Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.34
URTEIL
vom 19.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
Basel United AG
St. Jakobs-Str. 395,
Postfach, 4020 Basel
B____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 29. November 2013
betreffend
mehrfache versuchte schwere
Körperverletzung, einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei
Unfall (Führerflucht)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
29. November 2013 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) vom Strafgericht
Basel-Stadt der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung (teilweise aus öffentlicher Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 24. August 2011 (1 Tag), davon 1 ¼
Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte wurde er freigesprochen. Die Verfahren wegen
Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen
Ausweis und Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt I.B.1.2) wurden zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. Die am 17. August 2011 von der
Staatsanwaltschaft Zürich-SihI bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt. Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 1
Jahr verlängert. Die Schadenersatzforderung der Basel United AG wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Dem Berufungskläger wurden die persönlichen
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7‘954.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
6'000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 31. März 2014 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei in
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des mehrfachen versuchten Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise aus öffentlicher Zusammenrottung),
des Landfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des BetmG schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.
Hingegen sei er von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens
nach Unfall (Führerflucht) freizusprechen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 29.11.2013 mit Ausnahme des Kostenpunktes zu bestätigen.
Weder
Staatsanwaltschaft noch Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung erfolgte am 10.
Juni 2014. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 14. August 2014
beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, und
die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. In der Berufungsverhandlung vom 19. Januar
2016 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten Staatsanwalt
und Verteidigung zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht
(§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständig ist der Ausschuss
(§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.1
2.1.1 Die
Berufung richtet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch in Anklagepunkt
I.A.1.3. Dass der Berufungskläger einen im Beton verschraubten Stadionsitz aus
Hartplastik zunächst mit erheblichem Kraftaufwand aus der Verankerung
herausgebrochen und in Richtung der Sicherheitsangestellten der Firma Protectas
geworfen hat, ist unbestritten. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Vorgang als
versuchte schwere Körperverletzung zur Anklage gebracht, und die Vorinstanz ist
dieser rechtlichen Qualifikation gefolgt. Aus den Aufnahmen der Videokameras
sei ersichtlich, dass der Berufungskläger den Stuhl nicht nur vor die Füsse der
Sicherheitsangestellten, sondern gezielt und übermannshoch gegen die Sicherheitsangestellten
geworfen habe, wobei der Stuhl einen von ihnen noch im Flug am Bein getroffen habe.
Form und Gewicht des Stuhls hätten eine Wurftechnik erfordert, welche den
Gegenstand in Rotation versetzt und Flugdynamik und Distanz völlig unkontrollierbar
gemacht habe. Die abstehenden Metallbeine mit gefährlichen Kanten hätten die
Gefährlichkeit zusätzlich erhöht. Auch der Berufungskläger selbst habe eingeräumt,
dass eine damit getroffene Person verletzt worden wäre. Die betroffenen Personen
seien mit dem Rücken zur Wand gestanden und hätten nicht zurückweichen können,
wenn der Stuhl weiter geflogen wäre. Die Vorinstanz zweifelt an, ob sich die
Sicherheitsangestellten innerhalb der Unruhen überhaupt auf einzelne Exponenten
konzentrieren und einen solchen Wurf antizipieren konnten. Es stehe fest, dass
der Berufungskläger in Verletzungsabsicht agiert habe, was auch seine
nachfolgende Jubelpose belege. Dass die betroffenen Sicherheitskräfte
Schutzausrüstung getragen hätten, sei unerheblich. Wer unter derart krasser
Missachtung der körperlichen Integrität handle wie der Berufungskläger, bekunde
eine Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung seines Kontrahenten in einem
Ausmass, dass von einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung auszugehen
sei.
2.1.2 Der
Berufungskläger macht geltend, es sei von einer versuchten einfachen
Körperverletzung auszugehen, eine versuchte schwere Körperverletzung liege
indes nicht vor. Bestritten wird zunächst, dass der Sitz überhaupt einen der
Protectas-Angestellten getroffen hat. Es sei auf den Videos gut zu erkennen,
dass die Sicherheitsangestellten den Sitz kommen sahen und ausweichen konnten.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine versuche schwere Körperverletzung
vorliege, sei alleine die konkrete Situation massgebend. Diese habe sich so
präsentiert, dass die Protectas-Mitarbeiter in Schutzkleidung mit einem fliegenden
Stadionsitz konfrontiert gewesen seien, der auf Fuss- oder Schienbeinhöhe dahergekommen
sei. Es habe sich damit einzig die Gefahr realisiert, dass jemand an den
unteren Extremitäten hätte getroffen werden können. Die erforderliche hohe
Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne der in Art. 122
StGB aufgeführten Verletzungsarten habe nicht bestanden, weshalb der
Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
freizusprechen sei (Plädoyer S. 2-4).
