Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.39
URTEIL
vom 25.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bulgarien,
Wohnort unbekannt,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben bulgarische und türkische Staatsangehörige A____ wurde am 23.
Mai 2016 bei der Ausreise aus der Schweiz von der schweizerischen Grenzwache
kontrolliert und wies sich dabei mit einer inhaltsverfälschten bulgarischen
Identitätskarte aus. In seinen Effekten fand sich ein ebenfalls inhaltsverfälschter
bulgarischer Reisepass. A____ wurde daraufhin auf Anweisung des Migrationsamts kurz
nach Mitternacht des 24. Mai 2016 festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt.
An der Einvernahme durch das Migrationsamt verweigerte sich A____ weitestgehend,
Angaben zu seiner Person und Herkunft zu machen. Das Migrationsamt verfügte am
24. Mai 2016 die Wegweisung des A____ und setzte ihn für die Dauer von drei
Monaten in Ausschaffungshaft.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, sein richtiger Name
sei B____, geb. am [...], in [...], Türkei. Sein Vater sei [...] und seine Mutter
[...], deren genauen Geburtsdaten wisse er nicht. Er habe seit 1990 in Frankreich
gelebt und dort auch eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Er habe in Frankreich
um Asyl ersucht. Die Aufenthaltsbewilligung habe er aber aufgrund eines
Strafverfahrens, im Rahmen welches es ein Abkommen zwischen Frankreich und der
Türkei gegeben habe, im Jahr 2012 verloren. Seither lebe er illegal in Europa,
vor allem in Frankreich und der Schweiz. Er lebe von Gelegenheitsarbeiten. Er
wolle nicht in die Türkei zurück, dort müsse er auch ins Gefängnis. Das
Migrationsamt wurde an die Verhandlung geholt, um zu den neuen Aussagen
Stellung zu nehmen. Es wies darauf hin, dass der Fingerabdruckabgleich keinen
Treffer in der Eurodacdatenbank ergeben habe, es aber den neuen Hinweisen zur
Identität nachgehen werde. Man habe bereits die Finderabdrücke von A____ dem
türkischen Konsulat zugestellt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das
Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 24. Mai 2016. Damit liegt
der für die Ausschaffungshaft notwendige Wegweisungsentscheid vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen
eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Da sich A____
mit gefälschten Papieren ausgewiesen habe und ausserdem nicht bereit sei, Angaben
zu seiner Identität zu machen, sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine Untertauchensgefahr gegeben. Da A____ über keine gültigen Papiere verfüge,
sei eine freiwillige Ausreise im Übrigen gar nicht möglich.
3.3 Diesen
Ausführungen des Migrationsamts ist zuzustimmen. A____ sagte gegenüber den
Migrationsbehörden aus, er halte sich bereits seit ca. einem Jahr in der
Schweiz auf. Angaben zu seinem Aufenthaltsort wollte er indessen keine machen. Ebenso
wenig zeigte er sich bereit zu erklären, wovon er lebt. Immerhin wurden CHF 917.50
und EUR 107.10 in seinen Effekten gefunden, wobei er heute angibt, dass er von
Gelegenheitsarbeiten lebe. An der heutigen Verhandlung behauptet er zudem, B____
aus der Türkei zu sein. Er habe in Frankreich um Asyl ersucht und dort auch ein
Aufenthaltsrecht erhalten, dieses aber wieder verloren. Er sei seit zwanzig
Jahren Asylsuchender. Gleichzeitig führt er aus, dass in Frankreich ein
Strafverfahren gegen ihn laufe, er bereits 13 Monate in Untersuchungshaft verbracht
habe und die Staatsanwaltschaft 7 Jahre Haft gegen ihn beantrage. Deshalb fühle
er sich in seiner Freiheit bedroht. Damit ist erstellt, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass A____ im Falle seiner Freilassung, den Behörden
zur Verfügung steht. Er hat selber zugegeben, sich aktuell einem laufenden
Strafverfahren in Frankreich zu entziehen und nicht in die Türkei zurückkehren
zu wollen. Er hat demnach offensichtlich ein grosses Interesse daran, sich
weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten, da er scheinbar selber nicht
davon ausgeht, dass er legal hier bleiben kann. Da der Fingerabdruckabgleich im
Datensystem keinen Treffer ergeben hat, ist ausserdem fraglich, ob er mit den
neuen Angaben zu seiner Person tatsächlich seine Identität enthüllt hat. Da er
zudem offensichtlich über ein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt – er wurde
mit zwei in der Schweiz lebenden Bekannten im Personenwagen angehalten – muss
als erstellt gelten, dass A____ in der Freiheit untertauchen würde, um sich
weiterhin illegal in der Schweiz oder in anderen Schengenstaaten aufzuhalten,
wie er dies gemäss eigenen Angaben in den letzten rund 4 Jahren getan hat.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Aufgrund
der Sprachkenntnis sowie der aktuellsten Aussage des A____ ist davon
auszugehen, dass er türkischer Staatsangehöriger ist. Seine Identität muss vor
einer möglichen Ausschaffung allerdings zweifelsfrei erstellt werden. Dies kann
erfahrungsgemäss längere Zeit dauern. Das Migrationsamt hat an der Verhandlung
zugesichert, den neuen Angaben nachzugehen und ausserdem Kontakt zu den beiden
Anwälten, die A____ in Frankreich zu haben behauptet, nach Möglichkeit
herzustellen. A____ hat es indessen klarerweise in der Hand mittels Offenlegung
seiner wahren Identität, seine Haft zu verkürzen. Damit erweist sich die
Anordnung von drei Monaten Haft als verhältnismässig. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung der Ausweisung ist nicht ersichtlich. Die angeordnete
Ausschaffungshaft ist deshalb zu bestätigen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 24. Mai 2016 bis 23. August 2016 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
- Staatssekretariat
für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.