Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.248
URTEIL
vom 7. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 2. September 2015
(vom Bundesgericht am 16. März
2016 teilweise aufgehoben)
betreffend Rayonverbot
Sachverhalt
Am Dienstag, 1.
Oktober 2013, fand um 20.45 Uhr im St. Jakobs-Park das Champions-League-Spiel
zwischen dem FC Basel und dem FC Schalke 04 statt. Im Vorfeld dieses Spiels kam
es zwischen ca. 18.30 und 19.00 Uhr zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung
zwischen Anhängern der beiden Vereine, nachdem gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt ein Mob von ca. 150 bis 200 mehrheitlich vermummten
Anhängern des FC Basel bei der Verzweigung der St. Jakob-Strasse / Gellertstrasse
die Anhänger des FC Schalke 04 angegriffen hatte. Polizeikräfte versuchten mit
dem Einsatz von Gummischrot, Pfefferspray und CS-Gas eine direkte
Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen zu verhindern. Dabei kam
es zu insgesamt 20 Verletzten, wovon drei hospitalisiert werden mussten. Bei
der Sichtung des bei dieser Auseinandersetzung erstellten Videomaterials konnte
ein bei der Fahndung der Kantonspolizei tätiger Szenekenner A____ als eine der
sich an vorderster Front der FCB-Anhänger aufhaltenden, vermummten Personen
identifizieren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 auferlegte die Kantonspolizei
Basel-Stadt A____ ein Rayonverbot für den Zeitraum vom
22. Januar 2014 bis 21. Januar 2015 für das Areal
St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, im erwähnten Zeitraum „während
Sportveranstaltungen (namentlich an sämtlichen Fussball- und Eishockeyspielen),
respektive 6 Stunden vor und nach dem Anlass sich im Rayon gemäss beigelegten
Plänen aufzuhalten“.
Den gegen dieses
Rayonverbot erhoben Rekurs von A____ wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 unter Auferlegung der Kosten mit einer
Gebühr von CHF 750.– vollumfänglich ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. und 21. November 2014 von A____
(Rekurrent) erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat mit den
Anträgen, „es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Forderung eines
Beweises der Nichtschuld“ einerseits „die Unschuldsvermutung verletzt habe“ und
andererseits „die Dauer des Rayonverbotes von 6 Stunden vor bis 6 Stunden
nach einem Spiel unverhältnismässig sei, auch im Vergleich zur schärferen
Meldeauflage, welche zu deutlich kürzeren Fernhaltezeiten“ führe. Weiter
beantragt der Rekurrent die Aufhebung des Rayonverbotes und eventualiter die
verhältnismässige Kürzung der „Zeiten des Rayonverbots“. Schliesslich beantragt
er die Aufhebung resp. eventualiter die Kürzung der vorinstanzlichen Kostenauflage
sowie die Zusprechung eines Auslagenersatzes für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er Einsicht in die
Vernehmlassung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. März 2014 und Gelegenheit
zur Stellungnahme dazu. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zum Entscheid überwiesen.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2014 beantragt der Rekurrent die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung. Der Instruktionsrichter hat dieses Gesuch
mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 abgewiesen, dem Rekurrenten aber
gleichzeitig erlaubt, den verfügten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– in vier
monatlichen Raten à je CHF 250.– zu begleichen. Nach erfolgtem Eingang dieser
Raten ist das JSD zur Vernehmlassung eingeladen worden. Mit Eingabe vom 13. Mai
2015 beantragt es die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 26. Mai 2015 hat
der Rekurrent seinen Verfahrensantrag auf Einsicht in die Vernehmlassung der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. März 2014 erneuert. Der
Instruktionsrichter hat diesen Antrag mit begründeter Verfügung vom 27. Mai
2015 abgewiesen. Mit Replik vom 4. Juni 2015 hat der Rekurrent an seinen
Anträgen vollumfänglich festgehalten.
