Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.74
URTEIL
vom 19. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat
[...]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. März 2015
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
Sachverhalt
Der aus
Slowenien stammende A____, geboren am […] (Rekurrent), lebt seit dem 1. Juli
1981 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
Nachdem der
Rekurrent zwischen dem 8. Dezember 2005 und dem 17. November 2009 vom Strafgericht
Basel-Stadt, dem Bezirksgericht Rheinfelden, dem Bezirksamt Rheinfelden, dem
Statthalteramt Sissach und der Staatsanwaltschaft Solothurn mit insgesamt fünf
Strafurteilen resp. Strafverfügungen wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten zu
Strafen zwischen einer Busse von CHF 260.– und einer Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt worden war, wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 24. Mai 2013 des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des
gewerbsmässigen Betruges, des Betruges, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung,
sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von
zehn Tagessätzen zu je CHF 30.– und einer Busse von CHF 240.– verurteilt.
Aufgrund dieses Strafurteils leitete das Migrationsamt eine
Aufenthaltsüberprüfung ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und
wies ihn aus der Schweiz weg.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid
vom 23. März 2015 ab, nachdem das Appellationsgericht das Strafurteil des
Strafgerichts vom 24. Mai 2013 mit rechtkräftig gewordenem Urteil vom 21. Mai
2014 unter Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf drei Jahre und
drei Monate bestätigt hatte.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 31. März 2015 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, mit dem die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der Verzicht auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und der Wegweisung aus der Schweiz beantragt worden ist. Zudem wurden die
unentgeltliche Prozessführung und die Durchführung einer Hauptverhandlung
beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
16. April 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit der Rekursbegründung
vom 26. Mai 2015 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest und
beantragte in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer Hauptverhandlung und
die Anhörung seines Sohnes, B____, durch das Gericht. Mit Vernehmlassung vom
13. Juli 2015 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige
Abweisung des Rekurses wie auch des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Nach erfolgter Nachreichung von Unterlagen über seine
finanziellen Verhältnisse mit Eingabe vom 23. Juli 3015 wurde dem Rekurrenten
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. August 2015 die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 24. September 2015 hat der Rekurrent
zur Vernehmlassung des Departements repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.
Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Am 19. April 2016 fand die Beratung der Kammer des Verwaltungsgerichts
statt.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. April 2015
sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Darauf ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE
VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;
SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2014.256 vom
23. März 2015 E. 1.2; VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2; VD.2009.696 vom
8. Dezember 2009 E. 2; VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).
1.3 Der
Rekurrent beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs.
2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK. Ausländerrechtliche
Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von
Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom
21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14.
Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). In den übrigen
Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden
Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung
ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der
Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche
Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen
zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrenten für
den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39
vom 28. April 2011 E. 1.4).
1.4 Vorliegend
hat der Rekurrent es unterlassen, seinen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
mit der Rekursbegründung besonders zu motivieren. Er verweist in Ergänzung auf
seine sonstigen Beweisofferten bezüglich seiner aktuellen Situation allein auf
eine Parteibefragung. Dies vermag zur Begründung der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht zu genügen. Die Befragung des Sohnes des
Rekurrenten erscheint aufgrund der Würdigung der Akten nicht notwendig, weshalb
darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Der vorliegende
Entscheid ist deshalb ohne mündliche Verhandlung anlässlich einer Beratung des
Verwaltungsgerichts ergangen.
2.1 Beim
Rekurrenten handelt es sich um einen slowenischen Staatsangehörigen und mithin
um einen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)
gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union
und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine
vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen räumt den
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihren Familienmitgliedern ein
Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I ein. Es enthält keine
Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der Verordnung über
die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203)
die Bestimmungen des AuG gelten (VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 2.1).
Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Bereich des
FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die
Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, N
8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten
Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung
ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen (VGE VD.2013.85 vom
16. Oktober 2013, E. 2.1).
2.2 Art.
2 FZA lässt keine Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen zu, die
über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind.
Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, ob der angeordnete Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit dem Landesrecht vereinbar ist. Ist diese Frage zu
bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob das FZA den Behörden diesbezüglich
zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; BGer
2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013,
E. 2.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. 62 Abs. 2 AuG gestützt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei
sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I
31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299
ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund des rechtskräftigen
Strafurteils des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014, mit dem der
Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden
ist, offensichtlich erfüllt.
3.2 Ist
ein Widerrufsgrund erfüllt, so kann offen bleiben, ob der Rekurrent mit seinem
Verhalten weitere Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG erfüllt hat. Immerhin wird
das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der Interessenabwägung
zu berücksichtigen sein.
4.1
4.1.1 Hat
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom
10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere
unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.).
Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat
(Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung möglich (BGE 130 II
176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S.
435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1). Entscheidend
für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die
gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E.
4.3-5 S. 383 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E.
3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
4.1.2 Hat
der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und
ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des
Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm
die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130
II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar
2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer
notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung
geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE
135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Bei
dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer
des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der
familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der
Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen
und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen.
Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer
Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der
Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139
I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember
2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr.
12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48).
Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person
zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie
während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16.
April 2013 [Nr. 12020/09] § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr.
54273/00], §§ 51 und 55). Diesem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und
der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung
zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit
spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag
(VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E.
5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E.
3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002
E. 2.2.2).
4.1.3 Durch
Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser
Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und
Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 22 N 6). Dieser
Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person
und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in
der Gesellschaft (Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR i.S. Hasan-basic gegen Schweiz vom 11. Juni
2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch bei langjährigem
Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der jeweiligen Person
(Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09]
§ 47; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.3).
4.1.4 Soweit
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in
einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4, VD.2012.38 vom
6. Februar 2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).
4.2 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt,
Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010
E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2010.39 vom 28. April
2011 E. 5.2.1.1).
4.2.1 Für
seine diversen im Zeitraum vom August 2006 bis September 2011 gewerbsmässig
begangene Diebstähle nutzte der Rekurrent wiederholt das Vertrauen der
Geschädigten. So verschaffte er sich mit dem seiner Partnerin als Hauswartin
ausgehändigten Schlüssel Zugang zu den jeweiligen Liegenschaften und brach in
abgeschlossene Räumlichkeiten ein, um Sammlergegenstände im Wert von mindestens
CHF 13‘045.– sowie Baumaschinen und Werkzeuge im Wert von mindestens CHF 9‘606.–
zu entwenden. Mit deren Schlüsseln verschaffte er sich auch Zugang zur Wohnung
einer kürzlich Verstorbenen, aus der er Schmuck, Gehstöcke und weitere
Gegenstände im Wert von über CHF 160‘000.– sowie Bargeld im Betrag von CHF
20‘000.– stahl. Weitere Diebstähle beging er an seinem Arbeitsplatz oder bei
der Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit. So stahl er aus dem Lager seiner
damaligen Arbeitgeberin Tabakerzeugnisse und Tabakutensilien im Wert von
CHF 118‘440.–. Hinzu kamen Diebstähle von Trommeln und einer Lithographie
im Wert von CHF 7‘900.–, für die er den aufgrund seiner Tätigkeit bei der
Postzustellung erhaltenen Haustürschlüssel verwendete. Diese Gegenstände hat er
in der Folge, teilweise in Anwesenheit seines Sohnes, an Gebrauchtwarenhändler
verkauft. Die Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betrug ergibt sich aus dem zu
Unrecht trotz entsprechendem Erwerbseinkommen erfolgten Bezug von Sozialhilfeleistungen
im Betrag von CHF 12‘745.80 im Zeitraum von Dezember 2006 bis März 2009.
Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Betruges durch den Bezug von Mietgeräten bei
einem Baumarkt trotz fehlendem Rückgabewillen.
Zu diesen
Vermögensdelikten kommt die Verurteilung wegen der im März 2012 begangenen
mehrfachen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil seiner die Trennung suchenden
Lebenspartnerin sowie die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln durch verbotenes Parkieren im Jahr 2011.
In seinem gegen
den Rekurrenten verhängten Urteil ging das Strafgericht von einem sehr schweren
Verschulden aus. Es hat erwogen, trotz zahlreichen Vorstrafen, Probezeitverlängerungen,
laufenden Strafverfahren, Hausdurchsuchungen und vorübergehenden Festnahmen
habe sich der Beschuldigte nicht von seinem unverfrorenen Vorgehen über einen
langen Deliktzeitrahmen und mit einem Deliktbetrag von insgesamt über CHF
352‘626.70 abbringen lassen. Die Vorinstanz hat erwogen, dadurch offenbare er
eine „selten anzutreffende Unbelehrbarkeit“ und eine ganz massive kriminelle
Energie. Er habe dabei das in ihn und seine Partnerin gesetzte Vertrauen
schamlos ausgenutzt. Der Beschuldigte sei ein Berufskrimineller, der jegliche
Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lasse. Auch bezüglich der
Delinquenz gegenüber seiner Ex-Partnerin fehle ihm jegliche Einsicht in das
Unrecht seiner Taten, weshalb nicht von einer günstigen Legalprognose
ausgegangen werden könne.
Bereits früher
wurde der Rekurrent wegen Vermögensdelikten verurteilt. So wurde er mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2005 wegen mehrfachem
gewerbsmässigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und geringfügigem
Diebstahl zu 8 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Er
benutzte dabei einerseits im Februar 2004 eine ihm für sein Geschäftsfahrzeug
anvertraute Tankkarte zum Bezug von Treibstoff, den er an Dritte verkaufte, und
bezog andererseits mit einer an einer Arbeitsstelle behändigten Bankkarte
insgesamt CHF 18‘500. –. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Rheinfelden vom 20. Juni 2006 wurde er aufgrund des Aufbrechens von Park- resp.
