Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.128
URTEIL
vom 1.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw
Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____ Privatklägerin
1
vertreten durch lic. iur. [...]
Opferhilfe beider Basel Privatklägerin
2
Steinenring 53,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2014
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
28. August 2014 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.‒ mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zu CHF 1‘478.25 Schadenersatz
und CHF 7‘963.90 Parteientschädigung an B____ sowie CHF 2‘318.30 Schadenersatz
an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Mehrforderung von B____ von CHF
7‘918.15 wurde auf den Zivilweg verwiesen, ihre Genugtuungsforderung von CHF
3‘500.‒ wurde abgewiesen. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten
von CHF 955.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ auferlegt.
Mit Schreiben
vom 21. Dezember 2014 hat der Verteidiger von A____ Berufung erklärt und diese
am 22. Mai 2015 begründet. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung
freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen und es sei ihm eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch
die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung
erhoben. Der Vertreter von B____ hat mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die vollumfängliche
Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. März 2016 wurde der Berufungskläger
befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger sowie der Rechtsvertreter von B____
zum Vortrag.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig. Der Beschuldigte ist durch das angefochtene
Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung
eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die
angeklagten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass
der Angeklagte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird und dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Konkretisiert wird
dies v.a. durch die formellen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO (zum
Ganzen: BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; BGer
6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.3 und 2.4; 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2;
6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3). Die schriftliche Fixierung des
Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um. Die strafprozessuale
ratio legis verbietet indessen eine formalistische Betrachtungsweise einzelner
Bestimmungen der StPO (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer 6B_716/2014 vom 7. Okt. 2014
E. 2.3). So ist zwar anerkannt, dass die Angaben gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Fehlen indessen genaue
Untersuchungsergebnisse, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren
liessen, müssen sie approximativ umschrieben werden. Solange für den
Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt, welches Verhalten ihm vorgeworfen
wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst
an den Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen. Kann die Anklagebehörde mangels genauer
Rekonstruierbarkeit der Tat keine "präzise, konzise", sondern nur
eine "approximative" Anklageschrift vorlegen, muss das Verfahren so
ausgestaltet werden, dass die Unzulänglichkeiten kompensiert und die
Verteidigungsrechte gewahrt sind. Es steht dann nicht die Anklageschrift oder
der Anklagevorwurf, d.h. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der
Verteidigungsrechte in Frage, sondern ob die Vorinstanz auf der Grundlage der
Indizien in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis gelangen durfte, der Beschuldigte
habe den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt (zum Ganzen: BGer 6B_716/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 2.3 und 2.4, m. Hinw. auf HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 325 N. 19, 20 und OBERHOLZER,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 226 f., 228 und 496).
Gestützt auf
Art. 356 Abs. 1 StPO ist der Strafbefehl zur Anklage geworden. Sein Inhalt wird
durch die Doppelfunktion als Anklageersatz (nach Einsprache) und als
rechtskräftiges Urteil (ohne Einsprache) bestimmt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Sachverhaltsumschreibung muss somit den Anforderungen an eine Anklageschrift
genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 u 1.5). Dem Beurteilten wird vorgeworfen, er „bemerkte
(…) aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht“, dass sich die spätere Verletzte
„seinem Fahrzeug näherte und beabsichtigte, dessen Fahrertüre zu öffnen“. In
der Folge habe sich die Frau mit ihrer Hand am Türgriff verfangen, wodurch sie
über eine Fahrstrecke von rund 10 Metern mitgezogen, schliesslich umgefallen
und verletzt worden sei. „Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit“ habe
B____ die diagnostizierten Verletzungen erlitten. Aus dieser Formulierung wird nicht
restlos klar, welcher Teil seines Verhaltens dem Berufungskläger konkret
vorgeworfen wird, namentlich ob als pflichtwidrig qualifiziert wird, dass er
schon die Annäherung der Privatklägerin an sein Fahrzeug nicht wahrgenommen
hatte, oder ob ihm vorgeworfen wird, dass er losfuhr, ohne sich zu
vergewissern, ob er damit die Privatklägerin, die bereits beabsichtigte, die
Fahrertür zu öffnen und sich demnach in unmittelbarer Nähe dazu befand,
gefährdete. Die Vorinstanz hat nach Bewertung der Indizien den Vorwurf präziser
gefasst, indem sie festgehalten hat: „Der strafrechtliche Vorwurf an ihn lautet
dahingehend, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht genügend vergewisserte, ob
sich noch eine Person in unmittelbarer Nähe aufhielt“ (Urteil S. 12; vgl. auch
S. 10: Der Beschuldigte habe pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, wenn er sich
lediglich auf den motorisierten Verkehr auf der Fahrbahn konzentriert und sich
während des Herausfahrens aus der Parklücke nicht in alle Richtungen
vergewissert habe, dass er keine anderen Strassenverkehrsteilnehmer gefährde).
