Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.25
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Mai 2016
betreffend Abweisung des Antrags auf
Anordnung von Sicherheitshaft
Das Einzelgericht
erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Begründung:
Die kantonale
Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 Abs.
1 lit. c StPO). Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über
die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Von einem Beschwerderecht
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ist hingegen nicht die Rede.
Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 137 IV 22 und 87 sowie in diversen weiteren
Entscheiden ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts, mit denen Anträge um Anordnung von Haft abgelehnt oder
Haftentlassungen angeordnet werden, anerkannt. In Bezug auf die
Privatklägerschaft hat es jedoch die Legitimation zur Beschwerde gegen solche
Verfügungen klar verneint, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen
der Strafprozessordnung als auch jener des Bundesgerichtsgesetzes (BGE 139 IV
121 E. 4 S. 124 ff.; vgl. auch Forster,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 222
StPO N 6). Dies gelte sogar dann, wenn vom Angeschuldigten eine Gefahr für
das Leben anderer Personen ausgehe. Es ist somit auch in solchen Fällen
ausschliesslich Sache der Staatsanwaltschaft, Entscheide betreffend
Haftentlassung oder Ablehnung der Inhaftierung der angeschuldigten Person weiterzuziehen.
Demzufolge ist auch vorliegend die Privatklägerin nicht legitimiert, den Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts, womit die Anordnung von Sicherheitshaft über B____
abgelehnt worden ist, anzufechten. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
Entsprechend
diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen. Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da keine
Vernehmlassungen eingeholt worden sind und daher dem Beschuldigten kein
Verteidigungsaufwand entstanden ist.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.