Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.10
URTEIL
vom 15.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ AG
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____-Versicherung
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2014
betreffend Sachbeschädigung und
Brandstiftung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2014 wurde A____ der Sachbeschädigung
und der Brandstiftung schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
5 Jahren, verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B____
AG Schadenersatz in Höhe von CHF 12‘002.95, zuzüglich Zins seit dem
11. Oktober 2011, zu bezahlen. Sowohl die Mehrforderung der B____ AG
in Höhe von CHF 601‘032.05 wie auch deren Genugtuungsforderung in Höhe von
CHF 5‘000.– wurden auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde A____
verpflichtet, der Privatklägerin C____-Versicherung Schadenersatz in Höhe von
CHF 189‘359.09 zu bezahlen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom
29. Oktober 2014 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom
2. Februar 2015 Berufung erklärt. Dabei hat er das vorinstanzliche
Urteil „in allen Teilen“ angefochten und beantragt, er sei vollumfänglich
freizusprechen und die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung seien auf die
Staatskasse zu nehmen. Weder Staatsanwaltschaft noch Privatklägerinnen haben
Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft in
ihrer Berufungsantwort vom 15. April 2015 als auch die Privatklägerin
B____ AG, vertreten durch Advokat [...], in ihrer Berufungsantwort vom
12. Mai 2015 haben die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.
Die Privatklägerin C____-Versicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
In der Berufungserklärung
vom 2. Februar 2015 hat der Berufungskläger diverse Beweisanträge gestellt.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Oktober 2015 ist dem
Antrag auf Einvernahme von D____ als Zeugin stattgegeben worden. Demgegenüber sind
mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Juli 2015 sowohl die beantragte
Zeugeneinvernahme von E____ und F____ als auch der Beizug eines Berichts über
die im Tatzeitpunkt bestehenden Flugmöglichkeiten zwischen Basel und Athen unter
Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt worden.
In der gleichen Verfügung hat die Verfahrensleitung anstelle des beantragten
Beizugs eines Berichts zu Fragen betreffend einen für das Alibi des Berufungsklägers
als relevant erachteten Automietvertrag die Staatsanwaltschaft beauftragt, eine
Auftragsbestätigung bzw. Quittung für den genannten Mietvertrag einzuholen.
Anstelle des beantragten IRM-Gutachtens zu Fragen im Zusammenhang mit den am
Tatort entdeckten DNA-Spuren des Berufungsklägers hat sie sodann angeordnet,
eine Vertreterin des IRM als Sachverständige zur Berufungsverhandlung zu laden.
Ebenfalls in der Verfügung vom 13. Juli 2015 ist als weitere
Beweisergänzungen die erkennungsdienstliche Erfassung des Berufungsklägers angeordnet
und das IRM beauftragt worden, die neu erfasste DNA mit den bereits
untersuchten Spuren zu vergleichen. Angeordnet worden ist schliesslich der
Beizug von Unterlagen betreffend die von E____ verwendete Kreditkarte mit den
Endziffern [...]. In der Folge sind beim Appellationsgericht eine Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 zu den Abklärungen
betreffend den Automietvertrag, eine weitere Aktennotiz der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2015 mit Beilagen betreffend die ED-Behandlung des
Berufungsklägers, das Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Oktober 2015
sowie seitens E____ eine Bestätigung der UBS über den Besitz einer Kreditkarte
mit den Endziffern [...] im Jahre 2011 sowie eine Kreditkartenrechnung vom
12. Oktober 2011 eingegangen.
An der
Verhandlung vom 15. März 2016 sind der Berufungskläger, die Zeugin D____
und als Sachverständige Dr. [...], Leiterin Forensische Genetik des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, befragt worden. Verteidigung
und Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Für die fakultativ geladene
Privatklägerin B____ AG hat [...] an der Verhandlung teilgenommen, jedoch
darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern. Die ebenfalls fakultativ geladene
Privatklägerin C____-Versicherung hat auf Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer
Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18
Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Aufgrund
der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich
umfassend zu überprüfen, wobei das Verbot der reformatio in peius gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Zu überprüfen ist
insbesondere auch der Entscheid über die von den Privatklägerinnen geltend gemachten
Zivilforderungen, auch wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird. Denn zum
einen ist von einer Beschränkung nur auszugehen, wenn diese klar erklärt wird (Eugster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6), während die vorliegend
verwendete Formulierung einer Anfechtung „in allen Teilen“ gerade das Fehlen
einer Beschränkung indiziert. Zum andern gelten bei beantragtem Freispruch im
Falle der Gutheissung des Antrages ohnehin sämtliche Folgepunkte, insbesondere
auch der Entscheid über die Zivilforderungen, als mitangefochten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18).
1.4 Hinsichtlich
des im vorinstanzlichen Entscheid ergangenen Schuldspruchs betreffend Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin B____ AG am
15. Juli 2013 Strafantrag gestellt hat (Akten S. 193). Da ihr
als antragsberechtigter Person die Identität des Berufungsklägers erst mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2013 zur Kenntnis
gebracht worden ist, ist die dreimonatige Antragsfrist gemäss
Art. 31 StGB gewahrt.
