkeit des Zweitgenannten Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 286 N 6) vorliegt. Entsprechend hat auch aus diesem Grund ein
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ergehen.
4.1 In
Ziff. 5 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, anlässlich
eines Zusammentreffens mit D____ und dessen Freundin C____ am 5. Mai 2014
ersteren auf angebliche Schulden bei einer Drittperson angesprochen und, als D____
darauf nicht einging, diesem einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt und im
Laufe der folgenden (verbalen) Auseinandersetzung sein Taschenmesser
hervorgenommen, die ca. 8 cm lange Klinge herausgeklappt und so die beiden
Genannten in Angst und Schrecken versetzt zu haben.
Die Vorinstanz
hat gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers, des Geschädigten D____
sowie des ebenfalls am Tatort anwesenden I____ den Anklagesachverhalt als
erstellt erachtet. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, der ihm zur
Last gelegte Stoss erfülle von seiner Intensität her noch nicht den Tatbestand
der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; ebenso liege im Behändigen des
Messers unter den konkreten Umständen keine schwere Drohung, wie sie von
Art. 180 Abs. 1 StGB vorausgesetzt werde (Berufungsbegründung Ziff. 15 f.).
4.2 Auch
in diesem Punkt ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. 14; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1880 f.).
Festzuhalten ist immerhin, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung
zwar mangels Konfrontation nicht auf die Aussagen von C____, jedoch auf diejenigen
von D____ und I____ abgestellt hat. Allerdings ist der Berufungskläger auch mit
diesen nie konfrontiert worden, so dass ihre Aussagen, soweit sie den
Berufungskläger belasten, an sich ebenfalls unverwertbar sind (vgl. zum
Konfrontationsrecht nur BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41). Da jedoch insoweit eine
Verletzung des Konfrontationrechts bis anhin nicht geltend gemacht worden ist,
kann auf die entsprechenden Aussagen an sich abgestellt werden (vgl. zur
Verzichtbarkeit des Konfrontationsrechts BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014
E. 5.2; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4), wobei sich diesfalls die
Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid als zutreffend erweist und
gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese verwiesen werden kann. Im Sinne einer
Eventualbegründung ist indessen festzuhalten, dass auch allein gestützt auf die
Aussagen des Berufungsklägers der massgebliche Sachverhalt erstellt ist: Denn
zum einen gibt der Berufungskläger zu, D____ gestossen zu haben (Akten S. 1685,
1687 f.; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1881). Zum andern bestreitet er
auch die Behändigung eines Messers nicht, wobei er allerdings geltend macht,
dieses habe sich von selbst geöffnet und er habe es bloss schliessen wollen (Akten
S. 1685, 1687; Prot. HV Akten S. 1880 f.). Diese Version des Geschehens ist
jedoch schon mit Blick auf den Typus des fraglichen Messers (vgl. Akten S. 194
f.) wenig glaubhaft, wobei sich überdies zwischen den entsprechenden Angaben
des Berufungsklägers insofern bezeichnende Abweichungen ergeben, als er
anfänglich angab, das Messer habe sich in der Hosentasche befunden (Akten S.
1687), womit ein selbständiges Öffnen kaum vorstellbar ist, später aber seine
Aussage dahingehend anpasste, er habe das Messer im Gurt getragen (Prot. HV
Akten S. 1881); auch weist der vom Berufungskläger selbst angeführte an D____
gerichtete Satz „Für dich brauche ich kein Messer“ (Akten S. 1685) darauf hin,
dass er sich des Drohpotenzials des Messers durchaus bewusst war und auf dieses
auch gezielt verwies.
