Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.257
URTEIL
vom 18. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart ,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Dezember 2015
betreffend Rayonverbot /
aufschiebende Wirkung des Rekurses
Sachverhalt
Im Nachgang zu
einem Angriff auf einen FC Sion-Fan in der Steinenvorstadt durch mehrere Anhänger
des FC Basel nach dem Fussballcupfinal zwischen dem FC Basel und dem
FC Sion am 7. Juni 2015 auferlegte die Kantonspolizei am
10. November 2015 A____ für den Zeitraum vom
10. November 2015 bis 9. November 2016 ein Rayonverbot für
das Areal St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, sich während den
Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League, Champions
League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel sowie
sämtlichen Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass sich im
Rayon gemäss einem beigelegten Plan aufzuhalten.
Am
23. November 2015 meldete A____ Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) an mit dem Antrag auf Aufhebung des Rayonverbots.
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung seines Rekurses. Mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2015
wies das JSD dieses Gesuch ab.
Hiergegen hat A____
am 3. Dezember 2015 beim Regierungsrat Rekurs erhoben mit dem Antrag,
seinem Rekurs vom 23. November 2015 die aufschiebende Wirkung zukommen
zu lassen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Post vom
15. Dezember 2015 dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Der Rekurrent hat seinen Rekurs am 4. Januar 2016
begründet. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, womit das Gesuch des Rekurrenten um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen das Rayonverbot abgewiesen
worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kantons Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;
SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2).
Gleiches gilt für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung (VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1 mit
weiteren Hinweisen, VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 1.1).
1.2 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
15. Dezember 2015 sowie den §§ 10 ff. VRPG und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 1.1 mit Hinweisen).
2.1 Das
im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Rayonverbot bildet eine Massnahme
polizeilicher Natur und dient präventiv der Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31
- 5.2 S. 43; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011
- 3.5). Es darf nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.400
[nachfolgend: Konkordat]) angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich
an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. Art. 2
Abs. 1 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von im Schweizerischen
Strafgesetzbuch geregelten Straftatbeständen, bei deren Begehung oder
Anstiftung ein Rayonverbot angeordnet werden kann. Dazu gehören Straftaten
gegen Leib und Leben, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch sowie Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte. Abs. 2 dieser Bestimmung führt weiteres
gewalttätiges Verhalten an (z.B. Mitführen oder Verwenden von Waffen oder
pyrotechnischen Gegenständen). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten
gemäss Art. 3 des Konkordats entsprechende Gerichtsurteile oder
polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei,
der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine,
Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen sowie Meldungen zuständiger ausländischer
Behörden. Ausser bei Gerichtsurteilen kommt in allen diesen Fällen lediglich
ein Verdacht zum Ausdruck. Ausgangspunkt für die polizeiliche Massnahme des
Rayonverbots ist somit, ähnlich wie bei strafprozessualen Massnahmen, der Verdacht
gewalttätigen Handelns (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2
S. 43 f.). Ein förmlicher, strafprozessual erbrachter Beweis oder gar
eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird nicht verlangt (BGer 1C_88/2011
vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur
Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
[BWIS]; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in
allgemeiner Weise zum herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick,
in: Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 239 f.; vgl.
auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E. 3.2.2
und VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4).
