Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.228
URTEIL
vom 15. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. September 2015
betreffend Rayonverbot
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 10. Juni 2015 auferlegte die Kantonspolizei A____ für den Zeitraum
vom 12. Juni 2015 bis 11. Dezember 2015 ein Rayonverbot für
das Areal St. Jakob wegen Anzündens und Abbrennens einer Handlichtfackel
während des Fussballmeisterschaftsspiels des FC Basel gegen den BSC Young
Boys am 17. Mai 2015. Damit wurde ihm untersagt, während den
Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League,
Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des
FC Basel, der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams
des FC Basel, der Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhünningen sowie
sämtlichen Fussballländerspielen 6 Stunden vor und nach dem Anlass sich innerhalb
des Rayons gemäss einem beigelegten Plan aufzuhalten.
Hiergegen erhob A____
in der Folge Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Das JSD
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2015 in dem Sinne
teilweise gut, als es das Rayonverbot auf Fussballheimspiele der ersten
Mannschaft des FC Basel (Meisterschafts-, Schweizercup- Uefa Europa
League, Champion's League oder Freundschaftsspiele) sowie auf sämtliche
Fussballspiele, die im Stadion St. Jakobs-Park stattfinden (namentlich Fussballländerspiele),
beschränkte. Ausserdem wurde A____ wegen einer zwischenzeitlichen Wohnsitznahme
innerhalb des Rayons gestattet, den Rayon nunmehr auf genau bezeichneten
Verkehrswegen zu betreten, um zu seiner Wohnung zu gelangen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 16. September 2015 beim Regierungsrat Rekurs
angemeldet und mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 begründet. Damit
verlangt er die Aufhebung des Rayonverbots. Eventualiter seien die
Fernhaltezeiten auf höchstens 2 Stunden vor bis 2 Stunden nach einem
Spiel festzulegen, es seien öffentliche Einrichtungen wie das Bethesda-Spital
oder das Gartenbad St. Jakob etc. inkl. Zugänge sowie Verkehrswege vom
Rayon auszuschliessen, es sei die Dauer von 6 Monaten angemessen zu
kürzen, es sei das Rayonverbot auf Pflichtspiele der 1. Mannschaft des
FC Basel zu beschränken und es seien Areale ausserhalb des Kantons
Basel-Stadt aus dem Rayon zu streichen. Mit Schreiben vom 2. November 2015
hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit seiner Stellungnahme vom
27. Januar 2016 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit
Replik vom 29. Februar 2016 an seinen Anträgen fest. Die Tatsachen
und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
2. November 2015, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG; SG 153.100) und § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931). Damit soll
sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss
theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
- 435 ff., 447; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2
- 157 [= Pra 2006 Nr. 27]). Fällt das ak-tuelle
Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500, ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 277 ff., 292; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom
11. September 2012). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte
Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles
Interesse BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94 mit Hinweis).
1.2.2 Vorliegend
ist das dem Rekurrenten auferlegte Rayonverbot während des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens am 11. Dezember 2015 ausgelaufen. Soweit der Rekurrent
daher dessen Aufhebung sowie eventualiter dessen Begrenzung verlangt, ist das
Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses fraglich. Der Rekurrent hat
bereits mit der Rekursbegründung vom 8. Oktober 2015 mit Blick auf
das in zwei Monate ablaufende Rayonverbot ausgeführt, dass er ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse habe, weil der betreffende Eintrag in der Datenbank
HOOGAN während weiterer drei Jahre gespeichert bliebe, bei einer Gutheissung
des Rekurses aber gelöscht oder zumindest gekürzt würde. Es bestünde auch ein
virtuelles Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Modalitäten der
Rayonverbote in Basel, weil sich das Verwaltungsgericht bislang noch nie zu
diesen Fragen geäussert habe (Rekursbegründung, Rz 3). An dieser
Auffassung hat er auch replicando festgehalten (Replik, Rz 2).
1.2.3 Das
Bundesgericht bejaht in seiner Rechtsprechung ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse des von einem Rayonverbot Betroffenen, auch wenn im
Zeitpunkt seines Urteils das Rayonverbot bereits abgelaufen ist (BGer 1C_88/2011
vom 15. Juni 2011 E. 1). Nach Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei
und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH; SR 120.52) werden in diesem Daten
von Personen erfasst, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In- oder
Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach
Art. 6 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung verfügt wurde.
