Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.50
URTEIL
vom 5. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Dezember 2015
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
D____, geboren
am [...]2009, ist die Tochter von A____; der Vater ist unbekannt. Bereits
wenige Tage nach der Geburt des Kindes ging bei der damaligen Abteilung Kindes-
und Jugendschutz Basel-Stadt (AKJS), heute Kinder- und Jugenddienst (KJD), eine
Gefährdungsmeldung ein. Am 1. Dezember 2009 wurde D____ bei der Pflegefamilie
B____, C____ untergebracht, nachdem eine entsprechende Vereinbarung über die
Betreuung des Kindes zwischen der Mutter und der Pflegefamilie geschlossen
worden war. Am 9. Dezember 2009 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt, heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D____; zur Beiständin wurde [...],
Sozialarbeiterin AKJS, ernannt. Mit Entscheid der KESB vom 22. Mai 2014
wurde die Beistandschaft um die Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts von D____
und ihrer Mutter erweitert und [...], Sozialarbeiterin KJD, zur neuen Beiständin
ernannt. Im Bericht vom 7. Mai 2015 beantragte die Beiständin die Regelung
des Besuchsrechts zwischen A____ und ihrer Tochter, da keine entsprechende einvernehmliche
Lösung zustande gekommen sei. Dazu wurde A____ am 4. Juni 2015 angehört.
Mit Antrag vom 11. Juni 2015 beantragte [...], Abklärungsteam 1 der KESB,
es seien der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, der Besuchskontakt
zwischen Mutter und Kind zu regeln und die Kompetenzen der Beiständin zu
erweitern. Am 21. August 2015 wurde für D____ eine Kindesvertretung
angeordnet und für A____ eine Verfahrensbeistandschaft bestellt. D____ wurde am
7. September 2015 von der Spruchkammer der KESB angehört und erklärte,
dass sie gerne zur Mutter gehe, aber nicht gerne bei ihr übernachte. Anlässlich
der mündlichen Verhandlung der KESB vom 7. September 2015 wurde zunächst nur
das Besuchsrecht geregelt und der Mutter ein Besuchsrecht von einem Nachmittag,
14–17 Uhr, jede zweite Woche, begleitet durch eine sozialpädagogische
Familienbegleiterin, sowie zusätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht jede
zweite Woche Samstags von 14–18 Uhr gewährt. Über eine allfällige Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sollte mittels eines separaten Entscheides im
Dezember 2015 befunden werden.
Am 24. Oktober
2015 brachte A____ ihre Tochter nach einem Besuchskontakt nicht zu den
Pflegeeltern zurück, sondern teilte diesen telefonisch mit, dass sie mit ihrer
Tochter eine Woche Ferien in Spanien verbringe und sie danach zurückbringen werde.
In der Folge wurde bekannt, dass Mutter und Tochter offenbar per 10. Oktober
2015 aus dem Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt gestrichen worden sind. Nachdem
A____ die Tochter nicht, wie von ihr selber angekündigt, nach einer Woche zu
den Pflegeeltern zurückbrachte, beantragte die Beiständin des Kindes am
3. November 2015, der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über die Tochter zu entziehen und via Zentrale Behörde Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen
eine sofortige Rückführung von D____ zu ihren Pflegeeltern einzuleiten. Mit
Beschluss der KESB vom 4. November 2015 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht
von A____ über D____ superprovisorisch aufgehoben und das Kind weiterhin bei
ihrer Pflegefamilie geeignet untergebracht. Der Mutter wurde die Rücknahme des
Kindes von den Pflegeeltern untersagt. Die superprovisorische Massnahme wurde
bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Am 6. November 2015 wurde in der
Schweiz von der KESB gegen die Mutter Strafanzeige wegen Entziehung von
Unmündigen erstattet; auf die Stellung eines Strafantrages wurde verzichtet.
Ebenfalls noch am 6. November 2015 wurde D____ von der spanischen Polizei
ihrer Mutter weggenommen und in ein Kinder- und Jugendschutzzentrum in E-Malaga
gebracht, wo sie am 7. November 2015 von ihren Pflegeeltern abgeholt und in die
Schweiz zurück gebracht wurde.
