Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.29
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. Juni 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
mehrfacher Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde
am 14. April 2016 festgenommen. Am 18. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 11. Juli 2016,
Untersuchungshaft angeordnet. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat lic. iur. Stefan Fierz, ein Haftentlassungsgesuch. Nach
durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht dieses mit
Verfügung vom 9. Juni 2016 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2016, mit
welcher der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 27. Juni 2016 repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Abweisung
des Haftentlassungsgesuchs ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, wobei im
Haftprüfungsverfahren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lediglich
summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des
Beschwerdeführers vorzunehmen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3
S. 126 f.). Vorliegend würde die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Anordnung von
Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, weshalb auf diese nicht näher einzugehen
ist. Als relevant erweist sich demgegenüber der Deliktsvorwurf, wonach der
Beschwerdeführer im Rahmen zweier voneinander unabhängiger Auseinandersetzungen
sowohl B____ als auch C____ mit dem Tod bedroht und diesen Drohungen in beiden
Fällen durch Behändigen eines Messers Nachdruck verliehen haben soll. Der
Beschwerdeführer hat die beiden Auseinandersetzungen zugestanden, wobei er B____
betreffend auch das Behändigen eines Taschenmessers nicht bestreitet, jedoch
geltend macht, er habe den Genannten lediglich vertreiben wollen (vgl. insb. EV
vom 15. April 2016 S. 7, 9 sowie Prot. Haftverhandlung S. 2). Hinsichtlich
C____ hat der Beschwerdeführer sodann die Todesdrohungen dem Wortlaut nach
anerkannt, jedoch in Abrede gestellt, diese ernst gemeint zu haben (vgl. insb.
EV vom 15. April 2016 S. 10 f.). C____ selbst hat indessen zu Protokoll gegeben,
sich durch den Beschwerdeführer massiv bedroht zu fühlen, wobei sie dem Einwand
des Beschwerdeführers, diesfalls hätte sie ihn nach dem ersten Teil der
fraglichen Auseinandersetzung nicht erneut in ihre Wohnung gelassen, durch den
Hinweis, der Beschwerdeführer habe massiv auf die Türe eingeschlagen und sie
habe befürchtet, dass er diese eintreten könnte, eine plausible Erklärung entgegensetzt.
Auch seitens der während eines Teils der Auseinandersetzung anwesenden Kollegin
von C____ wird die Situation als äusserst bedrohlich dargestellt, wobei die
Aussagen dieser Kollegin entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in den
wesentlichen Punkten mit denjenigen von C____ übereinstimmen. Insbesondere
erwähnen beide den vom Beschwerdeführer bestrittenen Einsatz eines Messers, mit
dem dieser vor dem Gesicht des mutmasslichen Opfers herumgefuchtelt haben soll.
Aufgrund der prima vista glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der
Betroffenen, deren detaillierte Würdigung dem Sachgericht obliegt, ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ein dringender Tatverdacht zu bejahen.
Hinsichtlich des
besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach
dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2;
1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 221 StPO N 5; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 1022).
Der
Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz
über keine Aufenthaltsbewilligung. Nach seinen Angaben befindet sich seine
Herkunftsfamilie in Albanien; er selbst ist ledig und kinderlos. In der Schweiz
kann er mangels Arbeitsbewilligung nicht arbeiten; auch spricht er nicht
Deutsch. In mehreren Einvernahmen hat sich der Beschwerdeführer dahingehend
geäussert, er habe die Absicht, umgehend nach Albanien zurückzukehren und nicht
in der Schweiz zu bleiben (vgl. inbs. EV zur Person S. 2; EV vom 15. April 2016
S. 4). Angesichts des vollständigen Fehlens sozialer, familiärer oder
beruflicher Beziehungen zur Schweiz sowie mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer
durch das Verlassen der Schweiz ohne weiteres einer drohenden Bestrafung entziehen
könnte, ist die Fluchtgefahr als sehr hoch einzustufen. Entsprechend hat das
Zwangsmassnahmengericht diesen Haftgrund zu Recht bejaht.
Die Vorinstanz
hat neben Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr bejaht. Auch wenn das Vorliegen
eines Haftgrundes ausreichend ist, lässt sich doch festhalten, dass der
angefochtene Entscheid auch insoweit zutreffend ist. Kollusionsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt,
um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben;
Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2
S. 127 f.).
Vorliegend ist
davon auszugehen, dass das Strafgericht die mutmasslichen Geschädigten
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragen wird, zumal es sich
hierbei insbesondere im Zusammenhang mit den Drohungen um die wesentlichen
Beweismittel handelt. Entsprechend erscheint es angezeigt, deren Beeinflussung
durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Dabei ergeben sich Hinweise auf eine
Kollusionsneigung desselben insbesondere aufgrund des ihm zur Last gelegten (und
im Sinne eines dringenden Tatverdachts konkretisierten) drohenden und
nötigenden Verhaltens, ist dieses doch Ausdruck der Bereitschaft des
Beschwerdeführers, in manipulativer Weise auf Drittpersonen einzuwirken. Die
Vorinstanz ist somit zutreffend auch vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgegangen.
Die seit dem 14.
April 2016 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf das
fortgeschrittene Verfahrensstadium sowie die im Falle einer Verurteilung zu
erwartende Höhe der Strafe als verhältnismässig. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz lässt insbesondere der blosse Umstand, dass die Gewährung eines
bedingten Strafvollzuges nicht zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, die
strafprozessuale Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 227 StPO N 9).
Hinsichtlich
allfälliger milderer Ersatzmassnahmen hat die Vorinstanz mit zutreffender
Begründung sowohl eine Meldepflicht als auch eine Schriftensperre als
untauglich zurückgewiesen. Was sodann die beantragte Sicherheitsleistung im
Sinne von Art. 238 StPO betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Haftentlassung gegen Kaution nur in
Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den
Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen
Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht
in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Nachdem der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, über keine
finanziellen Mittel zu verfügen (vgl. insb. EV vom 15. April 2016 S. 6 f.),
erweist sich auch die ohnehin lediglich die Fluchtgefahr betreffende
Sicherheitsleistung nicht als taugliche Ersatzmassnahme.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf die eingereichte
Honorarnote abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen
Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘166.65 und ein Auslagenersatz
von CHF 33.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 95.95, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).