Dementsprechend werden in diesem elektronischen Informationssystem Personen
eingetragen, gegen die Massnahmen nach kantonalem Recht wie Rayonverbote,
Meldeauflagen und Polizeigewahrsam verhängt worden sind. Diese Personendaten
und die mit den einzelnen Massnahmen verbundenen Informationen werden
frühestens nach 3 Jahren bzw. bei Hinzutreten weiterer Massnahmen nach
spätestens zehn Jahren gelöscht (Art. 12 VVMH). Das
Verwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung (VGE VD.2014.248 vom
2. September 2015 E. 1.2.2). Denn es liegt auf der Hand, dass
dem Betroffenen durch die Eintragung in der Datenbank HOOGAN über die
Geltungsdauer des Rayonverbots selbst hinaus Nachteile entstehen können. Er
muss deshalb die Möglichkeit haben, die Aufhebung des Rayonverbots auch nach
dessen Ablauf zu verlangen, wenn der Verdacht gewalttätigen Verhaltens sich
nachträglich als ungerechtfertigt erweist (BGer 1C_88/2011 vom
15. Juni 2011 E. 3.5).
1.2.4 Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresses des Rekurrenten könnte nur bejaht werden, wenn
der Eintrag des ausgesprochenen Rayonverbot ganz gelöscht werden könnte, was
nach dem unter E. 1.2.3 Gesagten nur der Fall sein könnte, wenn sich der
Verdacht gewalttätigen Verhaltens im Sinne von Art. 2 des Konkordats über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (nachfolgend:
Konkordat; SG 123.400) als ungerechtfertigt erweisen würde. Der Rekurrent
hatte im vorinstanzlichen Verfahren noch bestritten, die Person zu sein, die
gemäss dem Bildmaterial der Stadionüberwachungskamera anlässlich des
Meisterschaftsheimspiels des FC Basel gegen den BSC Young Boys am
17. Mai 2015 eine Pyrofackel angezündet und hinter die Absperrungen
am Spielfeldrand gelegt hatte. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zu diesem
Vorbringen zum Schluss, dass der Rekurrent auch anhand seiner Identitätskarte,
die er anlässlich seiner Akteneinsichtnahme vom 13. August 2015 vorzulegen
hatte, der Person auf der Stadionüberwachungskamera zugeordnet werden könne.
Sie erachtete deshalb seine Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Sinne des
Konkordats als nachgewiesen, weshalb sie die Verhängung des Rayonverbots grundsätzlich
als zulässig erachtete (angefochtener Entscheid, E. 3). Diese Erwägungen ficht
der Rekurrent mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht mehr an,
namentlich bestreitet er nicht, an besagtem Fussballspiel eine Pyro-fackel
gezündet und hinter die Absperrungen am Spielfeldrand gelegt zu haben. Auch
wenn er mit dem vorliegenden Rekurs formal die Aufhebung des Rayonverbots
anbegehrt hat, befassen sich seine Vorbringen ausschliesslich mit der
Verhältnismässigkeit des Rayonverbots, genauer mit dessen Ausgestaltung in
zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht. Zielen die Vorbringen des
Rekurrenten im Ergebnis einzig darauf ab, das ihm gegenüber ausgesprochene
Rayonverbot gemäss seinen Eventualanträgen enger zu fassen, führt das nicht
dazu, dass bei deren Gutheissung das Rayonverbot in der Datenbank HOOGAN
gelöscht würde oder zumindest weniger lang eingetragen bliebe.
Art. 12 VVMH, welcher die Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten
regelt, trifft diesbezüglich keinerlei Unterscheidungen. Unabhängig von der
Dauer und den weiteren Modalitäten des jeweiligen Rayonverbots bleibt dieses
während drei Jahren im Informationssystem des fedpol eingetragen. Daraus folgt,
dass, selbst wenn man den Vorbringen des Rekurrenten ganz oder teilweise folgen
und das gegen ihn ausgesprochene Rayonverbot entsprechend korrigieren würde,
die Eintragung in der Datenbank HOOGAN unverändert frühestens nach drei Jahren
gelöscht würde. Unter diesen Umständen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses zu verneinen.