A____ wurde mit
E-Mail vom 19. November 2015 aufgefordert, bis zum 25. November 2015 zur
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht Stellung zu nehmen, hat sich indes
nicht vernehmen lassen. Ihre Verfahrensbeiständin ersuchte mit Eingabe vom 23.
November 2015 um Aufhebung dieser superprovisorischen Massnahme mit sofortiger
Wirkung und um Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht hielt sie mit
Eingabe vom 4. Dezember 2015 an ihrem Antrag fest. Anlässlich der Verhandlung
vom 15. Dezember 2015, an welcher A____ nicht teilnahm, wohl aber ihre
Verfahrensbeiständin sowie diejenige von D____, hat die KESB wie folgt
entschieden:
-
Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, A____, über D____ aufgehoben und D____
wird weiterhin bei der Pflegefamilie B____, C____ in Muttenz geeignet
untergebracht.
-
A____ wird gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB die Rücknahme von D____
von ihren Pflegeeltern untersagt.
-
Die Kontakte zwischen D____ und ihrer Mutter werden gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt:
a. Solange A____
in Spanien lebt, wird der Kontakt regelmässig, mindestens vierzehntägig, auf
elektronischem Weg (bsp. Skype) aufrechterhalten.
b.
Persönliche Kontakte haben bis auf weiteres begleitet, im Falle eines Besuches
der Mutter in Basel im Rahmen des BBT, zu erfolgen. Ein Besuch der Mutter in
Spanien soll erst durchgeführt werden, wenn dies D____ ausdrücklich wünscht.
c. Die
Beiständin wird beauftragt, die Kontakte gemäss lit. a und b zu organisieren
und zu begleiten.
-
In Ergänzung zum Entscheid vom 7. September 2015 erhält die
Beiständin zusätzlich den Auftrag, D____ in gesundheitlichen Belangen zu
vertreten, soweit die Mutter aufgrund der geographischen Distanz hierzu nicht
in der Lage ist.
-
lic. iur[...], Advokatin, wird aus ihrem Amt als
Rechtsvertreterin von A____ entlassen. Die Entschädigung wird mit separatem
Entscheid festgelegt.
-
lic. iur. [...], Advokatin, wird aus ihrem Amt als
Rechtsvertreterin von D____ entlassen. Die Entschädigung wird mit separatem
Entscheid festgelegt.
-
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird
gestützt auf Art.450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
-
Gestützt auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
9 Mitteilung an: …“.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 25. Februar 2016 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben
lassen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB vom
15. Dezember 2015 und die Zusprechung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
über ihre Tochter; alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem ersucht sie um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch ihre
Vertreterin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie eine Nachfrist für
eine ergänzende Beschwerdebegründung. Die KESB trägt in ihrer Vernehmlassung
vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. April 2016 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin
dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen sei,
sachdienliche Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mandantin
erhältlich zu machen, und um einen Entscheid über die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Am 18. April 2016 hat sie überdies mitgeteilt,
dass sie auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin das Mandat
niederlege, und eine Honorarnote für ihre bisherigen Bemühungen eingereicht. Eine
Replik zur Stellungnahme der KESB wurde von der Beschwerdeführerin nicht
eingereicht. Auf Anfrage des Gerichts vom 21. April 2016 nach ihrer
Adresse hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12. Juni 2016
mitgeteilt, dass ihre Briefe an die Adresse eines [...] gesendet werden
könnten, welcher sie auch vertrete.
Vorliegender
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und ohne Durchführung einer Verhandlung
gefällt worden (§ 25 Abs. 2 und 3 Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Die Akten der KESB wurden
beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
GOG, SG 154.100). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildet eine
Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressatin
des angefochtenen Entscheids, Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge von D____
ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zweifellos
betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die
rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19
Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4 Auf
die Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, da dem Gericht der
tatsächliche Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist. Auf eine
Anfrage des Gerichts per E-Mail vom 21. April 2016 hat diese erst nach beinahe
zwei Monaten am 12. Juni 2016 per Mail lediglich eine Zustelladresse bei
einem Herrn [...] angegeben und mitgeteilt, dass dieser sie nun vertrete. [...]
selber hat indes dem Gericht nie ein entsprechendes Vertretungsverhältnis angezeigt.