1.5 Bezüglich
der von der Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids
des Gesamtgerichts abgelehnten Beweisanträge ist festzuhalten, dass sich die
Abnahme der entsprechenden vom Berufungskläger beantragten Entlastungsbeweise
aufgrund des Ergebnisses der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung
von vornherein erübrigt. Gleiches muss für die im Rahmen der Berufungsverhandlung
vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge gelten, die alle in Zusammenhang
mit dem erwähnten Automietvertrag stehen und ausdrücklich nur für den Fall
gestellt worden sind, dass sich das Appellationsgericht diesbezüglich den
Standpunkt der Vorinstanz zu eigen machen würde, was indessen, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, nicht der Fall ist (vgl. E. 2.4.1).
2.1 In
der Anklageschrift vom 18. März 2014 wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
am 11. Oktober 2011, um ca. 02:00 Uhr, an der [...] in
Basel vier Neuwagen der B____ AG angezündet und zwei Steine gegen die
Aussenverglasung des Ausstellungsraums derselben geworfen zu haben, wobei durch
den einen Stein eine Öffnung von ca. 30 cm Durchmesser in der
Aussenverglasung einer Fensterscheibe, durch den anderen Stein Aufprallmarken
an der benachbarten Fensterscheibe entstanden seien.
Der
Berufungskläger bestreitet die Begehung dieser Tat und macht geltend, im fraglichen
Zeitraum zusammen mit seiner damaligen Freundin D____ und dem gemeinsamen
Kollegen E____ in Athen bei der damaligen Freundin des letzteren, F____, in den
Ferien gewesen zu sein.
Die Vorinstanz
stützt sich hinsichtlich der von ihr bejahten Täterschaft des Berufungsklägers
primär auf den Umstand, dass am Tatort zwei Steine gefunden wurden, bei denen
es sich gemäss den Kriminaltechnischen Untersuchungsberichten vom
15. November 2011 (Akten S. 99 ff.) und vom
18. Juli 2013 (Akten S. 138 ff.) um die Tatwerkzeuge
handeln dürfte und dass auf diesen beiden Steinen die DNA des Berufungsklägers
nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist sie aufgrund einer Würdigung
sowohl der vom Berufungskläger ins Recht gelegten Dokumente als auch der
Aussagen des Berufungsklägers und der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
befragten Zeugen E____ und G____ davon ausgegangen, das Alibi des Berufungsklägers
sei lückenhaft bzw. für den Tatzeitpunkt nicht vorhanden (angefochtenes Urteil
S. 8). Dabei hat sie festgehalten, die vom Berufungskläger angerufenen
Beweismittel würden „zwar durchaus nahe[legen]“, dass dieser am
29. September 2011 von Mailand nach Athen gereist und am
13. Oktober 2011 wieder von Athen nach Mailand zurückgereist sei.
Nicht auszuschliessen sei indessen, dass er zwischenzeitlich für die Nacht vom
10. auf den 11. Oktober 2011 nach Basel gekommen und danach wieder
nach Athen zurückgekehrt sei (angefochtenes Urteil S. 7). In Kombination
mit der erdrückenden Spurenlage bestehe daher kein ernstzunehmender Zweifel
daran, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt am Tatort gewesen und
die beiden Steine geworfen habe.
2.2 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro
reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der
Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die
Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31
E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als
Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c
S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind
stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31
E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz
in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder
Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
2.3 In
Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist aufgrund
der fotografisch dokumentierten Spurensituation davon auszugehen, dass es sich
bei den am Tatort aufgefundenen beiden Steinen um diejenigen Steine handelt,
welche gegen die Aussenverglasung geworfen wurden und die entsprechenden Beschädigungen
verursacht haben (vgl. Fotodokumentation Akten S. 120 f.). Diesem
Befund steht insbesondere auch nicht entgegen, dass beide Steine ausserhalb des
Gebäudes aufgefunden wurden, da der eine Stein das Glas gar nicht, der andere
aber lediglich die äussere Glasscheibe durchschlug und dabei nach dem Abprallen
an der inneren Scheibe aufgrund seiner Masse nicht zwischen die Glasscheiben
herabfallen konnte (Akten S. 138 ff.).
Erstellt ist
sodann auch, dass sich auf beiden Steinen DNA des Berufungsklägers befand,
wobei die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, dass es sich dabei nicht um Mischprofile
handelt und dass das erstellte DNA-Profil dem Berufungskläger zugeordnet werden
konnte (Akten S. 133, 135, 281 ff.). Die Korrektheit dieser Zuordnung
wurde durch den im Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Oktober 2015
vorgenommenen Vergleich des im Gutachten vom 27. September 2013
(Akten S. 281 ff.) verwendeten, aus der EDNAIS Datenbank stammenden
DNA-Profils des Berufungsklägers mit einem neu erstellten DNA-Profil desselben
bestätigt. Auch hat die Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht ausgeführt, dass auf den Steinen sehr viel DNA vorhanden
war, was dafür spreche, dass bei der Übertragung der DNA ein sehr intensiver
Kontakt mit dem Stein stattgefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 2,
6, 8).
Dieses
Spurenbild stützt isoliert betrachtet den Schluss der Vorinstanz, wonach der
Beschuldigte die Steine behändigt hat, was zunächst auch nahelegt, dass diese
durch ihn und nicht durch eine Drittperson als Tatwerkzeuge verwendet wurden.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich unter Einbezug der weiteren
Beweismittel bei einer Gesamtwürdigung unüberwindliche Zweifel an der
Täterschaft des Berufungsklägers ergeben. Dabei ist in einem ersten Schritt auf
diejenigen Beweismittel einzugehen, die Hinweise darauf liefern können, dass
sich der Berufungskläger im Tatzeitpunkt in Athen aufhielt. Vermögen diese
Beweismittel grundsätzlich Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu
wecken, so ist in einem zweiten Schritt zu fragen, ob aufgrund des den
Berufungskläger belastenden Spurenbilds diese Zweifel überwindbar sind oder ob
sie sich auch im Rahmen einer das Spurenbild einbeziehenden Gesamtwürdigung
nicht unterdrücken lassen, so dass ein Freispruch zu ergehen hat.
2.4
2.4.1 Was
zunächst die sachlichen Beweismittel betrifft, so finden sich in den Akten
hinsichtlich der Reise als solcher zum einen ein auf den Namen des Berufungsklägers
lautender Boarding-Pass für den easyJet-Flug [...] von Mailand nach Athen am
29. September 2011, 10:40 Uhr (Akten S. 243) sowie der
Abriss eines ebenfalls auf den Berufungskläger lautenden Rückflugtickets für
den easyJet-Flug [...] von Athen nach Mailand an einem 13. Oktober (Akten
S. 250). Wie sich aus einer Anfrage beim Kundendienst von easyJet ergeben
hat, ist das Datum des Fluges mit der entsprechenden Flugnummer der
13. Oktober 2011 (Akten S. 286). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
hat der Berufungskläger sodann eine Reisebestätigung eingereicht, der zufolge
für die beiden genannten Flüge Plätze für die Passagiere E____, A____ und D____
gebucht und der Visa Karte von E____ mit den Endziffern [...] hierfür
€ 236.95 belastet wurden (Akten S. 368). Durch die vom
Appellationsgericht eingeholten Kreditkartenunterlagen von E____ wird zum einen
bestätigt, dass dieser im Jahre 2011 Inhaber einer UBS Visa Classic Card mit
den entsprechenden Endziffern war. Zum anderen lässt sich aufgrund der Kreditkarten-Rechnung
vom 12. Oktober 2011 eruieren, dass ein Buchungsvorgang in Höhe des
genannten Betrages zugunsten von easyJet stattfand, wobei als Datum des
Einkaufs der 13. September 2011 ausgewiesen wird. Die in den Akten
liegenden Dokumente liefern somit deutliche Hinweise darauf, dass eine Hinreise
nach bzw. eine Rückreise von Athen zu den fraglichen Daten wie vom
Berufungskläger geltend gemacht stattgefunden haben. Wie gesehen hat denn auch
die Vorinstanz diesen Umstand nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Auffallend ist im Übrigen, dass gemäss der genannten Kreditkarten-Rechnung mit
Einkaufsdatum vom 28. September 2011, mithin am Tag vor dem Hinflug,
eine weitere Zahlung zugunsten von easyJet, die überdies der gleichen
Ticket-Nummer zugeordnet ist, in Höhe von € 34.– vorgenommen wurde.
Aufgrund sowohl des Betrages als auch des Datums liefert diese Zahlung eine
mögliche Erklärung für eine auf den ersten Blick im Zusammenhang mit der Reise
sich ergebende Unstimmigkeit: Während sich nämlich sowohl aus dem Boarding-Pass
wie auch aus der Reisebestätigung ergibt, dass lediglich ein Handgepäckstück
pro Passagier vorgesehen war, sagte der Berufungskläger aus, er habe einen grossen
und schweren Rucksack mit sich geführt, der nicht als Handgepäck durchgegangen
wäre (Prot. HV Akten S. 378; Prot. Berufungsverhandlung
S. 12 f.). Da sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die
aus der Schweiz angereisten D____ und E____ erst in Mailand mit dem aus
Frankreich kommenden Berufungskläger trafen und in Mailand einmal übernachtet
wurde (Prot. HV Akten S. 379, 384; Prot. Berufungsverhandlung S. 8 f.),
liegt es nahe, dass das Problem mit dem zusätzlichen Gepäckstück am Tag vor dem
Hinflug bemerkt und durch Bezahlung eines entsprechenden Zuschlags gelöst worden
war.
Mit Blick auf
die Anwesenheit des Berufungsklägers in Athen während des zwischen den Flügen
liegenden Zeitraums und insbesondere in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt,
enthalten die Akten zunächst Belege über Bargeldbezüge vom PostFinance-Konto
des Berufungsklägers, die vom 11. und vom 13. Oktober 2011 datieren
und in Athen bzw. am Athener Flughafen „Spata“ vorgenommen wurden (Akten
S. 254 f.). Die Uhrzeit dieser Bezüge lässt sich nicht mehr eruieren
(Akten S. 267). Vor allem aber hat der Berufungskläger einen von ihm
unterzeichneten Automietvertrag eingereicht, dem zufolge bei [...] am
10. Oktober 2011 um 16:25 Uhr ein Mietauto bezogen wurde, das
bis am 13. Oktober 2011, 15:00 Uhr zurückzugeben war (Akten
S. 251 f.). Gemäss der ebenfalls eingereichten Quittung wurde die
Automiete am 10. Oktober 2011 durch den Berufungskläger bar bezahlt
(Akten S. 254 [griechisch „meträtá“ = Bargeld]). Der Mietvertrag erscheint
prima vista echt (vgl. auch Akten S. 268, wonach es sich gemäss der KTA
„um einen Offsetdruck handelt, der höchstens durch eine Person, die diesen
Beruf erlernt hat, erstellt werden könnte“). Die Vorinstanz sowie die
Staatsanwaltschaft führen indessen hinsichtlich der konkreten Eintragungen
verschiedene Unstimmigkeiten ins Feld, die sich allerdings weitgehend ausräumen
lassen: So dürfte sich die von der Staatsanwaltschaft erwähnte unvollständige Telefonnummer,
bei der es sich gemäss dem Berufungskläger um seine damalige Festnetznummer
ohne die letzten beiden Ziffern handelt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 13), aus einer entsprechenden Beschränkung der Anzahl Stellen im
Eingabeformular erklären lassen (vgl. allgemein zum Eingabevorgang im Rahmen
der Vorreservierung durch den Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung
S. 12). Die gemäss S. 5 des angefochtenen Urteils angeblich falsche
letzte Ziffer des Führerausweises (4 im Vertrag anstatt 6 gemäss Faber-Auszug
[Akten S. 288]) erklärt sich zwanglos wie folgt: Der erste Führerausweis
des Berufungsklägers wies bei ansonsten identischer Ziffernfolge am Ende die
Ziffer 2 auf (Vorakten AS.2010.110 S. 20). Dieser am
16. September 2008 ausgestellte Ausweis für die Fahrzeugkategorie B
lief am 11. September 2011 ab. Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde der aktuelle Führerausweis des Berufungsklägers vorgewiesen und eine entsprechende
Kopie zu den Akten genommen (Prot. Berufungsverhandlung S. 11). Dieser am
7. November 2011 ausgestellte Ausweis berechtigt neben der Kategorie
B auch zur Führung von Fahrzeugen der Kategorie A1, wobei die entsprechende
Prüfung am 7. November 2011 abgelegt wurde. Da der Berufungskläger im
Zeitpunkt der Automiete über einen gültigen Führerausweis verfügen musste, der
weder mit dem bereits abgelaufenen ersten (Endziffer 2) noch mit dem erst
später ausgestellten aktuellen (Endziffer 6) identisch sein konnte, erstaunt es
nicht, dass der damalige Ausweis die Endziffer 4 trug. Sodann wies die
Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihres Plädoyers in der Berufungsverhandlung
darauf hin, dass die auf dem Mietvertrag unter „Credit Card“ vermerkte Nummer „[...]“
entgegen den Ausführungen der Beteiligten, bei der Automiete sei die
Kreditkarte von E____ vorgewiesen worden, nicht die Endziffern von dessen Karte
([...]“) aufweise. Indessen hat der Berufungskläger anlässlich der
Berufungsverhandlung eine an ihn gerichtete E-Mail vom
9. Oktober 2011 eingereicht, mit der die Autovermietung seine Reservation
eines Mietwagens bestätigte. In dieser E-Mail wird u.a. erwähnt die „Order
Number“ sei „[...]“, die „Reservation Number“ „[...]“. Damit handelt es sich
bei der im Mietvertrag unter „Reserv. No“ angegebenen Zahl um die „Order
Number“ gemäss Reservationsbestätigung, bei der im Vertrag unter „Credit Card“
aufgeführten Zahl aber um die „Reservation Number“ gemäss
Reservationsbestätigung, so dass trotz der entsprechenden Bezeichnung im
Vertrag zumindest fraglich erscheint, ob sich der letztgenannte Eintrag
überhaupt auf eine Kreditkartennummer bezieht. Damit verbleibt letztlich nur eine
Unstimmigkeit, für die eine Erklärung nicht auf der Hand liegt: Es ist dies die
Angabe des Wohnortes H____ anstelle des korrekten I____ bei ansonsten korrekter
Adressangabe (inkl. korrekter Postleitzahl von I____). Der Berufungskläger hat
hierzu ausgeführt, wenn man in I____ wohne, gehe man in H____ zur Schule; es
sei denkbar, dass er bei der Vorreservierung im Internet selbst den falschen
Ortsnamen eingegeben habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 12). Dass der
Berufungskläger seinem früheren Wohnort nicht mehr besonders verbunden gewesen
sein dürfte, ergibt sich daraus, dass er jedenfalls am 29. März 2012
als temporäre Adresse [...] angab (Akten S. 3). Die von ihm behauptete
Fehlangabe ist mithin nicht von vornherein unplausibel. Jedenfalls ist der von
der Vorinstanz gestützt auf dieses Element gezogene Schluss, wonach der
Berufungskläger den Mietvertrag blanko unterschrieben und anschliessend eine
Drittperson aus der Schweiz bei der Autovermietung die Angaben zu den Personalien
gemacht und dabei die beiden Orte verwechselt habe, nicht haltbar. Dies umso
weniger als es von vornherein wenig plausibel erscheint, dass ein etabliertes
Unternehmen wie [...] Blanko-Unterschriften überhaupt akzeptieren oder aber
durch die Kunden auszufüllende Blanko-Verträge herausgeben würde. Selbst wenn
die von der Vorinstanz in den Vordergrund gerückte These zur Abfassung des Mietvertrages
theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, erweist sie sich doch weder als
die einzige noch als die wahrscheinlichste Erklärung der Unstimmigkeit
betreffend den angegebenen Wohnort, so dass sie nicht geeignet ist, die durch
die Unterzeichnung des Mietvertrags begründete Wahrscheinlichkeit der
Anwesenheit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Übergabe des Mietwagens zu entkräften.