2.2 Nach
Art. 12 des Konkordats kommt der Beschwerde gegen eine Verfügung über eine
Konkordatsmassnahme wie dem Rayonverbot (Art. 4 f. Konkordat)
aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet
wird und wenn die Beschwerdeinstanz diese in einem Zwischenentscheid
ausdrücklich gewährt. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge
bloss im Einzelfall und in Anbetracht der gesamten Umstände möglich
(BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 9). Dabei sind
die auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander
abzuwägen. Zu entscheiden ist, ob die Gründe, die die sofortige Umsetzung der
angeordneten Massnahme nahelegen, jene überwiegen, die für einen Aufschub
sprechen. Der Natur der Sache entsprechend steht der zuständigen Behörde dabei
ein erheblicher, in jedem Fall aber verfassungskonform (und damit auch
verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabender
Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen
Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich grundsätzlich
mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung
stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss,
aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind
(BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155 und 139 I 37
- 2.2 S. 40; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007
- 2.3.2; VGE VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2 und
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die
Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung des gegen die Anordnung eines Rayonverbots erhobenen Rekurses damit
begründet, dass aufgrund des im Polizeirapport vom 8. Juni 2015
geschilderten Geschehens ein genügender Verdacht auf gewalttätiges Verhalten
des Rekurrenten bestehe. Dieser habe am Abend des am 7. Juni 2015
ausgetragenen Schweizer Cup-Finalspiels zwischen dem FC Basel und dem
FC Sion in der Steinenvorstadt zusammen mit zwei Mitbeschuldigten auf
einen Fan des FC Sion eingeschlagen und getreten, auch als dieser am Boden
gelegen habe. Diesen Tathergang hätten sechs Auskunftspersonen wie auch das
Opfer bestätigt. Die von den herbeigerufenen Polizisten aufgenommenen Aussagen
des Opfers und der Auskunftspersonen seien nachvollziehbar und untereinander
sowie in sich schlüssig (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Vorinstanz
hat auch einen zeitlichen, örtlichen und thematischen Zusammenhang der
Gewalttätigkeit mit dem Cup-Final bejaht. Der Angriff des Rekurrenten und
seiner beiden Mitbeschuldigten habe sich ca. 5 Stunden nach dem Spiel
ereignet. Sie hätten den Geschädigten angegriffen, weil er einen Schal des
FC Sion auf sich getragen habe, der an diesem Tag den Cup-Final gegen den
FC Basel im Stadion St. Jakob-Park gewonnen habe. Im Nachgang des
Cup-Finals treffe man sich in der Innenstadt von Basel. Dort hätte auch eine
allfällige Cupsieger-Feier stattgefunden (E. 12).
2.4
2.4.1 Der
Rekurrent hält dem angefochtenen Entscheid zunächst entgegen, dass unklar sei,
inwiefern ihm eine Gewalttätigkeit anlässlich einer Sportveranstaltung zum
Vorwurf gemacht werden könne. Gehe es um Gewalttätigkeiten, die vor oder nach
einer Sportveranstaltung stattgefunden hätten, würden nur solche im Rahmen von
Ausschreitungen im Sinne von "Saubannerzügen" erfasst. Spontane Gewalttätigkeiten,
welche nicht aus der Gruppe heraus passierten, seien dabei gerade nicht
gemeint. Der Vorfall in der Steinenvorstadt habe sich nicht im Rahmen einer
Ausschreitung, sondern im Rahmen eines spontanen Übergriffs auf einen Fan des
FC Sion ereignet (Rekursbegründung, Rz 10). Diesem den Begriff der
Gewalttätigkeit einschränkenden Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
2.4.2 Es
ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber beim Erlass präventiver Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in erster Linie Ausschreitungen im
Visier hatte, die im Schutze der Masse und der Anonymität begangen werden (z.B.
Botschaft zur Änderung des BWIS vom 17. August 2005 [nachfolgend
Botschaft BWIS], BBl 2005 S. 5613 ff., 5617, welche
Gesetzesmaterialien aufgrund eines ausdrücklichen Verweises in den
Erläuterungen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
–direktoren zum Konkordat [Anhang zum Ratschlag des Regierungsrats vom
6. Mai 2009 zum Beitritt zum Konkordat (Geschäftsnummer 09.0693.01),
S. 1] ohne Weiteres zur Auslegung der Konkordatsbestimmungen beigezogen
werden können). Nach dem Konzept dieser Massnahmen sollte aber generell gegen
gewalttätige Personen vorgegangen werden, um diesen die Gelegenheit zur
Ausübung von Gewalt zu nehmen (Botschaft BWIS, S. 5625). Als
gewalttätiges Verhalten gilt dabei nicht nur Verhalten, das von einer Mehrzahl
von Personen ausgeht, sondern auch das Verhalten von einzelnen Personen
(Botschaft BWIS, S. 5628). Unter diesen Umständen spielt entgegen der
Auffassung des Rekurrenten die Unterscheidung keine Rolle, ob die
Gewalttätigkeiten von (Fan-)Gruppen ausgehen oder nicht. Auch Gewalttätigkeiten
im Rahmen eines "spontanen Übergriffs" auf einen einzelnen
gegnerischen Fan (Rekursbegründung, Rz 10) können deshalb ohne Weiteres
Anlass bieten, gegenüber einzelnen Gewalttätern ein Rayonverbot auszusprechen.