1.5 Auf
eine erneute Anhörung des Kindes ist zu verzichten, nachdem dieses von der Vorinstanz
zweimal, am 29. Juni 2015 und am 7. September 2015, angehört worden ist und
sich jeweils klar geäussert hat. Auf den Einbezug der Kindesvertreterin konnte
im Beschwerdeverfahren angesichts der Umstände, namentlich angesichts der in
der Beschwerde erhobenen Rügen, verzichtet werden.
1.6 Die
Beschwerdeführerin hat, wie bereits in der Verfügung vom 29. Februar 2016
dargelegt wurde, keinen Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerdebegründung. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB sind Beschwerden gegen
Entscheide der KESB innert 30 Tagen zu erheben und zu begründen. Diese
gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Steck,
in: Büchler et. al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450b N 6). Vorliegend
begann diese Frist durch die Eröffnung des Entscheides in deutscher Sprache.
Die spätere Nachreichung einer spanischen Übersetzung des Entscheides war ein
reiner Service für die Beschwerdeführerin und beruht auf keiner gesetzlichen Verpflichtung.
Die Beschwerdeführerin hatte über ihre gemäss dem Verzeichnis der AdvokatInnen auch
in Spanisch kommunizierende Verfahrensvertreterin bereits aufgrund des
Entscheids in deutscher Sprache ausreichend Kenntnis von dessen Inhalt. Es
besteht daher kein Spielraum zur Erstreckung der gesetzlichen Begründungsfrist.
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Gelegenheit zur Replik und damit zur
Ergänzung ihres Standpunktes im Anschluss an die Vernehmlassung der KESB nicht
wahrgenommen.
1.7 Nicht
einzutreten ist auf die Rügen, welche sich auf das Rückführungsverfahren
beziehen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der mit dem
angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2015 erfolgte Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter und die Platzierung des Kindes nach Art.
310 ZGB bei einer Pflegefamilie. Die Rückführung des Kindes aus Spanien erfolgte
zwar parallel zu diesem Verfahren; sie ist aber, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, unabhängig vom vorliegenden Entscheid in der Sache
zu beurteilen.
Der vorsorgliche
Entscheid vom 4. November 2015 hat mit dem hier angefochtenen Entscheid in
der Sache seine Geltung verloren. Unter den gegebenen Umständen kann auch offen
bleiben, ob im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 4. November 2015, mit
dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter
superprovisorisch aufgehoben worden ist, eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs erfolgt ist. Es ist dazu immerhin festzuhalten, dass ein superprovisorischer
Entscheid grundsätzlich ohne vorherige Anhörung der Parteien ergeht. Bereits am
9. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin aber über ihre Vertreterin
das rechtliche Gehör gewährt (vgl. dazu AE vom 9. November 2015 und
Eingabe [...] vom 23. November 2015). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs
ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
2.1 Mit
der Vorinstanz ist, unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem unabgesprochenen Verbringen ihrer
seit Jahren von Pflegeeltern betreuten Tochter nach Spanien, zu prüfen, ob diese
damit eine Kindsgefährdung begangen hat. Es ist aufgrund der gesamten Situation
des Kindes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB zu beurteilen, ob einer
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, als durch die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde ein Kind den Eltern wegzunehmen
und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden kann. Den Eltern wird dabei das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Weitergehende Befugnisse bleiben ihnen
als Inhabern der elterlichen Sorge indes erhalten, sofern diesbezüglich keine
zusätzlichen Kindesschutzmassnahmen angeordnet wurden (vgl. Cottier, in Kurzkommentar ZGB, Basel
2012, Art. 310 N 5). Die Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass dieses aufgrund
qualifizierter Mängel in der Erziehung oder Pflege in der elterlichen Obhut nicht
so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. hierzu Breitschmid,
in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 310 N 5; Biderbost, in Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, 3 Auflage 2016, Art. 310 N 2). Neben der
Gefährdung des Kindes setzt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
weiter voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 6). Die
Aufhebung ist zudem nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes
ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass
ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist
einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse
sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid,
a.a.O., Art. 310 N 4).