Mit Urteil vom
2. September 2015 stellte das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des
Rekurses fest, dass das verfügte Rayonverbot wegen seiner Bezugnahme auf
sämtliche Sportveranstaltungen in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig sei;
im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das
Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2016 gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 2. September 2015 aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgefallen ist. Mit der Feststellung, das Verwaltungsgericht hätte dem
Rekurrenten Einsicht in die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 20. März 2014
an das JSD gewähren müssen und ihm in Ablehnung des entsprechenden Gesuchs das
rechtliche Gehör verweigert, wies es die Sache ohne materielle Prüfung an das
Verwaltungsgericht zurück. Es wies das Verwaltungsgericht an, den Gehörsmangel
zu korrigieren und danach über die Angelegenheit neu zu entscheiden. Mit
Verfügung vom 31. März 2016 wurde dem Rekurrenten eine Kopie der Stellungnahme
der Kantonspolizei vom 20. März 2014 mit Frist bis 25. April 2016 zur ergänzenden
Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 25. April 2016 hat sich der Rekurrent
zur Stellungnahme der Kantonspolizei vom 20. März 2014 vernehmen lassen. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16.
Oktober 2014, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) und
§ 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurn-herr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1931). Damit soll sichergestellt
werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder
abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des
Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; vgl. BGE
131 I 153 E. 1.2, in Pra 95 (2006) Nr. 27 S. 190, 192). Fällt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500, ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292; vgl. auch
VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012).
1.2.2 Vorliegend
ist das dem Rekurrenten auferlegte Rayonverbot während des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens am 21. Januar 2015 ausgelaufen. Soweit der Rekurrent daher
dessen Aufhebung sowie eventualiter dessen Begrenzung verlangt, ist das
Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses fraglich.
Indem der
Rekurrent sich mit seiner neuen Eingabe vom 25. April 2016 namentlich auf die
zeitliche Ausdehnung des angefochtenen Rayonverbotes bezieht, kann darauf
jedenfalls nicht eingetreten werden. Die zeitliche Dauer der jeweiligen Verbote
hat nach erfolgtem Ablauf des Rayonverbots keine aktuelle praktische Bedeutung
mehr für den Rekurrenten. Sie hat keinen Einfluss auf die Eintragung des
Rekurrenten im elektronischen Informationssystem HOOGAN des Bundes, welche
allein sein fortbestehendes aktuelles Rechtsschutzinteresse begründet. Auch
einen Einfluss auf das Stadionverbot der FC Basel 1893 AG hat die zeitliche
Dauer nicht, zumal dieses mittlerweile ebenfalls abgelaufen ist (vgl. BGer
1C_512/2015 vom 16. März 2016 E. 1.3.1). Da die Frage der zulässigen zeitlichen
Dauer von Rayonverboten an den einzelnen Spieltagen im Unterschied zu jener der
räumlichen Ausdehnung vom Verwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden
worden ist, besteht kein Anlass daran, diese Frage als obiter dictum in einem
Fall zu entscheiden, bei dem gar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Entscheidung dieser Frage mehr besteht. Dies gilt umso mehr, als diese Frage
sehr wohl in einem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden werden
kann, sodass es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
die sonst nie beurteilt werden könnte.
Der Rekurrent
begründet sein – seiner Meinung nach – weiterhin aktuelles Rechtschutzinteresse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aber auch damit, dass auch nach Ablauf
des Rayonverbotes der Eintrag in das vom Fedpol geführte elektronische
Informationssystem HOOGAN des Bundes erhalten bleibe. Dieser Hinweis trifft zu
(vgl. Art. 24a des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit [BWIS]). Es ist plausibel, dass dem Rekurrenten durch diese
Eintragung Nachteile entstehen könnten. Daraus resultiert insofern ein
weiterhin bestehendes aktuelles Rechtsschutzinteresse (BGer 1C_88/2011 vom 15.
Juni 2011 E. 1). Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, die Aufhebung
des Rayonverbots zu verlangen, wenn der Verdacht gewalttätigen Verhaltens sich
nachträglich als ungerechtfertigt erweist (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E.
3.5). Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den
Rekurs ist insofern einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1
mit Hinweisen).