Ebenso wenig
kann entgegen dem rekurrentischen Vorbringen davon gesprochen werden, dass der
Vorfall nur noch "am Rande" etwas mit dem Fussballcupfinal zu tun
gehabt habe. Der Bezug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten
Sportveranstaltung wird durch die zeitliche und thematische Nähe zum fraglichen
Ereignis hergestellt (Botschaft BWIS, S. 5626). Es ist notorisch,
dass es sich beim Schweizerischen Cupfinal um ein Fussballfest handelt, dass
die Supporter beider Mannschaften schon Stunden vor wie auch noch Stunden nach
dem Spiel zu feiern pflegen. Der Zusammenhang ergibt sich denn auch bereits aus
der Tatsache, dass die mutmasslichen Gewalttätigkeiten einen Fan der Gästemannschaft
getroffen haben und von Supportern ihres Gegners begangen worden sind, die sich
im Anschluss an den Match noch immer mit Fanrequisiten im öffentlichen Raum
bewegt haben. Schliesslich ergibt sich der Zusammenhang auch offensichtlich aus
der Art der gemäss Anzeige ausgeübten Gewalt. Der Raub des Fanschals eines
Supporters der gegnerischen Mannschaft steht als archaisches Ritual offensichtlich
in Verbindung zur sportlichen Auseinandersetzung der beiden Teams auf dem
Rasen, indem dem Gegner wie in Schlachten aus längst vergangener Zeit seine
Feldzeichen und Insignien abgenommen werden sollen. Sie stehen daher
offensichtlich im Zusammenhang mit dem Cupfinal. Dagegen spricht auch die
räumliche Distanz zum Stadion nicht, ist es doch notorisch, dass sich die
Supporter der Mannschaften eines Cupfinals jeweils in der Innenstadt des
Austragungsortes treffen, in einem Fanmarsch zum Stadion pilgern und in der
Folge auch wieder oft gemeinsam in die Stadt bzw. zu ihren Fahrzeugen
zurückkehren.
2.5
2.5.1 Der
Rekurrent bestreitet sodann einen genüglichen Nachweis seiner Beteiligung an der
vorliegend zur Diskussion stehenden Gewalttätigkeit. Er werde einzig von einem
Zeugen als Gewalttäter bezeichnet. Dessen Aussagen seien indessen nicht
widerspruchsfrei und deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Das Opfer selbst erwähne
einzig, dass der Rekurrent ihm bereits vorher aufgefallen sei. Es könne aber
nicht sagen, ob der Rekurrent ihm ebenfalls nachgerannt sei und ob es von ihm
geschlagen worden sei (Rekursbegründung, Rz 11).
2.5.2 Gemäss
Art. 3 des Konkordats gelten als Nachweis für gewalttätiges Verfahren u.a.
entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige
Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des
Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine. Wie oben unter
E. 2.1 ausgeführt kommt in allen diesen Fällen lediglich ein Verdacht zum
Ausdruck. Eines förmlichen, strafprozessual erbrachten Beweises oder gar einer
rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bedarf es daher nicht. Bei der
Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Geschehens hat sich die
Vorinstanz auf den Rapport der Kantonspolizei vom 8. Juni 2015
gestützt. Dieser Rapport enthält Angaben über die übereinstimmenden Auskünfte
von fünf unbeteiligten Auskunftspersonen, welche die Polizei vor Ort selber
befragen konnte. Diese Aussagen stimmen bezüglich des groben Ablauf des
Angriffs im Wesentlichen mit jenen des Opfers und seines Begleiters überein.
