Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.26
ENTSCHEID
vom 29.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. April 2016
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
(Betreibungs-Nr.: [...])
Sachverhalt
Die A____ in
Liquidation (Beschwerdeführerin) bezweckt
den An- und Verkauf von, den Handel mit sowie die Verwaltung und
Bewirtschaftung von Liegenschaften. Mit Entscheid vom 14. April 2016
eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat am
23. April 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
erhoben und dabei Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Beschwerde gestellt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet
worden, nachdem die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde eine Erklärung der Gläubigerin eingereicht hatte, wonach
diese auf die Durchführung des Konkurses unter Vorbehalt der Einreichung der
Beschwerde und deren Gutheissung verzichte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Tatsachen ergeben
sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die Akten des Zivilgerichts sowie des Konkursamts sind beigezogen worden. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die
Forderung der Gläubigerin vollumfänglich beglichen zu haben (Beschwerde,
Rz 12). Hierzu reicht sie eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt
vom 19. April 2016 ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Darin bestätigt
das Betreibungsamt die Bezahlung von insgesamt fünf in Betreibung gesetzten
Forderungen einschliesslich aufgelaufener Zinsen und Kosten, darunter auch die
Bezahlung der vorliegend in Konkursbetreibung gesetzten Forderung über
CHF 2'140.55 zuzüglich Zins und Kosten. Damit ist die eine Voraussetzung
für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst
aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63; vgl.
auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste
Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen
Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in
Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen
Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in
absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25.
April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin hat keinen förmlichen
Betreibungsregisterauszug eingereicht. Sie hat ihre aktuelle finanzielle Lage
mit einer provisorischen Bilanz per 11. April 2016 belegt
(BB 9). Darin sind unter der Position "Kurzfristige
Verbindlichkeiten" Kreditoren in der Höhe von CHF 117'515.–
angeführt. Auf dem separaten Kontoblatt "2001 Kreditoren Einzeln"
sind unter den Positionen offene Betreibungen von CHF 15'237.45 sowie
Betreibungskosten von CHF 700.– angegeben (BB 18). Deren Total von
CHF 15'937.45 entspricht der Summe der Forderungen, welche sich aus dem
bei den Akten des Konkursamts liegenden Betreibungsregisterauszug vom
15. April 2016 ergibt. Dieser Auszug totalisiert zwar sieben offene
Betreibungen in der Höhe von CHF 16'627.15. Von diesem Betrag ist jedoch
eine Forderung der
C___ Versicherungs-Gesellschaft AG über CHF 656.30 abzuziehen, da der
diesbezügliche vom 17. März 2016 datierende Zahlungsbefehl noch nicht
zugestellt werden konnte und diese Betreibung damit von der Beschwerdeführerin auch noch nicht in ihrer
Buchhaltung erfasst werden konnte. Damit resultieren gemäss diesem Auszug
offene Betreibungen in der Höhe von CHF 15'970.95, was im Ergebnis nur
geringfügig von dem in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin
ausgewiesenen Betrag von total CHF 15'937.45 abweicht. Für die weitere
Beurteilung kann somit auf diesen Betrag abgestellt werden.
In ihrer
provisorischen Bilanz weist die Beschwerdeführerin
per 11. April 2016 kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von
CHF 117'515.– aus. Auf ihren vier Liegenschaftskonten stehen flüssige
Mittel von insgesamt CHF 86'910.– zur Verfügung (BB 9, Details in
BB 20). Somit sind kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von
CHF 30'605.– ungedeckt. Zu berücksichtigen gilt allerdings, dass im genannten
Betrag von CHF 117'515.– auch die Hypothekarzinsen für den April 2016
von insgesamt CHF 52'187.50 eingeschlossen sind (Kontoblatt "2001
Kreditoren Einzeln" [BB 18]). Wie die Beschwerdeführerin
ausführt, werfen die vier Liegenschaften Nettomieterträge von jährlich total
CHF 892'679.– oder monatlich CHF 74'389.– ab (Beschwerde, Rz 19;
dazu BB 14). Die nichtgedeckten kurzfristigen Verbindlichkeiten über
CHF 30'605.– lassen sich somit ohne Weiteres durch die Ende April/Anfang
Mai anfallenden Mietzinseinnahmen von CHF 74'389.– begleichen, auch wenn
man ein gewisses Delkredere einkalkulieren muss. Aus der Gegenüberstellung der
monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 74'389.– mit der monatlichen
Hypothekarbelastung von CHF 52'187.50 ergibt sich ein Überschuss von rund
CHF 22'200.–/Monat, so dass auch unter Berücksichtigung von Rückstellungen
für den Liegenschaftsunterhalt und weiteren Kosten die Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht werden kann. Unter
den langfristigen Verbindlichkeiten führt die Bilanz Hypothekarschulden in der
Höhe von insgesamt CHF 25,05 Mio. an. Die vier Liegenschaften sind
mit einem Verkehrswert von total CHF 31,25 Mio. bilanziert
(Beschwerde, Rz 24; Details in BB 15), womit sich ein Anlagevermögen
im Wert von netto CHF 6,2 Mio. ergibt. Aus einer summarischen Prüfung
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das bilanzierte Anlagevermögen
überbewertet wäre und die Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin
unter diesem Aspekt in Frage stehen könnte.
Die Beschwerdeführerin führt mit ihrer Beschwerde
aus, dass derzeit der Verkauf ihrer Liegenschaft [...] in [...] im Gange sei.
Der Kaufvertrag sei bereits abgeschlossen worden, die Umsetzung sei aber durch
die Konkurseröffnung gestoppt worden (Beschwerde, Rz 9; dazu BB 7).
Könnte die Handänderung nach einer Aufhebung des Konkursentscheids im Grundbuch
eingetragen werden, würden sich die finanziellen Verhältnisse ändern. Aus der
Veräusserung würden nach Angaben der Beschwerdeführerin
liquide Mittel von brutto CHF 1,75 Mio. frei (Beschwerde, Rz 22;
dazu BB 7 und 15). Die monatliche Hypothekarbelastung würde auf
CHF 49'672.– reduziert, die Nettomietzinseinnahmen würden auf
CHF 37'604.– sinken, was einen monatlichen Überschuss von
CHF 12'068.– ergäbe, welcher für die Begleichung weiterer
Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen würde. Auch in diesem Falle wäre die
wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin
über einen absehbaren künftigen Zeitraum als genügend gesichert zu erachten.
2.3.3 Zusammenfassend
erscheint es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
in der Lage sein wird, ihren weiteren kurz- und längerfristigen
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit ist auch die Zahlungsfähigkeit im
weiteren Sinne – im Sinne der Lebensfähigkeit – nachgewiesen.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung folglich aufzuheben. Damit wird auch der Entscheid über den
Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde hinfällig.
Die Beschwerdeführerin erklärt den Umstand, dass es
zur Konkurseröffnung gekommen ist, damit, dass der mit der Entgegennahme der
Post betraute ehemalige Verwaltungsrat die Vorladung für die Konkursverhandlung
nicht weitergeleitet habe, so dass sie von der Konkurseröffnung erst
nachträglich erfahren habe (Beschwerde, Rz 5 und 11). Die Beschwerdeführerin hat ihr Missgeschick selber
zu verantworten. Sie hat deshalb trotz Gutheissung der Beschwerde die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– wie auch ihre eigenen
Vertretungskosten zu tragen (Art. 108 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. April 2016
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten von CHF 600.–-.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubigerin
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.