4.3 Wie
gesehen ist jedoch die rechtliche Würdigung hinsichtlich beider dem
Berufungskläger zur Last gelegten Tatbestände strittig: Was zunächst Art. 126
StGB betrifft, so gilt als Tätlichkeit unter anderem das Stossen oder
Herumbugsieren, wobei es genügt, wenn dadurch ein deutliches Missbehagen bzw.
eine Störung des Wohlbefindens verursacht wird (Trechsel/Fingerhuth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 126 N 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne
weiteres erfüllt. Ebenso ist bezüglich Art. 180 StGB davon auszugehen,
dass das im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgende Behändigen eines
Messers, auf das ausserdem noch verbal Bezug genommen wird, geeignet ist, das
Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen, so dass die Vorinstanz das
entsprechende Verhalten zu Recht als schwere Drohung im Sinne der genannten
Bestimmung qualifiziert hat. Der Berufungskläger ist somit auch der
Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ sowie der Drohung schuldig zu sprechen.
5.1 Die
Vorinstanz hat für das Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 1, den Diebstahl gemäss AS Ziff. 3,
die Drohung gemäss AS Ziff. 5 sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AS
Ziff. 4 und 6 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine
teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
29. August 2014 auszusprechen ist, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18
Monaten als angemessen erachtet. Für die Hinderung einer Amtshandlung und die
mehrfache Beschimpfung hat sie eine ebenfalls unbedingte Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 10.– und für die Übertretungen eine Busse von CHF 800.–
ausgesprochen.
In
Übereinstimmung mit den beantragten Freisprüchen verlangt der Berufungskläger wie
erwähnt die Bestrafung lediglich mit einer geringfügigen Geldstrafe und einer
Busse. Für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
macht die Verteidigung überdies geltend, dass die Strafe in Anwendung von Art.
19 Abs. 3 BetmG zu mildern sei (Berufungsbegründung Ziff. 17).
5.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend vom Verbrechen nach Art. 19 Abs.
2 lit. a BetmG als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr angedroht ist. Richtigerweise hat sie die
Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei
sich dies auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart nicht auszuwirken vermag. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe haben
sich aber jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw.
strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302).
5.3
5.3.1 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist bezüglich der objektiven
Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges
abzustellen und sodann die Art und Weise des Tatvorgehens in Anschlag zu
bringen. Dabei kommt neben der Drogenmenge, die vorliegend mit 23.56 Gramm
reinen Heroins um das Doppelte über dem in BGE 109 IV 143 E. 3.b S. 145
festgelegten Grenzwert von 12 Gramm liegt, insbesondere auch der Funktion und
der hierarchischen Stellung des Berufungsklägers Bedeutung zu (vgl. zur wichtigen,
aber nicht vorrangigen Bedeutung der Betäubungsmittelmenge für die
Strafzumessung BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger auf einer hierarchisch tiefen Stufe
tätig war, indem er das von ihm in Mengen von in der Regel 10 bis 25 Gramm
bezogene Heroin direkt an Konsumenten weiterverkauft haben dürfte. Wie die
umstandslose Beendigung der Beziehung seitens der Lieferanten zeigt, kam ihm
auch innerhalb von deren Organisation keine Bedeutung zu, sondern erschien er
aus Sicht der Lieferanten als ohne weiteres ersetzbar. Wie die Vorinstanz im
Übrigen zutreffend festhält, fand innerhalb des angeklagten Zeitraums eine
relativ intensive Handelstätigkeit des Berufungsklägers statt, doch ist der
Zeitraum als solcher mit eineinhalb Monaten relativ kurz. Auch kann das Vorgehen
des Berufungsklägers nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden, handelt
es sich doch bei dem von ihm verwendeten Code nur um eine rudimentäre und
entsprechend leicht zu durchschauende Vorsichtsmassnahme. Im Rahmen der
subjektiven Tatschwere kommt beim Betäubungshandel grundsätzlich der Motivlage
besondere Bedeutung zu; indessen wird dieser Aspekt im Rahmen des nachfolgend
zu erörternden Strafmilderungsgrundes Berücksichtigung finden, so dass er nicht
bereits an dieser Stelle in die Strafzumessung einzufliessen hat.