2.4.2 Die
sachlichen Beweismittel werden ergänzt durch die Aussagen der beteiligten
Personen. Dabei hat die Vorinstanz die Aussagen der von ihr als Zeugen befragten
E____ und G____ in verschiedener Hinsicht kritisch gewürdigt: So wird zum einen
eine selektive Auswahl der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten Zeugen insinuiert,
zum andern generell deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt, da es sich um gute
Bekannte des Berufungsklägers handle, die mit letzterem vorgängig in Kontakt
gestanden seien (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger vor erster Instanz plausibel
darlegen konnte, dass er seine damalige Freundin D____ nicht als Zeugin angegeben
habe, weil die Trennung von ihr nicht einfach gewesen sei (Prot. HV Akten
S. 379). Sodann spricht es entgegen der Vorinstanz grundsätzlich gerade
für die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich befragten Zeugen, dass diese, wie
auch der Berufungskläger selber, dessen vorgängige Anfrage, ob er sie als
Zeugen angeben könne, ohne weiteres offengelegt haben, wobei überdies zu
beachten ist, dass der Berufungskläger insbesondere zu E____ heute nur noch
wenig Kontakt zu haben scheint (Prot. HV Akten S. 376 ff.,
381 f., 386). Nicht reduziert erscheint sodann auch die Glaubwürdigkeit
der in der Berufungsverhandlung befragten Zeugin D____, hat diese doch seit der
Trennung vom Berufungskläger im Frühling 2012 zu diesem keinen Kontakt mehr und
somit seine diesbezügliche Aussage bestätigt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 9 f.).
Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend hat die Vorinstanz sodann festgehalten,
diese seien zwar bezüglich der Reise als solcher einigermassen glaubhaft,
hinsichtlich des relevanten Zeitraums vom 10. und 11. Oktober 2011
würden indessen einerseits erstaunlich viele Informationen, andererseits erstaunliche
Gedächtnislücken vorgebracht; auch seien die Aussagen zum Teil widersprüchlich,
wobei als konkretes Beispiel einzig der Widerspruch zwischen den Aussagen von E____
und denjenigen des Berufungsklägers zum Ort der Rückgabe des Mietautos
angeführt wird (angefochtenes Urteil S. 7). Dieser Aussagenwürdigung kann
nicht gefolgt werden: Zunächst schildern der Berufungskläger, D____ und E____
die Umstände der Reise nach Athen (Anlass der Reise, Treffen und Übernachtung
in Mailand, Wohnen bei F____, Aktivitäten in Athen [Stadtbesichtigung, Strand,
Klettern], gemeinsame Rückreise) übereinstimmend (vgl. Prot. HV Akten S. 375 f.,
378 ff., 382 ff. sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.,
11). Auch hinsichtlich des zufälligen Zusammentreffens mit G____ liegen
übereinstimmende Angaben vor (vgl. Prot. HV Akten 377, 383, 386 sowie Protokoll
Berufungsverhandlung, S. 9). Was sodann spezifisch den Zeitraum vom 10.
und 11. Oktober 2011 anbelangt, halten die Beteiligten übereinstimmend
fest, dass mit Blick auf eine beabsichtigte Klettertour ein Auto gemietet
wurde, wobei hierfür eine Kreditkarte erforderlich war. Da nur E____ über eine
solche verfügte, dieser jedoch keinen Führerausweis besass, ging zunächst der
Berufungskläger mit der Kreditkarte von E____ zur Autovermietung, wurde jedoch
dahingehend informiert, der Kreditkarteninhaber müsse persönlich vorbeikommen,
worauf man gemeinsam ein zweites Mal die Autovermietung aufsuchte (vgl. Prot.
