Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.51
URTEIL
vom 27.
Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. Juni 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus dem Kosovo stammende A____ am 24.
Juni 2016 in der Wohnung seiner Tante an der [...]strasse 58 in Basel durch die
Polizei kontrolliert worden ist,
dass er sich gemäss Polizeirapport zuerst nicht
hat ausweisen wollen, jedoch bei der Durchsicht der Effekten seine kosovarische
Identitätskarte gefunden worden ist,
dass sich herausgestellt hat, dass A____ in der
Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb er zu Handen des
Migrationsamtes verhaftet worden ist,
dass ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 25.
Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen und mit Verfügung vom 26. Juni 2016 für drei
Monate in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375), sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass es dazu ausführt, A____ halte sich seit dem
25. Oktober 2015 rechtswidrig in der Schweiz auf und habe seinen
Lebensunterhalt seit November 2015 mit Schwarzarbeit bestritten, wobei er weder
den Namen seiner Familienangehörigen in Zürich, bei denen er zuerst gewohnt
habe, noch denjenigen seines Arbeitgebers nennen wolle,
dass aufgrund dieser Sachlage davon ausgegangen
werden müsse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und weiterhin
seinen illegalen Aufenthalt mit Schwarzarbeit bestreiten werde,
dass dieser Schlussfolgerung des Migrationsamtes
nicht gefolgt werden kann,
dass das Migrationsamt nicht darlegt, dass der
Beurteilte schon früher Anordnungen der Behörden nicht beachtet hätte,
dass das Bundesgericht den Haftgrund der
Untertauchensgefahr restriktiv auslegt und es konkrete Anzeichen für dessen
Vorliegen verlangt, wobei der Umstand des illegalen Aufenthalts alleine nicht
genügt, um diese annehmen zu können,
dass solche konkreten Anzeichen im vorliegenden
Fall nicht vorhanden sind,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das
Verweigern der Namen seiner Verwandten und seines Arbeitgebers die Prognose
zulassen würde, dass der Beurteilte auch in Zukunft, nachdem ihn die Behörden nun
erwischt haben, mit allen Mitteln an seinem illegalen Aufenthalt festhalten
würde,
dass sich A____ gegenüber dem Migrationsamt nicht
geweigert hat, in seine Heimat zurück zu kehren, sondern vielmehr bestätigt hat,
es sei ihm klar, dass er die Heimreise antreten müsse,
dass in Basel eine Tante des Beurteilten lebt, deren
Adresse dem Migrationsamt bekannt ist und bei der er (wie bereits vor seiner
Verhaftung) unterkommen und auf den Termin der Heimreise warten kann,
dass die Haft damit weder rechtmässig noch verhältnismässig
ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig.
Der Beurteilte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.