Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.232
URTEIL
vom 13. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Turnherr und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
Beistand, Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Mandatscenter 1,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der KESB vom 7. Oktober 2015
betreffend Ernennung eines Beistands
und Erläuterung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. Juni 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für A____
mit Beschluss vom 11. Juli 2007 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff.
1 und 393 Ziff. 2 der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) per 31. Juli 2015 oder spätestens per Eintritt
der Rechtskraft der neuen Regelungen auf. Gleichzeitig errichtete sie für A____
eine (neurechtliche) Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 und 394 Abs. 1 i.V.m. 395 ZGB und beschloss
die zukünftige Einsetzung einer neuen Beistandsperson. Sie entliess die bisherige
Beiständin per 1. August 2015 aus ihrem Amt und ersuchte den Abklärungsdienst
der KESB und das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), in
Rücksprache mit A____ und ihrem Verfahrensvertreter eine geeignete Beistandsperson
vorzuschlagen. Nach weiteren Abklärungen sowie einer Stellungnahme von A____ genehmigte
die KESB mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 den Schlussrechenschaftsbericht der
bisherigen Beiständin vom 18. August 2015, ernannte B____ zum neuen Beistand
und erläuterte gemäss dessen vorgängig der Entscheidung eingereichtem Gesuch
die Ziffern 7 und 8 des Entscheides vom 30. Juni 2015. In Erläuterung dieser
Ziffern wurde B____ aufgetragen, A____ einen angemessenen Betrag gemäss Art.
409 ZGB, im derzeitigen monatlichen Umfang von CHF 385.–, zur Verfügung zu
stellen. Auch habe er der KESB mitzuteilen, sobald der (unter Ziff. 5 der
Verfügung vorgesehene) Umzug von A____ in eine eigene Wohnung abgeschlossen
sei, woraufhin die KESB die Beistandschaft ohne anderslautenden Antrag des Beistands
für 6 Monate sistieren und in der Folge neu überprüfen werde. Im Übrigen wurden
die weiteren Ziffern des Dispositivs des Entscheids vom 30. Juni 2015 nochmals
aufgeführt.
Gegen diesen
Entscheid reichte A____ mit Eingabe vom 2. November 2015 sinngemäss Beschwerde
ein, wobei sie um eine „Erstreckung der Beschwerdefrist“ ersucht und ihren
Unmut mit der Verbeiständung zum Ausdruck bringt. Mit diversen weiteren
Eingaben ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft,
um Rechnungslegung durch die Beistandschaft, um die Ermöglichung einer
selbstständigen Führung ihrer Rechtsgeschäfte, um Rückerstattung eines „unterschlagenen
Betrags“ und äussert wiederholt ihre Unzufriedenheit mit der Mandatsführung
durch B____. Die KESB ersucht mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 um
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beistand verzichtet
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art.
450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist die
Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. §1 Ziff. 3
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3)
gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids zulässt.
1.2 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art.
450 N 42). Davon kann hier ausgegangen werden, so dass auf die rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) einzutreten ist.
1.3 Mit
Einreichung der Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist.
Die 30-tägige Begründungsfrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB ist als
gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler
[Hrsg.], Bern 2013, Art. 450b N 6). Vorliegend begründet die
Beschwerdeführerin ihr Erstreckungsgesuch damit, dass die angefochtene
Verfügung ergangen sei, als sie sich einer Operation habe unterziehen müssen.
Aufgrund eines Eingriffs am Fuss sei sie „praktisch total“ in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. In der Folge sei sie „zwecks Entwurmung‘“
in die geschlossene Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
eingewiesen worden. Sinngemäss macht sie damit Gründe für eine Wiedereinsetzung
in die Frist zur Beschwerdebegründung geltend. Eine Wiedereinsetzung oder ein
mit Wiedereinsetzungsgründen begründetes Gesuch um Erstreckung der
Begründungsfrist kann aber nur bewilligt werden, wenn die Gesuchstellerin durch
ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten wurde.
Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der
betroffenen Person aufgrund ihrer Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung
gerichtetes Handeln verunmöglicht wird (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 f.; BGer
6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E.