5.3.2 Gemäss
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen
mildern, wenn bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung der
Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung
des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (bzw. gedient hat [vgl.
zu dieser Ergänzung Albrecht,
a.a.O., Art. 19 N 284 Fn. 841]). Der entsprechende fakultative
Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung
auswirken (vgl. allgemein bereits E. 5.2 sowie spezifisch Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 277 sowie
[bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279).
Die Vorinstanz
hat die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG verneint, mit der
Begründung, zwar sei der Berufungskläger betäubungsmittelabhängig, doch habe er
durch seine Delinquenz nicht bloss seinen Drogenkonsum, sondern auch weitere
Lebenshaltungskosten, namentlich die diversen Zugreisen nach Basel, finanziert
(angefochtenes Urteil S. 23). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Zum
einen erweist sich bereits aufgrund des im Rahmen der Sachverhaltserstellung
für den Eigenkonsum festgelegten Anteils von einem Drittel der bezogenen
Heroinmenge, dass der Weiterverkauf der verbleibenden zwei Drittel zumindest
ganz überwiegend der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient
haben muss (vgl. zu einem Verständnis, wonach das fragliche Kriterium bereits
dadurch erfüllt ist, Albrecht,
a.a.O., Art. 19 N 284). Zum andern ist aber auch nicht ersichtlich, welche
Lebenshaltungskosten der Berufungskläger mit dem Erlös aus dem Verkauf von
Betäubungsmitteln finanziert haben sollte, zumal er nachweislich vom Sozialamt
unterstützt wurde und keinerlei besondere Ausgaben für einen aufwendigen, von
der Sozialhilfe nicht abgedeckten Lebensstil erkennbar sind. Nicht angängig ist
es jedenfalls, in diesem Sinne die Kosten für die Zugfahrten nach Basel zu
berücksichtigen, da diese (wie die Verteidigung in Berufungsbegründung Ziff. 17
zu Recht geltend macht) einzig dem Betäubungsmittelkonsum dienten, womit die
entsprechenden Ausgaben der Finanzierung ebendieses Konsums zuzurechnen sind.
5.3.3 Was
schliesslich die Täterkomponente betrifft, so kann hinsichtlich des Vorlebens
des Berufungsklägers auf die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil
S. 24) verwiesen werden. Aufgrund der fehlenden Teilnahme des Berufungsklägers
an der Berufungsverhandlung sind auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse
im Urteilszeitpunkt keine weitergehenden Informationen verfügbar (vgl. zur
fehlenden Kenntnis auch der Verteidigung über den Verlauf des
Methadon-Programms Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Zu Recht hat die
Vorinstanz sodann die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des
Berufungsklägers hervorgehoben, unter denen insbesondere die durch das
Bezirksgericht Brugg am 28. September 2010 ausgesprochene unbedingte
Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren hervorsticht. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens
ist schliesslich festzuhalten, dass der Berufungskläger sich insbesondere
bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ungeständig zeigte,
indem er einen Weiterverkauf von Betäubungsmitteln generell in Abrede stellte.
5.3.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgrund
der zu berücksichtigenden Elemente der Tat- und der Täterkomponente (E. 5.3.1
und 5.3.3) eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen erscheint. Dieses
Strafmass rechtfertigt sich auch mit Blick auf ein Vergleichsurteil, in welchem
für den Handel mit 657 Gramm Heroingemisch bei einem Reinheitsgrad von 3.2 bis
4.6 % (bzw. einem mittleren Reinheitsgrad von 3.9 % und damit 25.6 Gramm reinen
Heroins) ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgefällt wurde (vgl.
AGE SB.2012.76 vom 9. April 2013 mit weiteren Hinweisen). Indessen erscheint
aufgrund des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (vgl. E.
5.3.2) eine Reduktion der Strafe um 4 Monate und damit für das Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 14
Monaten angezeigt.
5.4
5.4.1 Diese
Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen
zu erhöhen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass für die weiteren Delikte bei
isolierter Betrachtung gleichartige Strafen, vorliegend also ebenfalls
Freiheitsstrafen, ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Zürich 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Für die Wahl der Sanktionsart
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100).
Vorliegend erweist sich aufgrund des anhaltenden devianten Verhaltens des
Berufungsklägers aus spezialpräventiver Sicht die Ausfällung von
Freiheitsstrafen auch für den Diebstahl gemäss AS Ziff. 3, die Drohung gemäss
AS Ziff. 5 sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AS Ziff. 4 und 6 als
angezeigt. Dabei ist überdies davon auszugehen, dass die in Art. 41 StGB
statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von
weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, nicht zur Anwendung gelangen,
wenn (wie vorliegend) bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine
Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen
erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2; vgl. auch die
entsprechende Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313). Im Übrigen
wären die entsprechenden Voraussetzung ohnehin erfüllt, kann doch zum einen der
bedingte Vollzug nicht gewährt werden (vgl. hierzu näher E. 5.5), während aufgrund
der finanziellen und sozialen Situation des Berufungsklägers zu erwarten ist,
dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnte.
Entsprechend ist die Vorinstanz bezüglich der vorstehend angeführten Delikte zu
Recht vom Vorliegen gleichartiger Strafen im Sinne mehrerer Freiheitsstrafen
ausgegangen.
5.4.2 Bezüglich
des konkreten Vorgehens bei der Festsetzung der Strafe ist sodann zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz zutreffend von teilweiser retrospektiver
Konkurrenz bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
29. August 2014 ausgegangen ist, so dass die Strafe teilweise als
Zusatzstrafe zu diesem zu ergehen hat. Retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB liegt zusätzlich aber auch bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
Baden vom 10. April 2015 vor, da die zur Beurteilung stehenden Delikte vor
dieser Verurteilung begangen wurden und im Zeitpunkt des zuerst ergangenen
Entscheids (vorliegend also desjenigen vom 10. April 2015) theoretisch eine
gleichzeitige Beurteilung der damals beurteilten und der vorliegend zu
beurteilenden Delikte möglich gewesen wäre. Damit sind zum einen mehrere
frühere Verurteilungen zu berücksichtigen, wobei im vorliegenden Verfahren
bezüglich der einen derselben (derjenigen vom 29. August 2014) mehrere Taten
sowohl vor als auch nach der früheren Verurteilung erstmals zu beurteilen sind.
In einer solchen Konstellation ist (wenn wie vorliegend die schwerste Straftat
vor den früheren Verurteilungen liegt) so vorzugehen, dass (auf den konkreten
Fall bezogen) die für das Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
gebildete Einsatzstrafe aufgrund der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte,
die vor dem 29. August 2014 begangen wurden, erhöht und von dieser ersten
hypothetischen Gesamtstrafe die mit Strafbefehl vom 29. August 2014 ausgefällte
Strafe in Abzug gebracht wird; die entsprechende hypothetische Zusatzstrafe ist
sodann ihrerseits für die nach dem 29. August 2014 begangenen Delikte (für die
zunächst eine zweite hypothetische Gesamtstrafe gebildet wird) angemessen zu
erhöhen, wobei von der entsprechenden dritten hypothetischen Gesamtstrafe die
mit Strafbefehl vom 10. April 2015 ausgesprochene Strafe abzuziehen ist; die so
gebildete Zusatzstrafe entspricht sodann der im vorliegenden Verfahren
festzusetzenden Strafe (vgl. BGer 6B_69/2012 vom 14. September 2012; BGer
6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen sodann [mit
abweichender Nummerierung der hypothetischen Gesamtstrafen] Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 187
f.). Indessen zeigt sich vorliegend, dass die beim vorstehend umschriebenen
Vorgehen zweimal vorzunehmenden Erhöhungen umfangmässig genau den beiden
Abzügen von zweimal 60 Tagen entsprechen, da die beiden bereits ausgefällten Grundstrafen
von je 60 Tagen angesichts der damals jeweils beurteilten Delikte sehr hoch
ausgefallen sind und sich aus Sicht des nun urteilenden Gerichts unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips für sämtliche neben dem Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangenen Delikte (zuzüglich der in den
beiden genannten Strafbefehlen bereits beurteilten Delikte) insgesamt lediglich
Erhöhungen der Einsatzstrafe um insgesamt 120 Tage rechtfertigen. Entsprechend ist
für sämtliche mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten eine Freiheitsstrafe
von 14 Monaten auszusprechen.