Nach dem zuvor Ausgeführten verletzt die in der Anklage gewählte Darstellung
das Akkusationsprinzip nicht, sondern ist ‒ soweit nicht ganz präzise
‒ dem Umstand geschuldet, dass der genaue Ablauf der Tat und die
konkreten vom Berufungskläger verlangten Wahrnehmungen erst durch das Gericht
abschliessend geklärt und beurteilt werden konnten. Der Berufungskläger hat
genug über das ihm vorgeworfene Verhalten gewusst, um bei seiner Verteidigung
an den richtigen Punkten anzusetzen. Er hat auch vor erster Instanz nochmals
die Möglichkeit gehabt, die Schilderungen der Augenzeugen zu vernehmen und
Ergänzungsfragen zu stellen. Somit hat er unter dem Gesichtspunkt des
Akkusationsprinzips keine Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs oder
seiner Verteidigungsrechte erlitten und ist der vorliegende Fall nicht unter
formellen Aspekten, sondern hinsichtlich des materiellen Beweisergebnisses
näher zu prüfen.
1.3 Die
Verteidigung hat in der Hauptverhandlung an ihrem Antrag auf erneute Befragung
der Zeugen D____ und E____ festgehalten. Die verfahrensleitende Präsidentin hat
diesen Antrag mit Verfügung vom 30. November 2015 vorbehältlich eines anderen
Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass beide
Zeugen im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte sowie nach korrekten Belehrung
als Zeugen befragt worden sind und sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert
haben und eine erneute Befragung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse
verspricht. Das Gesamtgericht lehnt den Antrag mit Verweis auf die zitierte
Verfügung ab.
2.1 Der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) verlangt ein
pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten des Täters (Definition der
Fahrlässigkeit in Art. 12 Abs. 3 StGB), welches beim Opfer eine
Körperverletzung, also eine über das Mass von Tätlichkeiten hinausgehenden
Beeinträchtigung, zur Folge hat.
2.2 Dass
sich die Privatklägerin B____ die festgestellten Verletzungen zuzog, als sie sich
nach einigen Metern, die sie an der Seite des Personenwagens des Beschuldigten
zurücklegt hatte, vom Fahrzeug löste und rückwärts auf die Strasse fiel, und
diese die Qualität einer einfachen Körperverletzung im Sinne des StGB erreicht
haben, ist unbestritten. Hinsichtlich des dazu führenden Ablaufs gehen die Darstellungen
der Beteiligten indes in wesentlichen Punkten auseinander: Der Berufungskläger
hat stets beteuert, er habe beim Ausparkieren nicht bemerkt, dass sich die
Geschädigte in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befunden habe. Er habe nicht
einmal realisiert, dass seine Ehefrau ihm nach dem Zusammentreffen im Schulhaus
gefolgt sei. Sie müsse sein Auto just dann erreicht haben, als er losgefahren
sei. Er habe sich beim Ausscheren aus der Parklücke auf den Strassenverkehr
konzentriert und sei erst auf seine Frau aufmerksam geworden, als sie bereits auf