Weiter kann dem Polizeirapport entnommen werden, dass das Opfer eine
Rissquetschwunden am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn und
Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies. Es erbrach während den polizeilichen
Abklärungen mehrfach vor Ort. Daraus ergibt sich in summarischer Beurteilung im
Rahmen der Prüfung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ein genügender
Verdacht, dass der Rekurrent zusammen mit zwei Kollegen gewalttätig gegen einen
Supporter des FC Sion vorgegangen ist. Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht im Detail feststeht, inwiefern sich der Rekurrent am Angriff auf den
gegnerischen Fan beteiligt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dass
der Rekurrent nach seinen eigener Darstellung (vgl. Polizeirapport vom
8. Juni 2015, S. 7) selber angegriffen worden sein soll und sich
bloss verteidigt haben will, ist insofern unglaubwürdig, als es dann unlogisch
erschiene, warum er als Opfer von unbeteiligten Dritten als Täter bis zum
Eintreffen der Polizei festgehalten worden wäre. Ohnehin hat er auch insofern Gewaltbereitschaft
erkennen lassen, als bei seiner Anhaltung in seinen Effekten unter anderem eine
Rauchbombe sichergestellt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats).
Der – notabene ausführliche – Polizeibericht erscheint somit in jeder Hinsicht
als schlüssig, so dass begründeter Verdacht besteht, dass der Rekurrent im
Anschluss an das Cupfinalspiel vom 7. Juni 2015 um ca. 22 Uhr in
der Steinenvorstadt sich an einem tätlichen Angriff auf einen Anhänger des
FC Sion beteiligt hat. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des gegen
die Verhängung des Rayonverbots erhobenen Rekurses ist daher auch unter diesem
Aspekt nicht zu beanstanden.
2.6
2.6.1 Der
Rekurrent hält das Rayonverbot schliesslich auch nicht für verhältnismässig.
Das Verbot beziehe sich einzig auf den Rayon St. Jakob, so dass die
Wiederholung eines derartigen Vorfalls in der Innenstadt nicht verhindert
werden könne. Das öffentliche Ziel, dass keine Gewalttätigkeiten aus der Gruppe
und der Anonymität heraus begangen werden, lasse sich mit dem Rayonverbot nicht
erreichen. Demgegenüber werde sein privates Interesse an einer
uneingeschränkten Bewegungsfreiheit tangiert. Die Abwägung von öffentlichen und
privaten Interessen liesse das Rayonverbot deshalb als unverhältnismässig
erscheinen (Rekursbegründung, Rz 12).
2.6.2 Fernhaltemassnahmen
wie das Rayonverbot schränken unbestrittenermassen die Bewegungsfreiheit
(Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Personen je nach ihrer
Ausgestaltung erheblich ein (BGE 137 I 31 E. 6.2
S. 45; VGE VD.2010.36 vom 28. Januar 2011 E. 2.3;
statt vieler Schweizer, in: Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar,
3. Auflage, Zürich et al. 2014; Art. 10 N 35; Müller, Das revidierte Konkordat über
Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom
2. Februar 2012 [“Hooligan-Konkordat“], in: Recht 2013
S. 109 ff., 120). Die Bewegungsfreiheit verschafft dem Einzelnen das
Recht, sich nach seinem Willen und ohne staatliche Einschränkungen zu bewegen (Schweizer, a.a.O., Art. 10
N 33 mit weiteren Hinweisen). Sie schützt vor staatlichen Massnahmen,
welche auf einzelne Personen oder Personengruppen zielen und diese daran
hindern, einen ansonsten rechtlich und faktisch frei zugänglichen Ort
aufzusuchen oder in diesem zu verweilen (Moeckli/Keller,
Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit &
Recht 3/2012 S. 231 ff., 240). Die mit einem Rayonverbot
belegten Besucher von Sportveranstaltungen haben demnach ein
verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran, weiterhin den umstrittenen
Rayon aufsuchen und dort verweilen zu können, solange nicht rechtskräftig über
die von ihnen angefochtene Massnahme entschieden ist. Diesem privaten Interesse
steht das öffentliche Interesse gegenüber, Personen, welche in der
Vergangenheit nachweislich gewalttätig aufgetreten sind, präventiv zugunsten
der friedliebenden Besucher von Sportveranstaltungen fernzuhalten
(VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.3). Bei dieser
Abwägung ist allerdings auch die gesetzgeberische Wertung, wonach einer
Beschwerde gegen ein Rayonverbot die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll
(vgl. oben E. 2.2), einzubeziehen. Im Rahmen der Überprüfung dieses
Entzugs ist die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rayonverbots bloss
summarisch zu prüfen.