2.1 Das
angefochtene Rayonverbot bildet eine Massnahme polizeilicher Natur und dient
präventiv der Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43, BGer 1C_88/2011 vom
15. Juni 2011 E. 3.5). Es darf nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen
gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat; SG 123.400)
angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. In Art. 2 Abs. 1 lit. a-h des
Konkordats findet sich eine nicht abschliessende Aufzählung von im
Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Straftatbeständen, bei deren
Begehung oder Anstiftung ein Rayonverbot angeordnet werden kann. Dazu gehören
Straftaten gegen Leib und Leben, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Als Nachweis für gewalttätiges
Verhalten gelten gemäss Art. 3 des Konkordats entsprechende
Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder
Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder
der Sportverbände und -vereine, Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen
sowie Meldungen zuständiger ausländischer Behörden. Ausser bei Gerichtsurteilen
kommt in allen diesen Fällen lediglich ein Verdacht zum Ausdruck. Ausgangspunkt
für die polizeiliche Massnahme des Rayonverbots ist somit, ähnlich wie bei
strafprozessualen Massnahmen, der Verdacht gewalttätigen Handelns (vgl. BGE 137
I 31 E. 5.2 S. 44). Ein förmlicher, strafprozessual erbrachter Beweis oder gar
eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird nicht verlangt (BGer
1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung
des BWIS; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum
herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller,
Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht
3/2012, S. 231, 239 f.; vgl. auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E.
3.2.2 und VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4).
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanzen stützen ihren Entscheid auf das Videomaterial, welches von der
Kantonspolizei Solothurn anlässlich der Champions-League-Begegnung zwischen dem
FC Basel und dem FC Schalke 04 vom 1. Oktober 2013 aufgenommen und von einem
Szenekenner der Polizei ausgewertet worden ist. Darauf ist an vorderster Front
des versammelten Mobs vermummter FCB-Hooligans auch ein Vermummter mit
kräftiger Statur zu sehen. Zuerst befindet er sich im Bereich des
Shopping-Centers St. Jakob, in der Folge auf einer Rasenfläche vor der St.
Jakobs-Halle und schliesslich im Tross des Mobs, welcher sich vor dem Gartenbad
St. Jakob formiert hat und von dort losgeschritten ist. Er wurde trotz seiner
Vermummung aufgrund seiner korpulenten Statur, seines schwerfälligen Ganges,
seiner Körperhaltung und seiner beim Verrücken der Sturmhaube erkennbaren
Augenpartie vom Szenekenner identifiziert. Die Vorinstanz hat erwogen, bei dem
als den Rekurrenten erkannten Vermummten springe tatsächlich die
kräftige/korpulente Statur und der entsprechend schwerfällige Gang ins Auge.
Diese Person hebe sich deutlich von den anderen an den Ausschreitungen
beteiligten, vermummten Personen ab. Die Aussagen des Fahnders erschienen daher
schlüssig.
2.2.2 Der
Rekurrent hält dieser Beweiswürdigung zunächst entgegen, dass der Szenekenner,
auf dessen Aussagen sich die Vorinstanzen bezögen, gar nicht vor Ort gewesen
sei. Eine glaubwürdige Aussage gemäss Art. 3 des Konkordats setze aber voraus,
dass die aussagende Person beim Vorfall anwesend gewesen ist. Auf dem
vorhandenen Video würde man einfach eine Person erkennen, die aufgrund ihres
korpulenten Körperbaus und dem dadurch bedingt zwangsläufig schwerfälligen Gang
wie jede entsprechende Person auffallen würde. Nur weil der Polizeifahnder eine
Person aus der Ultraszene mit korpulentem Körperbau kenne, sei dies aber kein
Beweis, dass er diese Person sei. Auf den Videobändern sei das Gesicht dieser
Person jeweils vermummt. Glaubwürdige Bildaufnahmen setzten aber voraus, dass
ein Durchschnittsbetrachter die angeschuldigte Person erkenne.
2.2.3 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie es dem Polizeirecht allgemein
entspricht, wird auch im Anwendungsbereich des Konkordats das Rayonverbot als
Massnahme zur Gefahrenabwehr auf entsprechende Anzeichen hin angeordnet.
Grundlage für dessen Anordnung sind nach der Aufzählung von Art. 3
Abs. 1 Konkordat neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch
polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen von
Polizei, Zollorganen, des Sicherheitspersonals der Sportverbände und -vereine,
Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen sowie Meldungen zuständiger
ausländischer Behörden. Es wird mithin auf der Grundlage eines Verdachts angeordnet,
dem im Verfahren auf Ergreifung von polizeilichen Massnahmen nachgegangen
werden muss (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43 f.; VGE VD.2014.212 vom 16. März
2015 E. 2.4.3). Als Anzeichen kommt damit im Ergebnis grundsätzlich jede Art
der Informationsbeschaffung in Betracht (BGer 1C_50/2010 vom 16. November
2010 E. 5.2). Die daraus folgenden Hinweise sind aber im Einzelfall im Hinblick
auf die konkret zu treffende Massnahmen zu prüfen und zu gewichten (BGer
1C_176/2013 vom 7. Januar 2014 E. 8, 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 5.2;
VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3). Ein förmlicher Beweis im
strafprozessualen Sinne ist hingegen, wie in E. 2.1 ausgeführt, nicht
erforderlich. Es genügt, wenn sich der Verdacht auf Gewalttätigkeiten aufgrund
einer näheren Prüfung der konkreten Umstände erhärtet. Dabei ist namentlich
darauf abzustellen, ob die in den Anzeigen oder Protokollen enthaltenen
Aussagen als glaubwürdig erscheinen (VGer ZH VB.2008.00237 vom 19. Juni 2008 E.