Billettautomaten in zwei im Dezember 2004 begangenen Fällen wegen mehrfachen
Diebstahlsversuchs und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Zusammen mit
einer Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand
erfolgte eine Verurteilung zu 50 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 1‘500.–.
Am 20. Januar 2007 wurde er vom Bezirksamt Rheinfelden wegen Diebstahls zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Hinzu kommen Strafbefehle resp.
–verfügungen vom 15. Mai und 17. November 2009 wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.
Mit der
Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der im Übrigen bereits 1994 wegen
Betäubungsmitteldelikten und grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilte Rekurrent
seit langem und regelmässig delinquiert. Er liess sich weder durch seine Verurteilungen
oder vorübergehenden Festnahmen beeindrucken noch von seiner Familie von seinen
kriminellen Aktivitäten abbringen. Vielmehr ist eine zunehmend schwerer werdende
Delinquenz mit einer gesamten Deliktssumme von über CHF 350‘000.–festzustellen.
Daraus muss auf ein erhebliches Verschulden und eine Geringschätzung der
hiesigen Ordnung geschlossen werden. Zwar beging der Rekurrent im Wesentlichen
Vermögensdelikte und keine Gewalttaten. Dies steht aber einer Entfernungsmassnahme
im Rahmen des FZA grundsätzlich nicht entgegen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29;
BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1; 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.3). Dies umso mehr, als vorliegend eine Vielzahl von Personen in einem erheblichen
Ausmass geschädigt worden sind. Da die Anforderungen des FZA diesbezüglich
höher sind als diejenigen des Landesrechts (siehe vorne E. 2.2), gilt dies
ebenfalls für die Beurteilung im Rahmen des AuG.
4.2.2 Weiter
schloss die Vorinstanz aufgrund dieser Delinquenz auf eine weiterhin
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung. Dem entspricht, dass bei
langjähriger Delinquenz, die weder durch Strafermittlungen, Verurteilungen,
Strafvollzug noch aufgrund der familiären Situation beendet worden ist, nach
ständiger Praxis von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist (BGer
2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4). Auch wenn der Rekurrent im Dezember
2004 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, er sich im Strafvollzug
klaglos verhalten habe und ihm vom psychologischen Dienst der Strafanstalt eine
positive Entwicklung attestiert worden sei, ändere das daran nichts.
Diese
Feststellung rügt der Rekurrent mit seinem Rekurs als unzutreffend und auf einer
falschen Sachverhaltsfeststellung beruhend. Er verweist dabei auf den Vollzugsbericht
der Strafanstalt Wauwilermoos vom 20. Oktober 2014, den Therapiebericht vom 14.
Oktober 2014 und das Arbeitszeugnis vom 1. September 2014. Diese Berichte hat
die Vorinstanz aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht verkannt. Mit
dem Vollzugsbericht werden dem Rekurrenten ein korrektes Verhalten, eine
zufriedenstellende Arbeitstätigkeit sowie ein intensiver Kontakt mit seinem
Sohn, seiner Mutter, seiner Schwester und einigen Kollegen im Strafvollzug
attestiert. Er habe aktiv am intern durchgeführten Trainingsprogramm TRIAS
teilgenommen, welches auf das Erkennen von Risikosituationen und das Erarbeiten
eines breiteren Verhaltensrepertoires zur Lösung von Problemen teilgenommen. Er
müsse vor allem wenn er in Geldnot sei, seine Steuerungsmechanismen weiter
entwickeln. Mit dem Arbeitszeugnis wurde ihm die gewissenhafte, speditive und
sehr selbständige Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten attestiert. Gemäss
dem Therapiebericht habe bei der Delinquenz jeweils die Vordeliktsphase eine
zentrale Rolle gespielt. So sei er Beziehungsstress und finanziellen Sorgen
durch den Konsum von Alkohol und gelegentlich auch Kokain entflohen, was die
finanzielle Notlage vergrössert habe. Dabei seien ihm illegale Geschäfte mit
Einschleichdiebstählen als einzige Auswege erschienen. Er habe sich mit seiner
Delinquenz auseinandergesetzt sowie gelernt, sein Verhalten zu reflektieren und
Steuerungsmechanismen sowie deliktfreie Handlungsstrategien in schwierigen
Lebenssituationen auszuarbeiten. Auch die früheren partnerschaftlichen
Konflikte sowie der Alkohol- und Kokainkonsum seien sukzessive behandelt
worden. Er bereue seine Taten aufrichtig und sei gewillt, künftig ein deliktfreies
Leben zu führen. Er verfüge in seinem Sohn, seiner Mutter, seiner Schwester und
einigen Freunden ein stabiles soziales Umfeld. Nach klinischer Einschätzung sei
die Rückfallwahrscheinlichkeit als gering einzustufen.