2.3 Es
ist aufgrund der gesamten Umstände und der Situation des Kindes zu prüfen, ob
eine Gefährdung des Kindes im soeben ausgeführten Sinne besteht und ob dieser
nicht anders begegnet werden kann als durch die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Bereits aus dem
Bericht der Sozialarbeiterin [...] der AKJS vom 24. September 2009 mit dem
Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und
aus dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Dezember 2009 ergeben sich
klare Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in äusserst schwierigen
Lebensumständen befand – erwähnt werden Verlust der Wohnung, fehlende
berufliche und finanzielle Perspektiven (Prostitution), Suchtproblematik (Internet,
Alkohol und Kokain), fehlende Verlässlichkeit bei der Einhalten von Terminen
und Vereinbarungen – und insbesondere nicht in der Lage war, die Betreuung
ihrer Tochter zu übernehmen. Besorgniserregend und ein Hinweis für eine akute
Gefährdung des Kindes war etwa der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das
Baby vorübergehend einer ihr unbekannten Jugendlichen übergab, damit sie „etwas
Zeit zum Putzen“ hatte.
Im
Verlaufsbericht der Beiständin vom 18. Juli 2012 für die Zeit vom 9.
Dezember 2009 bis 17. Juli 2012 wurde festgehalten, dass sich das Kind bei
der Pflegefamilie B____, wo es seit Ende 2009 untergebracht war, altersgerecht
entwickle und dort Sicherheit und Halt finde; der Kontakt zur Mutter habe sukzessive
aufgebaut werden können. Die Beiständin ersuchte um Weiterführung der Massnahme
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie befürwortete auch die Weiterführung der
Platzierung des Kindes bei der Pflegefamilie und stellte fest, dass die Mutter
nach wie vor nicht in der Lage sei, für ihre Tochter zu sorgen und sich
angemessen um sie zu kümmern; sie zeige insbesondere zu wenig Verbindlich- und
Verlässlichkeit.
Ein Requisitionsbericht
der Kantonspolizei vom 17. September 2013 – diese war von Nachbarn wegen eines
lautstark ausgetragenen Streits in der Wohnung der Beschwerdeführerin angefordert
worden – hält fest, dass diese mit ihrer Lebenssituation überfordert scheine,
die Wohnung befinde sich in einem unaufgeräumten, unsauberen Zustand. In einem
Schreiben vom 3. Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin hält die Beiständin
fest, dass diese bei der Ausübung des Besuchsrechts sehr unzuverlässig sei, die
Tochter einige Male gar nicht mehr abgeholt habe, was das Kind belaste und
verwirre. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin weder telefonisch noch bei persönlichen
Vorsprachen erreichbar gewesen und auch nicht zur Besprechung gekommen. Die Beiständin
passte das Besuchsrecht von vorgängig vierzehntäglich Samstag 10 Uhr – Sonntag
17 Uhr, d.h. mit Übernachtung, auf vierzehntäglich Samstag 10 – 17 Uhr an. Aus
undatierten Aktennotizen von [...], KESB, mutmasslich vom Dezember 2013 ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar unter psychischen Probleme litt und
für die Behörden vorübergehend nicht mehr erreichbar war. Nachdem die
Beschwerdeführerin in der Folge die Absetzung der Beiständin verlangt hatte,
kam es am 11. Februar 2014 zu einer Anhörung der Beschwerdeführerin, an
welcher sie sich durch eine Vertrauensperson, [...], begleiten liess. Dieser
erklärte, er sei bisher bei den Besuchskontakten von D____ jeweils anwesend gewesen
und habe die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, könne dies aber mutmasslich
nicht länger machen. Die Beschwerdeführerin leide an einer
Borderline-Erkrankung, was die Behörden zur Kenntnis zu nehmen und sie nicht
mit Besuchsrechtseinschränkungen zu bestrafen hätten. Der Beschwerdeführerin wurde
die rechtliche Situation dargelegt und insbesondere die Prüfung einer
Obhutsaufhebung in Aussicht gestellt, sollte sie mit der Platzierung ihrer
Tochter und der Besuchsrechtsvereinbarung nicht mehr einverstanden sein. Die
Beschwerdeführerin hielt fest, sie sei nicht gegen die Pflegefamilie, wünsche
aber den Beistandswechsel, die Teilnahme von Herrn [...] an Besprechungen und
dass D____ spanisch lerne.