HV Akten S. 376, 378, 382, 388 f. sowie Protokoll
Berufungsverhandlung, S. 10, 12). Gemäss übereinstimmenden Angaben des
Berufungsklägers und G____ gingen diese am Tag nach der Miete des Autos
zusammen mit D____ klettern (vgl. Prot. HV Akten S. 377, 380 f,
386 f.), wobei G____ am Vorabend für alle in der Wohnung von F____ kochte
und anschliessend dort übernachtete (vgl. Prot. HV Akten S. 380,
387 f.; vgl. auch den zeitlich nicht spezifizierten Hinweis auf dieses
Kochen durch E____ in Prot. HV Akten S. 383). Zusammenfassend ergibt
sich somit, dass die Beteiligten weitgehend übereinstimmend aussagen, wobei sie
Details wie das zweimalige Aufsuchen der Autovermietung oder das abendliche
Kochen durch G____ erwähnen, die aufgrund ihrer Nebensächlichkeit für die
vorliegend relevanten Fragen schwerlich auf einer Absprache beruhen dürften und
insofern als Realitätskriterien zu werten sind. Der einzige relativ deutliche
Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob man bei der Rückreise mit dem Auto (so
der Berufungskläger in Prot. HV Akten S. 378) oder mit der Metro (so E____
[Prot. HV Akten S. 383, relativierend S. 385] und D____ [Protokoll Berufungsverhandlung
S. 11]) an den Flughafen gefahren sei, erscheint zum einen nicht besonders
gravierend und nach Verlauf mehrerer Jahre wenig erstaunlich, wobei sich im
Übrigen alle drei Beteiligten in dieser Frage nicht mehr sicher waren. Schliesslich
bestätigt D____ ausdrücklich und von ihrer Reaktion her glaubwürdig, dass der
Berufungskläger während der gemeinsamen Ferien niemals eine Nacht nicht
anwesend war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.); im gleichen
Sinn äusserte sich grundsätzlich auch E____ (Prot. HV Akten S. 382 f.,
385), was mit entsprechenden Angaben des Berufungsklägers übereinstimmt (Prot.
HV Akten S. 376, 380).
2.4.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass sowohl die eingereichten Dokumente als auch die glaubhaften
und in sich stimmigen Aussagen der einvernommen Zeugen und des Berufungsklägers
Zweifel daran zu wecken vermögen, dass letzterer sich im Tatzeitpunkt am Tatort
befand. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch nichts zu Ungunsten des
Berufungsklägers aus dem Umstand ableiten, dass er in der Einvernahme vom
28. März 2012 die Aussage verweigerte (Akten S. 152 ff.)
und erst nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom
23. Juli 2013 (Akten S. 295) mit Schreiben der Verteidigung vom 28. August 2013
erstmals auf das behauptete Alibi des Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten
S. 241), zumal dieses Vorgehen einer nicht unüblichen
Verteidigungsstrategie entspricht und vom Berufungskläger unter anderem auch in
diesem Sinne begründet wurde (Prot. HV Akten S. 380). Was sodann die
erwähnte These der Vorinstanz betrifft, dass dieser für die Begehung der zur
Beurteilung stehenden Tat eigens nach Basel gereist und anschliessend wieder
nach Athen zurückgekehrt sei, so ist zuzugestehen, dass diese Möglichkeit
theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, was im Übrigen sogar für den Fall
gelten dürfte, dass der Berufungskläger wie von ihm behauptet, bei der Entgegennahme
des Mietautos noch zugegen war. Indessen erweist sich diese Version sowohl mit
Blick auf die Tat selbst, für deren Ausführung problemlos auch ein anderer
Zeitpunkt hätte gewählt werden können, als auch hinsichtlich des zeitlichen und
insbesondere finanziellen Aufwandes eines solchen Vorgehens (wobei letzterer gerade
zur finanziellen Situation des Berufungsklägers [vgl. Prot. Berufungsverhandlung
S. 11] in einem Missverhältnis steht) als wenig plausibel. Jedenfalls ist
die theoretische Möglichkeit eines solchen Ablaufs, der gegenüber die
Landesabwesenheit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt aufgrund der
eingereichten Unterlagen sowie der Aussagen der Beteiligten wesentlich
wahrscheinlicher erscheint, nicht geeignet, die in diesem Sinn entstandenen
erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers wieder zu
beseitigen.
2.5 Zu
prüfen ist indessen, ob der den Berufungskläger belastenden DNA-Spur ein so grosses
Gewicht zukommt, dass dieses Element im Rahmen einer Gesamtwürdigung der
vorhandenen Beweise die bei isolierter Betrachtung der anderen Beweismittel
geweckten Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu überwinden vermag.
In einer Konstellation wie der vorliegenden wäre dies insbesondere dann
denkbar, wenn sich für das DNA-Spurenbild keine andere vernünftige Erklärung
als die Täterschaft des Berufungsklägers finden liesse. Die Verteidigung trägt
in diesem Zusammenhang insbesondere die folgenden beiden Thesen vor: Zum einen
könne im Sinne eines indirekten Transfers DNA des Berufungsklägers, die der Aussenseite
der von diesem verwendeten Velo- oder Arbeitshandschuhe anhafte, auf die beiden
Steine übertragen worden sein, indem eine andere Person die Handschuhe des
Berufungsklägers getragen und damit die Steine behändigt habe (Pläd. Berufungsverhandlung
S. 21 f.). Zum anderen sei denkbar, dass jemand die beiden Steine
bewusst mit Zellmaterial des Berufungsklägers präpariert und am Tatort platziert
habe (Pläd. Berufungsverhandlung S. 22). Während die zweite These mangels
näherer Spezifizierung von Urhebern und Motiven einer solchen feindseligen
Handlung reichlich theoretisch anmutet, stellt sich bei der ersten These
zunächst die Frage ob eine solche Sekundärübertragung im Sinne der Übertragung
von DNA auf einen ersten Spurenträger (i.c. einen Handschuh) und von diesem auf
ein weiteres Objekt (i.c. die fraglichen Steine) möglich ist. Diese Frage ist
gemäss der in der Berufungsverhandlung befragten Sachverständigen klarerweise
zu bejahen, wobei einschränkend ausgeführt wurde, dass dies „in ganz geringem
Umfang“ und „unter idealen Voraussetzungen“ möglich sei (Prot.