Diese
Einschätzung und die darauf gestützt bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
schliessen eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber
nicht aus. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und
sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat
nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung;
für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf-
und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt, weshalb weder
aus dem Umstand einer bedingten Entlassung noch einer positiven Entwicklung im
Mass-nahmevollzug nicht auf den Ausschluss einer Gefahr im fremdenpolizeilichen
Sinne geschlossen werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236f. m.H.).
Schliesslich ist
festzustellen, dass auch das persönliche und familiäre Umfeld des Rekurrenten
ihn bisher nicht von seiner regelmässigen und umfangreichen Delinquenz
abzuhalten vermochte. Er ist zudem weiterhin massiv verschuldet, sodass er sich
auch zukünftig selbst bei regelmässiger Arbeitstätigkeit finanziellen Engpässen
ausgesetzt sehen wird, worin auch bei erlernten Alternativstrategien ein
Risikofaktor für die Begehung erneuter Vermögensdelikte liegt. Mit der
Feststellung der Vorinstanz ist daher aufgrund der deliktischen Biographie des
Rekurrenten und der gesamten Umstände von einer fortbestehenden Gefahr der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen.
4.3 Weiter
ergibt sich eine mangelnde Beachtung der öffentlichen Ordnung auch aus der
massiven Verschuldung des Rekurrenten. Gemäss einem aktuellen Betreibungsregisterauszug
des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2016 weist er 24 Betreibungen in der
Höhe von insgesamt CHF 141‘005.– sowie 74 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
CHF 149‘202.– auf.
Diese
Verschuldung entstand zudem trotz der Unterstützung des Rekurrenten durch die
Sozialhilfe mit Beiträgen im Gesamtbetrag von CHF 78‘094.30, den erheblichen
Erträgen aus seiner deliktischen Tätigkeit wie auch der weitgehenden Deckung
der Haushaltskosten durch seine ehemalige Partnerin. Objektive Anhaltspunkte,
welche diese Verschuldung entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich und
werden vom Rekurrenten auch nicht releviert. Der Rekurrent war vielmehr bisher
offensichtlich nicht gewillt, mit den ihm zur Verfügung stehenden, begrenzten
finanziellen Mitteln zu haushalten. Seine Verschuldung muss daher als mutwillig
qualifiziert werden, woraus ebenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
resultiert (vgl. zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] auch VGE
VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 2.1.1).
4.4 Daraus
folgt insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten.
Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.
5.1 Der
Rekurrent ist am 1. Juni 1981 im Alter von neun Jahren in die Schweiz
eingereist und lebt hier seit nunmehr 34 Jahren. Aufgrund dieser langen
Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise als neunjähriges Kind stellt der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar
(vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1)
5.1.1 Trotz
dieser langen Anwesenheit in der Schweiz hat die Vorinstanz eine tiefe
Verwurzelung des Rekurrenten in der Schweiz verneint. Als Bezugspersonen
verfüge er lediglich über seine Stiefmutter, seine Stiefschwester und seinen
Sohn. Einen relevanten Freundeskreis, der überdurchschnittlich sein müsse,
könne er insbesondere auch mit den geltend gemachten Gefängnisbesuchen nicht
nachweisen. Wie die verschiedenen polizeilichen Interventionen und seine
strafrechtliche Verurteilung aufgrund der von ihm ausgehenden häuslichen Gewalt
belegten, habe er auch äusserste Mühe, die hiesigen sozial-adäquaten
Wertvorstellungen und Umgangsformen im zwischenmenschlichen Bereich einer
Beziehung zu erkennen und zu akzeptieren. Auch beruflich könne der Rekurrent
keine dauerhafte Integration belegen, nachdem frühere Anstellungen jeweils nur
von kurzer Dauer gewesen seien. Auch die wirtschaftliche Integration sei mit
Blick auf seine Verschuldung vollends misslungen. Eine ernsthafte Sanierung
könne er nicht nachweisen. Einzig sprachlich könne dem Rekurrenten eine
Integration hierzulande attestiert werden, während ihm die Integration in
sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden müsse.
5.1.2 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs seine aktuelle Arbeitstätigkeit sowie
seine Bemühungen um eine Bereinigung seiner Verschuldungssituation entgegen.
5.1.3
5.1.3.1 Der
Rekurrent bestreitet die aus den dokumentierten Fällen häuslicher Gewalt
abgeleiteten Defizite seiner sozialen Integration in der Schweiz zu Recht
nicht. So belegt ein Polizeirapport vom 6. November 2005 bereits einen Vorfall,
bei welchem der Rekurrent im Verlauf eines verbalen Streits mit seiner
damaligen Partnerin in angetrunkenem Zustand mit einem Küchenmesser eine
Kommode traktiert und damit seine Partnerin in Angst versetzt hatte. Gemäss
einem Rapport vom 7. Februar 2008 drohte er ihr in einem neuerlichen Streit, im
Falle einer Trennung die Wohnung sowie den Cliquenkeller einer Kollegin zu
demolieren, was diese in wahnsinnige Angst versetzte. Gemäss Rapport vom 18.
Dezember 2009 traf die Polizei seine damalige Partnerin weinend und verängstigt
an, nachdem er sie wegen angeblicher Untreue beschimpft und ihr per SMS gedroht
habe, sie brauche nicht mehr nach Hause zu kommen. Schliesslich wurde der
Rekurrent mit Urteil vom 24. Mai 2013 wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung
zum Nachteil seiner die Trennung suchenden Lebenspartnerin verurteilt, nachdem
er ihr am 6. März 2012 im Rahmen eines weiteren verbalen Konflikts drohte, sich
Waffen besorgen oder Leute anheuern und im genannten Cliquenkeller „aufräumen“
zu wollen. Er werde mit ihr auch noch abrechnen, sie käme auch noch „dran“. Aus
dieser häuslichen Gewalt kann mit der Vorinstanz auf eine mangelnde soziale
Integration in der Schweiz geschlossen werden.
5.1.3.2 Bezüglich
seiner beruflichen Integration verweist der Rekurrent auf seine aktuelle
Anstellung. Nachdem er zunächst über eine Vermittlerin ab März 2015 bei der
Firma C____ AG eingesetzt worden ist, ist er dort nun seit Juni 2015
festangestellt als Servicefahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF
4‘333.–. Diese nach seiner Haftentlassung erfolgte Anstellung ist zwar positiv
zu bewerten und zeugt vom Willen des Rekurrenten, einen Neuanfang zu beginnen.
Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto seiner Ausgleichskasse entnommen
werden kann, verfügte der Rekurrent aber auch schon früher über zahlreiche
Anstellungsverhältnisse, ohne dass von einer nachhaltigen beruflichen
Integration gesprochen werden könnte.
5.1.3.3 Weiterhin
prekär erscheint aufgrund seiner erheblichen Verschuldung auch die
wirtschaftliche Integration des Rekurrenten. Diesbezüglich verweist der Rekurrent
einzig darauf, aus eigener Initiative sich an seine Gläubiger gewandt zu haben.
Die während seiner Inhaftierung nachgewiesenen Bemühungen zielen aber allein
auf einen Schuldenerlass ab (vgl. die Schreiben des Sozialdienstes der
Strafanstalt Wauwilermoos vom Frühjahr 2013 in den Akten). Zwar wird im
Vollzugsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos ausgeführt, der Rekurrent sei
sehr bemüht, seinen Schuldenberg zu verkleinern. Er nehme mit den Gläubigern
selbständig Kontakt auf und bezahle Schulden monatlich in kleinen Raten zurück.
Belege für diesen Schuldendienst vermag der Rekurrent aber keine liefern. Auch
aktuelle Abzahlungen belegt der Rekurrent trotz des bestehenden finanziellen
Spielraums nicht, obwohl auch der Verein Neustart noch mit Schreiben vom 9.
April 2015 ausgeführt hat, das regelmässige Einkommen ermögliche es, mit den
Gläubigern in Verhandlung zu treten und die Möglichkeit einer Schuldensanierung
oder eines Privatkonkurses zu prüfen. Entsprechende Schritte werden auch
replicando weder behauptet noch belegt.
5.1.3.4 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz belegt die Bestätigung der Strafanstalt vom 23.
September 2013 jedoch die vom Rekurrenten geltend gemachten intakten sozialen Beziehungen.
Während dem damals rund neunmonatigen Vollzug wurde der Rekurrent von seiner
Stiefmutter 14 Mal, von seiner Schwester zweimal und von drei Kollegen vier-,
drei- resp. einmal besucht. Aufgrund der Distanz der Strafanstalt von Basel
kann aus diesen Besuchen tatsächlich auf eine gelebte zwischenmenschliche
Beziehung geschlossen werden.
5.1.4 Zur
Begründung seines Interesses an einem Verbleib in der Schweiz bezieht sich der
Rekurrent schliesslich auf die Beziehung zu seinem heute 17-jährigen Sohn B____.
5.1.4.1 Diesbezüglich
hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrent verfüge nicht über das Sorgerecht für
seinen Sohn, sondern bloss über ein Besuchsrecht. Ein enges affektives
Verhältnis zwischen Vater und Sohn scheine zwar grundsätzlich zu bestehen und
der Sohn scheine seinem Vater zugeneigt zu sein. Die Beziehung sei dahingehend
zu relativieren, als der Rekurrent seinen Sohn auch in seine deliktischen Handlungen
miteinbezogen habe und diesbezüglich bei ihm gewisse negative Entwicklungstendenzen
auszumachen seien. Zudem relativiere sich die Beziehung, da der Sohn in
absehbarer Zeit die Volljährigkeit erreichen werde. Weiter bestehe auch keine
besonders enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn, sei er
doch nie in der Lage gewesen, wenigstens den unterdurchschnittlich bemessenen
Kindesunterhalt zu leisten. Schliesslich sei es dem Sohn aufgrund seiner nahen
Volljährigkeit und den bestehenden Verkehrsverbindungen auch möglich, den
Kontakt zu seinem Vater in Slowenien mittels Ferienreisen und den modernen
Kommunikationsmitteln oder per Briefpost problemlos aufrecht zu erhalten. Der
Rekurrent könne sich daher nicht auf eine durch Art. 8 EMRK geschützte
Beziehung zu seinem Sohn berufen, da die Kriterien zur Einschränkung dieses
Rechts nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt seien.