2.2.2). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden. Die blosse
Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden
vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen
Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom
10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist
nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin in der UPK nicht möglich
gewesen sein soll, ihre Beschwerde eingehend(er) zu begründen. Denn am
Schreiben war sie trotz ihrer beschränkten Mobilität offensichtlich nicht gehindert:
es war ihr schliesslich möglich, die Eingabe vom 2. November 2015 innerhalb der
Beschwerdefrist aufzusetzen. Daraus folgt, dass die Beschwerdebegründungsfrist
nicht zu erstrecken war. Deshalb ist grundsätzlich einzig auf die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeschrift abzustellen. Dies steht
allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz, wonach der Sachverhalt
vom Gericht von Amtes wegen abzuklären ist (§ 18 Abs. 1 VRPG). Deshalb wird
gleichwohl auf gewisse nachgeschobene Begründungen der Beschwerdeführerin
eingegangen (s. unten Ziff. 2.3).
1.4 Anfechtungsobjekt
und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der
KESB vom 7. Oktober 2015 und nicht jener vom 30. Juni 2015, der nach Ablauf der
Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Daraus folgt, dass nur
im Streit liegen kann, was durch den zweiten Entscheid neu geregelt oder
erläutert wurde. Dies ist betreffend die Errichtung einer Beistandschaft und
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 und Art. 394
Abs. 1 i.V.m. 395 ZGB nicht der Fall. Soweit sich die Beschwerde gegen die
Errichtung der Beistandschaft überhaupt richtet, kann daher nicht darauf eingetreten
werden. Mit diesem Anliegen hat sich die Beschwerdeführerin vielmehr an die
KESB direkt zu wenden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit
ausschliesslich die Einsetzung von B____ als Beistandsperson sowie der Inhalt
von Ziff. 7 und 8 des Entscheids, namentlich der Auftrag des Beistands, der
Beschwerdeführerin einen angemessenen Geldbetrag monatlich zur freien Verfügung
zu stellen und die mit einer aufschiebenden Bedingung vorgesehene Suspendierung
der Beistandschaft für die Dauer von sechs Monaten sowie die darauffolgende
Neuüberprüfung der Notwendigkeit einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung (wobei sich die Beschwerdeführerin gegen eine
allfällige Suspendierung der Beistandschaft nicht wehrt). Aus diesem Grund sind
die diversen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachten Rechtsbegehren; soweit
sie über den Streitgegenstand hinausgehen, ohnehin – und damit ungeachtet der
verspäteten Einreichung – nicht zu behandeln.
2.1 Mit
Bezug auf die Person des eingesetzten Beistands, B____, macht die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2015 geltend, er
habe zusammen mit ihrer vormaligen Beiständin durch Misswirtschaft Schulden in
der Höhe von CHF 3‘000.– bis 4‘000.– zu ihren Lasten gemacht und unterschlage
ihr weniges Geld.
2.2 Die
KESB ernennt als Beistand eine Person, die für die vorgesehenen Aufgaben
persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen
kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB ). Schlägt die
betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die KESB
diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur
Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken
der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt
die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so
entspricht die KESB auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB).
Auch diese Bestimmung ist Ausdruck des mit dem neuen Recht gestärkten
Selbstbestimmungsrechts (Reusser,
in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art.
401 N 8 ff und N 21). Das Ablehnungsrecht gilt aufgrund der gesetzlichen
Regelung aber nicht absolut und ist insbesondere bei wiederholten Ablehnungen
von Beistandspersonen nicht zwingend zu beachten, da auf diesem Weg ansonsten
die angeordnete Massnahme vereitelt werden könnte (Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler
[Hrsg.], Bern 2013, Art. 401 ZGB N 4). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen,
wenn dies in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände in Ausübung
des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der
konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte geboten erscheint (Reusser, a.a.O., Art. 401 ZGB N 22).
2.3 Die
Beschwerdeführerin konkretisiert ihre Vorwürfe gegen den Beistand mit Eingabe
vom 9. Dezember 2015. Sie bringt vor, ihre ehemalige Beiständin sowie B____, hätten
im Umfang von ca. CHF 3‘000.– bis 4'000.– Schulden zu ihren Lasten beim Felix
Platter-Spital gemacht. Man zeige ihr die Rechnungen nicht und der aktuelle
Beistand „schröpfe“ sie. Das Felix Platter-Spital sei „bekannt für unreelle
Rechnungen“. Man teile ihr nichts mit, sie dürfe bloss bezahlen. CHF 100.– von
der [...] Stiftung, CHF 40.– von CHF 100.– der [...] sowie ca. CHF 80.– von den
Ergänzungsleistungen gingen an den Beistand. Auch die Bürgergemeinde Basel
müsste „bereits im November und vorher“ Geld bezahlt haben und B____ sowie die
ehemalige Beiständin würden außerdem Taxigeld unterschlagen. Mit Eingabe vom 20.