5.2).
Nicht notwendig
erscheint auf dieser Grundlage, dass ein Polizeifahnder, der Videoaufnahmen auswertet,
selber im Zeitpunkt der der Massnahme zu Grunde gelegten Handlungen vor Ort
war. Im Gegenteil liegt es in der Natur des Videobeweises, dass die genaue
Auswertung jeweils im Nachhinein erfolgen muss (Wohlers/Trunz,
Hooliganismus-Bekämpfung: Kann die Schweiz von England lernen?, in: CaS 2011,
S. 176, 188). Entscheidend erscheint allein, ob die Schlüsse des Fahnders auf
der Grundlage des vorhandenen Materials als verlässlich erscheinen. Dabei kommt
es nicht auf die Beurteilung eines Durchschnittsbetrachters der beurteilten
Bilder und Filme an. Vielmehr müssen die Beurteilungen vor dem Hintergrund der
spezifischen Kenntnisse des Polizeifachmanns nachvollzogen werden.
2.3 Weiter
rügt der Rekurrent, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid bisher kein Strafverfahren gegen ihn abgeschlossen
worden sei. Dies ist von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung anerkannt
worden. Das ist aber irrelevant, da eine strafrechtliche Verurteilung oder auch
nur schon ein strafprozessual erhobener Sachverhalt als Grundlage für ein
Rayonverbot nach dem Gesagten nicht erforderlich ist (vgl. BGer 1C_88/2011 vom
15. Juni 2011 E. 3.5).
2.4
2.4.1 Mit
Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts moniert der Rekurrent, dass ihm seine
Aussageverweigerung im Massnahmeverfahren zum Vorwurf gemacht werde. Es gehöre
zum Recht der angeschuldigten Person, ihre Aussage zu verweigern, ohne dass ihr
daraus Nachteile erwachsen dürften. Das dem Strafverfahren angegliederte
Verwaltungsverfahren müsse zum gleichen Ergebnis wie das Strafverfahren führen.
Mit der Berücksichtigung der Aussageverweigerung werde der Nemo-tenetur-Grundsatz
verletzt. Der Beweis sei von der Behörde zu führen, diese trage die Beweislast.
Vorliegend habe die Polizei keinen den Anforderungen von Art. 3 des Konkordates
genügenden Beweis erbracht. Es könne von ihm nicht der Beweis seiner Unschuld
verlangt werden.
2.4.2 Es
trifft zu, dass bei der Anordnung präventiver Massnahmen zum Schutz vor Gewalt
an Sportveranstaltungen in beweismässiger Hinsicht kein wesentlich tieferer
Standard als im Strafverfahren angesetzt und auf eine genauere Abklärung des
Sachverhalts verzichtet werden darf (VGE VD.2010.36 vom 28. Januar 2011 E.
2.3). Vorliegend stützten sich die Vorinstanzen auf das Protokoll der Sichtung
des Videomaterials durch einen namentlich genannten Szenekenner der
Kantonspolizei. Darin wird der Rekurrent im Filmmaterial nach 10.47 Minuten als
Person identifiziert, die zuvorderst im Mob steht und vermummt ist. Der
Szenekenner begründete bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, wie
er zu seiner Identifikation gelangte. Er arbeite seit 7 Jahren als Szenekenner.