5.1.4.2 Wie
der Rekurrent replicando belegt hat, ist ihm mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 18. September 2015 zusammen mit der
Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge für seinen Sohn B____ übertragen
worden. Bereits seit März 2015 wohnt B____ aufgrund einer Änderung der Betreuungsvereinbarung
der Eltern abwechselnd jeweils während vierzehn Tagen bei der Mutter und seinem
Vater. Mit Vereinbarung vom 18./21. Februar 2015 verpflichtete er sich zudem an
die monatlichen Fixkosten seines Sohnes Beiträge von CHF 212.70 zu leisten.
Unbestritten ist auch, dass B____ seinen Vater während dem Strafvollzug
regelmässig alle zwei Wochen meist in Begleitung seiner Grossmutter besucht
hat. Mit Schreiben vom 22. September 2013 hat B____ seine nahe Beziehung zu
seinem Vater, dem er alles anvertrauen könne und der sich immer um ihn
gekümmert habe, bestätigt. Er habe bis zu dessen Verhaftung nichts von seiner
Delinquenz gewusst. Auch aus der Haftanstalt habe er ihn täglich angerufen.
Auch der Kinder- und Jugenddienst (KJD) bestätigte mit Schreiben vom 29. Januar
2014, dass B____ eine „sehr enge Beziehung zu seinem Vater“ habe und der Rekurrent
eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn sei. Eine männliche Bezugsperson sei
für die weitere Entwicklung von B____ wichtig. Aufgrund dieser familiären
Ausgangslage und der auch von der KESB begleiteten Entwicklung kann auf eine
heute lebendige affektive Beziehung zwischen Vater und Sohn geschlossen werden.
Inwieweit sich der Rekurrent heute tatsächlich an den Kosten seines Sohnes
beteiligt, wird nicht belegt, sodass seine affektive Beziehung in
wirtschaftlicher Hinsicht offen bleiben muss. Immerhin sorgt der Rekurrent im
Rahmen seiner hälftigen Betreuung auch wirtschaftlich für seinen Sohn. Soweit
die Vorinstanz dem Rekurrenten mit ihrer Vernehmlassung diesbezüglich ein prozesstaktisches
Verhalten vorwirft, braucht darauf nicht vertieft eingetreten zu werden. Eine
entsprechende Motivation mag beim Rekurrenten in seiner heutigen
ausländerrechtlichen Situation zweifellos eine Rolle spielen. Massgeblich
erscheint aber, dass die entsprechenden Bemühungen des Rekurrenten gleichzeitig
offensichtlich auch im Interesse seines Sohnes liegen.
5.1.4.3 Schliesslich
kann den Strafakten zwar entnommen werden, dass der Rekurrent mit seinem Sohn einen
Trödelwarenhändler aufsuchte, um mehrere gestohlene Trommeln zu veräussern. Es gibt
aber keinen Anhaltspunkt, dass sein Sohn den kriminellen Hintergrund dieses
Geschäftes kannte. Dies wird von ihm in seinem Sohn mit Schreiben vom 22.
September 2013 denn auch explizit bestritten. Dass, wie die Vorinstanz erwogen
hat, der Rekurrent den Sohn in seine deliktischen Handlungen miteinbezogen
habe bzw. bei diesem gewisse „negative Entwicklungstendenzen“ festgestellt
worden seien, ist aufgrund der Akten zumindest nicht erkennbar. Letztendlich
kann dieser Punkt jedoch offen gelassen werden, da – wie zu zeigen sein wird –
die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung ohnehin nicht zu überwiegen vermögen.
5.2 Bei
der Beurteilung des persönlichen Interesses des Rekurrenten am Verbleib in der
Schweiz ist weiter seine Situation nach einer Rückkehr nach Slowenien zu beurteilen.
5.2.1 In
seinem Rekurs macht er geltend, bereits von 1974 bis 1977 in Basel verbracht zu
haben, wofür aber jeder Beleg fehlt. Der Rekurrent hat seine Heimat bereits im
Alter von neun Jahren verlassen. Seither will er Slowenien nur noch ca. fünfmal
für jeweils zwei bis drei Tage auf der Durchreise ans Meer in Kroatien besucht
haben. Er beherrscht gemäss seiner eigenen Aussage die slowenische Sprache
nicht. Mit Eingabe vom 5. August 2013 machte er gegenüber dem Migrationsamt
geltend, im heutigen Kroatien geboren worden zu sein, aber auch kaum kroatisch
zu sprechen. Dabei darf mit den Erwägungen der Vorinstanz berücksichtigt
werden, dass zwischen der slowenischen und der kroatischen Sprache ein
fliessender Übergang besteht (https://de.wikipedia.org/wiki/Slowenische_Sprache).