Berufungsverhandlung S. 7; vgl. zur theoretischen Möglichkeit des
sekundären Transfers auch die von der Verteidigung eingereichte Korrespondenz
mit Dr. […] vom Institut für Forensische Genetik Münster, insbesondere
Schreiben vom 11. März 2016 ad 6).
Indessen ist
eine weitere These zur Erklärung des Spurenbilds denkbar, die von der Verteidigung
im vorliegenden Verfahren zwar nicht erwähnt wird, jedoch in den beigezogenen
Vorakten des Verfahrens AS.2010.110 im vom gleichen Verteidiger in der Verhandlung
vor Appellationsgericht gehaltenen Plädoyer ausführlich diskutiert wird: In
jenem Verfahren waren ebenfalls auf Steinen, die als Tatwerkzeuge Verwendung
gefunden hatten, DNA-Spuren des Berufungsbeklagten nachgewiesen worden. Neben
der Möglichkeit eines sekundären Transfers verwies die Verteidigung damals auf
die Möglichkeit, dass im Sinne eines primären Transfers der Berufungskläger die
Steine schon in einem früheren Zeitpunkt hätte berührt haben können. Um sodann
die deliktische Verwendung gerade dieser Steine durch Drittpersonen zu
plausibilisieren, führte die Verteidigung aus: „Es ist […] lebensnah, dass
politische Kräfte, die mittels gezielten Aktionen […] ein politisches Zeichen
setzen wollen, Steine sozusagen wie Munition lagern, im Garten, im Keller oder
in einem Depot in der Natur“ (Vorakten AS.2010.110, S. 6 des Plädoyers der
Verteidigung vor Appellationsgericht). Dass diese These hinsichtlich des
Berufungsklägers, der sich unbestrittenermassen zumindest über längere Zeit und
auch im Tatzeitpunkt des vorliegenden Verfahrens im linksautonomen Umfeld
bewegte, nicht von vornherein als unplausibel einzustufen ist, ergibt sich auch
aus der ebenfalls in den erwähnten Vorakten befindlichen Dokumentation einer Anhaltung,
wonach der Berufungskläger an einem Sonntag bei einer Baustelle betroffen
wurde, als er im Begriff war, Material in einen Lieferwagen zu laden (Vorakten
AS.2010.110 S. 14). Auch ist eine entsprechende Erklärung des Spurenbildes
wissenschaftlich haltbar: So hat die Sachverständige erläutert, es sei durchaus
denkbar, dass auf einem Stein, auf den durch Berührung DNA einer ersten Person
übertragen wurde und der in der Folge von einer zweiten Person mit Handschuhen
berührt wurde, keine DNA der zweiten, jedoch DNA der ersten Person nachweisbar
sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 6 f.; vgl. auch die entsprechenden
von der Verteidigung eingereichten Ausführungen von Dr. […] in seinem
Schreiben vom 4. März 2016 ad 5 sowie in seinem Schreiben vom
11. März 2016 ad 8). Zu berücksichtigen ist dabei überdies, dass
der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung an Psoriasis vulgaris im Sinne der
Sachverständigen als sehr guter DNA-Spender gelten dürfte (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3) und dass DNA-Spuren generell bei entsprechenden Umweltbedingungen relativ
lange nachweisbar sind (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Indessen
vermöchte die blosse Möglichkeit einer solchen Erklärung des Spurenbildes für
sich allein genommen bloss theoretische Zweifel an der Täterschaft des durch
das Spurenbild Belasteten zu wecken. Vorliegend ergeben sich indessen wie erwähnt
die Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers bereits aufgrund derjenigen
Beweismittel, die im Sinne eines Alibis für seine Landesabwesenheit im
Tatzeitpunkt sprechen, so dass sich hinsichtlich der Thesen zur Entstehung des
Spurenbildes lediglich die Frage stellt, ob dieses die genannten Zweifel von
vornherein beseitigt oder ob es in wissenschaftlich haltbarer Weise anders als
durch die Behändigung der Steine durch den Berufungskläger am Tatort erklärbar
ist. Wie gesehen ist letzteres der Fall, wobei eine entsprechende Erklärung in
der vorliegenden Konstellation durch die Hautkrankheit des Berufungsklägers und
durch seine Verankerung im linksautonomen Umfeld gestützt wird. Dass der Berufungskläger
auf entsprechende Frage die These eines früheren primären Transfers
zurückgewiesen hat („Und grundsätzlich habe ich eigentlich keine Steine
irgendwo aufgetrieben und irgendwohin getan, nein“ [Prot. Berufungsverhandlung
S. 13]), vermag an diesem Befund einer möglichen alternativen Erklärung
des Spurenbildes nichts zu ändern; dies umso weniger, als mit einer
abweichenden Beantwortung der Frage für den Berufungskläger gegebenenfalls
gewisse rechtliche Risiken verbunden gewesen wären.