Aus dem Bericht
der Beiständin vom 20. Februar 2014 und dem Verlaufsbericht vom 3. April 2014 für
die Zeit vom 18. Juli 2012 bis 3. April 2014 ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin sich nach wie vor in schwierigen Lebensverhältnissen befand,
sie hatte gerade ihre Wohnung verloren (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 12. Mai
2014) und befand sich in einer psychisch labilen Phase. Herr [...], der die
Besuche von D____ bis anhin begleitet hatte, war daran, sich von der
Beschwerdeführerin zurück zu ziehen, und hielt fest, diese könne sich nicht
alleine um die Tochter kümmern. Die Beschwerdeführerin nahm die Möglichkeit,
einen von der Sozialhilfe bezahlten Deutschkurs – zur Erleichterung ihrer
Kommunikation mit dem Kind – zu besuchen nicht wahr, sondern stellte sich auf
den Standpunkt, die Tochter habe spanisch zu lernen. Die Beiständin hatte in
diesem Zusammenhang angeregt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter für
einen Nachmittag pro Woche bei einer spanischen Kindergruppe anmelde und
dorthin begleite. Auch von diesem Angebot hat die Beschwerdeführerin indes keinen
Gebrauch gemacht. Die Beiständin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich
zwar bemühe, die Besuchszeiten mit ihrer Tochter liebevoll und sinnvoll zu
gestalten; sie sei allerdings immer noch nicht in der Lage, sich über längere
Zeit alleine angemessen um ihr Kind zu kümmern. Es fehle ihr auch an Empathie
für das Kind. Es bereite ihr Mühe, dass sich ihre Tochter in einer
Pflegefamilie, wo sie Sicherheit und Halt bekomme, befinde, und sie verhalte
sich deswegen der Pflegemutter gegenüber teilweise äusserst unangenehm. Nun
bereite auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin Schwierigkeiten. Die
Beiständin hat unter diesen Umständen die Weiterführung der Platzierung bei der
Pflegefamilie empfohlen und einen Beistandswechsel empfohlen. Die Pflegeeltern teilten
bei ihrer Anhörung vom 27. März 2014 mit, dass D____ gerne zur Mutter zu
Besuch gehe, aber nicht dort übernachten möchte. Im Übrigen deckten sich ihre
Beobachtungen mit denen der Beiständin.