Gleichwohl ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der Rekurrent noch über gute
Sprachkenntnisse – sei es der slowenischen oder der kroatischen Sprache –
verfügt. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass allenfalls fehlende
Kenntnisse der slowenischen Sprache für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit nicht ausschlaggebend sind. So hat das Bundesgericht bei
einem im Alter von 10 Jahren aus Portugal eingewanderten Ausländer
festgestellt, es sei nach dem allgemeinen Lauf der Dinge unwahrscheinlich, dass
er wie behauptet die Sprache vollständig verlernt haben könnte. Dies sei aber
auch nicht ausschlaggebend (BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.2). Auch
vorliegend ist festzuhalten, dass ein vollständiges Verlernen der Muttersprache
des Rekurrenten bei einer Immigration im Alter von 9 Jahren zumindest unwahrscheinlich
scheint, mag es auch zutreffen, dass er diese nicht mehr fliessend spricht. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass sich entsprechende Kenntnisse ohne grössere
Schwierigkeiten wieder aneignen lassen.
5.2.2 Weiter
verweist die Vorinstanz auf den in Slowenien lebenden Vater des Rekurrenten,
der ihm bei der Integration nach wahrscheinlich anfänglichen Schwierigkeiten,
deren Bewältigung aber ohne weiteres zumutbar sei, unterstützen könne. Seine
Behauptung, über keinen guten Kontakt zu seinem Vater zu verfügen, erscheine
nicht glaubhaft, zumal sein Vater sich nach seiner Inhaftierung aus Slowenien
um die Lagerung seiner Möbel gekümmert habe. Darin kann der Vorinstanz gefolgt
werden. Der vom Rekurrenten auch mit seinem Rekurs aufrecht erhaltenen Behauptung,
zu seinem Vater keinen Kontakt zu unterhalten, steht bereits diese Hilfeleistung
entgegen. Zudem kontrastiert die Behauptung auch mit seinen eigenen Ausführungen
im Schreiben des Rekurrenten vom 5. August 2013 an das Migrationsamt. Darin
spricht er von einem „oberflächlichen Verhältnis“ zu seinem Vater, seit dieser
im Sommer 2012 nach Slowenien zurückgekehrt sei. Zudem gab er an, dass er noch
im Jahr 2012 vor seiner Festnahme drei Tage bei seinem Vater verbracht hatte,
als er seinen Sohn dort abholte, um mit ihm ans Meer zu fahren. Neben seinem
Vater ist noch eine Cousine in Slowenien bekannt.
5.2.3 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die sprachliche Integration des Rekurrenten im
Heimatland durchaus möglich scheint, er sich immerhin auch in den letzten
Jahren jeweils zu Ferienzwecken dort aufgehalten hat und in Slowenien über ein
– wenn auch nur beschränktes – soziales Netz verfügt. Eine zukünftige Integration
im Heimatland des Rekurrenten ist somit zu bewältigen.
5.3 Daraus
folgt, dass der Rekurrent zwar aufgrund der gelebten Beziehung zu seinem Sohn
ein unbestrittenes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat.
Dieses Interesse vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung
nicht zu überwiegen – wobei nicht zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass sein
Sohn in Kürze die Volljährigkeit erreicht haben wird und eine Aufrechterhaltung
des Kontakts mit dem Vater mittels moderner Kommunikationsmittel und selbständiger
Reisemöglichkeiten zumutbar scheint.
Bei dieser
Ausgangslage ist, wie erwogen (oben E. 2.2), zu prüfen, ob das FZA der
Wegweisung zusätzliche Schranken auferlegt.
6.1 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten
Rechtsansprüche „nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden“
(sog. „Ordre Public“-Klausel, s. dazu Hugi
Yar, a.a.O., S. 126; BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Zur
Konkretisierung dieser Regelung kann weiterhin die Richtlinie 64/221/EWG des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur
Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in: ABl. Nr. 56, S.
850), herangezogen werden, auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen
wird (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 19 f.; BGer 2C-221/2012 vom 19. Juni 2012 E.
3.3.2). Gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofs setzen
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer
voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass
für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. Dass dies auch bei Vermögensdelikten grundsätzlich
möglich ist, wurde bereits ausgeführt (vorne E. 4.2.1).
Art. 5 Anhang I
FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; 129 II 215 E. 7
S. 221 ff.; je m.w.H.; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Während
die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung
nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mit zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend
ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE
130 II 176 E. 4.2 S. 185 m.w.H.; BGer 2C-221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2).
Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung
zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 m.w.H.; BGer
2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; Zünd/Hugi
Yar, a.a.O., S. 1, 3 f.).
