Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.22
ENTSCHEID
vom 21.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 30. November 2015
betreffend Forderung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. November 2015 verurteilte das Zivilgericht die A____ (Beschwerdeführerin)
zur Zahlung von CHF 4‘058.10 nebst Zins sowie Zahlungsbefehlskosten an die
B____ (Beschwerdegegnerin) und beseitigte den Rechtsvorschlag in der
entsprechenden Betreibung im genannten Umfang. Der schriftlich begründete
Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 zugestellt worden.
Mit Entscheid vom 7. März 2016 – während der laufenden Beschwerdefrist –
eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Beschwerdeführerin (nunmehr: A____
in Liquidation); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 8. April 2016 nicht ein (BEZ.2016.20).
Gegen den
Entscheid vom 30. November 2015 hat die Beschwerdeführerin mit Ein-gabe vom 8.
April 2016 (Poststempel vom 11. April 2016) Beschwerde erhoben. Da-rin verlangt
sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben
sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus der angefochtenen
Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt
auf-rechterhaltenen Rechtsbegehren liegt unter CHF 10'000.−.
Zulässig ist daher die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Damit
auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen verschiedene
Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
wird von Amtes wegen durch das Gericht geprüft (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen
gehört unter anderem die Prozessfähigkeit (Art. 59 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 67
Abs. 1 ZPO versteht darunter die prozessuale Handlungsfähigkeit, also die
Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksam Handlungen vorzunehmen. Die Prozessfähigkeit
beinhaltet das Recht, einen Prozess als Partei selbständig oder durch einen
selbst bestellten Vertreter zu führen (Staehelin/Schweizer,
in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 67 N 1; Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 67 N 1). Die
Prozessfähigkeit beinhaltet auch das Recht einer Partei, innerhalb eines
Prozesses über den im Streit stehenden Anspruch zu verfügen, das heisst eine
Klage zu erheben, eine Klage anzuerkennen oder zurückzuziehen, einen Vergleich
abzuschliessen, ein Rechtsmittel zu ergreifen oder darauf zu verzichten (sog.
Postulations- oder Prozessführungsbefugnis; Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 67 N 3 f.). In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Konstellationen
kann die Prozessführungsbefugnis einer (an sich) prozessfähigen Partei entzogen
werden. So verliert der Konkursit mit der Konkurseröffnung die Befugnis zu
Prozesshandlungen, die sowohl zur Konkursmasse gehörende Vermögensrechte wie
auch aus dem Konkursvermögen zu deckende Verpflichtungen betreffen (Art. 204
Abs. 1 SchKG; Wohlfart/Meyer,
in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 204
N 13; Sterchi, a.a.O., Art. 67
N 21a). Die Konkursmasse wird gemäss Art. 240 SchKG vor Gericht
nunmehr durch die Konkursverwaltung vertreten. Die Konkursverwaltung ist von
Gesetzes wegen allein befugt, den Prozess zu führen und alle hierfür
notwendigen Handlungen rechtswirksam vorzunehmen (Russenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 240 N 10 ff.).
Im vorliegenden
Fall hat das Zivilgericht am 7. März 2016 den Konkurs über die Beschwerdeführerin
eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt war ihr nach dem oben Gesagten die
Prozessführungsbefugnis und damit die Befugnis entzogen, innerhalb des
Prozesses gegen die Beschwerdegegnerin rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Dessen
ungeachtet reichte die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 die vorliegende
Beschwerde ein. Auf diese ist mangels Prozessführungsbefugnis nicht
einzutreten.
2.2 Nachdem
der Konkurs über die Beschwerdeführerin
am 7. März 2016 und damit während laufender Beschwerdefrist eröffnet worden
ist, ist die Beschwerdefrist gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG zum Stillstand
gekommen (Wohlfahrt/ Meyer,
a.a.O., Art. 207 N 16). Die Konkursmasse wird zum gegebenen Zeitpunkt
(Art. 207 Abs. 2 Satz 2 SchKG) über die Erhebung einer Beschwerde gegen
die Gutheissung der Klage zu entscheiden haben (dazu Wohlfahrt/Meyer, a.a.O., Art. 207 N 22 ff.).
Ist auf die vorliegende
Beschwerde nicht einzutreten, gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.