[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2016.16
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
1
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Berufungsbeklagter
2
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 26. Februar 2016
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil (Neuregelung elterliche Sorge)
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 26. Februar 2016 wurde das Scheidungsurteil der
vormaligen Ehegatten A____ und B____ dahingehend abgeändert, dass neu die
elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn, C____, geb. am 3. November 1998,
den Eltern gemeinsam zugeteilt wurde, nachdem im ursprünglichen
Scheidungsurteil vom 22. März 2006 dem Vater das alleinige Sorgerecht zugeteilt
worden war. Der behördliche Wohnsitz des Sohnes wurde damit zur Mutter verlegt,
was im Dispositiv ebenfalls festgehalten wurde. Gleichzeitig wurde A____
weiterhin die alleinige Entscheidbefugnis betreffend die Angelegenheiten der
Aus- und Weiterbildung von C____ belassen und wurde festgehalten, dass an der
bestehenden Betreuungsaufteilung, wonach C____ von Montag bis Mittwochabend bei
der Mutter und von Mittwochabend bis Sonntag beim Vater sei, festgehalten
werde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klagparteien und dem Beklagten je
hälftig auferlegt und den Klagparteien die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Auf Abänderung des Scheidungsurteils geklagt hatten Mutter und Sohn.
Dem Sohn wurde im Laufe des Verfahrens eine eigene Vertretung zur Seite
gestellt, wobei er ausdrücklich wünschte, im Abänderungsverfahren weiterhin als
Kläger aufzutreten.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt in Aufhebung von Ziff. 1
des angefochtenen Entscheids, es sei ihm das alleinige Sorgerecht zu belassen,
und der Wohnsitz des Sohnes an seiner Wohnadresse sei beizubehalten. Ausserdem
sei festzustellen, dass gemäss bestehender Betreuungsaufteilung C____ von
Montagabend bis Mittwochabend von der Mutter und von Mittwochabend bis Montagmorgen
vom Vater betreut werde, dies alles unter o/e- Kostgenfolge für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Auf das Einholen von Berufungsantworten wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Ausschuss des Appellationsgerichts entscheidet über Berufungen gegen Entscheide
des Zivilgerichtspräsidiums (§ 10 Abs. 1 und 2 Gesetz betreffend die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221,100). Auf die
rechtzeitig und formrichtig eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn sie erweise sich als „offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet“ (Art. 312 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Unter diesen
Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt
werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt (s. E. 2), erweist sich die Berufung als offensichtlich
unbegründet, weshalb die Instruktionsrichterin darauf verzichtet hat,
Berufungsantworten einzuholen und auch keine mündliche Verhandlung angesetzt
wurde. Der Berufungsentscheid ergeht aufgrund der Akten (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2.1 Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Zuteilung der elterlichen
Sorge gemäss Art. 134 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) neu zu regeln, wenn
dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten
ist. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Änderung des
Sorgerechts nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das
Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Die Veränderung der Verhältnisse
muss somit die Änderung der Sorgerechtsregelung zwingend gebieten, weil die aktuelle
Regelung dem Kind mehr schadet als eine Änderung derselben und der damit
verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (BGer
5C.63/2005 vom 1. Juni 2005 E. 2, 5A_616/2007 vom 23. April 2008 E. 7.1, 5A_105/2012