Auch ein
virtuelles Rechtsschutzinteresse kann nicht bejaht werden. Auch wenn sich das
Verwaltungsgericht zu vorliegend aufgeworfenen Fragen wie namentlich der
Einschliessung von öffentlichen Einrichtungen wie das Bethesda-Spitals oder das
Gartenbad St. Jakob oder von Verkehrswegen in den Rayon sowie der
Ausdehnung des Rayons auf Gebiete im Kanton Basel-Landschaft bislang nicht geäussert
hat, besteht entgegen den Vorbringen des Rekurrenten kein Anlass, sich hier damit
zu befassen. Denn diese Fragen, mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung
sein, können durchaus im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
beurteilt werden, namentlich dann, wenn ein Rayonverbot angefochten wird, das
für die Dauer von einem Jahr ausgesprochen worden ist (VGE VD.2014.248 vom
7. Juni 2016 E. 1.2.2). Es bleibt somit einzig noch die Rüge des
Rekurrenten zu beurteilen, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Verfahrenskosten
auferlegt, obschon sie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs festgestellt
habe (dazu nachstehend E. 2).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.4 Der
Rekurrent hat replicando die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verlangt, wofür er sich auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) beruft (Replik,
S. 4 f.). Nach dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf,
dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener
Fristen verhandelt wird. Auch wenn ein Rayonverbot aus der Sicht des
betroffenen Fussballfans subjektiv als pönal empfunden wird, stellt seine
Anordnung entgegen der Auffassung des Rekurrenten keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit
einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Rayonverbote
polizeilicher Natur und dienen präventiv der Gefahrenabwehr (BGE
137 I 31 E. 5.2 S. 43; BGer 1C_88/2011 vom
15. Juni 2011 E. 3.5). Während strafrechtliche Sanktionen die
nachträgliche Ahndung von Verstössen bezwecken, sind die Konkordatsmassnahmen
auf das zukünftige Verhalten ausgerichtet und gelangen unabhängig von der
strafrechtlichen Beurteilung bereits verübter Gewalttaten zur Anwendung. Entsprechend
qualifiziert das Bundesgericht das Konkordat als verwaltungsrechtlichen Erlass,
weshalb sich aus den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten
Garantien keine verfahrensrechtlichen Ansprüche bei der Beurteilung von
Rayonverboten ableiten lassen (BGE 140 I 2 E. 6
S. 16 ff.). Da der Rekurrent seinen Antrag nicht weiter begründet und
auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine öffentliche Verhandlung
zwingend erscheinen lassen, kann das vorliegende Urteil ohne Weiteres auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden.
2.1 Der
Rekurrent beanstandet die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid. Die
Vorinstanz habe in E. 2 ihres Entscheids eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Polizei anerkannt, welche aber im vorinstanzlichen Verfahren
geheilt worden sei. Er hält unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dafür, dass im Fall, dass der Betroffene gezwungen sei, ein
Rechtsmittel zu ergreifen, um sich erstmals Gehör zu verschaffen, die
Rechtsmittelinstanz ihm auch bei Abweisung der Beschwerde keine Kosten
auferlegen dürfe (Rekursbegründung, Rz 5 f.).
2.2 Gemäss
§ 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) können
der unterliegenden Partei im verwaltungsinternen Rekursverfahren die amtlichen
Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Wie sich aus der Kann-Formulierung
dieser Bestimmung ergibt, kann von diesem sog. Unterliegerprinzip abgewichen
werden, wenn es die Umstände im Einzelfall rechtfertigen wie etwa bei
Verfahrensfehlern (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,
S. 211 f.). Wie der Rekurrent richtig anmerkt, hat das Bundesgericht
in BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3
ausgeführt, dass im Falle, dass ein Betroffener gezwungen ist, Beschwerde zu
erheben, um sich erstmals Gehör zu verschaffen, ihm die Rechtsmittelinstanz –
unter Vorbehalt der Trölerei und des Rechtsmissbrauchs - auch bei Abweisung
keine Kosten auferlegt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann aber, wenn eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren
geheilt wird, diesem Umstand auch bloss durch eine angemessene Reduktion der amtlichen
Gebühren Rechnung getragen werden (BGer 1C_41/2014 vom
24. Juli 2014 E. 7.3, ferner auch BGer 6B_1/2015 vom
25. März 2015 E. 4).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Rekurrenten nur eine reduzierte
Spruchgebühr auferlegt (angefochtener Entscheid, E. 10). Sie hat damit den
Besonderheiten des vorliegenden Falls ausreichend Rechnung getragen. Warum die
Vorinstanz ganz von der Auferlegung von Kosten hätte absehen müssen, begründet
der Rekurrent nicht. Der blosse Hinweis auf einen einzigen bundesgerichtlichen
Entscheid vermag der Begründungspflicht im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht zu genügen, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts
bei Verfahrensausgängen wie dem vorliegenden auch die blosse Herabsetzung der
Verfahrenskosten zulässt.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurrent, nachdem das gegen ihn verhängte Rayonverbot
zwischenzeitlich abgelaufen ist, weder ein aktuelles noch ein virtuelles
Rechtsschutzinteresse an dessen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (mehr)
hat, so dass insoweit auf seinen Rekurs nicht einzutreten ist. Der Rekurs gegen
die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren ist abzuweisen. Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten in der Höhe von CHF 750.– zu Lasten
des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Bei deren Festsetzung wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Hauptsache, dem Rayonverbot, nur
über das Eintreten auf den Rekurs zu befinden war.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartements
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.