Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.235
URTEIL
vom 23. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Jonas Schweighauser,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegner
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
C____ Tochter
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardstrasse 45, Postfach
1616, 4051 Basel
D____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Oktober 2015
betreffend Regelung des
Besuchsrechts gemäss Art. 273-275 ZGB und Errichtung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2008, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und D____
(Beigeladener). Das Kind steht unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, die
auch die Obhut ausübt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte der
Kindsvater durch seinen Beistand, Herrn […], eine behördliche Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter. Nach erfolgter Abklärung
sprach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Beigeladenen mit Entscheid
vom 15. Oktober 2015 das Recht zu, seine Tochter C____ einmal pro Monat während
zwei Stunden im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) zu besuchen. Zudem
wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) errichtet und E____ als Beiständin ernannt. Sie erhielt den
Auftrag, die BBT zusammen mit den Eltern zu organisieren, den Eltern in Besuchsrechtsfragen
als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Modalitäten des Besuchsrechts
zu regeln und dessen Ausübung zu überwachen. Zudem erhielt sie den Auftrag, die
KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen,
falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme
veränderten Verhältnissen anzupassen ist.
Gegen diesen
Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 16. November 2015 erhobene
Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB beantragt.
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen
Gutachtens über den Beigeladenen und die Feststellung, dass die Ausübung des
Besuchsrechts durch denselben das Kindswohl der Tochter gefährde. Die KESB beantragt
mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beigeladene hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 hat die KESB in teilweiser Wiedererwägung
des angefochtenen Entscheids anstelle von E____ F____ als Besuchsrechtsbeiständin
ernannt.
Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2016 die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dieser Antrag ist mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2016 abgewiesen worden. Die
Beschwerdeführerin selbst stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2016 Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid vom 7. Januar 2016 bzw. 15. Oktober 2015 sei
aufzuheben, das Besuchsrecht zu entziehen, die Vorinstanz anzuweisen, vertiefte
Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Instruktionsrichter verfügte
daraufhin am 13. Februar 2016, die Beschwerde vom 5. Februar 2016 gegen den
Wiedererwägungsentscheid vom 7. Januar 2016 sei mit dem Beschwerdeverfahren
betreffend dem ursprünglichen Entscheid der KESB zu vereinigen.
Das gegen den Instruktionsrichter
vorgebrachte Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2016 wurde
mit Entscheid des Ausschusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 abgewiesen.
Mit Eingabe vom
3. März 2016 schrieb die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Bezug auf den Wiedererwägungsentscheid
vom 7. Januar 2016 betreffend der Besuchsrechtsbeistandschaft und bat um die
Erlaubnis, den Sachverhalt den tatsächlichen Begebenheiten gemäss zu erläutern.
Die neu
eingesetzte Besuchsrechtsbeiständin F____ gab mit Eingabe vom 24. Mai 2016
bekannt, dass sie an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne und hat im
Weiteren ihr bisheriges Vorgehen in Bezug auf die Umsetzung des
KESB-Entscheides vom 15. Oktober 2015 geschildert. Der Instruktionsrichter hat
sie mit Verfügung vom 27. Mai 2016 vom Erscheinen an der Verhandlung
dispensiert.
Am 8. Juni 2016
fand eine Anhörung der Tochter C____ durch den Instruktionsrichter statt. Die
Tochter wurde dabei von der Vertrauensperson B____ begleitet. Sie sagte dabei
aus, dass sie weder zu ihrem Vater gehen möchte, noch sich vorstellen könne,
ihn in einem Tagesheim zu treffen.
Mit Schreiben
vom 22. Juni 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus Kostengründen
auf die anwaltliche Vertretung an der Gerichtsverhandlung verzichte und sich
stattdessen von einer Vertrauensperson begleiten lasse. Dieses Schreiben
erreichte das Gericht erst während der Verhandlung.