vom 9. März 2012 E. 2.3, je mit Hinweisen; BGer 5A_483/2011 vom 31. Oktober
2011 E. 3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 206). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass
nicht jede Situationsveränderung dazu dienen solle, einen erneuten Sorgerechtsprozess
auszulösen, da durch Abänderungsprozesse Unruhe und erneute Streitigkeiten
entstehen können, die zum Wohle des Kindes zu vermeiden seien. Im zu
beurteilenden Fall seien die Eltern indessen bereits seit zehn Jahren
geschieden und der Berufungsbeklagte 2 sei mittlerweile betreffend die
Sorgerechtsfrage urteilsfähig und bald volljährig. Entgegen den üblichen
Bedenken würde in diesem Fall gerade die Unterlassung einer Neuregelung der
elterlichen Sorge zu einer nicht erstrebenswerten Veränderung führen und nicht
umgekehrt. Dies im Übrigen in einer Situation, in welcher die Betreuung des
Sohnes ohnehin beinahe hälftig geteilt werde. Der Berufungsbeklagten 1 drohe
aufgrund des alleinigen Sorgerechts des Berufungsklägers und des damit
zusammenhängenden Wohnsitzes des Sohnes beim Berufungskläger nämlich der
Verlust ihrer 4-Zimmerwohnung, in welcher sie zusammen mit der Halbschwester
und (zeitweise) dem Berufungsbeklagten 2 lebe. Zwar weise der Berufungskläger
zu Recht darauf hin, dass Sinn und Zweck einer Abänderung des Sorgerechts nicht
dem Erhalt von staatlichen Zuschüssen zu dienen habe. Dies strebe die
Berufungsbeklagte 1 zwar an, da ihr – sofern der Berufungsbeklagte 2 seinen
Wohnsitz an ihrer Adresse habe – ein Mietzinsbeitrag gemäss dem Mietbeitragsgesetz
(MBG, SG 890.500) zustehe. Allerdings ginge es nicht in erster Linie um eben
diesen Anspruch sondern um den berechtigten Wunsch des Berufungsbeklagten 2,
sein Zimmer in der Wohnung der Berufungsbeklagten 1 zu behalten.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet eine hälftige Teilung der Betreuung, weshalb er
präzisiert wissen will, dass der Berufungsbeklagte 2 die Zeit von Montagmorgen
bis Mittwochabend bei der Berufungsbeklagten 1 verbringe. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Betreuungsarbeit von Kindern und Jugendlichen vorwiegend
am Tag und nicht in der Nacht stattfindet, weshalb die Berufungsbeklagte 1 in
den vergangen zehn Jahren sehr wohl die beinahe hälftige Betreuungsarbeit
geleistet hat. Die Vertreterin des Berufungsbeklagte 2 hat an der Verhandlung
vor Zivilgericht ausserdem angegeben, der Berufungsbeklagte 2 entscheide heute
oft spontan, ob er nach der Arbeit zum Vater oder zur Mutter gehe, woraus geschlossen
werden kann, dass zum heutigen Zeitpunkt die effektive Betreuung bzw.
Anwesenheit des Berufungsklägers 2 beim einen oder anderen Elternteil flexibler
gestaltet wird. Im Übrigen setzt die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen
Sorge eine hälftige Teilung ohnehin nicht voraus (Botschaft zur Revision des
Kindesunterhalts vom 29. November 2013, in: BBl 2014 S. 529, 564). Aus der
gerichtlichen Anhörung des Berufungsbeklagten 2 und den Ausführungen seiner
Vertreterin geht unmissverständlich hervor, dass der Berufungsbeklagte 2 eine
Änderung der aktuellen Wohnsituation fürchtet, da er seine beiden Wohnorte –
beim Vater und bei der Mutter – beibehalten möchte. Damit ist festzuhalten,
dass die von der Beiständin geäusserte Befürchtung, eine Umverteilung der
elterlichen Sorge könne eine unerwünschte Unruhe in die Beziehung der Eltern
und damit in das Leben des Berufungsklägers 2 bringen, nicht zu überzeugen
vermag. Die Unruhe ist nämlich durch die Unsicherheit, ob sich etwas an der
Wohnsituation ändern wird und dem daraus hervorgegangenen Verfahren bereits
eingetreten. Sie löst sich aber mit einer Abänderung des alleinigen Sorgerechts
des Berufungsklägers in ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern mit Wohnsitznahme
des Berufungsbeklagten 2 bei der Berufungsbeklagten 1 wieder auf, da dies im
Resultat zu einer Klärung bzw. Fixierung der aktuellen Wohnsituation führt. Hinzu
