Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.28
ENTSCHEID
vom 15.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. Mai 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 21. Juli 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Drogenhandel. Der
Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Polizeiaktion am 24. April 2016 in
einer Wohnung in Basel festgenommen, in welcher unter anderem auch rund 1,5
Kilogramm Kokain und diverse Mobiltelefone beschlagnahmt wurden. Am 26. April
2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von vier Wochen
Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verlängerte es die
Haft auf die vorläufige Dauer von weiteren acht Wochen, d.h. bis zum 21. Juli
2016.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni
2016, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine
umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Juni 2016 mit dem Antrag auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe
vom 9. Juni 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO
ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte
Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig
ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter
geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder
Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 der
Bundesverfassung, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte
Beweismassnahmen (BGer 341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.2 Auf
Hinweis der Kantonspolizei Waadt betreffend einen anstehenden Drogenumschlag in
Basel wurden am 24. April 2016 im Rahmen von entsprechenden Überwachungsmassnahmen
die Liegenschaft [...] in Basel kontrolliert und insgesamt sechs Personen
nigerianischer Staatsangehörigkeit, welche sich (wie der Beschwerdeführer) in der
dortigen Parterrewohnung aufhielten oder diese gerade verliessen, kontrolliert
und festgenommen. In der Wohnung wurden zudem 1,5 Kilogramm Kokain, abgepackt
in Fingerlinge, sowie diverse – teilweise häufig klingelnde – Mobiltelefone und
entsprechende SIM-Karten, Halterungen und Ladekabel beschlagnahmt. Der
Beschwerdeführer hat von Anfang an bestritten, etwas mit dem aufgefundenen
Kokain zu tun oder dieses auch nur gesehen zu haben. Er behauptet, er sei erst
am Tag vor seiner Festnahme von seinem Wohnort [...] (Spanien) nach Basel gekommen,
um einen Bekannten namens „John“ zu besuchen, welcher in der fraglichen Wohnung
lebe. Dieser habe ein Gebrauchtwarengeschäft in [...], und er habe schauen
wollen, ob er allenfalls Arbeit für ihn habe. „John“ habe ihn bei einem
Taxistandplatz in Empfang genommen. Die übrigen Verhafteten will er am Tag
seiner Ankunft in der fraglichen Wohnung zum ersten Mal gesehen haben. Seine Aussagen
beinhalten jedoch einige Ungereimtheiten. So hat der Beschwerdeführer
angegeben, er kenne die Telefonnummer von „John“ nicht und habe sie auch nicht
in seinem Mobiltelefon gespeichert. Wie er mit diesem den Zeitpunkt seiner
Ankunft und das Treffen vereinbart haben will, ist somit schleierhaft. Auch ist
die Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer festgenommen worden ist, nicht auf
eine Person mit Namen „John“ registriert, und eine solche wurde dort auch nicht
angetroffen. Sodann hat das IRM-Gutachten vom 26. April 2016 ergeben, dass die
vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme getragene Jacke Kokainspuren
aufwies, welche gemäss den Gutachtern am ehesten durch die Hände des Trägers
auf die untersuchten Stellen übertragen worden sind. Da der Beschwerdeführer,
wie aus dem negativen immunochemischen Befund seiner Urinprobe zu schliessen
ist, selbst kein Kokain konsumiert, nährt dies den Verdacht, dass er zwecks
Drogenhandels mit Kokain hantiert hat. Bereits diese Umstände ergeben – zumal
in dem noch recht frühen Stadium des Verfahrens im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung – einen ausreichenden Tatverdacht auf Beteiligung des Beschwerdeführers
an banden- und gewerbsmässigem Drogenhandel. Dieser Verdacht hat sich durch den
zwischenzeitlich eingegangenen Bericht der KTA vom 26. Mai 2016, gemäss welchem
sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf einem der Kokainfingerlinge befanden,
von welchen er keine Ahnung haben will, erheblich erhärtet. Replicando hat denn
auch der Vertreter des Beschwerdeführers den Tatverdacht nicht mehr bestritten.
Die von der
Vorinstanz angenommenen speziellen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr
sind mit der Beschwerde zu Recht nicht bestritten worden. Fluchtgefahr ist
angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger
mit Wohnsitz in Spanien ist und keinerlei Bezug zur Schweiz hat, offensichtlich
gegeben. Angesichts des Tatverdachts der Beteiligung an international organisiertem
Kokainhandel mit vielen Beteiligten und des Umstands, dass noch weitere
Ermittlungen, namentlich die Auswertung der verschiedenen Mobiltelefone, zu
tätigen sind, ist auch Kollusionsgefahr zu bejahen.
Bei Ablauf der
verfügten Untersuchungshaft wird sich der Beschwerdeführer seit rund drei
Monaten in Haft befunden haben. Die Mindeststrafe für Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wie sie ihm vorgeworfen werden, beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
Im Falle eines Schuldspruchs droht ihm somit eine Freiheitsstrafe, welche die
bisher angeordnete Dauer der Untersuchungshaft bei weitem übersteigt. Die
Verhältnismässigkeit der Haft ist daher ohne weiteres gegeben.
6.1 Aus
dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die entsprechende Gebühr ist dem verursachten Aufwand
entsprechend auf CHF 500.– festzulegen.
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist zu bewilligen, da die Beschwerde als
nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, zumal im Zeitpunkt
ihrer Erhebung der Bericht der KTA betreffend die DNA-Spuren auf dem Fingerling
noch nicht bekannt war. Dem Verteidiger ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen,
wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen
erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt
werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).