Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.17
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ , geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und
Landfriedensbruchs. Er wurde am 10. April 2016 im Zuge der Ausschreitungen im
Anschluss an das Fussballspiel FC Basel - FC Zürich festgenommen. Am 13. April
2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 8. Juni 2016. Mit Beschwerde
vom 21. April 2016 beantragt die Verteidigerin von A____, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien im Ermessen des
Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die
Untersuchungshaft auf die Dauer von zwei Wochen zu beschränken. Weiter sei dem
Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für zu Unrecht erlittene
Untersuchungshaft auszurichten. Schliesslich beantragt die Verteidigerin die
Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 2. Mai 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
stellte dem Appellationsgericht am 10. Mai 2016 (Posteingang tags darauf) die
Abschlussberichte der Untersuchung zu, welche der Verteidigung zur
Kenntnisnahme zugestellt wurden. Angesichts der aktuellen Aktenlage erübrigt
sich eine Replik.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4
lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit begangen (Marc Forster, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3).
2.2.1 Die
Vorinstanz begründet den Tatverdacht damit, dass am 10. April 2016 kurz nach
dem Abpfiff des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich auf der
Eventplattform (Sektor D) des St. Jakob-Parks mehrere uniformierte
Polizeikräfte von einem Mob, bestehend aus ca. 150 bis 200 teils vermummten
Personen, angegriffen und mit Steinen und Petarden beworfen worden seien.
Einzelne Angreifer hätten sich aus der Masse herausgelöst und Polizisten
gezielt rnit Fusstritten, Handkantenschlägen und Faustschlägen angegriffen.
Dabei seien insgesamt 9 Polizisten verletzt worden und hätten sich teilweise in
Spitalpflege begeben müssen. Weiter seien 12 Polizeifahrzeuge aus den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschä-digt worden, teilweise mit
Totalschaden. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung hätten sich die
Ausschreitungen in den Bereich der St. Jakob-Strasse und Birsstrasse verlagert,
wobei diverse Polizeifahrzeuge demoliert worden seien. Die Polizei habe mit
Gummischrot und Reizgas reagiert, woraufhin der Mob sich in Richtung Eissporthalle
St. Jakob entfernt habe. Dort sei wiederum ein Polizist niedergeschlagen und sei
ein Polizeifahrzeug in Brand gesetzt worden.
Eine Zeugin sage
aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte in der Birsstrasse den rechten
Aussenspiegel eines Polizeifahrzeugs abgerissen und mehrmals gegen die
Karosserie getreten habe. Dabei sei ein Sachschaden von ca. CHF 3‘500.–
entstanden. Anschliessend sei der Beschuldigte die Treppe zur Eventplattform des
St. Jakob-Parks hochgerannt und habe dabei eine ihm entgegenkommende Frau mit
zwei Kindern touchiert. Eines der Kinder sei gestürzt und ein paar
Treppenstufen hinunter gefallen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung am Polizeiauto
sei der Beschuldigte geständig. Er gebe zu, den Aussenspiegel des Autos
abgerissen und anschliessend mehrmals gegen die Karosserie getreten zu haben.
Den Vorfall mit dem Sturz des Kindes hingegen habe er nicht mitbekommen.
Der Beschuldigte
sei am Sonntag mit drei Kollegen zusammen nach Basel gekommen, um sich das
Fussballspiel in der „Muttenzerkurve" anzusehen. Am Morgen seien seine
Kollegen und er in B____ losgefahren und gegen Mittag in Basel angekommen.
Zwischen den Fans des FC Basel und des SV […] B____ bestehe eine Fanfreundschaft.
Nach dem Fussballspiel habe er seine Kollegen verloren, und die Polizisten
hätten ihn nicht durchgelassen. Aufgrund des teilweise bereits vor dem Spiel konsumierten
Alkohols (ein durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1.1 Promille
ergeben) sei er wütend geworden und ausgerastet. Seine Kopfbedeckung habe er
abgezogen, damit die Polizei ihn nicht wiedererkenne. Wegen der Zusammenrottung
und dem Angriff auf die Polizei liege der Verdacht nahe, dass er auch wegen
Gewalt und Drohung gegen Beamte verantwortlich gemacht werden könnte.