kommt, dass die Erklärung der Beiständin bereits ein Jahr alt ist, der
Berufungsbeklagte 2 sich von dieser gemäss eigener Aussage wenig unterstützt
fühlt (s. Anhörung S. 2) und er ausserdem durch das laufende Verfahren
offensichtlich keinen Schaden genommen hat, sondern in diesem seine Rechte
wahrzunehmen und seine Bedürfnisse auszudrücken weiss. Dies zeigt sich nebst
der klaren Äusserung seiner Bedürfnisse auch darin, dass er nach der Aufklärung
durch die Zivilgerichtspräsidentin über seine verschiedenen Möglichkeiten am
Abänderungsprozess teilzunehmen, entschieden hatte, weiterhin als Klagpartei
(vor der ersten Instanz) aufzutreten (s. Eingabe des Berufungsbeklagten 2 vom
18. September 2015).
Insgesamt ist
festzustellen, dass angesichts der kurz bevorstehenden Volljährigkeit des
Berufungsbeklagten 2 der elterliche Konflikt und die elterlichen Kommunikationsschwierigkeiten
im Zusammenhang mit der Frage, ob sich eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge
aufdrängt oder nicht, keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Vielmehr haben
diese Schwierigkeiten eine gedeihliche Entwicklung des Berufungsbeklagten 2
glücklicherweise nicht nachhaltig behindert. An der faktischen Beziehung des
Berufungsbeklagten 2 zu der Berufungsbeklagten 1 sowie zum Berufungskläger wird
sich mit einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge in dem kurzen verbleibenden
Zeitraum, in welchem das Sorgerecht überhaupt noch greift, nichts ändern.
Tatsächlich dient die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge einzig
einer Sicherung des status quo bezüglich des gelebten Kontaktes zwischen Mutter
und Sohn und letztlich auch seiner bei der Mutter lebenden Schwester (vgl. zum
abgeleiteten Wohnsitz des Kindes am Ort des sorgeberechtigten Elternteil: Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB I,
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 25 N 4). Dass dies dem Wohle
des Kindes dient und durchaus von Wichtigkeit ist, belegt eindrücklich die
Anhörung sowie die eingenommene Parteistellung des Berufungsbeklagten 2. Es
ist einem fast 18-jährigen und in einer Berufslehre stehenden, jungen Mann
nicht leichtfertig zuzumuten, sich während dreier Tage in der Woche
ausschliesslich im Wohnzimmer seiner Mutter aufzuhalten und insbesondere dort
zu übernachten, mithin in deren Wohnung keine Rückzugsmöglichkeit zu haben. Von
einer „inhaltsleeren“ Umteilung der elterlichen Sorge kann damit keine Rede
sein. Vielmehr rechtfertigt sich die Neuzuteilung der elterlichen Sorge, um die
Kontinuität der Lebensumstände des Berufungsbeklagten 2 abzusichern. Dies umso
mehr, als sich für den Berufungskläger daraus keinerlei Einschränkungen
ergeben, zumal die Vorinstanz die Entscheidungshoheit über die Aus- und
Weiterbildung des Berufungsbeklagten 2 ausdrücklich bei ihm belassen hat. Die
Berufung ist deshalb abzuweisen.
Damit unterliegt
der Berufungskläger und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Als Sozialhilfeempfänger ist seine Hablosigkeit
evident. Allerdings war die Berufung von Anfang an wenig aussichtsreich. Da
sich der Berufungskläger im Verfahren vor Zivilgericht im Gegensatz zur
Gegenseite aber nicht vertreten liess, ist ihm der Kostenerlass im Sinne der
Chancengleichheit gleichwohl zu gewähren. Demzufolge gehen die Kosten des
Berufungsverfahrens zu Lasten der Staatskasse und ist seinem Rechtsvertreter
ein Honorar auszurichten. Dieser hat dazu keine Honorarnote eingereicht,
weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. In Anlehnung der
erstinstanzlich abgegoltenen Kosten für die Vertretung der Berufungsbeklagten 1
und 2 ist der Rechtsanwalt des Berufungsklägers für einen Aufwand von 10
Stunden (inkl. Auslagen und zzgl. 8% MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt
eine zukünftige Rückforderung dieser Kosten (Art. 123 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese gehen zufolge der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Berufungsklägers, [...],
werden ein Honorar von CHF 2‘000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST
von CHF 160.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die
vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen
Leistungen von ihm nachgezahlt werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist
(Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte 1
-
Berufungsbeklagter 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.