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 23. Juni 2016 sind die Beschwerdeführerin,
der Beigeladene sowie Herr […] von der KESB befragt worden und haben das Wort
erhalten. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die von der Beschwerdeführerin mitgebrachte Vertrauensperson B____ konnte
mangels einer gesetzlichen Grundlage zum Beizug einer Vertrauensperson bzw.
aufgrund der Nichtzulassung der Öffentlichkeit zu familienrechtlichen Verfahren
(Art. 54 Abs. 4 Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272]) nicht zur Verhandlung
zugelassen werden.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss
Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in
Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der
Beschwerde unterliegt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowie sorge-
und obhutsberechtigte Mutter des betroffenen Kindes ist die Beschwerdeführerin
durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450
Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und
begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsieht. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von
Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime
und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen.
2.1 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273
Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002
vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses
Recht steht dem betroffenen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE
136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweise). Der elterliche Kontakt ist
dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum
ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer
5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E.
3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster
Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben
zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen). Es ist
im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den obhutsberechtigten Elternteil die
Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind sowie dem anderen Elternteil zu
fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274
Abs. 1 ZGB; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Denn in der
Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig,
da sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE
130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1).
Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274
Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch
den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil
pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des
Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122
III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013
vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung,
Band I, 2. Auflage 2011, Art. 274 ZGB N 8). Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die allfällig befürchteten nachteiligen
Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die
Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht)
begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f. mit Hinweisen; vgl.
AGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2; VD.2011.90 vom 17. April 2012
E. 2.2).
So darf das
Besuchsrecht in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft
eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1
S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16.
Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom
persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist
einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines
Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013
E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_341/2008 vom 23. Dezember
2008 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 5; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 274 N 5). Als gerechtfertigt hat das
Bundesgericht dies beispielsweise erachtet bei einem sich im Strafvollzug
befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Vater, unter anderem,
weil vor der Inhaftierung keine Vater-Kind-Beziehung bestand und ein
Beziehungsaufbau eine adäquate Umgebung voraussetzt (BGer 5C.93/2005 vom
9. August 2005 E. 4, in: FamPra.ch 2006, S. 183 ff.) oder bei
einem Vater, der die inzwischen 14- bzw. 16-jährigen und ein Besuchsrecht
strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer während zehn Jahren nicht mehr
gesehen hatte (BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2).
2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die Eltern seien sich
darin einig, dass der Kontakt des Kindes zu ihrem Vater in einem begleiteten
Rahmen wieder aufgebaut werden solle (vorinstanzlicher Entscheid S. 2). Da C____
ihren Vater seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe und fraglich sei,
inwieweit der Kindsvater wegen seiner Krankheit in der Lage wäre, alleine Zeit
mit seiner Tochter zu verbringen, sollten Vater und Tochter Gelegenheit
erhalten, sich wieder kennenzulernen und eine Beziehung aufzubauen, wobei die
anwesenden Fachpersonen sie dabei unterstützen und ihnen die notwendige
Sicherheit geben könnten. Zur Bestimmung des Umfangs orientierte die KESB sich
am Wunsch des Kindsvaters nach einem einmal monatlichen Besuch, welcher zu
Beginn zwei Stunden dauern sollte. Sie verzichtete auf eine Befristung, da die
Dauer des Beziehungsaufbaus und die Einschränkungen des Kindsvaters bei der
konstanten Wahrnehmung der Besuche nicht abgeschätzt werden könnten. Aufgrund
des fehlenden Kontakts unter den Eltern, ihrer Uneinigkeit bei der Regelung der
Besuchskontakte und zur Gewährleistung des Anspruchs des Kindes auf Kontakt zu
seinem Vater errichtete die KESB eine Besuchsrechtsbeistandschaft.
2.3 Diesen
Erwägungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, C____ habe in der Vergangenheit
nur sporadischen Kontakt zum Vater gehabt. Dieser habe sich zugestandenermassen
nicht um das Wohl der Tochter und um Kontakte mit ihr gekümmert. Bei Besuchen
habe er sich sehr passiv verhalten. Er sei in der Vergangenheit mehrfach wegen
eines manisch-depressiven Krankheitsbildes in stationärer Behandlung gewesen.