Mit Entscheid
der KESB vom 22. Mai 2014 wurde eine neue Beiständin, [...], für D____ eingesetzt
und deren Befugnisse insoweit erweitert, als sie die Pflegeeltern und die
Beschwerdeführerin in der Ausarbeitung einer Besuchsvereinbarung zu unterstützen,
die Modalitäten der Besuchskontakte zu regeln und zu überwachen und Antrag zu
stellen habe, sollte keine einvernehmliche Vereinbarung zu Stande kommen. Am
20. April 2015 informierte die neue Beiständin die KESB telefonisch darüber,
dass die Beschwerdeführerin psychisch sehr instabil sei. Ihre gesamte
persönliche Situation sei besorgniserregend: Sie habe die Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängert, zahle weder für sich noch das Kind die Krankenkassenprämien,
stehe kurz vor der Zwangsräumung ihrer Wohnung, und sei unbekannten
Aufenthaltes. Es sei ihr (der Beiständin) nicht gelungen, eine Beziehung zur
Beschwerdeführerin aufzubauen, und sie habe diese seit drei Monaten nicht mehr
erreichen können. Herr [...], der früher stabilisierend gewirkt und auch die
Besuche von D____ häufig begleitet hätte, stehe nicht mehr in Kontakt mit der
Beschwerdeführerin. Insbesondere gäbe es nun auch klare Indizien für eine
konkrete und akute Gefährdung des Kindeswohls durch die Beschwerdeführerin: So
habe diese das Kind Anfangs April 2015 nach einem Besuch nicht wie vereinbart abends
den Pflegeeltern zurück gebracht, sondern das Mädchen trotz Weinen und
Protesten gezwungen, bei ihr zu übernachten – notabene weil es Geburtstag
gehabt habe. D____, welche ihre Mutter liebe, habe ausserdem geäussert, diese
weine bei den Besuchen viel, sie (D____) müsse sie dann trösten. Die Mutter und
deren neuer Freund schliefen bei den Besuchen offenbar auch viel, das Kind
müsse dann mit dem Tablet spielen. Aus dem Verlaufsbericht der
Beiständin vom 7. Mai 2015 ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin weiterhin sehr schwierig war. D____ entwickle sich in der
Pflegefamilie gut, habe aber psychologische Hilfe in Anspruch genommen, um sich
mit den Themen Herkunftsfamilie und Aufwachsen in einer Pflegefamilie
auseinanderzusetzen. Die Pflegeeltern bemühten sich um einen guten Kontakt zur
Mutter. Es gebe aber immer wieder Konfliktsituationen, welche häufig mit dem
labilen psychischen Zustand der Mutter zusammen hängen würden. So habe die
Beschwerdeführerin von einem Tag auf den andern verlangt, D____ müsse
fleischlos ernährt werden, ansonsten sie „karmische Konsequenzen“ zu tragen
hätte. Am Besuchstag vom 15. März 2015 habe die Beschwerdeführerin das
Kind statt um 17 Uhr erst um 23.30 Uhr zur Pflegefamilie zurückgebracht. Bei
dem Vorfall vom April 2015, als sie das Kind gezwungen hatte, bei sich zu
übernachten, habe dieses nicht einmal die Pflegeeltern anrufen dürfen und sei
in grosser Angst gewesen. Die Beiständin hielt fest, die gesamten Vorkommnisse
seien besorgniserregend. Sie konnte auch nicht abschätzen, inwieweit das Kind
bei unbegleiteten Besuchen der Mutter gefährdet sei, und beantragte bei der
KESB die Regelung des Besuchsrechts und bis dahin die Sistierung.
Aus einem
Kurzbericht der Psychologin [...] vom 14. Juni 2015 ergibt sich unter anderem,
dass D____ den Impulsen der Mutter bisher relativ ungeschützt ausgeliefert
gewesen und dadurch verunsichert worden sei. D____ selber äusserte bei ihrer
Anhörung am 29. Juni 2015 klar, dass sie gerne bei der Pflegefamilie lebe, dass
sie gerne zur Mutter gehe, aber nicht bei ihr übernachten wolle. Eine Begleitung
eines Teils der Besuche bei der Mutter finde sie „toll“. Aus dem Kurzbericht
der Beiständin vom 3. September 2015 geht hervor, dass die Zusammenarbeit mit
der Beschwerdeführerin sich nach wie vor äussert schwierig gestalte, diese halte
sich nicht an vereinbarte Termine und zeige sich unzuverlässig bei der
Wahrnehmung ihres Besuchsrechts. Auch bei ihrer Anhörung vor der KESB vom
7. September 2015 äusserte D____ deutlich, dass sie sich bei der
Pflegefamilie wohl fühlt, dass sie die Besuche bei der Mutter schätzt, aber
nicht bei ihr übernachten möchte. In der Folge regelte die KESB das Besuchsrecht
neu und legte ein Besuchsrecht von einem Nachmittag, 14–17 Uhr, jede zweite
Woche, begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin, sowie
zusätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche Samstags von 14–18
Uhr fest. Über eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsrechts sollte mittels
eines separaten Entscheides im Dezember 2015 befunden werden, um der Beschwerdeführerin,
die sich im Verfahren offenbar vollkommen passiv verhalten hatte, bis dahin
nochmals Gelegenheit zu geben, ihre Verfahrensbeiständin zu instruieren. In der
Folge verbrachte die Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt, das Kind
Ende Oktober 2015 eigenmächtig nach Spanien und brachte es auch nicht, wie sie
angekündigt hatte, nach einer Woche wieder zurück zu den Pflegeeltern. Dadurch
hat sie das Kindeswohl offensichtlich stark gefährdet; D____ wurde wiederum
sehr stark verunsichert und verängstigt (vgl. Aktennotiz vom 11. November
2015).