2.6.3 Es
trifft zwar zu, dass mit dem vorliegenden Rayonverbot eine Wiederholung der
angezeigten Gewalttaten möglich bleibt. Dem Rekurrenten wird es mit dem
Rayonverbot nicht verwehrt, auch vor und nach zukünftigen Spielen der ersten
Mannschaft des FC Basel oder auch der Nationalmannschaft in der Innenstadt
Gewalttaten gegen Anhänger der Gästeteams zu verüben. Der Massnahme kann aber
gleichwohl ihre Eignung und Notwendigkeit zumindest in summarischer Beurteilung
nicht abgesprochen werden, ist doch die Gefahr der Beteiligung an solchen
Delikten und Störungen von Wettbewerbs- und Freundschaftsspielen im Umkreis des
St. Jakobs Parks umso grösser. Im Interesse der friedliebenden Matchbesucher
wird sichergestellt, dass der Rekurrent sich wenigstens im betroffenen Areal
nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt. Dem Rayonverbot kann daher in
summarischer Beurteilung der Sache weder die Eignung noch die Notwendigkeit zum
Schutz der Sicherheit im Umkreis von Fussballspielen abgesprochen werden.
Dass mit dem
Rayonverbot in die Bewegungsfreiheit des Rekurrent eingegriffen wird, ist
unbestritten. Der Gesetzgeber hat diesen Eingriff mit der Bestimmung von
Art. 12 des Konkordats, wonach einer dagegen gerichteten Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch im Sinne eines grundsätzlichen Vorrangs
des öffentlichen Interesses an gewaltfreien Sportveranstaltungen und des Schutzes
der friedliebenden Besucher gerechtfertigt. Der Rekurrent führt bloss in
allgemeiner Weise sein privates Interesse an einer vollständigen
Aufrechterhaltung seiner Bewegungsfreiheit an. Er legt indessen in keiner Weise
dar, warum er ein spezifisches, das öffentliche Interesse überwiegendes
Interesse hat, den fraglichen Rayon zu den Sperrzeiten betreten zu können. Der Rekurrent
hat somit auch unter diesem Aspekt kein dringendes Interesse am Aufschub der
gegen ihn ausgesprochenen Massnahme.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, dem Rekurs
gegen das auferlegte Rayonverbot die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Namentlich besteht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ein ausreichender
Verdacht, dass der Rekurrent sich im Zusammenhang mit dem Cupfinal vom
7. Mai 2015 an Gewalttätigkeiten gegen einen Fan des FC Sion
beteiligt hat. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit auch die
Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Rekurrenten ist bei summarischer
Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu
beanstanden. Ein Aufschub des Rekurses vor der Vorinstanz würde den Zweck des
Rayonverbots in unerwünschter Weise gefährden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent
hat um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Sein Rekurs
ist als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen, so dass dieses Gesuch
abzuweisen ist. Der Rekurrent hat sich namentlich nicht in ausreichender Weise
mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Vorinstanz ihm bei summarischer
Prüfung seiner Vorbringen hätte die aufschiebende Wirkung gewähren müssen, obschon
der Gesetzgeber sich mit der Bestimmung von § 12 des Konkordat grundsätzlich
für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung entschieden hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.