Von Oktober 2010 bis Oktober 2013 habe er vollamtlich als Szenekenner Fussball
gearbeitet. Dabei habe er regelmässig Heim- und Auswärtsspiele des FCB besucht
und sich dabei ein Wissen über die verschiedenen Gruppierungen der Hooligan-
und Ultraszene rund um den FCB aneignen können. Er habe dabei auch mit dem
Rekurrenten gesprochen, weil dieser an Fussballspielen immer wieder negativ
aufgefallen sei. Der Rekurrent gehöre zur Ultraszene und trete immer
provozierend gegenüber der Polizei auf. Er habe ihn im Video aufgrund der
Augenpartie, der markanten korpulenten/kräftigen Statur, seines Ganges und seiner
Körperhaltung erkannt. Er sei sich zu 100 % sicher, dass es sich um den
Rekurrenten handle. Der Rekurrent selbst hat, im Strafverfahren mit den
entsprechenden Bildern konfrontiert, seine Aussage dazu verweigert.
Vor diesem
Hintergrund vermag der Rekurrent aus dem sogenannten Selbstbelastungsprivileg
(nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare, sog. Nemo-tenetur-Grundsatz)
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Dieser
strafrechtliche Verfahrensgrundsatz findet im Verwaltungsrecht keine direkte
Anwendung (Meier,
Hooligankonkordat: präventive Verpackung, repressive Wirkung, AJP 2014 S. 668,
674). Wie im Strafverfahren hat zwar die Verwaltung nach der allgemeinen
Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, welche auch
im öffentlichen Recht gilt, die Voraussetzungen für die Anordnung eines
Rayonverbots nachzuweisen. Dabei gilt für die Abklärung der entsprechenden
Sachverhaltselemente im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime, welche die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes
wegen vollständig und richtig festzustellen (Schwank,
a.a.O. S. 435, 455). Die Behörde ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 142). Die Untersuchungspflicht der Behörden gilt
jedoch nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und -rechte der
Parteien begrenzt. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur
schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten
auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind in solchen
Fällen verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (statt vieler: VGE VD.2014.117 vom
4. November 2014 E. 3.3 m.w.H.; vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
Doch auch wenn
der Nemo-tenetur-Grundsatz im vorliegenden Verfahren aufgrund von Art. 6 Ziff.
1 EMRK gewisse Wirkungen entfalten sollte (vgl. dazu BGE 140 II 384 E. 3.3 S.
389 ff.), ist er nicht verletzt worden. Es ist dem Rekurrenten auch mit Bezug
auf das vorliegende Massnahmeverfahren unbenommen geblieben, seine Aussage zu
verweigern und sich einer Mitwirkung am Beweisverfahren zu enthalten. Es wurde
weder Druck noch Zwang auf den Rekurrenten ausgeübt, eine Aussage zu tätigen,
was nach dem Nemo-tenetur-Grundsatz unzulässig wäre (BGE 140 II 384
E. 3.3.2 S. 391). Aus dieser Passivität dürfen ihm zwar direkt keine
Nachteile erwachsen (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,
Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N 191). Das Schweigen im Verfahren
ist neutral zu bewerten und es darf daraus kein Schuldindiz oder
Schuldeingeständnis abgeleitet werden (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51,
BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3.). Indem der Rekurrent aber
geschwiegen und seine Mitwirkung verweigert hat, hat er sich der Chance
begeben, den auf den Analysen des Polizeifahnders begründeten Verdacht zu
widerlegen. Daraus dürfen für den Rekurrenten nachteilige Schlüsse gezogen
werden (Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage 2012, § 24 N 123).
Zu beachten ist, dass beruflichen Aussagen und Schlüssen von Polizeibeamten auf
Grund ihrer Erfahrung gemeinhin eine erhöhte Verlässlichkeit zukommt (vgl. BGer
6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, warum der Szenekenner, welcher den Rekurrenten gemäss seiner nicht
widersprochenen Aussage persönlich kennt, diesen nicht auch mit seiner Vermummung
erkannt haben sollte. Der Rekurrent macht denn auch keine Indizien geltend,
welche für eine solche Verwechslung sprechen würden.
