Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.176
URTEIL
vom 7. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 20. Juli
2015
betreffend Auszahlungsbudget ab
- Januar 2015
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) wird seit November 2008 von der Sozialhilfe unterstützt.
Mit Budgetverfügung vom 24. November 2014 setzte die Sozialhilfe die Höhe der
monatlichen Unterstützungsleistungen für das Jahr 2015 neu fest, wobei sie die
Kosten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu dessen Gunsten
erhöht und die anerkannten Wohnnebenkosten von bisher CHF 100.– im Umfang
der Antennenkosten gemäss Mietvertrag um CHF 27.– reduziert hat. Dagegen erhob A____
Rekurs und beantragte, es seien ihm die Antennenkosten in Höhe von monatlich
CHF 27.– mit Wirkung ab 1. Januar 2015 weiterhin auszurichten. Mit Entscheid
vom 20. Juli 2015 wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU) den Rekurs ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 3. August 2015 Rekurs an den Regierungsrat
erhoben. Das Präsidialdepartement hat mit Schreiben vom 2. September 2015 diesen
Rekurs gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursbegründung vom 23.
September 2015 verlangt der Rekurrent die kostenpflichtige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Verfügung der Sozialhilfe vom 24. November 2014 betreffend
die „(…) Festsetzung [der] wirtschaftlichen Hilfe in Höhe von CHF 1‘527.– [sei]
insoweit aufzuheben bzw. abzuändern als unter ihrem (…) Ausgabenposten
«B.3.2.00» CHF 27.00 für «Antennenkosten gemäss Mietvertrag» abgezogen wurden.“
Des Weiteren sei die Sozialhilfe anzuhalten, ihm „ (…) mit Wirkung ab 1. Januar
2015 bis auf Weiteres weiterhin über die von ihr direkt an seine Krankenversicherung
entrichteten KVG-Prämien hinaus wirtschaftliche Hilfe in Höhe von monatlich
CHF 1‘527.– zu budgetieren und auszurichten“ und es sei seinen im verwaltungsinternen
Rekursverfahren gestellten Anträgen stattzugeben. Eventualiter sei die Sache an
das Departement oder die Sozialhilfe zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Ferner
beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung respektive
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung allfälliger Gebühren und
eines Kostenvorschusses zu verzichten, alles unter Kostenfolge zulasten des WSU
und der Sozialhilfe Basel-Stadt. Das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung hat er mit Eingaben vom 24. September 2015 und vom 27. September sowie
6. und 19. Oktober 2015 erneuert. Mit Verfügungen vom 25. und 29. September
sowie 20. November 2015 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das WSU hat sich am 9. November 2015 vernehmen
lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der
Rekurrent mit Replik vom 9. Dezember 2015 und einem „Novenvortrag“ vom 21.
Dezember 2015 Stellung genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2.
September 2015 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit § 10
Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat vom
angefochtenen Entscheid, mit dem die wirtschaftliche Unterstützung durch die
Sozialhilfe neu festgesetzt worden ist, unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach
prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (statt vieler: AGE VD. 2012.11 vom 10. September 2012,
VD.2011.88 vom 11. Juni 2012).
1.3 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht
(vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April
2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009). Vorliegend hat der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten mit Verfügung vom
20. November 2015 Gelegenheit zum Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung gegeben, wovon dieser keinen Gebrauch gemacht hat. Stattdessen
hat der Rekurrent eine schriftliche Replik eingereicht, weshalb der Entscheid
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).
Strittig ist im
vorliegenden Verfahren einzig, ob die Sozialhilfe bei der Festsetzung der Höhe
der wirtschaftlichen Unterstützung auch dessen Antennenkosten als anrechenbare
Wohnnebenkosten hätte im Budget 2015 berücksichtigen müssen.
2.1 Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat, erstreckt
sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes
(SHG; SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums und wird in
der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt. Das Mass der
wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt,
die sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst
die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen.
Zu diesen gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten
unter Einschluss der unmittelbaren Nebenkosten und die Kosten für die medizinische
Grundversorgung.
