Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2016.1
URTEIL
vom 29.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 11. November 2015
betreffend vorfrageweise Prüfung
der Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Am 11. November
2015 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen diverser Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 700.–, sprach sie in
einem Punkt von der Anklage der Drohung frei, erklärte eine am 22. Januar 2014
von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.– für nicht vollziehbar und eine am 1. April 2015 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar und entschied über zwei
Schadenersatzforderungen sowie die weitere Verwendung der beschlagnahmten
Gegenstände. Ferner schob das Strafgericht den Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe auf und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Nach
mündlicher Eröffnung dieses Urteils im Anschluss an die Verhandlung des Strafdreiergerichts
unterschrieb A____ auf dem Formular „Annahme-/Rechtsmittelerklärung“ sowohl die
Rubrik „ich nehme das Urteil an“ als auch die Rubrik „ich melde Berufung an“.
Letzteres ergänzte die amtliche Verteidigerin von A____, MLaw B____, mit der
Bemerkung „nach nochmaliger Erklärung hat sich die Beschuldigte entschieden,
das Urteil zu akzeptieren.“
Mit Verfügung
vom 6. Januar 2016 übermittelte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin
dem Appellationsgericht ein undatiertes, beim Strafgericht am 24. Dezember 2015
eingegangenes und mit „Berufung“ betiteltes Schreiben von A____ zwecks Prüfung
der Rechtzeitigkeit der Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist bis
2. Februar 2016 keine Stellungnahme eingereicht, während sich A____ mit
Eingaben vom 18. und 22. Januar 2016 hat vernehmen lassen. Weitere
Eingaben von A____ hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin als
Haftentlassungsgesuch entgegen genommen und dieses mit Verfügung vom 15.
Februar 2016 abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das
Bundesgericht mit Entscheid 1B_61/2016 vom 22. Februar 2016 nicht eingetreten.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird,
Berufung erhoben werden. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
und ist daher grundsätzlich zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (SR
257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (SR 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Das
Berufungsgericht hat gestützt auf Art. 403 StPO vor jeder Sachentscheidung von
Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse wie namentlich eine korrekte
Anmeldung oder Erklärung der Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können
von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien
gestellt werden. Der Entscheid fällt jedoch gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO
in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, welches ein schriftliches Verfahren
durchführt (Eugster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 N 1).
2.2 Gemäss
Art. 386 StPO kann derjenige, der zum Ergreifen eines Rechtsmittels berechtigt
ist, nach – auch nur mündlicher - Eröffnung des Entscheids auf die Ausübung
dieses Rechts verzichten oder das Rechtsmittel, nachdem er es ergriffen hat,
zurückziehen. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei
durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer
Erklärung veranlasst worden (vgl. dazu auch BGer 6B_234/2015 vom 09.04.2015). Im
vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin im Anschluss an die Verhandlung des
Strafdreiergerichts nach mündlicher Eröffnung des Urteils und Aushändigung des
schriftlichen Urteilsdispositivs zuerst Berufung angemeldet. Nachdem ihre
amtliche Verteidigerin ihr das Urteil nochmals erklärt hatte, hat sie sich
jedoch entschieden, dieses anzunehmen (vgl. die beiden Unterschriften der
Berufungsklägerin sowie den erklärenden Kommentar der amtlichen Verteidigerin
vom 11. November 2015 auf dem Formular „Annahme-/Rechtsmittelerklärung“) und
entsprechend auf eine Berufung zu verzichten. Wenn die Berufungsklägerin nun im
Nachgang doch noch vorbringt, sie wolle das Urteil an das Appellationsgericht
weiterziehen, so ist das unbehelflich. Wie dargelegt genügt die blosse
Meinungsänderung nicht, um den nach Art. 386 StPO endgültigen Entscheid
umzustossen. Ein qualifizierter Willensmangel, wie er vom Gesetz verlangt wird,
wird durch die Berufungsklägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Berufungsklägerin hat das Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. November
2015 „nach nochmaliger Erklärung“ ihrer amtlichen Verteidigerin akzeptiert. Es
bestehen keine Hinweise, dass diese ihre Mandantin getäuscht hätte oder dass
die Berufungsklägerin die Tragweite der Annahme des Urteils nicht verstanden
haben könnte. Damit liegen keine Gründe vor, welche die Zulässigkeit der Rückzugserklärung
in Frage stellen könnten, und ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403
Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 386 StPO nicht einzutreten. Es ist
deshalb nur am Rande zu erwähnen, dass die als Berufung bezeichnete Eingabe der
Berufungsklägerin beim Strafgericht erst am 24. Dezember 2015 und somit ganz offensichtlich
auch erst nach Ablauf der 10-tägigen Frist für die Berufungsanmeldung eingegangen
ist (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO).
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Strafdreiergericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.