Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.16
ENTSCHEID
vom 21.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 15. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 20. November 2014 wurde A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) mit einem
„Avis d’infraction“ darüber informiert, dass gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsübertretung
vom 2. November 2014 eine Busse von CHF 40.‒ ausgesprochen werde. Das
Schreiben war auf Französisch verfasst und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, welche auch darüber informierte, dass bei Bezahlung der Busse innert
dreissig Tagen keine weiteren Verfahrenskosten entstehen würden. Das gleiche
Schreiben wurde am 5. Februar 2015 erneut versandt. Beide Schreiben gingen an
die Adresse „[...]“. Aufgrund der Nichtbezahlung der Busse wurde das ordentliche
Verfahren eingeleitet und mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 abgeschlossen.
Neben der Busse wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen
diesen Strafbefehl erhob dieser mit undatiertem Schreiben Einsprache. Die
Vorinstanz trat zufolge Verspätung der Einsprache mit Verfügung vom 15. Januar
2016 nicht auf diese ein und verzichtete auf die Erhebung weiterer Kosten (act.
3).
Der
Beschwerdeführer hat mit wiederum undatiertem Schreiben, welches er am 22. Januar
2016 in Frankreich aufgab, Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben (act. 2).
Er macht geltend, er habe innert der zehntägigen Frist schriftlich reagiert und
durch die Post verursachte Verspätungen nicht zu verantworten. Auf die Bussenanzeigen
habe er nicht reagieren können, da diese an eine alte Adresse versandt worden
seien.
Die Vorinstanz hat
mit Schreiben vom 23. Februar 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 5),
ebenso die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (act. 6). Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von
Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch die
Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit
Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer
Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt
sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch
ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei
der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014
E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
Die dem
Strafbefehl beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies den Beschwerdeführer darauf
hin, dass Einsprachen innert Frist der Strafbehörde, der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu
übergeben sind. Er erhielt zusätzlich ein Merkblatt mit Rechtsmittelbelehrung
in französischer Sprache. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zu
Recht fest, dass A____ den Strafbefehl am 17. Dezember 2015 erhalten hat, womit
die Einsprachefrist am 28. Dezember 2015 abgelaufen und der Eingang der
Einsprache bei der Grenzstelle Schweiz am 29. Dezember 2015 verspätet erfolgt
ist. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, die Frist eingehalten zu
haben, er bestreitet indes, die Säumnis verschuldet zu haben und beantragt
damit sinngemäss die Wiederherstellung der Frist. Ein solches Gesuch ist gemäss
Art. 94 Abs. 2 StPO bei jener Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), also
im vorliegenden Fall beim Einzelgericht in Strafsachen. Angesichts der geringen
Bedeutung der angefochtenen Verkehrsbusse ist diese Frage jedoch aus
prozessökonomischen Gründen innerhalb des Beschwerdeverfahrens zu behandeln.
Den Akten liegt
ein Auszug des Sendungsverlaufs bei, aus dem ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer sein Schreiben am Mittwoch, dem 23. Dezember 2015, in
Frankreich aufgab und es am folgenden Morgen die Grenzstelle Frankreich
erreichte. Von dort aus wurde die Sendung erst am 29. Dezember 2015 der
„Grenzstelle Bestimmungsland“ und von dort aus gleichentags der Schweizerischen
Post übergeben. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Grund für
die versäumte Frist nicht bei sich, sondern bei der Post bzw. dem Zoll sieht,
die Rechtslage ist jedoch klar: Nachdem es gemäss Vorentwurf der
eidgenössischen Strafprozessordnung für die Wiederherstellung der Frist genügen
sollte, dass den Gesuchsteller kein grobes Verschulden für die Säumnis trifft,
darf ihn in der in Kraft getretenen StPO „kein Verschulden“ treffen.
Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland reichen für die
Annahme der Schuldlosigkeit nicht aus (Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 33-35, 38; BGer
6B_22/2013 E.1). Der Beschwerdeführer hat seine Sendung ausserdem am 23.
Dezember aufgegeben und musste aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Feiertage
und dem daran anschliessenden Wochenende mit einigen Tagen Verzögerung rechnen.
Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten,
und die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.