Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.40
URTEIL
vom 21.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
vertreten durch dipl.-Ing. [...],
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 4. Dezember 2015
betreffend Gebühr für
vereinfachten Bauentscheid
Nr. V-BBG 9'066'494 (1) vom 17.
März 2014
Sachverhalt
Mit
vereinfachtem Bauentscheid Nr. V-BBG 9‘066‘494 (1) vom 17. März 2014 bewilligte
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt einen vom A____, vertreten durch
dipl.-Ing. [...], [...] (nachfolgend Rekurrent), beantragten Abbruch einer
Garage unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und Auflagen und legte eine
Entscheidgebühr von CHF 100.– fest. Gegen diesen Kostenentscheid erhob der
Rekurrent am 24. März 2014 Rekurs beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
(BVD). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 unter Auferlegung
einer Spruchgebühr von CHF 600.– ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 10. Dezember 2015 und
5. Januar 2016 rechtzeitig erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,
welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Februar 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs hält der
Rekurrent, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, daran fest, dass die
streitgegenständliche Bauentscheidgebühr gestützt auf die zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland bestehende
staatsvertragliche Vereinbarung betreffend die Führung Deutscher
Eisenbahnstrecken über Schweizer Gebiet nicht berechtigt sei. Am 19. Februar
2016 hat der Instruktionsrichter dem BVD die Rekursanmeldung und Rekursbegründung
zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten zugestellt. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 21. April 2016 hat
das BVD das Verwaltungsgericht unterrichtet, dass es den angefochtenen
Entscheid mit neuem Entscheid vom gleichen Tag lite pendente in Wiedererwägung
gezogen, ohne Kostenfolge aufgehoben und in Gutheissung des Rekurses die mit
Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorates Basel-Stadt Nr. V-BBG
9‘066‘494 (1) vom 17. März 2014 erhobene Bauentscheidgebühr in der Höhe von
CHF 100.– zurückgenommen habe. Das Verfahren sei demgemäss abzuschreiben. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) in Verbindung mit §
12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG
270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Zum
Rekurs berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Der Rekurrent war vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hatte im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein (vgl. Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931). Fällt das
aktuelle Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 477 ff.,
500; ebenso Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 292 f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2012.190 vom 27.
November 2012 E. 1.1, VD.2011.201 vom 11. September 2012 E. 1.2; jeweils mit
Hinweisen). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rekursinteresses wird
sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE VD.2012.13 vom 17.
Februar 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
Mit neuem
Entscheid vom 21. April 2016 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom
4. Dezember 2015 zufolge lite pendente erfolgter Wiedererwägung ohne
Kostenfolge aufgehoben und in Gutheissung des Rekurses die mit Bauentscheid des
Bau- und Gastgewerbeinspektorats Basel-Stadt Nr. V-BBG 9‘066‘494 (1) vom 17.
März 2014 erhobene Bauentscheidgebühr von CHF 100.– zurückgenommen. Damit
hat sie dem Antrag des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren entsprochen. Mit
der Aufhebung des Anfechtungsobjekts ist das Rechtsschutzinteresse des
Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses entfallen und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren somit gegenstandslos geworden. Auf den Rekurs wird daher nicht
eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren weder
Kosten erhoben noch zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und
das Verfahren VD.2016.40 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden weder Kosten erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.