Nach Auffassung
der Vorinstanz würden die strittigen Antennenkosten bereits mit dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt gedeckt. Dieser umfasse gemäss Kapitel B.2.1 der
SKOS-Richtlinien unter anderem auch die Ausgaben für Unterhaltung und Bildung,
wozu auch die Kosten von Radio und Fernsehen gehörten. Da in Kapitel B.2.1 der
SKOS-Richtlinien bereits beispielhaft die Konzessionsgebühren für Radio und
Fernsehen genannt würden, seien auch zusätzliche Antennengebühren als Aufwendungen
für Unterhaltung und Bildung zu qualifizieren, welche somit mit dem Grundbedarf
gedeckt würden. Es bestehe daher kein Anspruch darauf, dass die Antennenkosten
auch noch als Wohnnebenkosten gemäss Ziff. 10.4.5 der massgebenden URL und somit
doppelt vergütet würden. Die Antennenkosten würden zudem nicht wie Heiz- oder
Warmwasserkosten unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren. Diese seien
vielmehr Ausfluss der Befriedigung von kulturellen Bedürfnissen, weshalb sie
sozialhilferechtlich nicht als unmittelbare Wohnnebenkosten qualifiziert werden
könnten. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass die Antennenkosten seit
Januar 2015 nicht mehr vom Vermieter erhoben, sondern von der Firma upc
cablecom in Rechnung gestellt würden, weshalb diese nicht länger als
Nebenkosten gemäss Mietvertrag zu qualifizieren seien. Daher habe die
Sozialhilfe ihre Praxis zur Ausrichtung von Radio- und TV-Anschlussgebühren mit
Wirkung ab Januar 2015 an die SKOS-Richtlinien angepasst.
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, das Budget ab 2015 sei dahingehend zu ändern, als ihm
weiterhin die Antennenkosten als Wohnnebenkosten zu entrichten seien. Er
bezieht sich zunächst auf die Ziffer 10.4.5 der URL, wonach „die üblichen
Wohn-Nebenkosten gemäss Mietvertrag“ erstattet würden. Des Weiteren seien die
Antennenkosten vom Sozialamt seit seinem Eintritt in die Fürsorge laufend übernommen
worden, weshalb eine Neuanpassung der URL, die die Übernahme dieser Kosten
explizit ausschliesse, nicht zulässig sei. Zudem würden in seinem Mietvertrag die
Antennenkosten für Radio und Fernseher ausdrücklich als Wohnnebenkosten
ausgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob sie von ihm an die Vermieterin oder
direkt an den Kabelanbieter bezahlt würden. Ferner handle es sich hierbei wie
bei den Kosten für Heizung, Warmwasser und Strom um „klassische aus dem Wohnbedürfnis
bzw. Mietgebrauch entspringende Nebenkosten (Gebrauchskosten)“, die gemäss
Ziffer 10.4 der URL in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SHG in der Höhe ihres effektiven
Anfalls von der Sozialhilfe zusätzlich zum Grundbedarf weiterhin auszurichten
seien. Zur Begründung bezieht er sich dabei auch auf die Eigentumsverhältnisse bei
Kabelanschluss und Kabelführung sowie die mietrechtliche Behandlung dieser Kosten.
Ausserdem würden auch die Nebenkosten für verbrauchtes Wasser als Wohnnebenkosten
akzeptiert, obwohl bei ihnen teilweise die Auffassung vertreten werde, diese würden
dem allgemeinen Lebensbedarf und nicht einem „Grundbedürfnis des Wohnens“
dienen. Soweit in Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien von „Konzession Radio/TV“
gesprochen werde, umfasse dieser Begriff bloss die „Billag-Gebühren als eine
Art Regelabgabe“, und nicht die vorliegend streitigen Antennenkosten. Diese seien
demnach in den SKOS-Richtlinien unter die typischen Wohnnebenkosten zu
subsumieren, die zusätzlich zum Grundbedarf auszurichten seien. In den Unterstützungsrichtlinien
anderer Kantone würden deshalb die Kabelgebühren der upc cablecom zu den
zulässigen Nebenkosten eines Mietverhältnisses gezählt. Danach zu
unterscheiden, ob Kabelgebühren über den Vermieter oder den Kabelbetreiber direkt
abgerechnet würden, verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot. Die
angefochtene Verfügung beruhe demnach nicht auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage. Schliesslich sei ein Abzug der Antennenkosten auch deshalb zu
unterlassen, weil der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene monatliche Grundbedarf
insgesamt um CHF 100.– zu tief bemessen sei. Die einkommensschwächsten 10 % der
Ein- und Zweipersonenhaushalte hätten somit für den täglichen Grundbedarf CHF 1‘076.–
und damit 18% mehr zur Verfügung als Sozialhilfeempfänger, was wiederum eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots darstelle.
3.1 Der
Rekurrent rügt, dass die im Hinblick auf die angefochtene Budgetverfügung
vorgenommene Bemessung der wirtschaftlichen Unterstützung hinsichtlich der
kantonalen Unterstützungsrichtlinien auf keiner genügenden gesetzlichen
Grundlage beruhe und demnach das Gewaltenteilungsprinzip verletze. Somit verletze
die Sozialhilfe sowohl das in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierte Existenzminimum
als auch ihr in Art. 115 Satz 1 der BV festgeschriebenes Unterstützungsrecht.