2.5 Daraus
folgt, dass aufgrund der Akten der begründete Verdacht der Beteiligung des
Rekurrenten an der Zusammenrottung von FCB-Anhängern im Vorfeld des Champion-League-Spiels
im St. Jakobs-Park vom 1. Oktober 2013 besteht. Die nicht näher substantiierte
Bestreitung des Rekurrenten zielt daher ins Leere. Seine blosse Behauptung,
sich damals vor der Muttenzerkurve befunden zu haben, vermag die glaubhafte
Identifikation des Rekurrenten auf den das Gegenteil belegenden Videoausschnitten
nicht umzustossen. Aus dieser Zusammenrottung heraus kam es zu Gewalt gegen
Personen und Sachen, welche von der zwischen den Lagern der Anhänger der beiden
Vereine agierenden Polizei zu deren möglichster Verhinderung beantwortet werden
musste. Dieses Einschreiten der Polizei gehört notorischerweise zum Szenario,
welches gewaltbereite Fangruppen mit ihrem provozierenden Verhalten zu bewirken
versuchen, sodass den Teilnehmern am Mob auch die durch die Polizei bei der
verhältnismässigen Abwehr begangenen Personenverletzungen anzurechnen sind. Das
gemäss Art. 2 des Konkordates nicht abschliessend genannte deliktische
Verhalten ist daher mit ausreichender Sicherheit erstellt.
Schliesslich
rügt der Rekurrent die Ausgestaltung des auf ein Jahr verfügten Rayonverbots. Auf
diese Rüge kann in zeitlicher Hinsicht nicht eingetreten werden, da dem
Rekurrenten diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt und die
Frage vom Verwaltungsgericht bisher nicht beurteilt worden ist. Demgegenüber können
die vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen Feststellungen zum örtlichen
Umfang von Rayonverboten auch im Sinne einer entsprechenden Feststellung auf
den vorliegenden Fall übertragen werden (vgl. E. 1.2.2).
3.1 Mit
dem angefochtenen Rayonverbot für das Areal St. Jakob, wurde dem Rekurrenten
untersagt, im erwähnten Zeitraum „während Sportveranstaltungen (namentlich an
sämtlichen Fussball- und Eishockeyspielen), respektive 6 Stunden vor und nach
dem Anlass sich im Rayon gemäss beigelegten Plänen aufzuhalten“.
Als
grundrechtseinschränkende Massnahme muss das Rayonverbot verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine
behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden
Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht
der Schwere des Grundrechtseingriffs als zumutbar erweist. Unter mehreren
möglichen Massnahmen ist die mildeste zu wählen. Sie darf in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige
hinausgehen (zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 514 ff.). Diese
Grundsätze gelten auch für die Auferlegung von Rayonverboten (Moeckli/Keller, a.a.O., S. 242 ff.; vgl.
hierzu auch BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 6 mit Bezug auf die
Meldeauflage [Art. 6 Konkordat]).
Nach seinem
Wortlaut bezieht sich die angefochtene Verfügung auf „Sportveranstaltungen
(namentlich an sämtlichen Fussball- und Eishockeyspielen)“. Damit wurde dem
Rekurrenten verboten, während sämtlichen Spielen und Wettkämpfen, ungeachtet
der Sportart, des Geschlechts und des Alters der Teilnehmenden (Männer/Frauen;
Aktive, JuniorInnen, SeniorInnen), des Vereins und der Liga, in welcher das
betreffende Spiel bzw. der Wettkampf stattfindet, den weitgezogenen Rayon St. Jakob
aufzusuchen bzw. sich dort aufzuhalten. Neben dem Fussballstadion
St. Jakob, in dem die Heimspiele des FC Basel und gegebenenfalls auch der
Nationalmannschaft stattfinden, gibt es zahlreiche Fussballfelder, auf denen
nicht nur am Wochenende, sondern auch unter der Woche regelmässig Meisterschaftsspiele
des NLA-Frauenteams des FC Basel, der unteren Ligen und aller Altersklassen
abgehalten werden. Die St. Jakob-Arena ist als Eissporthalle die Heimstätte des
EHC Basel. Die St. Jakobshalle ist regelmässig Durchführungsort von
Sportanlässen, nicht nur regionaler, sondern auch nationaler und internationaler
Ausrichtung wie den Swiss Indoors, Badminton Swiss Open oder CSI Basel. Nicht
nur wurde es dem Rekurrenten untersagt, diesen Anlässen ungeachtet des damit
verbundenen Risikos von gewalttätigen Auseinandersetzungen selber beizuwohnen,
sondern es wurde ihm auch verboten, 6 Stunden zuvor und danach etwa
Freizeitstätten wie das Gartenbad St. Jakob aufzusuchen, im Shopping
Center St. Jakob-Park einzukaufen, im Bethesda-Spital Kranke oder im Freidorf/Muttenz
allfällige Freunde zu besuchen. Aufgrund des sehr weit gefassten Rayonverbots
war der Rekurrent mit Ausnahme von nur wenigen Tagen das ganze Jahr über
faktisch aus dem Rayon St. Jakob verbannt. Ein derart weitgehender Eingriff in
seine Bewegungsfreiheit lässt sich aufgrund des begründeten Verdachts seiner
Beteiligung an der Zusammenrottung vor dem Champions-League-Spiel vom 1.