Trotz dieser Krankheit habe die Vorinstanz aber darauf verzichtet, einen
Bericht über dessen aktuellen medizinischen Zustand oder dessen Akten der
Invalidenversicherung (IV) einzuholen. Das Kindswohl werde aber gefährdet, wenn
seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein nur
begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht
sei. Gerade bei Suchtkrankheit oder Psychosen müsse in jedem Einzelfall
ermittelt werden, ob ein Besuchsrecht ohne nachhaltige Beeinträchtigung des
Kindswohls möglich sei. Ohne genaue Kenntnis des Gesundheitszustands des
Beigeladenen könne weder beurteilt werden, ob das Kindswohl durch Besuche
gefährdet werde, noch ob es möglich sei, diese Gefährdung durch eine Begleitung
der Besuche hinreichend zu begrenzen. Die mündlichen Nachfragen beim
behandelnden Arzt genügten dazu nicht. In den Akten fehlten Angaben zum
konkreten Krankheitsbild des Beigeladenen. Die Vorinstanz habe daher den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und damit das Kind ernsthaft
gefährdet. Da ein begleitetes Besuchsrecht nur eine vorübergehende Massnahme
sei, dränge sich eine sorgfältige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bereits bei der Festlegung des begleiteten Besuchsrechts auf.
2.4 Die
Haltung der Beschwerdeführerin beruht auf einer Kehrtwende im Verfahren. Wie
die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführte, hat die Beschwerdeführerin
selber sowohl gegenüber dem Beistand des Kindsvaters wie auch den Behörden
zunächst begleitete Besuche des Vaters vorgeschlagen. Sie hat mit verschiedenen
Schreiben zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 18. März 2015 wiederholt sowohl
eine Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen und die Gewährleistung
des Schutzes des Kindes durch die Anordnung begleiteter Besuchskontakte
gefordert. Wie insbesondere aus dem Schreiben vom 18. März 2015 klar
hervorgeht, waren die beiden Begehren so miteinanderverknüpft, dass sie ohne
neutrale Begutachtung und Abklärung der gesundheitlichen Situation des
Beigeladenen sich nur begleitete Besuchskontakte vorstellen konnte.
So hat sie mit
Schreiben vom 27. Mai 2014 unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des
Beigeladenen ausgeführt, sie habe sich überlegt, „dass wir diese Verantwortung
in Form einer fachlich Begleiteten Besuchsübergabe oder des Begleiteten
Besuchstreffs regeln könnten“ (Aktenbeilage 11). Mit Schreiben vom 4. Juli 2014
hat sie verlangt, dass der Gesundheitszustand und die Risiken aus dem
Krankheitsbild der Bipolaren Störung nur aufgrund eines neutralen ärztlichen
Gutachtens beurteilt werden könne. Aufgrund ihrer Verantwortung für das Kind
bestehe sie darauf, dass die Besuchskontakte unter neutraler Aufsicht
stattfänden. „Unter Würdigung der gesamten Umstände“ sei sie „überzeugt, dass
die Begleiteten Übergaben im Interesse des Kindes“ lägen und sei „bereit,
Tochter C____ jeden ersten Sonntag und jeden dritten im Monat in das Tagesheim G____
in 40[…] Basel zu überbringen“ (Aktenbeilage 11). Auch mit Schreiben vom 8.
Oktober 2014 hat sie die von ihr geforderten psychiatrischen Abklärungen mit
einem „normalen Besuchsrecht“ in Zusammenhang gebracht, im Übrigen aber dafür
gehalten, „ein begleitetes Besuchsrecht“ liege „durchaus im Interesse des
Kindes, weil die Integrität des Kindes dadurch geschützt“ werde „und es
trotzdem Kontakt zu seinem Vater haben“ könne (Aktenbeilage 11). Mit Schreiben
vom 21. November 2014 wandte sie sich an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) und
stellte unter Hinweis auf die „schwere bipolare Erkrankung“ des Kindsvaters Antrag
auf eine „begleitete Besuchsregelung“ für ihre Tochter (Aktenbeilage 11). Darauf
verwies sie mit Schreiben vom 16. Januar 2015 auch gegenüber der KESB und
machte geltend, sie halte das Kind bei einem unbeaufsichtigten Kontakt mit dem
manisch-depressiven Vater für gefährdet. Anstelle einer einvernehmlichen
Regelung sollte ein neutrales psychiatrisches Gutachten erstellt werden (Aktenbeilage
5). In einer Eingabe vom 27. Januar 2015 an den KJD gab sie zum Ausdruck,
„aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes und der geschilderten Vorfälle
aus der Vergangenheit“ bedürfe das Kind Schutz in Form eines begleiteten
Besuchsrechts“. Die manisch-depressiven Phasen seien nicht absehbar und die
Grossmutter vermöge als Begleiterin keinen verlässlichen Schutz zu bieten (Aktenbeilage
5). Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 gab sie ihrer Befürchtung Ausdruck, dass
bei einem unbegleiteten Besuchskontakt die pyschische und sexuelle Integrität
des Kindes gefährdet sei. Allfällige Zweifel könnten nur durch ein neutrales
psychiatrisches Gutachten beseitigt werden. Das Kind bedürfe des Schutzes in
Form einer neutralen Begleitung und Aufsicht bei den Besuchskontakten. Sie
stelle sich vor, dass „die Besuchskontakte in einem geschützten und neutralen
Ort stattfinden könnten, wo das Kind auch eine Vertrauensbeziehung zu den
anwesenden Betreuungspersonen aufbauen“ könne. Auch ein begleiteter
Besuchskontakt ermögliche eine Beziehung zwischen Kind und Vater. Zudem könne bei
unvorhersehbaren Krankheitsepisoden der manisch-depressiven Störungen
rechtzeitig interveniert werden, sobald Gefahr in Verzug sei (Aktenbeilage 5).
Mit Schreiben
vom 18. März 2015 verlangte sie die Aufnahme von „Abklärungen betreffend den
auffälligen sexuellen Präferenzen des Kindsvaters sowie der chronifizierten
bipolaren Erkrankung“. Dabei schrieb sie, solange kein aussagekräftiges,
neutrales Psychiatrisches Gutachten“ vorliege, könne sie „keinen unbegleiteten
Besuchskontakten zwischen dem 6-jährigen Mädchen und seinem Vater auf dem Hof
in [...] zustimmen“ (Aktenbeilage 5). Diese Haltung vertrat sie solange, wie
sich der Beigeladene und dessen Beistand gegen solche begleiteten Besuche
aussprachen (vgl. Schreiben Beigeladener vom 5. März 2015, Briefe Beistand vom
26. Juni, 19. August 2014, Aktenbeilage 5).
Erst als der
abklärende Mitarbeiter des KJD die Beschwerdeführerin über das Einverständnis
des Beigeladenen mit begleiteten Besuchstreffen und den Verzicht auf weitere
Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation informierte, stellte sie sich auf
den Standpunkt, unter diesen Voraussetzungen bringe auch ein begleitetes
Besuchsrecht nicht die nötige Sicherheit (Email vom 19. Mai 2015, Aktenbeilage
5). In Emailschreiben vom 18. und 19. Juni 2015 machte sie zudem
kindswohlgefährdende Aussagen mit sexualisierter Notierung des Beigeladenen
gegenüber ihrer Tochter geltend, wies darauf hin, er habe mehrmals die
Kontrolle über sein sexuelles Verhalten verloren sowie Kinderpornographie
konsumiert und gab ihrer Befürchtung Ausdruck, dass dem Kind vor allem dann
etwas passieren könne, wenn er nicht zuverlässig seine Medikamente einnehme (Aktenbeilage
5).
2.5 Aufgrund
der Akten und Abklärungen steht fest, dass der Beigeladene an einer psychischen
Erkrankung leidet, die ihn im täglichen Leben stark beeinträchtigt. Im Rahmen
der Abklärung durch den KJD gab er an, sich in den letzten Jahren in einer
langanhaltenden depressiven Phase befunden zu haben. Er besuche seit fünf
Jahren wöchentliche Therapiesitzungen bei Dr. H____ und werde medikamentös
therapiert. Er konnte im Jahr 2014 „aus gesundheitlichen Gründen seit Februar
2014 der Arbeit unregelmässig bis gar nicht nachgehen“ (Brief Beistand 1.
November 2014, Aktenbeilage 5). In der Abklärung erklärte er auch, aufgrund der
anhaltenden gesundheitlichen Probleme kaum in der Lage gewesen zu sein, seine
väterlichen Pflichten wahrzunehmen. Wegen seiner gesundheitlichen Verfassung
und der angespannten Beziehung zur Kindsmutter sei er nur eingeschränkt in der
Lage, sich für seine Tochter einzusetzen.
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beigeladene aus, dass er nach wie
vor alle zwei Wochen bei Dr. H____ in Behandlung sei sowie dass die Einnahme des
Medikaments Lithium mittels Blutanalyse halbjährlich kontrolliert werde
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Die im Spruchkörper mitwirkende Fachrichterin Dr.
phil und MLaw Jacqueline Frossard beurteilte
diese Behandlungsweise als adäquat.
Eine behördliche
Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen hat nicht
stattgefunden. Die abklärende Person des KJD hat einzig eine Rückfrage beim
behandelnden Psychiater des Beigeladenen bezüglich der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtung, der Beigeladene habe aufgrund
seiner manisch depressiven Erkrankung pädophile Neigungen, vorgenommen. Dr. H____
bestätigte dabei, dass es beim Beigeladenen „keine pädophilen Neigungen“ gebe.
2.6 Es
stellt sich daher die Frage, ob eine umfassende Abklärung Voraussetzung für die
Anordnung eines begleiteten Besuchskontaktes bilden muss, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht.
2.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen
Ermessen des Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr
zwischen einem Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder
kinderpsychologisches Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang
mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht
praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten
(EGMRE vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer,
in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die
Beurteilung der Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die
Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnis aufgrund einer Expertise
oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August
2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht
kommt beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites
Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm
Scheidung, Band II, Anhänge, 2. Auflage 2011, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit
Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S. 950
ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts
für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit
„nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus
Berichte einholen“ kann (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55,
BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E.
4.3).
2.6.2 Das
begleitete Besuchsrecht wird im Kanton Basel-Stadt durch den Verein Begleitete
Besuchstage Basel-Stadt in den Räumen des Tagesheims G____ an der […]gasse in
einem geschlossenen Rahmen durchgeführt. Diese Räumlichkeiten ermöglichen das
gemeinsame Spielen sowie Gestalten im Haus oder Garten. Der Besuchskontakt
zwischen den besuchsberechtigten Elternteilen und ihren Kindern wird vom
aufmerksam präsenten dreiköpfigen Team begleitet, welches bei Bedarf auch Unterstützung
im Kontakt bieten kann. Die Mitglieder des Begleitteams verfügen alle über
kinder- oder sozialpädagogische Ausbildungen (http://www.begleitetebesuchstage-baselstadt.ch/besuchstage.html).
Das Begleitteam verfasst für den KJD von dem Besuchstag einen Bericht, in dem
insbesondere auch problematische Vorgänge oder Zwischenfälle beim
Besuchskontakt bestimmter Familien gemeldet werden. Diese Ausgangslage bietet
Gewähr, dass sofort eingegriffen werden könnte, wenn ein psychisch kranker
Elternteil in seiner Fähigkeit, einen adäquaten und kindswohlentsprechenden
Kontakt mit seinem Kind zu pflegen, eingeschränkt ist.
Daraus folgt,
dass eine relevante Kindswohlgefährdung bei der Durchführung eines begleiteten
Besuchskontakts nicht anzunehmen ist, weshalb auf weitere gutachterliche
Abklärungen verzichtet werden kann.
2.6.3 Zur
Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin aber geltend, ein
begleitetes Besuchsrecht stelle gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich eine vorübergehende Massnahme dar. Daher dränge sich eine
sorgfältige Prüfung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits
bei einer allfälligen Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts auf.
Zutreffend ist
zwar, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gerade dort angezeigt
erscheint, wo etwa nach einem längeren Kontaktabbruch mit Entfremdung eine
behutsame Wiederannäherung zwischen dem Vater und seinem Kind sichergestellt
werden soll, bevor eine Aufhebung der Begleitung oder eine Ausdehnung der
Kontakte hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht erfolgen können. Dies gilt
vor allem dort, wo keine Gründe ersichtlich sind, welche einer
späteren Ausdehnung hin zu einem unbegleiteten Besuchskontakt mit Blick auf das
Kindeswohl entgegenstehen würden (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3).
