Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2016.6
ENTSCHEID
vom 11. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Klägerin
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 17. Dezember 2015
betreffend Eheschutz
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 17. Dezember 2015 wurde den Ehegatten B____ und
A____ (nebst anderem) das Getrenntleben bewilligt, A____ die eheliche Wohnung
zugeteilt und dieser verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung per 1. November
2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.– zu bezahlen.
Beiden Ehegatten wurde ausserdem die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
und eventualiter die rückwirkende Reduktion seiner Unterhaltsbeitragspflicht
auf höchstens CHF 800.– monatlich. Auf die Einholung einer Berufungsantwort
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in
Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund der
im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge bzw. deren Höhe ohne Weiteres erreicht,
zumal die Dauer der effektiven Trennungszeit nicht bekannt ist (vgl. auch Art.
92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts, da
in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 10
Abs. 1 und 2 EG ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172 ff.
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im
summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von
Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten.
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber, in: Kommentar zur
ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7),
wie dies vorliegend geschehen ist. Ebenso wurde auf die Einholung einer
Berufungsantwort verzichtet, nachdem sich die Berufung als offensichtlich
unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; vgl. unten Ziff. 2).
1.4 Der
Berufungskläger beantragt die unverzügliche Scheidung von der Berufungsbeklagten.
Die Ehescheidung ist nicht Gegenstand eines Eheschutzverfahrens, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
2.1 Der
Berufungskläger wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen gegen die grundsätzliche Zusprechung eines Unterhaltbeitrags
zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Soweit er demnach ausführt, diese hätte für
ihren Lebensunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung selbst aufzukommen, ist er
auf die sorgfältigen diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu
verweisen.
2.2 In
Bezug auf die erstinstanzliche Berechnung seines monatlichen Grundbedarfs
moniert er, die Nebenkosten der von ihm übernommenen, vormals ehelichen
Mietwohnung seien darin nicht berücksichtigt worden. Zum einen wurden solche Nebenkosten
vor erster Instanz weder geltend gemacht, geschweige denn belegt, und zum
anderen ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Mietvertrag, dass im zugestanden
Betrag für Miete von monatlich CHF 1‘380.– ein Betrag von CHF 100.– für ein
Akonto Nebenkosten enthalten ist (Beilage Nr. 3 der Eingabe der Berufungsbeklagten
vom 19. November 2015). Weitere Nebenkosten für die Wohnung wurden folglich zu
Recht nicht berücksichtigt.
Da das
Gesamteinkommen der Ehegatten deren Lebenskosten nach der Trennung nicht zu
decken vermag, dem Berufungskläger deshalb das Existenzminimum belassen wurde
und die Berufungsbeklagte keinen ihren Existenzbedarf deckenden Unterhaltsbeitrag
zugesprochen erhalten hat (s. Ziff. 4.1 und 4.6 des angefochtenen Entscheids)
sind die Steuern gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der
ehelichen Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4 S.
338 ff.) Deshalb ist der Berufungskläger auch mit diesem Einwand nicht zu
hören.
Ebenso wenig
machte der Berufungskläger monatliche Kosten für eine Rechtsschutzversicherung
vor Zivilgericht geltend. Auch diese Kosten können damit keinen Eingang in den
Monatsbedarf des Berufungsklägers finden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies umso
mehr, als dass sie auch vor Appellationsgericht einzig behauptet und nicht
belegt werden. Ohnehin aber sind Kosten einer solchen Versicherung in
Mangelfällen wie dem vorliegenden, nicht zu berücksichtigen.
2.3 Des
Weiteren beanstandet der Berufungskläger den (rückwirkenden) Beginn der
Unterhaltszahlungspflicht per 1. November 2015. Wie die Vorinstanz indessen zu
Recht festgehalten hat (Ziff. 4.6 des angefochtenen Entscheids) hat der
Berufungskläger selbst mit dem vorinstanzlichen Eventualbegehren, es sei der
Berufungsbeklagten ein Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 300.– monatlich
zuzusprechen, den zeitlichen Beginn der Unterhaltszahlungspflicht ab November
2015 implizit als richtig anerkannt. Zudem ersuchte die Berufungsbeklagte
bereits am 5. November 2015 um Regelung des Getrenntlebens und war sie im
November 2015 stationär in der UPK hospitalisiert, weshalb sie ab diesem
Zeitpunkt auf den Erhalt von Unterhalt angewiesen ist. Die Zusprechung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrages per 1. November 2015 ist damit ebenfalls zu
Recht erfolgt.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen
hat. Aufgrund seiner aktenkundigen Mittellosigkeit wird ihm der Kostenerlass
gewährt, weshalb die Gerichtsgebühr zu Lasten der Staatskasse geht. Vorbehalten
bleibt eine spätere Rückforderung bei einer Verbesserung der finanziellen
Situation des Berufungsklägers (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–. Zufolge der Gewährung des Kostenerlasses
gehen diese Kosten zu Lasten der Staatskasse, vorbehalten bleibt Art. 123 Abs.
1 ZPO.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.