Gemäss dem in Art.
5 Abs. 1 BV statuierten Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) muss
sich alle Verwaltungstätigkeit auf eine hinreichend bestimmte und vom
zuständigen Organ erlassene gesetzliche Grundlage stützen (Häfelin/
Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 325, 334;
BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5). Die Übertragung der Rechtsetzungskompetenzen ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn sie durch die Verfassung
nicht ausgeschlossen, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, die
Delegation sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und
die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz umschrieben werden (BGE
128 I 113 E. 3c S. 122; VGE VD 666/2005 vom 24. Januar 2007 E.2.2). Gemäss § 7
Abs. 1 SHG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe an Bedürftige auf die
Sicherung des sozialen Existenzminimums. Gestützt auf § 7 Abs. 3 SHG regelt das
zuständige Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der
wirtschaftlichen Hilfe, wobei es sich an den SKOS-Richtlinien orientiert. Damit
genügt die Delegation den genannten Voraussetzungen (vgl. dazu VGE 666/205 vom
24. Januar 2007 E. 2.3; VG.2011.1 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1). Vorliegend
regelt das WSU das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an
den SKOS-Richtlinien. Zu diesem Zweck hat es die kantonalen
Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen (vgl. VGE VD.2012.235 vom 11. November
2013 E. 2.1; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 3.2). Diese Delegation der
Konkretisierung von Sozialhilfeleistungen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung so lange nicht zu beanstanden, als die vorgesehenen Leistungen
noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen
geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 S. 14, m.w.H.; VGE VD.2012.191 vom 12. Juni
2013 E. 3.2, VD.2009.633 vom 8. Januar 2010 E. 7.2, VGE 657/2008 vom 18. November
2008 E. 2.1, 713/2005 und 666/2005 vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.3).
Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt hat, bedeutet die
Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht, dass diese im
Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VG.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.1,
VGE 666/2005 und 713/2005, beide vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.3; BJM 2009
S. 161 ff.). Dem zuständigen Departement wurde vielmehr ein gewisses Ermessen
eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit welcher Detailregelung den Gedanken,
welche den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, Rechnung zu tragen ist. Dieses dem
WSU eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE
VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.3, VG.2011.1 vom 25. November
2011 E. 2.1; VGE 633/2009 vom 8. Januar 2010 E. 7.4, 771/2006 vom 26. Juni
2007 E. 2.3.3). Der Rüge, die Bemessung der wirtschaftlichen Unterstützung
beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, kann somit nicht
gefolgt werden. Ferner ist festzuhalten, dass die vom Rekurrenten angerufenen ordentlichen
Unterstützungsleistungen gemäss Art. 115 BV nicht Gegenstand der angefochtenen
Budgetverfügungen ab Januar 2015 sind.
3.2 Der
Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, der Umstand, dass die
Antennengebühren für die Zukunft bereits mit dem Grundbedarf gedeckt und deshalb
nicht mehr als Bestandteil der Wohnnebenkosten zusätzlich zu diesem bezahlt würden,
verstosse gegen das Willkürverbot und Gleichheitsgebot.
Gemäss Kapitel
B.2.1 der SKOS-Richtlinien umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
unter anderem auch die Auslagen für Unterhaltung und Bildung, „wie z.B.
Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino,
Haustierhaltung“. Nicht inbegriffen sind dagegen die Wohnungsmiete und die
Wohnnebenkosten. Weiter sollen die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und
die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt dem Konsumverhalten des untersten
Einkommensdezils, also den einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer
Haushaltungen entsprechen. Damit solle statistisch abgesichert werden, dass die
Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht
unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben, standhalten. Empfohlen wurde dabei gemäss Kapitel B.2.2
der SKOS-Richtlinien ab 2015 für einen Einpersonenhaushalt ein Grundbedarf von
CHF 986.–. Als Wohnkosten sind nach Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien neben
dem anrechenbaren Mietzins die „vertraglich vereinbarten Nebenkosten“
anzurechnen. Diese werden in den Richtlinien nicht weiter ausgeführt. In Ziffer
10.1 der URL hat das WSU den Grundbetrag in dieser Höhe übernommen. Demgegenüber
hat es die zu vergütenden Wohnnebenkosten weiter konkretisiert. Als Nebenkosten
werden gemäss Ziffer 10.4.5 der URL jene Kosten gemäss Mietvertrag erstattet,
welche unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren. „Nicht übernommen werden
die Kosten für Leistungen, welche aus dem Grundbedarf zu finanzieren sind“ (wie
insbesondere Kabelanschlussgebühren für Radio/TV/Internet), auch wenn sie im
Mietvertrag enthalten sind. Vor dem Hintergrund des blossen Orientierungsgebots
gemäss § 7 Abs. 3 SHG kann dem WSU demnach keine unzulässige Abweichung
von den SKOS-Richtlinien vorgeworfen werden. Tatsächlich erscheint es
unausweichlich, dass entgegen der Auffassung des Rekurrenten in
sozialhilferechtlicher Hinsicht nicht allein auf die mietvertragliche Abrede
von Nebenkosten abgestellt werden kann. Vielmehr ist im Einzelnen zu prüfen,
gestützt auf welche konkrete Grundlage die jeweiligen Kosten entstehen. Dem
Rekurrenten ist zwar zuzugestehen, dass Mietwohnungen regelmässig mit einem
Fernsehkabelanschluss versehen sind. Dieser dient aber nicht zwingend dem
eigentlichen Wohnzweck, was sich schon aus der notorischen Möglichkeit einer
Plombierung des Kabelanschlusses ergibt, womit die entsprechenden Nebenkosten
wegfallen würden. Auch inhaltlich können der Fernsehkonsum und die damit
verbundenen Nebenkosten von der reinen Wohnnutzung unterschieden werden, stellt
doch der Fernsehkonsum, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, vielmehr
Unterhaltung dar, deren Kosten ganz allgemein mit dem Grundbetrag gedeckt
werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass andere Kantone die Kabelanschlusskosten
separat vergüten. Vorliegend hat das WSU im Ergebnis die Höhe der Leistungen um
die früher zusätzlich vergüteten Kabelanschlussgebühren gesenkt. Dies liegt
aber grundsätzlich in dessen Kompetenz. Es ist demnach nicht ersichtlich, worin
eine Willkür liegen soll, und im Übrigen festzuhalten, dass die Vorinstanz in
Würdigung der Umstände im Rahmen des ihr zustehenden Ermessenspielraums gehandelt
hat, indem sie gestützt auf § 7 Abs. 3 SHG das Mass der wirtschaftlichen Hilfe
unter Berücksichtigung der SKOS-Richtlinien geregelt hat. Im Übrigen betrifft
die besagte Kürzung der Unterstützungsleistung, wie die Vorinstanz bereits zutreffend
festgestellt hat, alle Sozialhilfebezüger und Sozialhilfebezügerinnen
gleichermassen, weshalb nicht von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
die Rede sein kann.
Die Zulässigkeit
des Vorgehens der Vorinstanzen ist entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch
deshalb nicht zu beanstanden, weil mit einer im Auftrag der schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) durchgeführten Untersuchung des Bundesamts für
Statistik in Frage gestellt worden ist, ob der aktuelle Grundbetrag für eine
unterstützte Person in einem Einpersonenhaushalt den damit zu deckenden Bedarf
noch angemessen abdeckt (vgl. RBB 18, act. 4/18). Die SKOS hat in ihren Richtlinien
auch in Kenntnis dieser Studien den aktuellen Grundbetrag bestätigt. Darauf
durften die Vorinstanzen demnach abstellen.
4.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent weiter, dass die Vorinstanzen eine unzulässige
Praxisänderung vorgenommen hätten. Er macht geltend, dass ihm seit seinem
Eintritt in die Sozialhilfe am 30. Oktober 2008 als wirtschaftliche Hilfe in
voller Kenntnis und auch nach jeder von ihm angezeigten Mietzinsänderung stets
auch die Antennenkosten der upc cablecom bezahlt worden seien. Es bestehe daher
im Kanton „eine jahrelange, ja jahrzehntelange ununterbrochene und einheitliche
die ganze Zeit über von der Rechtsüberzeugung der Sozialhilfe und Zehntausender
von Fürsorgeempfänger/innen wie überhaupt aller Bürger des Kantons Basel-Stadt
getragene Praxis der baselstädtischen Sozialhilfeverwaltung, dass Antennenkosten
von den Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern nicht aus ihrem
Grundbedarf zu bestreiten, sondern von der Sozialhilfe über diesen hinaus
zusätzlich als Wohnnebenkosten zu vergüten seien“. Diese Verwaltungspraxis habe
sich daher längst zu Gewohnheitsrecht verfestigt. Es fehle somit an ernsthaften
und sachlichen Gründen für eine Praxisänderung, zumal in den Jahren 2010 und
2011 in der Schweiz über 90 % der privaten Haushalte und damit auch die
überwiegende Mehrheit der Sozialhilfebezüger über einen Fernseher verfügten.
