Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.28
ENTSCHEID
vom 14.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. Oktober 2015 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen und des Fahrens
ohne Führerausweis schuldigt erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.–, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, und zur Zahlung einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Einsprache des A____ trat das Einzelgericht in
Strafsachen mit Entscheid vom 25. Januar 2016 nicht ein, da die Einsprache erst
nach Ablauf der Einsprachefrist bei der zuständigen Behörde eingegangen sei.
Gegen den
Entscheid vom 25. Januar 2016 hat A____ Beschwerde durch seinen Verteidiger
erheben lassen. In der Beschwerdeschrift setzt sich dieser mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinander ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift ergeht indessen sinngemäss der
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Wiedereinsetzung in
die Frist zur Erhebung der Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen hat mit
Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Replicando hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz innerhalb von 10 Tagen schriftlich und
begründet angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 396 Abs. 1 Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Einführungsgesetz
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs.
1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Einsprache am 10. November 2015 der
Deutschen Post übergeben und damit die Einsprachefrist nicht eingehalten zu
haben. Vielmehr rügt er, die Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl vom 21.
Oktober 2015 sei ungenügend. Diese weise nicht darauf hin, dass eine
Fristenwahrung nur unter Beachtung der Öffnungszeiten der zuständigen Behörde
oder der Schweizerischen Post möglich sei. Dies sei unhaltbar, da ein Tag 24
Stunden habe und damit auch der Fristenlauf erst um 24:00 Uhr ende, mithin die
Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl in seinem Fall am 9. November
2015, 24:00 Uhr, geendet habe. Als Ausländer sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass er ausserhalb der regulären Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft die
Einsprache nicht mehr werde einreichen können. In Deutschland verfüge jede
Behörde, die fristgebundene Eingaben entgegenzunehmen habe, über Nachtbriefkästen,
wo die Schriftstücke jeweils bis Mitternacht fristwahrend eingeworfen werden
könnten. Da er am 9. November 2015 um 23:00 Uhr versucht habe, die Einsprache
der Staatsanwaltschaft zu übergeben, treffe ihn kein Verschulden an der
Fristsäumnis.
2.2
2.2.1 Wie
der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, endet die Einsprachefrist gemäss Art.
354 Abs. 1 StPO am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr und die Frist gilt als
gewahrt, wenn die notwendige Verfahrenshandlung bis spätestens zu diesem
Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde vorgenommen wurde (Riedo, in: Basler Kommentar StPO I,
Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 91 N 4 f.). Daraus
resultiert aber kein Anspruch, ausserhalb der Bürozeiten bei den Behörden zu
erscheinen (Riedo, a.a.O., Art. 91
StPO N 7 mit Verweis auf BGE 63 II 331). Die Frist kann bei schriftlichen Eingaben
allerdings durch den rechtzeitigen Einwurf in einen Briefkasten der zuständigen
Behörde oder der Schweizerischen Post gewahrt werden. Da dem Absender der
Nachweis der Fristeinhaltung obliegt, empfiehlt sich diesfalls der Beizug von
Zeugen für den fristgerechten Einwurf (Brüschweiler,
in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 91
N 3 und 5).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer behauptet, dass er am 9.November 2015, um 23:00 Uhr, versucht
habe, die Einsprache persönlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Eine
dort anwesende Person habe eine Annahme der Rechtsschrift aber verweigert und
einen Briefkasten an der Liegenschaft der Staatsanwaltschaft habe er nicht
vorgefunden. Der Beschwerdeführer lässt es bei der reinen Behauptung, obwohl
sich gemäss seinen Angaben auf sein Klingeln bei der Staatsanwaltschaft „ein
Bediensteter“ gemeldet habe. Dem Beschwerdeführer wäre demnach ein Zeuge für
sein Vorgehen zur Verfügung gestanden. Da er es unterlässt, dazu weitere
Angaben zu machen, gelingt es ihm nicht, seine Behauptung, er habe versucht,
die Einsprache rechtzeitig und persönlich der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
zu beweisen. Damit scheitert er bereits am Beweis der Rechtzeitigkeit seines
Versuchs, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (betreffend eine mögliche Wiedereinsetzung
in die Frist aufgrund der Geltendmachung dieser Umstände s. unten Ziff. 2.3.2).