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Anforderungen des FZA für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
grundsätzlich höher sind als im AuG, wird doch nicht nur eine strafrechtliche
Verurteilung, sondern ein dieser zugrunde liegendes persönliches Verhalten des
Beurteilten vorausgesetzt, welches eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung bedeutet. Dies führt zu einer insgesamt beschränkten Widerrufs-
und Wegweisungsmöglichkeit (Hugi Yar,
a.a.O.; Spescha, Kommentar Migrationsrecht,
4. Auflage, Art. 5 Anh. I FZA N 1 ff.; Bsp. bei Frei,
kantonale Rechtsprechung im Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015,
S. 269 f.; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 4.2 ff.).
6.2 Vorliegend
ist diese Gefährdung anhand der hier zur Debatte stehenden Delikte jedoch zu bejahen.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liess sich der Rekurrent weder
von früheren Verurteilungen noch durch familiäre Verpflichtungen von seiner
Delinquenz abhalten, wobei das urteilende Gericht in seiner Begründung der
Strafzumessung von einer „nur selten anzutreffenden Unbelehrbarkeit“ und einer
„ganz massiven kriminellen Energie“ sprach. Neben den zahlreichen gravierenden
Vermögensdelikten ist an dieser Stelle auch auf die mehrfach ausgeübte häusliche
Gewalt des Rekurrenten hinzuweisen, welche immerhin zu einem Annäherungsverbot
führte und ebenfalls eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung zeigt. Die der
Verurteilung zugrunde liegenden Umstände lassen somit ein persönliches Verhalten
erkennen, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn
auch zwischen der letzten Verurteilung des Rekurrenten und dem heutigen Entscheid
eine gewisse Zeit vergangen ist – wobei zu berücksichtigen ist, dass er über 2 Jahre
davon im Strafvollzug verbracht hat –, so ist davon auszugehen, dass diese
Gefährdung trotzdem noch gegenwärtig ist: Der Rekurrent ist ein Berufskrimineller,
der jahrelang und regelmässig seinen Lebensunterhalt in ganz überwiegenden Masse
deliktisch finanziert und dabei sogar seine Arbeitsstellen dazu missbraucht
hat. Vor diesem Hintergrund vermag auch seine seit Kurzem bestehende
Festanstellung bei der Firma C____ nichts zu bewirken – zumal der Rekurrent, wie
erwogen, schon früher über Arbeitsstellen verfügte, ohne dass dies ihn von der
Delinquenz abzuhalten vermocht hätte.
Auch das Rückfallrisiko
ist vorliegend zu bejahen. Bezüglich des Arguments des Rekurrenten, er habe
sich im Vollzug wohl verhalten, ist einerseits festzuhalten, dass im
geschützten Rahmen des Strafvollzugs ein Wohlverhalten ohnehin erwartet werden
darf (vgl. BGEr 2C_425/2008 vom 27. Januar 2009, E. 3.2). Zum anderen steht ein
solches Wohlverhalten einer schlechten Prognose nicht grundsätzlich entgegen
(BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). Festzuhalten ist weiter, dass der Rekurrent zwar aus
dem Strafvollzug Kontakt zu seinen Gläubigern aufgenommen, sich jedoch bis
heute nicht konkret um die Abzahlung seiner Schulden bemüht hat. Die geltend
gemachten Schuldenerlassgesuche vermochten zudem keine entscheidende Reduktion
seiner Schulden zu generieren. Wie erwogen wird seine nach wie vor massive
Verschuldung zwangsläufig dazu führen, dass er auch bei regelmässiger
Arbeitstätigkeit finanzielle Engpässe wird bewältigen müssen. Darin liegt,
selbst bei erlerntem alternativem Verhalten, ein hohes Risiko für eine erneute
Delinquenz. Es muss ihm somit eine schlechte Prognose gestellt werden.
6.3 Zusammenfassend
sind somit auch nach dem FZA die Voraussetzungen für den Entzug der
Niederlassungsbewilligung als erfüllt anzusehen. Die Vorinstanz hat den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu Recht verfügt, so dass der
Rekurs abzuweisen ist.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen.
Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist sein Vertreter aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem der Rekurrent noch mit der Rekursbegründung
darum ersucht hatte, seinen Vertreter vor Erlass des Rekursentscheides
aufzufordern, eine Honorarnote einzureichen, hat er mit der eingeräumten
Gelegenheit zur abschliessenden Replik darauf verzichtet, eine solche zu
edieren. Der angemessene Aufwand ist daher zu schätzen. Für die Rekursanmeldung
und –begründung, die Eingaben vom 30. Juni und 23. Juli 2015 sowie die Replik
erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 16 Stunden angemessen. Daraus folgt
mit notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 3‘250.–, zuzüglich CHF 260.– MWST,
welche dem Vertreter des Rekurrenten aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zu Folge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten, lic. iur. […],
wird ein Honorar von CHF 3‘250.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF
260.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.