der Fahrbahn gelegen habe. Er blieb anlässlich der Berufungsverhandlung bei
dieser Darstellung. Davon abweichend schilderte die Geschädigte am 5. Dezember
2012 gegenüber der Polizei, sie habe das Fahrzeug bereits erreicht, als die
Fahrertür noch offen gestanden habe. Sie habe mit dem Berufungskläger
gesprochen, worauf dieser losgefahren sei. Beim Wegfahren müsse die Tür
zugeschlagen und ihre Jacke eingeklemmt worden sein, weshalb sie mitgezogen
worden sei (Akten S. 38-40). In einem Mail gleichen Datums schilderte sie,
neben der Tasche ihrer Jacke habe sie ihre Hand in der Tür eingeklemmt (Akten
S. 41).
2.3 Die
Glaubhaftigkeit dieser Depositionen ist anhand der vorliegenden Zeugenaussagen
zu überprüfen. Den gesamten tatrelevanten Zeitraum hat einzig die Zeugin D____ beobachten
können. Sie habe die Szene bereits beobachtet, als das Auto noch nicht am
Wegfahren, sondern „noch auf dem Trottoir“ gewesen sei. Sie glaube schon, dass
die Dame geredet oder geschrien habe, ob es ein Gespräch mit dem Fahrer gab,
vermochte die Zeugin jedoch nicht zu sagen. Der Fahrer habe sich bereits im
Fahrzeug befunden, und sie habe den Eindruck gehabt, die Frau sei etwas später
hinzugekommen. Die Fahrertür sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen
gewesen. Das parkierte Auto sei dann auf die Strasse gefahren und die
Geschädigte habe sich entweder an der Fahrertür festgehalten oder sei
mitgezogen worden. Sie sei mit dem Auto mitgegangen und schliesslich zu Boden
gefallen (Einvernahme: Akten S. 47-48, Prot. HV 1. Instanz: Akten S. 358-359).
Der Zeuge E____ beobachtete den Vorfall erst ab dem Zeitpunkt des Losfahrens.
Ob zuvor ein Gespräch stattgefunden hatte, vermochte er folglich nicht zu
sagen. Die Tür sei beim Wegfahren bereits zu gewesen. Nach seiner Wahrnehmung
habe sich die Geschädigte nicht an der Fahrertür, sondern an der hinteren
linken Fahrzeugtür befunden und sei dort hängen geblieben (Tel.-Einvernahme:
Akten S. 49-50; Prot. HV 1. Instanz: Akten S. 360-361).
Der von der
Geschädigten geschilderte Ablauf ist nicht mit den Zeugenaussagen zu
vereinbaren, da beide Zeugen schildern, dass die Fahrertür bereits geschlossen
war, als sich das Fahrzeug in Bewegung setzte. Ein Zufallen der Tür während des
Losfahrens, das zum Einklemmen von Kleidung oder gar der Hand der
Privatklägerin geführt hätte, war demnach nicht möglich. Wäre sie mit
eingeklemmter Hand mitgezogen worden, wären zudem sichtbare Verletzungen zu
erwarten gewesen, welche im Rahmen der medizinischen Untersuchung dokumentiert
worden wären. Auffällig ist, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht von der
Darstellung der Geschädigten ausgeht, sondern ‒ wohl aufgrund der damit
nicht zu vereinbarenden Zeugenaussagen ‒ annimmt, sie sei nicht nicht
eingeklemmt worden, sondern habe sich am Türgriff verfangen. Hingegen wird die
Darstellung des Berufungsklägers durch die Zeugenaussagen zumindest nicht
widerlegt: Weder E____ noch D____ schildern ein Gespräch vor dem Wegfahren,
welches belegen würde, dass der Berufungskläger wusste, dass sich seine Ehefrau
direkt neben dem Fahrzeug befand. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der
Berufungskläger losgefahren sei, nachdem die Privatklägerin sein Fahrzeug bereits
erreicht gehabt habe, ist der inkriminierte Sachverhalt demnach nicht erstellt.
Hat sie das Fahrzeug aber erst erreicht, als sich dieses in Bewegung setzte, so
lässt sich dem Berufungskläger kein Vorwurf machen, wenn er seine
Aufmerksamkeit ab diesem Zeitpunkt auf den Verkehr auf der Strasse richtete, in
welche er ausscheren wollte. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist in diesem
Zusammenhang die Aussage von F____ zu berücksichtigen, welche beim Zusammentreffen
des Berufungsklägers und seiner Ehefrau im Schulsekretariat zugegen war und
aussagte, dass der Berufungskläger das Schulhaus etwa eine Minute vor seiner
Frau verlassen habe (Akten S. 53). Es blieb ihm mit diesem Vorsprung
ausreichend Zeit, um seinen Wagen aufzuschliessen, sich darin einzurichten und
den Motor zu starten, ehe die Privatklägerin sein Fahrzeug erreichte. Die
Behauptung des Opfervertreters, dass der Berufungskläger aussergewöhnlich
schnell aus der Parklücke gefahren sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5),
entbehrt jeder Grundlage. Die beiden unbeteiligten Zeugen E____ und D____
schilderten ein Wegfahren mit normaler Geschwindigkeit.
