Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.31
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts vom 9. Juni 2016
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 1. September 2016
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. Juni 2016 wurde A____ der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, des Raufhandels sowie des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu
5½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____
gleichentags Berufung angemeldet. A____ stellte sich am 23. Oktober 2015,
mithin 6 Tage nach dem Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Delikte, der Polizei.
Am 26. Oktober 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer
von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2015 hat es die Untersuchungshaft um vorläufig weitere 12 Wochen verlängert.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Verfügung ist vom Appellationsgericht mit
Entscheid vom 8. Januar 2016 abgewiesen worden (HB.2015.58). Nach der vom 24.
Februar 2016 datierenden Anklageerhebung hat das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 3. März 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
Sicherheitshaft angeordnet und diese mit Verfügung vom 12. Mai 2016 bis zum 9.
Juni 2016, dem letzten Tag der Hauptverhandlung, verlängert. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 9. Juni 2016 ist die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. September 2016, verlängert worden. Am 13. Juni
2016 hat die Verfahrensleitung des Strafgerichts den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt.
Gegen den die
Sicherheitshaft verlängernden Beschluss des Strafgerichts vom
9. Juni 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni
2016, mit welcher A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], die
umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Auferlegung einer
Schriftensperre und einer Kaution von CHF 5‘000.–, beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 14. April (recte: Juni) 2016
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 16. Juni 2016 repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Sicherheitshaft ist als Beschluss des Strafgerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung
mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der dringende
Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung ohne weiteres gegeben.
Er wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Strafgericht von Fluchtgefahr im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt
Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen,
berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und
Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom
15. September 2015 E. 2.2; 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend aufgrund der erstinstanzlichen
Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe eine Flucht des Beschwerdeführers
zu befürchten. Dabei kann es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht darauf ankommen, dass eine entsprechende Strafhöhe im Falle anklagegemässer
Verurteilung allenfalls vorhersehbar war (Beschwerde Ziff. 6; Replik Ziff. 1
und 6). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer, der konstant eine
vom Anklagesachverhalt in wesentlichen Punkten abweichende Sachverhaltsschilderung
geliefert (vgl. insb. Akten SG.2016.45 S. 752 f., 763, 771 f., 777 f., 781 ff.,
897 f., 1080 ff. und Prot. HV S. 6 ff. und 25 f., wonach er von der
eingesetzten Schusswaffe vorgängig nichts gewusst, auch während der Auseinandersetzung
nicht mit deren Einsatz gerechnet und keinen Schiessbefehl erteilt habe) und
entsprechend einen Freispruch beantragt hatte (Prot. HV S. 33 ff.), sich durch
die nun erfolgte erstinstanzliche Verurteilung in erhöhtem Masse einer
drohenden endgültigen Sanktionierung entsprechenden Ausmasses bewusst geworden sein
muss. Erweist sich damit die Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen
Entscheids verglichen mit den Zeitpunkten der Haftanordnungen und
-verlängerungen während laufendem Vor- und erstinstanzlichem Hauptverfahren als
wesentlich höher, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bis zum
erstinstanzlichen Urteil der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Vordergrund
stand und aufgrund des Erfordernisses lediglich eines besonderen
Haftgrundes das allfällige gleichzeitige Bestehen von Fluchtgefahr nicht
vertieft zu prüfen war.
Hinsichtlich der
sozialen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass dieser
im Jahre [...] in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und Schweizer Bürger
ist und dass seine Eltern, seine Schwester, seine Freundin und sein vor kurzem
geborenes Kind in der Schweiz leben. Indessen befindet sich seine restliche
Verwandtschaft, zu der er auch Kontakt pflegt, in Bosnien und Serbien, wobei
der Beschwerdeführer die dortige Sprache spricht (vgl. Akten SG.2016.45 S. 3 f.);
auch würden weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand einer allfälligen
Flucht entgegenstehen.
Erscheinen somit
die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Fluchtgefahr
als ambivalent, so erweist sich letztlich (neben dem erwähnten Ausmass der
drohenden Sanktion und der durch das erstinstanzliche Urteil augenfällig
gewordenen Plausibilität einer entsprechenden Sanktionierung) der Umstand als
entscheidend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der ihm zur Last gelegten
Tat untergetaucht ist. Darin liegt neben der Konkretisierung der beim
Beschwerdeführer bestehenden Fluchtgefahr auch eine Relativierung seiner
familiären Bindungen, war doch seine Freundin schon im damaligen Zeitpunkt
schwanger (vgl. Akten SG.2016.45 S. 774) und ausserdem am Tag vor der
fraglichen Tat das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung durch den
Beschwerdeführer und seine Freundin ausgefüllt worden (Akten SG.2016.45
S. 775 f.). Dass sich der Beschwerdeführer wie gesehen sechs Tage später
der Polizei stellte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch
im Lichte seiner vorgängig erwähnten Sachverhaltsdarstellung in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er damit gerechnet hat, jedenfalls
einer einschneidenden Sanktion zu entgehen (vgl. Akten SG.2016.45 S. 753,
wonach er sich entschlossen habe sich zu stellen, um das zu erzählen, was er
wisse), was sich nun hinsichtlich der erstinstanzlichen Beurteilung als
unzutreffend erwiesen hat. Entsprechend hat die Vorinstanz den Haftgrund der
Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
Die seit dem 23.
Oktober 2015 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf
die Höhe der den Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils treffenden Strafe als verhältnismässig. Auch hat die
Vorinstanz bezüglich der beantragten Ersatzmassnahmen mit zutreffender
Begründung eine Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO als
untauglich zurückgewiesen. Was sodann die beantragte Sicherheitsleistung im Sinne
von Art. 238 StPO betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Haftentlassung gegen Kaution nur in
Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den
Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen
Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht
in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Nachdem der vermögenslose (vgl. Akten SG.2016.45 S. 6) Berufungskläger im
Rahmen der Begründung seines Antrages auf Gewährung der amtlichen Verteidigung selbst
darauf hingewiesen hat, bisher sei seine Familie für die Privatverteidigung
aufgekommen, was ab sofort nicht mehr möglich sei, ist von vornherein nicht
ersichtlich, durch wen eine Sicherheitsleistung geleistet würde und inwiefern
in einer entsprechenden Anordnung eine wirksame Ersatzmassnahme liegen könnte.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus
der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint
vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen
Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).