Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2016.3
ENTSCHEID
vom 11. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um
Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das
Beschwerdeverfahren BEZ.2015.76
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Dezember
2015 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen
eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. November 2015 nicht
ein. Gleichzeitig auferlegte es ihm die Gerichtskosten für das damalige
Beschwerdeverfahren BEZ.2015.76 von CHF 300.–.
Mit Eingabe vom 15. Januar
2016 stellte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht einen Antrag auf Erlass
der Gerichtskosten für das Verfahren BEZ.2015.76 und reichte als Beleg eine
Berechnung der Ergänzungsleistungen/Beihilfen des Amtes für Sozialbeiträge ein.
Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Tatsachen und Standpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Bei der Eingabe
des Gesuchstellers vom 15. Januar 2016 handelt es sich um ein Erlassgesuch
betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2015.76 auferlegten Gerichtskosten. Die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in
Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder
Mittellosigkeit erlassen werden können. Mangels einer expliziten gesetzlichen
Regelung in der Zivilprozessordnung sowie im baselstädtischen Recht fällt die Behandlung
des Erlassgesuchs in die Zuständigkeit desjenigen Spruchkörpers, der den Kostenentscheid
getroffen hat (vgl. AGE DG.2014.19 vom 5. September 2014 E. 1.1 mit
weiteren Hinweisen). Spruchkörper im Verfahren BEZ.2015.76 war der Ausschuss des
Appellationsgerichts, weshalb dieser auch über das vorliegende Erlassgesuch zu
befinden hat.
1.2 Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft
erwachsen ist (Sterchi, Berner
Kommentar, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
BEZ.2015.76 vom 23. Dezember 2015 hat der Gesuchsteller innert Frist kein
ordentliches Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser und damit auch der
Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden ist. Auf das Erlassgesuch des
Gesuchstellers vom 15. Januar 2016 ist somit einzutreten.
2.1 Ein Kostenerlass
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die
Mittellosigkeit der betreffenden Partei ausgewiesen und dauernd ist. Ein
gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen
einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn
die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst
verschuldet hat (vgl. Rüegg, Basler
Kommentar, 3. Auflage, Art. 112 ZPO N 1, mit weiteren Hinweisen). Von einer dauernden
Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob
voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.)
Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht
die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die beim noch hängigen
Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2014.19 vom
5. September 2014 E. 2.1). Der nachträgliche Erlass der
Gerichtskosten setzt neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person
voraus, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (Jenny, a.a.O.,
Art. 112 ZPO N 2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Das
Appellationsgericht hat bereits im Entscheid BEZ.2015.76 vom 23. Dezember
2015 entschieden, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist, weil die damalige Beschwerde unbegründet und deshalb von
vornherein aussichtslos erschien (Art. 117 ZPO). Mit einer Gutheissung des
vorliegenden Gesuchs würde folglich das Verbot der Umgehung der Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Wurde das
Kostenerlassgesuch im damals hängigen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen,
kommt auch im vorliegenden Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage. Aus
dem Verbot der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
folgt deshalb, dass dem Gesuchsteller die Gerichtskosten auch nun nicht
nachträglich erlassen werden können.
2.3 Im Übrigen wäre
auch die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt. Mit seiner
Eingabe vom 15. Januar 2016 macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend,
aus den eingereichten Belegen ergebe sich, dass ihm nur das monatliche
Existenzminimum zur Verfügung stehe. Als Beilage reicht er eine Berechnung der
Ergänzungsleistungen/Beihilfen des Amts für Sozialbeiträge ein. Daraus ist
ersichtlich, dass er ab Januar 2016 monatlich Ergänzungsleistungen von
CHF 113.– sowie CHF 125.– Beihilfe erhält. Aufgrund der eingereichten
Belege wird die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit allerdings nicht nachgewiesen.
Aus ihnen kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller
nicht in der Lage wäre, die geringen Gerichtskosten von CHF 300.– innerhalb
der Verjährungsfrist von zehn Jahren zu bezahlen.
Aus den vorstehenden Ausführungen
folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens BEZ.2015.76 abzuweisen
ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 300.–
zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren BEZ.2015.76 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gerichtskasse
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.