2.2.2 Zugestanden
und von der Zeugin bestätigt ist die Sachbeschädigung am Polizeiauto. Hingegen
bestreitet der Beschwerdeführer, an einer Zusammenrottung beteiligt gewesen zu
sein. Der Vorwurf des Landfriedensbruchs stützt sich jedoch auf die Aussagen
der Zeugin (Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2016 S. 3, 4, 7). Gemäss
ihrer Wahrnehmung soll eine Horde Leute von der grossen Haupttreppe
hinuntergekommen sein. Zum Teil seien diese Leute vermummt gewesen. Die Leute
seien auf die Polizeiautos losgegangen. Sie hätten Spiegel abgerissen und die
Autos verkratzt. Der Beschwerdeführer habe sich von der Gruppe gelöst und sei
auf das schwarze Polizeiauto zugegangen. Er habe dessen rechten Aussenspiegel
abgeschlagen und gegen das Auto getreten. Der Beschwerdeführer sei dann die kleine
Treppe hochgehastet. Später sei er wieder hinunter gekommen, habe aber keine
Mütze mehr aufgehabt. Zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung habe er eine Mütze
getragen. Als er herunter gekommen sei, habe er eine gespiegelte Brille
getragen und die Mütze beim Gesäss in die Jeanshose eingesteckt gehabt. Daraufhin
sei er festgenommen worden.
Diese
Zeugenaussage stützt die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit an der Zusammenrottung beteiligt hat. Gestützt wird die
Annahme weiter dadurch, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zu den
Ausschreitungen in Google oder andere Suchmasken 11 Suchbegriffe abgefragt hat,
die im Zusammenhang mit Fussball und Gewalt stehen. Es bleibt indessen dem
Sachgericht anheim gestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen.
Dazu gehören auch die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen, ob aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer (allenfalls) nicht zusammen mit dem Mob die
Treppe hinuntergekommen sein soll, zu schliessen sei, dass er ihm nicht zugehörig
gewesen wäre – oder eben doch? –, ob aus der fehlenden Vermummung ebendieser
Schluss zu ziehen sei – 90 % des Mobs waren vermummt, aber eben nicht 100 % –, und
ob die Aussage der Zeugin im Zusammenhang mit den Videoaufzeichnungen und den
übrigen Beweismitteln eine für eine Verurteilung genügende Beweislage bildet
oder nicht. Diese Fragen können im Haftüberprüfungsverfahren nicht
abschliessend beurteilt werden. Von erheblicher Wahrscheinlichkeit der
Tatausübung ist indessen auszugehen.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz stützt die Haftverfügung auf Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei
deutscher Staatsangehöriger und lebe in B____. Er habe dort einen Job, und er
habe eine Festanstellung in Aussicht. Er habe keinen Bezug zur Schweiz und würde
sich daher im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen.
2.3.2 Dem
hält die Verteidigung entgegen, der Beschwerdeführer habe sich sofort bereit
erklärt, im Falle seiner Haftentlassung für weitere Verfahrensschritte die
zweistündige Fahrt von B____ nach Basel jederzeit auf sich zu nehmen. In der
Tat erscheint diese Aussage entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum
vornherein unglaubwürdig. Zwar kann der Verteidigung insoweit nicht gefolgt
werden, als sie geltend macht, der Beschwerdeführer sei für die hiesige Justiz
gestützt auf diverse Rechtshilfeabkommen jederzeit greifbar, ist doch nicht
leichthin davon auszugehen, dass Deutschland ihren eigenen Staatsbürger ins
Ausland ausliefern würde. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der 21 Jahre
junge, vorstrafenlose und bei seinen Eltern in geordneten Verhältnisse lebende
Beschwerdeführer seine Tat offenbar bereut und für den Ersatz des von ihm
verursachten Schadens Abzahlungen anbietet. Sollte er im Fall der
Anklage nicht vor Strafgericht erscheinen, würde ihm dies wohl eher zu seinem eigenen
Nachteil gereichen, da sich das Gericht dann keinen persönlichen Eindruck von
ihm machen könnte. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer
Fanfreundschaft zwischen dem FCB und dem SV […] B____ beteiligt ist (Einvernahme
vom 11. April 2016 S. 4), wären zudem zukünftige Besuche von Fussballspielen in
Basel bei gleichzeitiger Weigerung, Vorladungen der hiesigen Strafbehörden
Folge zu leisten, mit einem erheblichen Risiko verbunden. Die Fluchtgefahr in
dem Sinn, dass der Beschwerdeführer den hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht
mehr zur Verfügung stehen und damit die Strafverfolgung vereiteln könnte,
erscheint deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als ausgeprägt.
2.3.3 Angesichts dieser eher
niederschwelligen Fluchtneigung sind Ersatzmassnahmen zu prüfen (Art. 226 Abs.
4 lit. c StPO; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2 m.H.). Die Verteidigung
beantragt eventualiter die Leistung einer Kaution von EUR 3‘000.–. Diese
Grössenordnung erscheint im vorliegenden Fall angesichts der Schwere der
vorgeworfenen Taten und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine
angemessene Sicherheit, um dessen weitere Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden
sicherzustellen (Art. 237 Abs. 2 lit. a i.Verb.m. Art. 238 ff. StPO). In
Anlehnung daran und auch an die im Raum stehende Schadenersatzforderung für die
Beschädigung des Polizeifahrzeugs im Betrag von CHF 3‘500.– ist die Kaution auf
letztgenannten Betrag festzusetzen.
2.4 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr mit Blick auf den zum
Entscheidzeitpunkt anfänglichen Stand der Ermittlungen offen gelassen.
Inzwischen hat die Konfrontationseinvernahme mit der Hauptbelastungszeugin
stattgefunden. Die wesentlichen Beweiserhebungen sind
durchgeführt worden und haben keine weiteren Tatbeweise zutage gefördert. Weitere
Beweiserhebungen hat die Staatsanwaltschaft nicht angekündigt. Wie die
Verteidigung zudem richtig festhält, sind Manipulationen am Videomaterial nicht
realistisch. Kollusionsgefahr ist also nicht anzunehmen.
2.5 Die
Strafandrohung für Landfriedensbruch beträgt ebenso wie für Sachbeschädigung
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 und 260 StGB). Zwar
ist der Verteidigung insoweit zu folgen, als angesichts der Vorstrafenlosigkeit
des Beschwerdeführers eine bedingte Strafe im Raum steht. Entgegen ihrer
Auffassung gelangt die angeordnete Untersuchungshaft von 8 Wochen jedoch nicht
in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Strafe im Falle der Verurteilung
wegen der fraglichen Delikte. Sollte also keine Kaution geleistet und der
Beschwerdeführer deswegen nicht freigelassen werden, so ist festzuhalten, dass
die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig ist.
Auf die
Genugtuungsforderung wegen zu Unrecht ausgestandener Haft ist nicht einzutreten,
weil das Verfahren mit dem vorliegenden Entscheid nicht materiell abgeschlossen
wird (Art. 429 StPO).
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer verdient
nach seinen Angaben monatlich EUR 500.–. Ihm ist die amtliche Verteidigung zu
gewähren, und der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Aufwendungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieses beträgt bei
einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden und beim geltenden Stundenansatz von
CHF 200.‒ für die amtliche Verteidigung CHF 1‘200.‒ (inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO zur Rückzahlung des Verteidigerinnenhonorars verpflichtet, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung des Eventualbegehrens der
Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2016
insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer unter Leistung einer Kaution von
CHF 3‘500.– aus der Haft zu entlassen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Auf die Genugtuungsforderung wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw […], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST zu CHF 96.–, somit total CHF 1‘296.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).