Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.43
URTEIL
vom 1.
Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von der
Demokratischen
Republik Kongo, ,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) wurde A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtkraft, nachdem einem
Rekurs dagegen kein Erfolg beschieden war. Mit Verfügung des BdM vom 23. Juli
2008 wurde ein Gesuch des A____ um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
eventualiter um vorläufige Aufnahme abgelehnt. Ein gegen diese Verfügung
gerichteter Rekurs wurde ebenfalls abgelehnt. Ebenso wurde ein weiteres Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 29. August 2011 abgelehnt. Da dieser Entscheid A____
postalisch nicht zugestellt werden konnte, wurde er am 7. September 2011
im Kantonsblatt publiziert.
A____ behauptete
stets und behauptet immer noch, angolanischer Staatsangehöriger zu sein. Sämtliche
Versuche, die Wegweisung nach Angola zu vollziehen, scheiterten indessen.
Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben allerdings, dass
A____ ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist bzw. wurde er
von einer kongolesischen Delegation als solcher anerkannt und wurde ihm ein
unbefristet geltendes Laissez-Passer für den Kongo ausgestellt. Dies wurde dem
Migrationssamt seitens des SEM mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 mitgeteilt.
In der Folge forderte das Migrationsamt A____ zur freiwilligen Ausreise in den
Kongo auf. Nachdem dem Migrationsamt keine Ausreisebestätigung zugestellt wurde,
liess es nach A____ fahnden. Die darauffolgenden polizeilichen Abklärungen
führten zum Schluss, dass A____ in der Schweiz oder im Ausland untergetaucht
ist.
Am 6. Februar
2016 wurde A____ anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen. Aufgrund
einer ausstehenden Freiheitsstrafe wurde er dem Strafvollzug zugeführt aus
welchem er am 29. Mai 2016 zu Handen des Migrationsamts entlassen wurde. Dieses
verfügte nach erfolgter Einvernahme am 29. Mai 2016 die Ausschaffungshaft über A____
vom 30. Mai 2016 bis 29. August 2016. Die (neueste) Wegweisungsverfügung
datiert vom 27. Mai 2016.
A____ wurde an
der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe entgegen
seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt die Schweiz Ende 2015 nicht verlassen
sondern sei immer hier geblieben. Gewohnt habe er bei seinem Stiefsohn. Er
wolle auf keinen Fall in die Demokratische Republik Kongo, er sei ein
Angolaner. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80 Abs.
2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung vom 27. Mai 2016 zum wiederholten Mal aus der Schweiz weggewiesen.
Der notwendige Wegweisungsentscheid liegt damit vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art.
75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht
Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen
einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG sowie
mit dem Vorliegen der Haftgründe der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) sowie wegen
ernsthafter Bedrohung von Personen oder Gefährdung anderer an Leib und Leben
und einer erfolgten Verurteilung aus diesen Gründen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Diesen Ausführungen ist
beizupflichten. A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2013
der mehrfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung sowie der geringfügigen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig
befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom
24. November 2015 wurde er wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Er wurde
folglich wegen der Begehung diverser Verbrechen verurteilt und hat noch in
jüngerer Vergangenheit gezeigt, dass er immer wieder gewalttätig gegen andere
Personen vorgeht (vgl. dazu Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 75
AuG N 10 f., wobei vorliegend aufgrund der Untertauchensgefahr die Haft
klarerweise immer der Sicherstellung der Wegweisung dient). Insbesondere aber
besteht bei A____ eine massive Gefahr des Untertauchens. Er weigert sich seit
seiner ersten Ausweisung die Schweiz freiwillig zu verlassen und hat die
Schweizer Behörden jahrelang über seine wahre Herkunft getäuscht und damit
einen früheren Vollzug der Ausschaffung verhindert. Er behauptet nach wie vor,
angolanischer Staatsangehöriger zu sein, obwohl er von der Demokratischen
Republik Kongo als Landsmann anerkannt wurde. A____ ist beim letzten Versuch,
ihn zur freiwilligen Ausreise anzuhalten, Ende des Jahres 2015 untergetaucht
und behauptet an der Verhandlung nun neu, er habe sich bis zu seiner Festnahme
im Februar 2016 in der Schweiz aufgehalten. Dass er nach Deutschland sei, wie
er dem Migrationsamt angegeben hat, stimme nicht. Er hat gegenüber den
Migrationsbehörden und dem Gericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er nicht in seine Heimat zurückkehren will, sondern in der Schweiz leben
möchte, wo seine ganze Familie und insbesondere seine Kinder seien. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass A____ im Falle seiner Freilassung in der Schweiz
oder im nahen Ausland untertauchen würde, um seine Ausschaffung in die
Demokratische Republik Kongo zu verhindern.
3.3 A____
führt aus, er fühle sich nicht gut und benötige seine Medikamente gegen die
Depression. Er nehme täglich […] Tabletten und sei in Behandlung bei Dr. [….].
Auf der medizinischen Station habe man ihm diese Tabletten nicht gegeben. Das
Migrationsamt wird deshalb ersucht, das medizinische Personal entsprechend zu
informieren und die Behandlung von A____ zu veranlassen. Gegen eine
Hafterstehungsfähigkeit spricht der von A____ beschriebene psychische Zustand
allerdings nicht.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Durchführung der Wegweisung und Ausschaffung in die Demokratische Republik
Kongo ist nach der Ausstellung der Ersatzreisepapiere möglich. Ein Flug wurde
seitens der Migrationsbehörden bereits gebucht, das tatsächliche Datum der
Flugreise ist allerdings noch ausstehend. Die Behörden haben bislang alles
unternommen, um die Ausschaffung schnellst möglich durchzuführen; eine
Verletzung des Beschleunigungsverbots ist nicht ersichtlich. Angesichts der
Unklarheit betreffend die Flugdurchführung rechtfertigt sich eine Bestätigung
der angeordneten Haftdauer von drei Monaten.
A____ behauptet
neu, nicht nach Deutschland ausgereist zu sein. Sollte dies den Tatsachen
entsprechen, sind seine vorgängig dieser Inhaftnahme ausgestandenen
Inhaftierungen (im Jahr 2007 vom 15. April bis 4. Oktober 2007 entsprechend 5
Monaten und 19 Tagen sowie im Jahr 2012 vom 30. März bis 20. Juni 2012
entsprechend 2 Monaten und 23 Tagen) an die maximal mögliche Dauer der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 79 AuG anzurechnen (vgl. Zünd,
a.a.O., Art. 79 AuG N 4 mit Verweis auf BGE 140 I 1 E. 5.2). Ob A____ Ende 2015
tatsächlich die Schweiz nicht verlassen hat, kann aktuell indessen offen
gelassen werden, da die maximale Dauer einer Ausschaffungshaft auch mit der neu
angeordneten Haft nicht erreicht bzw. überschritten wird.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung der Ausschaffung ist nicht ersichtlich. Damit ist die
angeordnete Haft rechtmässig und angemessen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft vom 30. Mai 2016 bis 29. August 2016 ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.