2.3
2.3.1 Sofern
eine Partei eine Frist verpasst und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, kann eine Wiedereinsetzung in die Frist
erfolgen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung keiner
Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen
beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere
Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das
Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 und 39
ff).
2.3.2 Soweit
der Beschwerdeführer nun geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe es zu
vertreten, dass ihm die rechtzeitige Abgabe der Einsprache am 9. November 2015
nicht möglich gewesen sei, ist nochmals hervorzuheben, dass er seine
Anwesenheit innerhalb der Einsprachefrist vor der Liegenschaft der
Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse 21 am 9. November 2015 einzig
behauptet und deswegen den Beweis der Rechtzeitigkeit nicht zu erbringen vermag
(vgl. oben Ziff. 2.2.2). Damit kann offen bleiben, ob ihn unter den behaupteten
Umständen gleichwohl ein Verschulden an der Säumnis treffen würde oder nicht.
Immerhin ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch bei Verweigerung
der Annahme und Fehlen eines Briefkastens an der Liegenschaft der
Staatsanwaltschaft möglich und zumutbar gewesen wäre, die Einsprache in einen
Briefkasten der Schweizerischen Post zu werfen (wobei auch dieser Umstand vom
Beschwerdeführer betreffend die Fristenwahrung zu beweisen wäre). Briefkästen
befinden sich in unmittelbarer Nähe der Staatsanwaltschaft an der
Binningerstrasse 6 und 40 und am Auberg 15. Insgesamt finden sich 207
Briefkästen auf dem Stadtgebiet (s. unter Standorte Briefeinwurf auf www.post.ch).
Im Übrigen kann
der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm eingereichten Urteil der Deutschen Justiz
aus dem Jahr 1951 nichts zu seinen Gunsten für die vorliegend zu beurteilende
Situation ableiten. Anders als vorliegend wurde im dort zu beurteilenden Fall
ein rechtzeitiger Eingang der Rechtsschrift im Nachbargebäude des zuständigen
Oberlandgerichts vom Gericht angenommen: zur Problematik der Beweisfrage
betreffend die Fristenwahrung äussert sich das Urteil nämlich nicht. Ausserdem
stand dem dortigen Rechtsmittelkläger offenbar keine Alternative wie etwa eine
postalische Aufgabe zur Verfügung. Jedenfalls kam das Gericht im Deutschen
Urteil einzig zum Schluss, dass sich eine Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand im individuellen Fall rechtfertige.
2.3.3 Soweit
der Beschwerdeführer moniert, in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl
hätte auf die Notwendigkeit eines Einhaltens der Bürozeiten der Staatsanwaltschaft
hingewiesen werden müssen, ist er nicht zu hören. Wie ausgeführt, endete die
Frist zur Erhebung der Einsprache entsprechend seiner Annahme tatsächlich erst
um 24:00 Uhr des letzten fristwahrenden Tages. Dass aus diesem Grund die
Behörde den Rechtssuchenden 24 Stunden zur Verfügung stehen würde, kann er
nicht ernsthaft angenommen haben: dass Behörden Bürozeiten haben, entspricht
der Usanz im gesamten europäischen Rechtsraum bzw. gar den weltweiten
Gepflogenheiten und darf als bekannt vorausgesetzt werden. Dass sich bei einer
Übergabe der Einsprache ausserhalb der behördlichen Öffnungszeiten ein Problem
in Bezug auf den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe ergeben kann, liegt
folglich auf der Hand und bedarf keiner speziellen Erwähnung in der
Rechtsmittelbelehrung (vgl. zum rechtsgenügenden Inhalt einer
Rechtsmittelbelehrung insbesondere auch für Personen im Ausland: Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 1.3 mit Verweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist deshalb unerheblich, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen noch nicht lange in der Schweiz lebenden
Deutschen handelt. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr über die hiesigen
Möglichkeiten rechtzeitig erkundigen müssen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer
bereits zum damaligen Zeitpunkt verteidigen liess, auch wenn er die Einsprache
offenbar selber verfasste. Soweit ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt
das Verfahren eines Mandanten im Ausland übernimmt, ist davon auszugehen, dass
er die dortigen Gepflogenheiten kennt oder sich die Kenntnis zumindest
rechtzeitig aneignet. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte demnach korrekt.
Den Erwägungen
folgend ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.