Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.30
URTEIL
vom 14.
April 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bulgarien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. April 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der bulgarische Staatsangehörige A____, geb.
[...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 14. April 2016 aus der Schweiz
weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt
worden ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass die Ausschaffung von A____ voraussichtlich
innert 8 Tagen vollzogen werden kann und A____ sein Einverständnis zum
Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich
deklariert hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom
14. April 2016 betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft den Haftgrund
der Gefahr eines Untertauchens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
als gegeben erachtet hat,
dass
diese diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ gegen ein bestehendes
Einreisverbot in das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein (gültig bis 26.
Oktober 2016) verstossen hat und er ein vorgehendes Einreiseverbot ebenfalls
wiederholt missachtet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner
Freilassung die Schweiz nicht verlassen sondern untertauchen würde, um
weiterhin dem (verbotenen) Betteln nachgehen zu können
dass keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt
ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 13. April 2016, 11.25 Uhr, bis zum 25. April 2016,
11:25 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden
keine Kosten erhoben
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch
das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: