Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.220
URTEIL
vom 2. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Sabina Tirendi
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Juni 2015
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Serbien
stammende A____ (Rekurrent), geb. […] 1978, heiratete am 27. März 2013 in
Serbien seine in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebende
Landsfrau B____. Er reiste am 18. August 2013 in die Schweiz ein und erhielt am
29. August 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib
bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehefrau dem Bereich Bevölkerungsdienste und
Migration (BdM) am 15. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass sie seit Februar 2014
von ihrem Ehemann getrennt lebe, sowie nach erfolgter Befragung des Rekurrenten
zu seiner ehelichen Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte
der Bereich BdM am 12. Januar 2015 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 30. Juni 2015 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Juli und 29. September 2015
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter beantragt er
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und deren Anweisung, auf den Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Diesen Rekurs überwies
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Eingabe vom 8. Januar 2016 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat auf weitere Äusserungen
innert der ihm gesetzten Frist verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen
Entscheid am 21. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit
gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 173.110) in Verbindung mit §
12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Deshalb ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE
VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 1).
2.1 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass er und seine damalige Ehefrau seit Februar
2014 nicht mehr zusammen wohnen und dieses Getrenntleben vom Zivilgericht mit
Entscheid vom 30. Januar 2015 bestätigt worden ist. Er kann sich für seinen Antrag
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung daher unbestrittenermassen nicht
mehr auf diese Ehe und auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) berufen, zumal keine Gründe für ein bloss zeitweiliges
Getrenntleben der Ehegatten gemäss Art. 49 AuG erkennbar sind. Unbestritten ist
auch, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten keine drei Jahre gedauert hat
und die Aufenthaltsbewilligung daher nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat
verlängert werden können.
2.2 Der
Rekurrent macht vielmehr geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben. Nach dieser
Gesetzesbestimmung besteht nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft
ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Nach seiner gesetzgeberischen Konzeption soll Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermeiden (BGE 137 II 345
- 3.2.1 S. 348, 137 II 1 E. 3.1 S. 3 f., 136 II 1
- 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die
unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und
der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der
Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen
seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit
zu konkretisieren sind (vgl. BVGer C_4037/2009 vom 23. Juni 2014 E. 7.1,
mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung setzt einen persönlichen, nachehelichen
Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus. Entsprechend
verlangt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.;
BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall
muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom
5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2014.13 vom 23. Mai 2014
E. 3.1, VD.2012.216 vom 22. August 2014 E. 4.2, VD.2010.71 vom
15. Juni 2010 E. 2.4).
Als wichtiger
persönlicher Grund gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, wenn der
ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG), wobei beide Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sein müssen
(BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere mögliche Anwendungsfälle bilden nach der
Praxis des Bundesgerichts (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche
im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom
22. Juni 2011 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) sowie der Tod des
in der Schweiz lebenden Ehepartners oder wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind
(vgl. BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.1).
2.3 Mit
seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent zur Begründung wichtiger Gründe, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, auf seine
Integration in der Schweiz einerseits und Probleme einer Wiedereingliederung in
seiner Heimat andererseits.
2.3.1 Wie
die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid,
E. 7) ist dabei entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen Person als stark gefährdet zu gelten hat,
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz für sie einfacher wäre. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE
139 II 393 E. 6 S. 403; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; BGer 2C_151/2015 vom
10. Februar 2016 E. 4.1). Demgegenüber ist eine Rückkehr ins Heimatland
zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat,
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration
in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E.
2.1 mit weiteren Hinweisen). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum
schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 lit. f der Verordnung über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu
BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2),
können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt
sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in
der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE
VD.2014.186 vom 13. April 2015 E. 2).
2.3.2 Der
Rekurrent weist mit seiner Rekursbegründung selber darauf hin, dass er seine
Stelle als [...] per 31. Dezember 2014 verloren hat und sich seither auf
Stellensuche befindet. Wie er nach überjähriger Arbeitslosigkeit zum Schluss
kommt, es sei davon auszugehen, dass er innert kurzer Zeit eine neue Stelle
finden werde, ist unerfindlich. Einer zwanzigmonatigen Arbeitstätigkeit in der
Schweiz steht eine nun bereits bald ähnlich lange Stellensuche gegenüber. Seine
Arbeitstätigkeit in der Schweiz lässt sich daher offensichtlich nicht mit dem
Sachverhalt vergleichen, den das Bundesgericht in dem von ihm referenzierten
Entscheid 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 f. beurteilt hat. Auch wenn
er sich seinen eigenen Angaben gemäss nach dem Besuch von Deutschkursen auf
Deutsch verständigen können sollte, so kann bereits in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten stehen auch seine beiden kürzlich erfolgten
strafrechtlichen Verurteilungen einer erfolgreichen Integration entgegen.
Bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar
2014 wurde der Rekurrent der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie der Widerhandlung
gegen die Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 130.— sowie einer Busse
von CHF 1‘300.— verurteilt. Dem Strafbefehl lag ein vom Rekurrenten in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.44 ‰ verursachter
Selbstunfall zugrunde, bei dem der Rekurrent in einer Kurve die Herrschaft über
sein Automobil verloren hatte und dieses über die Gegenfahrbahn gleiten und
sich überschlagend eine Böschung hinunterrollen liess. Trotz dieser
einschlägigen Vorstrafe lenkte der Rekurrent bereits am 2. August 2014 erneut
einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
von minimal 1.42 ‰. Es wurde ihm deshalb von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft eine schlechte Prognose gestellt und mit Strafbefehl vom 4.
November 2014 eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF
90.– wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand auferlegt.
Diese beiden strafrechtlichen Verurteilungen korrespondieren zudem mit dem
Umstand, dass auch seine Ehefrau das Scheitern ihrer Ehe mit Schreiben vom 7.
August 2014 mit dem Alkoholkonsum des Rekurrenten und dessen dadurch bewirkte
Aggressivität in Verbindung gebracht hatte. Es folgt daraus, dass der Rekurrent
im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum offenbar nicht in der Lage ist, sich
an die hiesige Rechtsordnung zu halten, woraus eine Gefährdung der Gesellschaft
resultiert. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten keine gelungene Integration
attestiert werden kann. Soweit der Rekurrent in diesem Zusammenhang auf die
Voraussetzungen des Widerrufs einer Bewilligung wegen einer Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG verweist,
verkennt er, dass diese für die Beurteilung eines Härtefalles gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG nicht relevant sind.
Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem
Rekurrent nach seinem bloss gut zweieinhalbjährigen und damit kurzen Aufenthalt
in der Schweiz, die Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht gelingen können
sollte. Der heute 37-jährige Rekurrent verbrachte seine gesamte Kindheit und
einen grossen Teil seines Erwachsenen-lebens in Serbien, weshalb er mit dem
dortigen gesellschaftlichen Leben vertraut und in seiner Heimat sozialisiert
ist. Wie der Rekurrent mit Schreiben vom 2. September 2014 mitteilte, leben
alle seine Verwandte, bis auf einen in der Schweiz lebenden Onkel, seine in
Deutschland lebende Schwester und seine in Wien lebenden Kinder aus erster Ehe,
in seiner Heimat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Rekurrent in
keiner Weise belegt, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung bei einer
Rückkehr stark gefährdet sein sollte. Seine Behauptung, „bei seiner Reise in
die Schweiz sein ganzes Leben in Serbien aufgegeben zu haben“, konkretisiert er
nicht weiter. Mit einer Emigration ist immer ein Bruch mit dem bisherigen Leben
verbunden. Der Rekurrent belegt aber nicht, weshalb die nach einer Emigration
stets auftretenden Probleme einer Rückkehr in die Heimat ihm eine
Wiedereingliederung besonders erschweren würden.
2.3.3 Schliesslich
macht der Rekurrent den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Er
bezieht sich dabei auf einen in der Schweiz lebenden Onkel. Diese familiäre
Beziehung fällt aber zum vornherein nicht unter den Schutz des Familienlebens,
zumal der Rekurrent nicht einmal ein besonders enges Verhältnis und ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Familienmitglied substantiiert,
welches seine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde (vgl.
auch BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402). Auf seine Beziehung zu seiner von ihm
getrenntlebenden Ehefrau bezieht er sich zu Recht nicht mehr, wird eine
Wiedervereinigung mit ihr doch bestimmt ausgeschlossen (vgl. Schreiben der
Ehefrau an den BdM vom 7. August 2014).
2.4 Daraus
folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu
beanstanden und der Rekurs folglich abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1‘200.--.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.--.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.