Januar 2016 konkretisiert sie den Vorwurf der Unterschlagung und Veruntreuung
gegenüber dem aktuellen Beistand weiter und stellt eine Strafanzeige gegen ihn
und ihre vormalige Beiständin in Aussicht. Sie macht geltend, dass ihr der
Beistand entgegen der Anordnung im angefochtenen Entscheid keine CHF 385.– der
Ergänzungsleistungen zahle. Vielmehr habe er sie im Wohnheim [...] „auf CHF 250.–
Sozialhilfe gedrückt“. In der UPK erhalte sie aktuell bloss CHF 10.– pro Tag.
Sie habe bei der Bürgergemeinde Basel ein begründetes Gesuch um eine
Unterstützungsleistung für den Erwerb eines Laptops eingereicht, an den die [...]
Stiftung CHF 800.– bezahle. Zudem habe sie um Unterstützung für Winterkleider
gebeten. Die Bürgergemeinde Basel habe grosszügig CHF 200.–, CHF 500.— und
CHF 1‘100.— bezahlt. Diese Summe befinde sich „irremovibel“ im Besitz des Beistands,
„welcher nicht mal die CHF 270.– & Taxi für die dringend benötigten festen
Schuhe aus dem Orthopädie/Geschäft herausrückt“. Er unterschlage auch die monatlich
CHF 100.– der [...] Stiftung. Das Urteil der KESB stehe in der Tradition von
Nazi-Deutschland, wo den Juden der Zugang zu Bildungsinstitutionen, Bibliotheken
und Museen verboten war, und der Schweiz der 40-iger Jahre, als den Emigranten
jegliche Tätigkeiten verboten waren. Der Beistand kassiere die monatlichen CHF
100.–, die der [...] leiste, und für „Telephonie und Internet gedacht seien“.
Sie kenne aufgrund ihrer ursprünglichen Absicht, sich in Kriminologie zu
habilitieren „ihre Pappenheimer“. Ihr Beistand sei ein „Kleinkrimineller“.
Schliesslich wirft ihm die Beschwerdeführerin vor, sich nicht ernsthaft um eine
eigene Wohnung für sie zu kümmern.
2.4 Zusammengefasst
stellt die Beschwerdeführerin damit den Vorwurf in den Raum, dass der Beistand
die wirtschaftlich ihr zustehenden Gelder unrechtmässig und nicht zu ihren
Gunsten verwende. Dafür besteht kein Anhaltspunkt. So ergibt sich aus den
Akten, dass die Beiträge der [...] der Übernahme der Kosten für eingelagerte
Bücher und Möbelstücke dient. Dem eingereichten Kontoauszug kann entnommen
werden, dass der Beistand diese Lagermiete regelmässig überweist. Immerhin
übersteigen die Beiträge in der Höhe von monatlich CHF 208.–
offensichtlich die Lagerkosten, für die während zweier Quartale Zahlungen von
je CHF 486.– (Zahlungen vom 3. Juni 2015 und 31. Oktober 2015) und einmal eine
Zahlung von CHF 378.– (Zahlung vom 6. November 2015) fällig wurden. Zudem
übernimmt der Sozialdienst der [...] die Kosten eines Internetzugangs für die
Beschwerdeführerin, zwei Paar Schuhe pro Jahr sowie zusätzliche Beiträge (z.B.
ein neues Handy, nicht erstattungspflichtige Medikamente). Als „persönliche
Auslagen Heimbewohner (TG)“ sind für die Zeit vom 1. Juni bis zum 6. November
2015 Beträge von CHF 50.10 (11. Juni 2015), CHF 60.55 (25. Juni 2015). 40.65
(3. August 2015), CHF 886.– (4. September 2015) und weitere rund CHF 200.–
ausgewiesen. Daraus folgt, dass die Auszahlungen zu rund drei Vierteln den
Beiträgen der Stiftung und der [...] entsprechen. Betrachtet man gleichzeitig,
dass die Ausgaben der Beschwerdeführerin in jener Periode aufgrund ihrer
Behandlung und Beherbergung im Felix Platter-Spital ihre Einnahmen deutlich
überstiegen und diese externen Leistungen ihr tatsächlich zugekommen sind, ist
dieser Sachverhalt nicht zu beanstanden. Es bestehen daher keinerlei
Anhaltspunkte für eine Unterschlagung oder Veruntreuung von Mitteln der
Beschwerdeführerin, weshalb auch kein Anlass besteht, aufgrund der Amtsführung
des Beistands auf ein Defizit in seiner Eignung für das Amt zu schliessen. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden
kann. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin (KESB)
Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.