Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.40
URTEIL
vom 25.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von der Dominikanischen Republik,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die aus der Dominikanischen Republik
stammende A____ am 23. Mai 2016 versucht hat, mit dem Flugzeug von Madrid
kommend in die Schweiz einzureisen,
dass sie sich dabei mit ihrem echten Pass sowie
einem totalgefälschten italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno)
ausgewiesen hat,
dass bei der daraufhin durchgeführten Kontrolle
ihrer Effekten überdies eine totalgefälschte italienische Identitätskarte zum
Vorschein gekommen ist,
dass sie mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 der Fälschung
von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt,
Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage
Freiheitsstrafe) worden ist,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 24.
Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für einen Monat in Ausschaffungshaft
versetzt worden ist,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AUG insbesondere
angesichts der Verwendung eines totalgefälschten Dokuments durch die Beurteilte
zu Recht als gegeben erachtet hat, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die
ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass sie jedoch entgegen der Verfügung des
Migrationsamtes nicht für einen Monat, sondern einzig für die Dauer von maximal
zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der
Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung
spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23. Mai
2016 (18.45 Uhr) bis zum 4. Juni 2016 (18.45 Uhr) rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.