4.2 Für
die Bildung von Gewohnheitsrecht im Verwaltungsrecht gelten strenge Anforderungen.
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes, objektives Recht. Seine Entstehung setzt
eine langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis voraus, welche auf
der Rechtsüberzeugung sowohl der rechtsanwendenden Behörden als auch der vom
angewendeten Grundsatz Betroffenen beruht. Erforderlich ist zudem, dass eine
Lücke des geschriebenen Rechts vorliegt und ein unabweisliches Bedürfnis besteht,
sie zu füllen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 163 ff. und BGE 119 IA 59 S. 62 E. 4b). Ob vorliegend
Gewohnheitsrecht entstanden ist, kann offen gelassen werden. Der zuständige
Rechtsetzer hat mit den ab Januar 2015 gültigen URL eine neue Grundlage für die
sozialhilferechtliche Behandlung der Kabelanschlusskosten geschaffen, weshalb
der letztgenannte Gesichtspunkt jedenfalls nicht (mehr) erfüllt wäre. Selbst
wenn zuvor diesbezüglich Gewohnheitsrecht bestanden haben sollte, so wäre
dieses genauso wenig revisionsresistent wie eine explizite Regelung in den
früheren URL es gewesen wäre.
4.3 Zudem
liegt auch keine unzulässige Praxisänderung vor. Eine Praxisänderung ist
zulässig, wenn sie auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht, grundsätzlich
erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und Rechtssicherheit
überwiegt. Schliesslich darf eine Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und
Glauben bewirken. Dies wäre dann der Fall, wenn auf der Grundlage einer bisherigen
Praxis Dispositionen getroffen wurden, aus denen ein nicht wieder gutzumachender
Rechtsnachteil fliesst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 589 ff.; VGE VD.2012.183 vom 20. März 2013 E. 7). Vorliegend wurden
die als Grundlage für die Leistungserbringung der Sozialhilfe dienenden URL
geändert. Diesen kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Natur
einer Verwaltungsverordnung zu (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2005 E. 1.1.3;
VGE VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.2). Die Änderung der Leistungen
der Sozialhilfe bezüglich der Kabelanschlussgebühren erfolgte in
grundsätzlicher Weise und auf einer sachlichen Argumentationsgrundlage. Da staatliche
Leistungen als Dauersachverhalte grundsätzlich gesetzlichen Änderungen unterliegen
können, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Interesse an der
Rechtssicherheit einer Praxisänderung entgegenstehen könnte. Schliesslich macht
der Rekurrent auch nicht geltend, welche nicht wieder gutzumachenden
Dispositionen er auf der Grundlage der alten Praxis getroffen hat.
5.1 Des
Weiteren rügt der Rekurrent in anderem Zusammenhang eine Verletzung von Treu
und Glauben. Er bezieht sich dabei auf einen Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe
vom 24. Dezember 2014, wonach ihm ab 1. Januar 2015 weiterhin ohne Abzug von Antennenkosten
CHF 100.– an Nebenkosten ausgerichtet würden. Gestützt darauf macht er einen
Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde aufgrund
des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben geltend.
5.2 Der
vom Rekurrenten angerufene Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Voraussetzung dafür
ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise
auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann;
schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (VGE VD.2014.165 vom 3.
Juni 2015 E. 3.2, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer
2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3; ZBl 98 (1997) S. 272 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 624
ff.; Sameli, Treu und Glauben im
Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.). Ob eine von der Behörde
gesetzte Vertrauensgrundlage vorliegt, kann vorliegend offen gelassen werden.
Der Rekurrent macht schliesslich nicht geltend, welche nachteiligen
Dispositionen er aufgrund des Eintrages im Protokoll der Sozialhilfe vom 24.
Dezember 2014 getätigt haben will und es sind im Übrigen auch keine ersichtlich.
Daraus folgt, dass
die Antennenkosten im Budget des Rekurrenten ab 1. Januar 2015 zu Recht von den
Wohnnebenkosten in Abzug gebracht worden sind. Demzufolge ist der Rekurs
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten. Mit seinem Rekurs hat er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gestellt. Da er die finanziellen Voraussetzungen für dessen
Bewilligung zweifellos erfüllt und der Rekurs nicht als zum vornherein aussichtslos
bezeichnet werden kann, ist diesem Antrag zu entsprechen. Die Kosten des Verfahrens
gehen daher zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen). Diese gehen jedoch
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
– Rekurrent
– Sozialhilfe Basel-Stadt
– Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.