Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.32
URTEIL
vom 4.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ mit
Verfügungen des Migrationsamts vom 3. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen und
für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in seine
Heimat Albanien zurückkehren kann, nachdem er für einen Rückflug vom Migrationsamt
bereits angemeldet werden konnte, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine
solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf
keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1
S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben
erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
gemäss Eintrag in seinem Reisepass und eigener Aussage am 11. Juli 2012 zwar
mit einem gültigen Reisepass in den Schengenraum eingereist ist, sich nun aber
seit rund 3,5 Jahren über den bewilligungsfreien Zeitraum im Schengenraum
aufhält, er zugibt, sich seines illegalen Aufenthaltsstatus bewusst zu sein,
diesen aber offensichtlich in Kauf nahm, um im Schengenraum leben und arbeiten
zu können, er ausserdem in Italien gemäss seinen Angaben eine schwangere
Freundin hat,
dass zudem in den Effekten des A____ ein
totalgefälschter Führerschein gefunden wurde, was darauf schliessen lässt, dass
er auch vor illegalen Aktivitäten nicht zurück schreckt, um sich sein persönliches
Fortkommen zu erleichtern,
dass diese Situation und dieses Verhalten darauf
schliessen lässt, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um
sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot mit der bereits erfolgten Flugbuchung gewahrt ist,
dass die Haft
damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Mai 2016, 20:00
Uhr, bis zum 14. Mai 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer
für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur.
Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: