Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.161
URTEIL
vom 19. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. Juni 2015
betreffend vorsorglicher
Sicherungsentzug des Führerausweises
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17.
April 2015 hat das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei
Basel-Stadt A____ (Rekurrent) den Führerausweis zur Abklärung seiner
Fahreignung mittels einer verkehrsmedizinischen inkl. verkehrs-psychiatrischen
Untersuchung vorsorglich entzogen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Einen Rekurs gegen
diese Verfügung hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22. Juni 2015
abgewiesen. Hiergegen hat der Rekurrent an den Regierungsrat rekurriert, welcher
diesen Rekurs mit Verfügung des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2015
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragt in seiner Rekursantwort vom 27. August 2015
die Abweisung des Rekurses. Auf eine Replik hat der Rekurrent verzichtet. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen
einzutreten ist.
1.2 Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.1 Der Rekursbegründung
vom 30. Juni 2015 lässt sich nicht klar entnehmen, wogegen sich der Rekurs
richtet. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement geht in seiner Rekursantwort
davon aus, dass nur der Kostenentscheid angefochten sei. Dieser Schluss lässt
sich der Rekursbegründung indessen nicht entnehmen. Der von einem Laien
verfasste Rekurs ist daher im Zweifel so zu verstehen, dass er sich gegen die
Verfügung insgesamt richtet.
2.2 Gemäss Art. 16d Abs.
1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann und muss der Führerausweis
einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn aufgrund ihrer
unzureichenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, einer Sucht oder
des bisherigen Verhaltens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung im
Einzelfall deren Fahreignung als Fähigkeit, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher
lenken zu können, nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387). Bestehen
konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
eines Fahrzeugführers wecken, so darf eine verkehrsmedizinische Abklärung
angeordnet werden (BGer 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.2 m.H. auf BGE 127
II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 4d und e S. 566 f.). Steht
die Fahreignung der betroffenen Person dabei ernsthaft in Frage, ist es unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr
den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis
deshalb nach Art. 30 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) im
Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401;
BGer 1C_356/2011 vom
17. Januar 2012 E. 2.2; BGer 1C_420/2007 vom 18.
März 2008 E. 3.2 und BGer 6A.17/2006 vom 12.
April 2006 E. 3.2; vgl. auch BGer 1C_256/2011 vom 22. September
2011 E. 2.5; VGE VD.2013.57 vom 23. Juli 2013).
2.3 Die Vorinstanz
hat erwogen, dass aufgrund der gesamten Akten ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung des Rekurrenten bestehen würden. Sie verweist dabei zunächst auf
die Meldung einer Vertrauensärztin, wonach die kognitiven Fähigkeiten des
Rekurrenten grenzwertig seien und deswegen eine Kontrollfahrt angezeigt sei.
Der Hausarzt des Rekurrenten teilte der Vertrauensärztin daraufhin mit, dass der
Rekurrent an einer unbehandelten Schizophrenie leide. Anlässlich der Sitzung
der Fahrtauglichkeitskommission im Beisein aller Vertrauensärzte des Kantons
Basel-Stadt am 13. April 2015 wurde daher festgestellt, dass die vorliegende
gesundheitliche Beeinträchtigung des Rekurrenten mit dem Führen eines Fahrzeugs
nicht vereinbar sei. Die Vertrauensärztin beantragte in der Folge anstelle
einer Kontrollfahrt eine verkehrspsychologische Begutachtung des Rekurrenten.
Die Kantonspolizei hat aufgrund der akuten psychotischen Problematik einen
vorläufigen Sicherungsentzug verfügt und für die Wiedererteilung des
Führerausweises eine verkehrsmedizinische inkl. einer verkehrspsychiatrischen
Untersuchung zum Thema der Fahreignung des Rekurrenten angeordnet.
2.4 In seiner
Rekursbegründung stellt der Rekurrent den Sicherungsentzug als solchen nicht in
Frage. Er erklärt sich bereit, eine Testfahrt zu absolvieren (aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse als EL-Bezüger vorzugsweise in
einem Dienstfahrzeug). Diese Massnahme kann indessen aufgrund der vorstehend
beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Rekurrenten und der damit
verbundenen Zweifel an seiner Fahreignung nicht genügen. Die Notwendigkeit
weiterer Massnahmen ist aufgrund der Diagnose seines Hausarztes sowie der
vertrauensärztlichen Beurteilung derselben durch die das Verfahren einleitende
Vertrauensärztin sowie durch die Fahrtauglichkeitskommission offensichtlich gegeben.
Dem Rekurrenten steht es frei, die dabei geäusserten Vorbehalte gegen seine Fahreignung
im verfügten Untersuchungsprozedere zu widerlegen. Dessen Verhältnismässigkeit
steht aufgrund der relevierten Fakten zum heutigen Zeitpunkt ausser Frage.
Damit ist der angefochtene Entscheid sowohl inhaltlich als auch in der daraus
resultierenden Kostenfolge zu bestätigen. Ein Kostenerlassgesuch hat der
Rekurrent offenbar nicht gestellt. Bei dessen Beurteilung hätte sich zudem,
unabhängig von der finanziellen Situation des Rekurrenten, auch die Frage nach
der Aussichtslosigkeit seines Rekurses gestellt.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der
Rekurrent weist indessen schwierige finanzielle Verhältnisse nach. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen ist der Rekurs zwar als aussichtslos zu bezeichnen.
Mit Blick auf die sub 2.3 hiervor genannten Gründe, die zum vorläufigen Sicherungsentzug
geführt haben, verbleiben indessen Zweifel, ob das für den Rekurrenten
erkennbar war, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird.
Demgemäss erkennt das
Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
-
Regierungsrat
-
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.