Oktober 2013 nicht vertreten. Ohnehin konnte der Rekurrent, wenn überhaupt, nur
mit einem grösseren Aufwand zweifelsfrei ermitteln, wann und wo
Sportveranstaltungen im betreffenden Rayon stattfinden und somit das Verbot
galt. Diesbezüglich musste für ihn jedoch Klarheit herrschen, wird ihm doch bei
Zuwiderhandlung gestützt auf Art. 292 StGB eine Busse angedroht (vgl. auch
Entscheid des Aargauischen Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 14. Oktober
2010 E. 2.4, in: AGVE 2010, S. 371, 373). Vorliegend standen einzig
Gewalttätigkeiten vor einem Spiel des FC Basel zur Diskussion. Ein Rayonverbot
liesse sich unter Verhältnismässigkeitsaspekten deshalb nur hinsichtlich von
Heimspielen der ersten Herrenmannschaft des FC Basel (und gegebenenfalls von
Länderspielen, die ebenfalls gewaltträchtig sein können) rechtfertigen, nicht
jedoch bezüglich von Fussballspielen von anderen Mannschaften des FC Basel oder
gar von weiteren Vereinen (VGE ZH VB.2008.00237 vom 19. Juni 2008 E. 6.2; Moeckli/Keller, a.a.O., S. 243 f.). Erst
recht erscheint eine Ausdehnung des Rayonverbots in sachlicher Hinsicht auf
sämtliche Sportveranstaltungen ungeachtet des Risikos von gewalttätigen
Ausschreitungen nicht erforderlich, zumindest solange der Rekurrent nicht eine
Gewaltbereitschaft auch hinsichtlich anderer Sportanlässe manifestiert bzw.
bekundet, diese besuchen zu wollen. Diesbezüglich besteht kein Anlass zur
präventiven Gefahrenabwehr, welcher die Anordnung eines Rayonverbots jeweils zu
dienen hat und die seine Ausgestaltung im Einzelfall auch begrenzt (zum Ganzen:
VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.5.2).
Das
Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2015
lediglich insofern aufgehoben, als es zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgefallen ist (vgl. BGer 1C_512/2015 vom 16. März 2016 insbesondere E. 4
sowie Dispositiv Ziff. 1.1). Damit ist die genannte Feststellung, wonach das
ausgesprochene Rayonverbot in sachlicher Hinsicht wegen seiner Bezugnahme auf
sämtliche Sportveranstaltungen unverhältnismässig war, in Rechtskraft erwachsen.
Ein entsprechender Vermerk im Dispositiv ist nicht mehr erforderlich.
3.2 Von
einer genauen Konkretisierung des zulässigen Umfangs des vorliegend in
sachlicher Hinsicht unverhältnismässigen Rayonverbots kann abgesehen werden,
nachdem dieses bereits abgelaufen ist (vgl. E. 1.2.2).
Mit dem Gesagten
ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es besteht kein
Anlass, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Wie das Bundesgericht in seinem
Urteil 1C_512/2015 vom 16. März 2016 festgestellt hat, hat der Rekurrent
erstmals mit seiner Rekursbegründung vom 21. November 2014 um Einsicht in die
Stellungnahme der Kantonspolizei vom 20. März 2014 ersucht. Diese wurde ihm
nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann somit nicht mehr gesprochen werden. Der vom Rekurrenten
zitierte Entscheid (BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3) ist nicht
einschlägig. Im damaligen Verfahren hatte das Bundesgericht einen Sachverhalt
zu beurteilen, bei dem die Vorinstanz der letzten kantonalen Instanz das
rechtliche Gehör verletzt hat. Dies ist hier gemäss der verbindlichen Feststellung
des Bundesgerichts nicht der Fall. Der Rekurrent trägt daher die Kosten des
Verfahrens mit einer gegenüber dem verfügten Kostenvorschuss reduzierten Gebühr
von CHF 750.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit die
Sache zur neuen Beurteilung vom Bundesgericht zurückgewiesen worden ist und darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.