2.4 Aus
diesen Ausführungen erhellt, dass das Kindeswohl dringend die Sicherung des
Pflegeplatzes bei der Familie B____ erheischt, welchen die Beschwerdeführerin
durch ihr Verhalten gefährdet. D____ wäre angesichts der gesamten Umstände in
der Obhut der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht so geschützt und
gefördert, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig
wäre. Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren und auch aktuell nicht in der
Lage, die Betreuung ihrer Tochter zu übernehmen und dieser ein stabiles,
gesundes und beschützendes Umfeld zu bieten. Sie leidet offenbar – worauf ihr
Verhalten hindeutet und auch ihre frühere Vertrauensperson, Herr [...],
hingewiesen hat – an einer psychischen Problematik und ist alleine auch nicht
in der Lage, die Tochter während der Besuchszeiten angemessen zu betreuen. Ein
längerer Verbleib bei der Mutter würde eine erhebliche Gefährdung für das Kind
darstellen. Mit ihrem Verhalten, welches darin gipfelte, dass sie D____ eigenmächtig
und unerwartet nach Spanien verbrachte, macht die Beschwerdeführerin deutlich,
dass sie auch nicht bereit ist, die Platzierung ihrer Tochter in der
Pflegefamilie zu akzeptieren. Sie zeigt keine dauerhafte und verlässliche
Bereitschaft zur Zusammenarbeit für die freiwillige Platzierung von D____ bei
der Pflegefamilie. Ihre eigenmächtigen Aktionen haben das Kind verunsichert und
geängstigt und sein Wohl gefährdet. Beim eigenmächtigen Verbringen des Kindes
nach Spanien hat sie sich nicht einmal an ihre eigene Vorgabe – das Kind nach einer
Woche zurück zu bringen – gehalten. Unter diesen Umständen ist eine
niederschwelligere Massnahme, wie sie Ende 2009 mit der Vereinbarung zur
Fremdplatzierung getroffen worden war, nicht mehr angemessen und ausreichend. Es
bedarf nun, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, der Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. D____ ist bei ihren Pflegeeltern, die dem Kind
ein stabiles Umfeld und Geborgenheit bieten und den Kontakt des Kindes zur Beschwerdeführerin
durchaus zu stützen versuchen, geeignet und angemessen untergebracht.
Die KESB hat
somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter
zu Recht aufgehoben. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. In der
Beschwerde wird im Übrigen nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas
ändern würde; sie ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1
VRPG). Zwar fehlen Unterlagen, welche ihre Bedürftigkeit belegen. Aufgrund der
gesamten Umstände muss aber von Hablosigkeit und aufgrund der Natur der Sache
auch von einem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ausgegangen werden
(vgl. VGE VD.2015.200 vom 24. Februar 2016). Die Verfahrenskosten gehen deshalb
zu Lasten des Staates. Die frühere Vertreterin der Beschwerdeführerin wird angemessen
gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Der früheren Vertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass, [...], wird ein Honorar von CHF 2‘250.–, zuzüglich
CHF 41.50 Auslagen, sowie 8 % MWST von CHF 183.30, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beigeladene
Beiständin [...], Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.