Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.43
ENTSCHEID
vom 26.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch lic.iur. [...],
Rechtsanwalt,
und/oder MLaw [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen den
Zivilgerichtspräsidenten
betreffend Rechtsverzögerung und
versuchte Nötigung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer
bereits zweimal eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen
Rechtsverzögerung. Beide Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als
auch vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Im Herbst
2014 übernahm Zivilgerichtspräsident Dr. C____ die Instruktion des Scheidungsverfahrens.
Im grundsätzlichen Einvernehmen mit beiden Ehegatten führte der
Zivilgerichtspräsident die bis dahin bereits erfolgten Schritte in Richtung
einvernehmliche Scheidung fort. Im Rahmen dieser Bemühungen fanden am 5.
Februar 2015, am 26. Mai 2015 und am 7. Juli 2015 drei weitere Einigungsverhandlungen
statt. Noch am selben Tag dieser vorläufig letzten Einigungsverhandlung reichte
der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Beschwerde gegen den
Zivilgerichtspräsidenten ein wegen „Rechtsverweigerung ev. Rechtsverzögerung
und versuchter Nötigung (…) und Antrag um unentgeltliche Rechtspflege“.
Der
instruierende Zivilgerichtspräsident hat sich mit Eingabe vom 14. Juli 2015 zur
Beschwerde vernehmen lassen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
zugestellt und es wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dazu
Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht und sich zur Vernehmlassung nicht mehr geäussert. Die Akten
der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte des
Beschwerdeführers und aus der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 319
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von
Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit
eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Mit
der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte
den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art.
29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes
einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie
mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu
berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art.
319 ZPO N 16).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Zivilgerichtspräsident habe
sich anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2015 geweigert, auf seine
„Ehebeistandsgesuche“ vom 12. und 24. Juni 2015 sowie auf seine Gesuche zum
Schutz seines Einkommens und Vermögens im Landwirtschaftsbetrieb (schriftliche
Anträge vom 15. August 2014 und 12. Juni 2015 sowie mündlich vorgetragen am
26. Mai 2015) einzugehen. Stattdessen habe der Zivilgerichtspräsident
versucht, ihn zur Unterschrift einer Ehekonvention zu nötigen.
2.3 Der
Zivilgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe nach der
Übernahme der Instruktion des Scheidungsverfahrens den Parteien in deren Einvernehmen
in mehreren Einigungsverhandlungen Vorschläge für eine Einigung unterbreitet.
Die letzte dieser Verhandlungen vom 7. Juli 2015 hätte der Schlussbereinigung
der Scheidungsvereinbarung und der Anhörung der Ehegatten dienen sollen.
Nachdem beide Parteien in dieser Verhandlung erneut Änderungsanträge gestellt
hätten, habe der Beschwerdeführer Beherrschung und Anstand verloren und die
Verhandlung unter Schreien und Toben und unter groben Beschimpfungen verlassen.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Darstellung des Verhandlungsablaufs in der
Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr geäussert. Es ist daher
von deren Richtigkeit auszugehen.