Die vorstehenden
Ausführungen stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum von der Staatsanwaltschaft
in erster Instanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_496/2010 vom
23. August 2010. In dessen E. 3.3.1 referiert das Bundesgericht
die im damals angefochtenen Entscheid vorgenommene Beweiswürdigung (der es sich
in E. 3.3.2 anschliesst), wobei diese sich massgeblich auf das Resultat
einer DNA-Analyse und die entsprechenden Erläuterungen eines Sachverständigen
stützt. Soweit nun (bei einem aufgrund der im zitierten Entscheid konkret zu
beurteilenden Konstellation an sich naheliegenden Verständnis) dessen
Ausführungen (entgegen der Zitierung durch die Staatsanwaltschaft [Akten
S. 393]) lediglich die Frage betreffen, ob bei einem DNA-Mischprofil eine
generelle Aussage zum zeitlichen Verhältnis der Entstehung des Haupt- und des
Nebenprofils möglich sei, ist dies im vorliegenden Fall, indem es sich gerade
nicht um ein Mischprofil handelt, irrelevant. Soweit der zitierte Entscheid
überdies die Aussage referiert, dass sich frisches Zellenmaterial auf einem
Spurenträger besser auf ein anderes Objekt übertragen lasse als ältere DNA,
betrifft dies lediglich die These eines sekundären Transfers, beschlägt indessen
nicht die vorgängig zur Hauptsache referierte Erklärung anhand eines vor dem
Tatzeitpunkt liegenden primären Transfers. Nur wenn die im genannten Entscheid
zitierte Aussage des Sachverständigen, wonach ein DNA-Profil auf einem Spurenträger
Rückschlüsse auf diejenige Person zulasse, die den Gegenstand zuletzt berührt
habe, so verstanden würde, dass sie von vornherein die Möglichkeit
ausschliesst, DNA einer Person A auf einem Spurenträger anders denn als blosses
Nebenprofil nachzuweisen, wenn nach erfolgter Übertragung eine Person B den
Spurenträger mit Handschuhen berührt, stünden diese Ausführungen der
vorgängig zur Hauptsache referierten alternativen Erklärung des Spurenbildes
entgegen. In diesem Fall stünden die im Bundesgerichtsentscheid zitieren
Erläuterungen jedoch ihrerseits im Widerspruch zu den im vorliegenden Verfahren
formell erhobenen und überdies den aktuellen Forschungsstand berücksichtigenden
(vorgängig wiedergegebenen) Erklärungen der Sachverständigen, weshalb sie
insoweit ausser Betracht fallen müssten.
2.6 Ergibt
sich damit zusammenfassend, dass sich vorliegend die Entstehung des
Spurenbildes auch in anderer Weise als aufgrund der Täterschaft des Berufungsklägers
erklären lässt, so vermag auch der Einbezug des Spurenbildes die durch die übrigen,
eine Landesabwesenheit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt nahelegenden
Beweismittel geweckten Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu beseitigen.
Verbleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel an der
Täterschaft des Berufungsklägers erhebliche, nicht zu überwindende und nicht
lediglich theoretische Zweifel, so ist dieser in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo freizusprechen.
Ergeht ein Freispruch,
so hat das Gericht bei spruchreifem Sachverhalt auch über die geltend gemachten
Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1
lit. b StPO). Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses, wonach dem
Berufungskläger die Begehung der zur Beurteilung stehenden Delikte nicht
nachgewiesen werden kann, erweist sich der Sachverhalt als spruchreif.
Entsprechend sind die von den beiden Privatklägerinnen geltend gemachten
Zivilforderungen abzuweisen.
4.1 Aufgrund
des vollständigen Obsiegens des Berufungsklägers sind diesem keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem
privat verteidigten Berufungskläger ist infolge Freispruchs sowohl für das
erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (für letzteres in Verbindung
mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Verteidigung macht neben Auslagen in Höhe von CHF 6.48 einen
zeitlichen Aufwand von insgesamt 63.35 Stunden geltend. Zuzüglich Dauer
der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden sowie des dem Privatverteidiger
zu ersetzenden Wegaufwandes von 3 Stunden ergibt sich ein Gesamtaufwand
von 69.85 Stunden, der praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.–,
insgesamt also mit CHF 17‘462.50 zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung
der Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘397.50 ist dem Berufungskläger
somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 18‘866.50 aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird von der Anklage der
qualifizierten Sachbeschädigung und der Brandstiftung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der B____ AG
im Betrage von CHF 613‘035.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Oktober 2011,
wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung der B____ AG im
Betrage von CHF 5‘000.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der C____-Versicherung
im Betrage von CHF 189‘359.90 wird abgewiesen.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 18‘866.50 (inkl. MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gebäudeversicherung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.