5.4.4 Demgegenüber
erweisen sich sowohl die für die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache
Beschimpfung ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– als auch die
für die Übertretungen festgesetzte Busse von CHF 800.– als schuldangemessen.
5.5 Eine
Freiheitsstrafe von 14 Monaten kann gemäss Art. 42 StGB in objektiver Hinsicht
vollständig bedingt ausgesprochen werden (wobei dasselbe auch gelten würde,
wenn unter Hinzurechnung der beiden Grundstrafen von insgesamt 18 Monaten
ausgegangen würde [vgl. zur Frage der Hinzurechnung AGE SB.2015.55 vom 26.
Januar 2016 E. 5.5.1]). Indessen müssen hierfür gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB
besonders günstige Umstände vorliegen, wenn der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wurde, was vorliegend wie gesehen (vgl. E. 5.3.3) bezüglich aller
zur Beurteilung stehenden Delikte der Fall ist. Von besonders günstigen
Umständen ist auszugehen, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben
Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich
positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (BGE
134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Entsprechende Veränderungen sind
vorliegend nicht ersichtlich, ist doch über eine nachhaltige Stabilisierung der
Lebensumstände des Berufungsklägers nichts bekannt, wobei nähere Angaben zu
dessen aktueller Situation nicht nur hinsichtlich der Teilnahme am
Methadonprogramm, sondern auch bezüglich der beruflichen und sozialen
Integration mangels Teilnahme des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung
nicht erhältlich gemacht werden konnten und auch von der Verteidigung nicht
dargetan sind. Ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB ist sodann für
Strafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB beim
Vorliegen einer Vorstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen (BGer 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009
E. 3.1, insb. E. 3.1.3). Entsprechend ist die Freiheitsstrafe in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen, wobei mit der
gleichen Argumentation auch für die Geldstrafe lediglich der unbedingte Vollzug
in Betracht fällt.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF
5‘008.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des in
geringfügigem Umfang erfolgten Obsiegens sind ihm demgegenüber die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 80 % zu auferlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine
Urteilsgebühr von CHF 800.– angemessen erscheint.
6.2 Dem
Berufungskläger ist antragsgemäss auch für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung durch [...] zu gewähren. Entsprechend ist der amtlichen
Verteidigung für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote abgestellt werden kann.
Zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 2.25 Stunden ist der amtlichen
Verteidigung für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 4‘750.– und ein
Auslagenersatz von CHF 64.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 385.20,
zuzusprechen. Aufgrund der um 20 % reduzierten Kostentragungspflicht des
Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 4‘159.90
vorbehalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Frage der Ausrichtung einer den Kosten der Rechtsvertretung bzw. einem Anteil
derselben entsprechenden Parteientschädigung bei Gewährung der amtlichen
Verteidigung von vornherein nicht stellt. Zu behandeln wäre demgegenüber der
Antrag auf Entbindung von der Rückerstattungspflicht, doch wurde eine solche
für das erstinstanzliche Verfahren (obwohl dies aufgrund der
Kostentragungspflicht gerechtfertigt gewesen wäre) gar nicht angeordnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E____, Diebstahls,
mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter
Abs. 1, 177 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Freisprüche von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten zum
Nachteil von C____
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes vor dem 12. Mai 2012
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E____, Diebstahls,
mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – in
Abwesenheit des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, der Drohung
sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 14
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9./10.
April 2013 und vom 5./6. Mai 2014 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10.
April 2015 sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 3 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 126 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 286 sowie
Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34
und 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘008.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘750.– und ein
Auslagenersatz von CHF 64.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 385.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 4‘159.90 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).