2.3 Bei
den Anträgen des Beschwerdeführers, die er als nicht behandelt rügt, geht es im
Grundsatz um die Sicherung seines Vermögens und Einkommens während der Dauer
des Scheidungsverfahrens. Der Beschwerdeführer war während des bisherigen
Verfahrens mehrfach mit weiteren Einigungsverhandlungen einverstanden und hat
nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gebracht, nach wie vor am Abschluss einer
Scheidungsvereinbarung interessiert zu sein. Er hat den Verfahrensablauf,
während dem der Zivilgerichtspräsident mehrere Versuche unternommen hat, eine
für beide Parteien akzeptable Lösung herbeizuführen, laufend mitgetragen. Wenn
der Beschwerdeführer nun am gleichen Tag, an dem er die umfangreichen und
langwierigen Bemühungen der Parteien und des Gerichts für eine gütliche
Einigung mit einem nicht tolerierbaren Auftritt beendet, eine Beschwerde
einreicht und dem Gericht Rechtsverweigerung vorwirft, so muss er sich widersprüchliches
Verhalten vorwerfen lassen. Es steht offensichtlich fest, dass der
Zivilgerichtspräsident mit dem Einverständnis auch des Beschwerdeführers
umfangreichste Bemühungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung der
Scheidung unternommen und den Parteien seine jüngsten Vorschläge an der
Verhandlung vom 7. Juli 2015 unterbreitet hat. Sämtliche Eingaben der Parteien
wurden im Laufe des Verfahrens stets nach ihrem Eingang beim Gericht der
Gegenseite mindestens zur Kenntnis zugestellt. Dass die Eingaben des
Beschwerdeführers so lange, wie sich die Parteien mit der Hilfe des Zivilgerichtspräsidenten
auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Regelung der Scheidung befanden, nicht
formell und/oder materiell behandelt wurden, ist in keiner Weise zu
beanstanden. Vielmehr ist dies ein sinnvolles, rechtmässiges und den konkreten
Umständen des Scheidungsverfahrens angemessenes Vorgehen. Darin, dass der
Zivilgerichtspräsident nicht gleichzeitig mit dem Scheitern des jüngsten
Einigungsversuchs auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers behandelt
hat, liegt klarerweise kein Fall von Rechtsverzögerung. Mit Verfügung vom 15.
Juli 2015 hat der Zivilgerichtspräsident nun einen bereinigten Vorschlag für
eine Scheidungsvereinbarung beiden Seiten zugestellt, mit dem Ersuchen um
Mitteilung, ob doch noch Interesse an der Scheidung gemäss bisherigen
Verhandlungen bestehe, ob eine einvernehmliche Übernahme des Hofs durch den
Beschwerdeführer als denkbar erscheine oder ob der Schriftenwechsel wieder aufgenommen
werden solle, allenfalls begleitet von vorsorglichen Anordnungen. Wenn das
Scheitern der Einigung feststeht oder sich diese weiter verzögert, wird der
Zivilgerichtspräsident über die Anträge des Beschwerdeführers entscheiden und –
wie in seiner Verfügung vom 15. Juli 2015 dargelegt – allenfalls vorsorgliche
Massnahmen erlassen müssen.
Der vom
Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Beurteilung seiner Eheschutzanträge
während laufender Ausarbeitung einer von beiden Parteien angestrebten
Scheidungsvereinbarung besteht aufgrund vorstehender Erwägungen nicht. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
2.4 Der
Beschwerdeführer erhebt zudem den Vorwurf der Nötigung. Er macht geltend, der
Zivilgerichtspräsident habe versucht, ihn zur unentgeltlichen Übergabe des
Landwirtschaftsbetriebs an seine Ehefrau zu nötigen. Der Vorwurf wird weder substantiiert
noch belegt. In der unwidersprochen gebliebenen Vernehmlassung bestreitet der
Zivilgerichtspräsident jede Nötigung und legt dar, dass er den Parteien stets
genügend Bedenkzeit eingeräumt habe und nie versucht habe, den Beschwerdeführer
zur Preisgabe des Hofs zu nötigen. Er habe bloss registriert, dass die Ehefrau bisher
eine einvernehmliche Scheidung nicht habe akzeptieren wollen, ohne den Hof
übernehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei daher damit einverstanden gewesen,
dass die Ehefrau zunächst die Chance hätte erhalten sollen, den Hof zu übernehmen.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Nötigung nicht nachvollziehbar,
unbegründet und überdies ungehörig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.1 Soweit
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde überhaupt ein genügend begründetes Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen. Die noch am selben
Tag des Scheiterns der Einigungsverhandlung eingereichte
Rechtsverzögerungsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 117 lit. b
ZPO).
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten von CHF 500.−
dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11
Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Parteikosten
sind keine entstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.