In diesem Sinne ist ein begleiteter Besuchskontakt zwar grundsätzlich
vorübergehend auszugestalten. Wo aber die zukünftige Entwicklung offen
erscheint und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Sachverhalt mit Bezug
auf die relevanten Umstände, die aktuell eine Begleitung der Besuche notwendig
machen, verändern könnten, ist auch eine dauerhafte Besuchsbegleitung möglich.
Vorliegend
hat die Vorinstanz bewusst von einer Befristung der begleiteten Besuche
abgesehen. Sie hat festgestellt, es könne „derzeit nicht abgeschätzt werden,
wie lange der Beziehungsaufbau“ dauere und „wie es die Krankheit“ des
Beigeladenen zulasse, „die Besuche konstant wahrzunehmen“. Sie hielt weiter
fest, „zudem müssten vor einer allfälligen Öffnung der Besuche die notwendigen
Abklärungen getroffen werden, damit das Wohl von C____ auch bei unbegleiteten
Besuchen nicht gefährdet wäre“ (vorinstanzlicher Entscheid S. 2).
Diesen
Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden. Gerade bei einer chronischen
psychischen Erkrankung eines Elternteils kann ein begleitetes Besuchsrecht die
einzige vertretbare langfristige Option einer Kontaktregelung bilden (Schreiner, in: FamKomm Scheidung,
Band II, Anhänge, 2. Auflage 2011, Anh Psych N 224). Daraus
folgt, dass eine weitere Abklärung der gesundheitlichen Situation des
Beigeladenen erst dann zu erfolgen hat, wenn ein unbegleiteter Kontakt in
Aussicht genommen wird. Anders müsste nur dann entschieden werden, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auch ein begleiteter Kontakt von
Beginn weg oder mit der Zeit aufgrund der gesundheitlichen Defizite scheitern
würde. In diesem Fall müsste auch schon für die Anordnung begleiteter
Besuchskontakte ein Gutachten eingeholt werden, damit abgeklärt werden kann, ob
die Anbahnung neuer, möglicherweise bald wieder versiegender Kontakte dem
Kindswohl zuträglich erscheint.
2.6.4 Wie oben unter E. 2.6.2 dargelegt, ist
im Rahmen des begleiteten Besuchskontakts nicht von einer Kindswohlgefährdung
auszugehen. Vielmehr ist anzumerken, dass das sehr beschränkte und begleitete
Besuchsrecht genügen würde, um das möglicherweise diffuse innere Bild, welches
das Kind von seinem Vater hat, mit der Realität zu vergleichen. Andernfalls
könnte eine Dämonisierung des abwesenden Elternteils eintreten. Könnte das Kind
seinen Vater auch nur eine beschränkte Zeit sehen, würde es möglicherweise das
Bild eines Mannes mit gesundheitlichen Defiziten erhalten, der ihm aber
freundlich gesinnt ist (vgl. BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4).
2.7 Die Beschwerdeführerin hat in der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht beantragt, das Besuchsrecht zu sistieren bis
ihre Tochter den Wunsch äussere den Vater zu sehen bzw. volljährig sei. Eine
solche Sistierung ist jedoch wie der endgültige Entzug nur dann zu bejahen,
wenn bereits der beschränkte Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil das
Wohl des Kindes gefährdet (Büchler/Wirz,
a.a.O., Art. 274 N 5). Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1) ist bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. In diesem Sinne
kann deshalb auf die Ausführungen unter E. 2.1 verwiesen werden. Im Übrigen ist
anzumerken, dass die Wiederaufnahme der Besuche umso schwieriger wird, je länger
diese unterbrochen waren (vgl. dazu Schreiner,
a.a.O., N 236, wonach der Unterbruch des Kontaktes von mehr als einem Jahr als
ungünstige Rahmenbedingung aufgeführt wird).
2.8 Aus den Erwägungen folgt, dass die
Beschwerde abzuweisen ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beigeladener
Beiständin
Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.