2.4 Selbst
wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Geschädigte das
Fahrzeug bereits kurz vor dem Losfahren erreichte und der Berufungskläger dies
bemerkte, wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne weiteres anzunehmen.
Das Wegfahren eines am Strassenrand parkierten Personenwagens stellt für eine sich
auf dem Trottoir und auf Höhe der Fahrertür aufhaltende Person grundsätzlich keine
Gefahr dar, da sich das Fahrzeug beim Wegfahren von ihr wegbewegt. Die Vorinstanz
hat zutreffend ausgeführt, dass ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten voraussetzt,
dass der konkrete Erfolg sowie der dazu führende Kausalverlauf für den
Beschuldigten in den wesentlichen Zügen voraussehbar ist. Die adäquate
Kausalität ist dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das
Mitverschulden des Opfers hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden
musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle mitverursachenden Faktoren,
namentlich das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (Urteil Vorinstanz
S. 11, BGE 135 IV 56 E.2.1; 131 IV 145 E.5.1+2; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli
2015 E.2.2). Der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie die
Ansicht vertritt, von einer vom Opfer zu vertretenden Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
könne keine Rede sein und die Verletzungen des Opfers seien demnach adäquat
kausale Folgen des Verhaltens des Beschuldigten. Der Berufungskläger durfte
sich vielmehr aufgrund des in Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes verbrieften
Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass auf dem Trottoir stehende Personen
sich nicht plötzlich in den Gefahrenbereich des losfahrenden Fahrzeugs begeben
würden. Dieser Grundsatz gilt nicht ohne Ausnahme, sofern zu erkennen ist, dass
sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht regelkonform verhalten könnte ‒
etwa auf dem Trottoir spielende Kindern. Derartige Anzeichen bestanden jedoch
selbst dann nicht, wenn die Geschädigte durch das geschlossene Fenster auf ihn
eingeredet und er dies wahrgenommen hätte. Er musste nicht damit rechnen, dass
sie sich an der Tür des wegfahrenden Autos festhalten würde. In diesem Zusammenhang
ist der Vorinstanz auch nicht zu folgen, wenn sie anführt, die Geschädigte habe
sich womöglich reflexmässig am Türgriff festgehalten, als der Berufungskläger
„unverhofft“ davongefahren sei. Nachdem er bereits fluchtartig die Schule
verlassen hatte, um weitere Diskussionen mit seiner Ehefrau zu vermeiden
‒ welche zuvor notabene ein Kontaktverbot gegen ihn erwirkt hatte
‒, war nichts anderes zu erwarten, als dass er sich bei erneuter
Konfrontation erneut unverzüglich entfernen würde. Aufgrund der mangelnden
Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Privatklägerin, welches das zentrale
Element für den Fortgang der Geschehnisse und die erlittene Körperverletzung
darstellt, wäre die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des
Berufungsklägers und dem eingetretenen Erfolg auch bei Annahme dieses Sachverhalts
zu verneinen.
2.5 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.
Aufgrund des
Freispruchs ist der Berufungskläger zu keinerlei Schadenersatz zu verurteilen.
Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht geschuldet. Möglich ist die
Abweisung der Forderungen oder die Verweisung auf den Zivilweg. Da nicht denkbar
ist, dass ein Zivilgericht hinsichtlich der Sorgfaltspflichverletzung zu einem
andern Ergebnis käme und keine weiteren Beweise erhoben werden könnten, sind
die Schadenersatzforderungen von B____ und der Opferhilfe beider Basel ebenso
wie die geforderte Parteientschädigung abzuweisen.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger keine ordentlichen Verfahrenskosten
zu tragen. Grundsätzlich gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 427 Abs. 2
lit. a StPO hält fest, dass die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft
auferlegt werden können, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird. Da
es sich dabei um eine Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz
über die Kriterien, welche ein Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt,
hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 138 IV 248
E.4.2.4 S. 254). Das Bundesgericht hält mit Verweis auf die Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts fest, dass sich auch die aufgrund von
Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in
behördliche Verfahrenshandlungen verwandelten, für welche grundsätzlich der
Staat verantwortlich sei und daher die Kosten zu tragen habe. Eine
Andersbehandlung der Privatklägerin als eine blosse Anzeigestellerin rechtfertigt
sich im vorliegenden Fall nicht. Der vorliegende „in dubio“-Freispruch ist hinsichtlich
der Kostentragung anders zu behandeln als ein Freispruch wegen erwiesener
Unschuld, da Geschädigte eines Antragsdelikts bei unklarer Beweislage
allenfalls auf ihre Verfahrensrechte verzichten würden, um nicht Gefahr zu
laufen, in die ordentlichen Kosten verfällt zu werden. Die Auferlegung der
Verfahrenskosten wäre mithin nur gerechtfertigt, wenn die Privatklägerin mutwillig
oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hätte (Art. 427 Abs. 2 StPO), was vorliegend nicht der
Fall ist. Dass der Berufungskläger in dubio freizusprechen ist, lässt nicht den
Umkehrschluss zu, dass die Privatklägerin ihn vorsätzlich falsch beschuldigt
hat. Ihr subjektives Erleben mag ihren Angaben entsprochen haben. Dass es sich
nicht um einen von vornherein aussichtslosen Fall handelte, zeigt sich darin,
dass sowohl die Staatsanwaltschaft (mit Strafbefehl) als auch die Vorinstanz zu
einem Schuldspruch gelangt sind. Die ordentlichen Kosten stehen schliesslich in
keinem Zusammenhang mit den Zivilforderungen der Geschädigten, weshalb auch eine
teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 1
StPO ausser Betracht fällt.
4.2 Der
freigesprochene Berufungskläger hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auch
bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung
an den Freigesprochenen aus der Gerichtskasse auszurichten (BGE 139 IV 45
E. 1.2, m. Verweis auf die Materialien). Indessen kann die Strafbehörde
gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO die Entschädigung
verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen
hat. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende Person gegenüber der
Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die
beschuldigte Person ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ bei Antragsdelikten
im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, die
gesamten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Parteirechte zu ersetzen.
Die
Privatklägerin hat sich bezüglich der von ihr geltend gemachten
Zivilforderungen nur am erstinstanzlichen Verfahren aktiv beteiligt. Im
Rechtsmittelverfahren ist sie weder als Berufungsklägerin noch als
Anschlussberufungsklägerin in Erscheinung getreten. Ihre Beteiligung durch eine
von ihrem Rechtsvertreter eingegebene Berufungsantwort sowie seine kurzen Erläuterungen
vor den Schranken rechtfertigen die Auferlegung der Verteidigungskosten im
Berufungsverfahren nicht ‒ diese gehen somit zu Lasten der Gerichtskasse.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich B____ hingegen aktiv mit Zivilforderungen
beteiligt. Die Verteidigung hat sich in ihren Ausführungen im Plädoyer jedoch ausschliesslich
mit dem Strafpunkt befasst und sich zu den vorliegenden Zivilforderungen nur
dahingehende geäussert, dass diese als Folge des beantragten kostenlosen
Freispruchs abzuweisen seien (Akten S. 362-366). Dem Rechtsvertreter entstand
demnach kein Aufwand, der die Folge der gestellten Zivilforderungen darstellen
würde und nach Art. 432 Abs. 1 StPO zwingend durch die Privatklägerschaft zu entschädigen
wäre. In diesem Lichte erscheint es erst recht nicht opportun, der
Privatklägerin die gesamten im erstinstanzlichen Verfahren aufgelaufenen
Verteidigungskosten aufzuerlegen, obwohl dies gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO bei
einem Antragsdelikt grundsätzlich möglich wäre und der Privatkläger ‒ analog
zur Regelung der Auferlegung von Verfahrenskosten nach Art. 427 Abs. 2 StPO
‒ unter weniger strengen Bedingungen in die Pflicht genommen werden kann
als der blosse Anzeigesteller. Dem Berufungskläger ist somit sowohl für das
erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafeinzelgerichts vom 28. August 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Abweisung der Genugtuungsforderung von B____.
A____ wird von der Anklage wegen fahrlässiger
Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung von B____ im
Betrage von 10‘764.40, die von ihr beantragte Parteientschädigung von CHF
7‘963.90 sowie die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel von
CHF 2‘318.30 werden abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des erst-und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 7‘283.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.