Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.68
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- April 2016
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 5. April 2016 legte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren [...], in
welchem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgt war, die Entschädigung
der bisherigen amtlichen Verteidigerin, B____, fest. Dabei nahm die Staatsanwaltschaft
gegenüber der von B____ eingereichten Honorarnote vom 22. März 2016 eine
Kürzung um CHF 640.– (zuzüglich MWST) vor.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. April 2016, mit der
die Arbeitgeberin der amtlichen Verteidigerin, die als einfache Gesellschaft
organisierte Anwaltskanzlei A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat
[...], beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin aus der Kasse der Staatsanwaltschaft ein Honorar im
ursprünglich geltend gemachten Umfang zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. Mai 2016 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2016
ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, doch
ist eine solche innert Frist nicht erfolgt. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Spezifisch die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung betreffend, statuiert Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO,
dass die amtliche Verteidigung einen entsprechenden Entscheid der Staatsanwaltschaft
bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Damit ist zur Beurteilung das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Auch ist der die Beschwerde unterzeichnende Advokat [...] als einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu deren Vertretung befugt (vgl. den
Gesellschaftsvertrag [Beschwerde-Beilage 1]). Zu prüfen ist indessen, ob die
Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
Gemäss Art. 135
Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde
anfechten. Dabei erfolgt die Einsetzung als amtliche Verteidigung ad personam
(vgl. nur Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 4d). Entsprechend ist die Bemessung
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung eine Angelegenheit zwischen dem
Staat und dem von diesem ernannten Anwalt, zwischen denen ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht; der Entschädigungsanspruch steht
allein dem amtlichen Verteidiger zu (vgl. hierzu BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai
2012 E. 1.4). Damit geht einher, dass in Übereinstimmung mit dem klaren
Wortlaut der Bestimmung lediglich die amtliche Verteidigung selbst gestützt auf
Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid führen kann,
wobei sie im eigenen Namen prozessieren muss (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 16, wo im Übrigen
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten wird, dass die
beschuldigte Person gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen
Verteidigung nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist, während
sie ihre Einwände gegen eine zu hohe Entschädigung mittels Berufung geltend zu
machen hat [vgl. zu letzterem BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff. und BGE 140 IV 213
E. 1.4 S. 215]; vgl. demgegenüber die Ausführungen in Beschwerde Ziff. 7,
wo aus der angeblichen Beschwerdeberechtigung der beschuldigten Person auf eine
weite Auslegung von Art. 135 Abs. 3 StPO geschlossen wird]). Von vornherein
fehl geht die Beschwerdeführerin daher, soweit sie ihre Legitimation zur
Anfechtung des ihre Arbeitnehmerin betreffenden Entschädigungsentscheids
unmittelbar aus Art. 135 Abs. 3 StPO herleitet. Hinzu kommt, dass sie auch
nicht eine zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung des der amtlichen Verteidigung
zustehenden Anspruchs nachweist, sondern mit ihrer Formulierung, sie habe
Anspruch auf das Honorar der unselbständig tätigen amtlichen Verteidigerin
(Beschwerde Ziff. 8), offenlässt, ob es sich dabei nicht lediglich um eine
interne Ablieferungspflicht der angestellten Advokatin handelt.
Entsprechend
beruft sich die Beschwerdeführerin denn auch zusätzlich darauf, sie habe als durch
die fragliche Verfahrenshandlung beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105
Abs. 1 lit. f StPO zu gelten und sei als solche zur Einlegung von Rechtsmitteln
befugt, wobei sie zur Begründung anführt, durch die Honorarkürzung sei nicht
die mit einem monatlichen Salär entschädigte amtliche Verteidigung selbst,
sondern die das unternehmerische Risiko tragende Beschwerdeführerin unmittelbar
beschwert (Beschwerde Ziff. 5, 8 f.).
Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dabei
ist der Parteibegriff umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen
(Lieber, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 2; Schmid,
a.a.O., Art. 382 N 1). Indessen gilt der amtliche Verteidiger gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder als Partei im Sinne von Art. 104 StPO
noch als anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 StPO (BGE 141 IV 187 E.
1.1 S. 189; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 214 f. und 139 IV 199
E. 5.2 S. 202). Kann sich aber die amtliche Verteidigung selbst zur Begründung
ihrer Rechtsmittellegitimation gerade nicht auf die genannten Bestimmungen in
Verbindung mit Art. 382 StPO berufen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 S.
215 und 139 IV 199 E. 5.2 S. 202, wonach sich die Rechtsmittellegitimation
lediglich aus Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt [zur fehlenden Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf die Beschwerdeführerin vorstehend E. 2]), so muss dies umso mehr
für einen Dritten gelten, der als Arbeitgeber des amtlichen Verteidigers seine
beanspruchte prozessuale Stellung lediglich aus der mittelbaren Wirkung eines
Teilgehalts der von der amtlichen Verteidigung eingenommenen Position ableitet.
Ist schon aus
diesem Grund die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, so erweist
sich dies auch aus nachfolgenden Gründen als sachlich gerechtfertigt: Die
amtliche Verteidigung selbst hat vorliegend gegen den Entschädigungsentscheid
der Staatsanwaltschaft nicht Beschwerde erhoben und damit zum Ausdruck
gebracht, die entsprechende Verfügung zu akzeptieren. Da nun der mit der Führung
des Mandats betrauten Verteidigung die Entscheidung bezüglich der Anfechtung
auch des Entschädigungsentscheids gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO in jedem
Fall zusteht, würde eine gleichzeitige Legitimation auch ihrer Arbeitgeberin
dazu führen, dass sich beide (wie vorliegend) mit ihren Positionsbezügen zueinander
in Widerspruch setzen könnten. Unbehelflich ist es, wenn die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang auf ein fehlendes finanzielles Eigeninteresse der als
angestellte Advokatin tätigen amtlichen Verteidigerin hinweist (Beschwerde
Ziff. 8), würde diese Problematik doch bereits bei der Festlegung des
ausgewiesenen Aufwandes auftreten, ohne dass deswegen bezweifelt werden könnte,
dass hierzu einzig die mandatsführende Anwältin selbst befugt ist und befugt
sein muss (Gebot der unabhängigen Mandatsausübung auch und gerade für
angestellte Anwälte, wenn sie als Anwälte im Register eingetragen sind); nichts
anderes kann demnach für die Durchsetzung des entsprechenden Anspruchs gelten.
Schliesslich ist
auch zu beachten, dass gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO den Verfahrensbeteiligten im
Sinne von Abs. 1 der genannten Bestimmung die zur Wahrung ihrer Interessen
erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei nur dann zustehen, wenn sie in
ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. entsprechend auch den in
Art. 382 Abs. 1 StPO für die Rechtsmittellegitimation verwendeten Begriff
des rechtlich geschützten Interessens und dazu Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 7 ff.; vgl. zur Verknüpfung der genannten Bestimmungen Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1464, wo in Fn. 72 explizit
festgehalten wird, dass ein tatsächliches Interesse nicht genügt). Davon
abgesehen, dass die Beschwerdeführerin wie vorstehend erwähnt gar nicht als
Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO gelten kann und ihr schon
insofern die Rechtsmittellegitimation abgeht, erweist sich das von ihr geltend
gemachte wirtschaftliche Interesse als ein rein tatsächliches, so dass sie auch
aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert ist.
Fehlt es somit
zusammenfassend an der Legitimation der Beschwerdeführerin, so ist auf deren Beschwerde
nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Entscheidgebühr von CHF 500.–
angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.