2.1.3 Für
die Beurteilung der Frage, was der Berufungskläger mit seinem Verhalten
anstrebte oder in Kauf nahm, sind die äusseren Umstände zu beleuchten. Der Ansicht
der Verteidigung, wonach einzig die durch den erfolgten Wurf geschaffene Gefährlichkeit
von Bedeutung sei, kann hierbei nicht gefolgt werden, denn dass dieser Wurf in
seiner Flugbahn dem Plan des Berufungsklägers entsprach, ist nicht ohne weiteres
anzunehmen. Es liegt im Wesen des Versuchs, dass sich das angestrebte Ziel
nicht verwirklicht. Worin dieses bestand, ist daher anhand der gesamten Umstände
zu eruieren. Hierbei sind zunächst die Beschaffenheit des Wurfgegenstandes und
die Ausführung des Wurfes zu beleuchten. Ein baugleicher Stadionsitz, wie jener,
welchen der Berufungskläger verwendete, wurde dem Gericht zur Verfügung
gestellt. Es handelt sich dabei um einen 6,3 Kilogramm schweren Klappsitz aus
Hartplastik, von welchem zwei Metallrohre abstehen. Das relativ hohe Gewicht
und die Form des Sitzes bewogen den Berufungskläger zu einer unkonventionellen
Wurftechnik. Auf den vorliegenden Aufnahmen der Überwachungskameras ist ersichtlich,
dass er den Sitz mit Anlauf aus einer seitlichen Drehbewegung warf und in
Rotation versetzte, wobei der Sitz an der höchsten Stelle seiner Flugbahn über
Kopfhöhe stieg (Kamera K219 [B1 Gast innen]: ab Zeitstempel 18:53:03; Kamera
FCB-FCZ Mobil Teil I: Aufnahme ab Min. 21:55). Der Berufungskläger warf den
Sitz offensichtlich mit grösstmöglicher Wucht in Richtung der Sicherheitsleute.
Dass es bei diesem Vorgehen seinem direkten Vorsatz entsprach, diese auch zu
treffen, ist nicht zu bezweifeln. Dass er damit eine Verletzung zumindest in
Kauf nahm, liegt auf der Hand und wird im Umfang einer einfachen
Körperverletzung auch nicht bestritten. Fraglich ist hingegen, ob er auch mit
Eventualdolus hinsichtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art.
122 StGB gehandelt hat. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein harter
Gegenstand von diesem Gewicht und mit abstehenden scharfkantigen Metallteilen
geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Bei der Beurteilung
der gesamten Situation ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die
gewaltbereiten Fussballfans und das mit Schutzkleidung und Helmen ausgerüstete Sicherheitspersonal
frontal gegenüberstanden und aufgrund der Entwicklung der aufgeheizten Stimmung
sowie den allgemeinen Erfahrungen mit Fussballhooligans mit derartigen Übergriffen
gerechnet werden musste. Der Wurf des Sitzes kam mithin nicht überraschend und
hätte es den betroffenen Personen erlaubt, sich abzuwenden bzw. den Sitz mit
den Armen abzuwehren, wenn er sie in kritischer Höhe erreicht hätte. Auch dann
wären Verletzungen zu erwarten gewesen, allerdings keine schweren im Sinne von
Art. 122 StGB. Wie oben erwähnt, rechnete der Berufungskläger hingegen zumindest
damit, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB
herbeizuführen, womit eine versuchte einfache Körperverletzung gegeben ist.
Dass ein mit
grosser Wucht gegen Personen geschleuderter Hartschalensitz mit abstehenden Metallteilen
geeignet ist, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, steht ausser Frage,
womit eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) vorliegt. Die Verteidigung wurde in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das
Gericht diese rechtliche Würdigung vorbehält und konnte Stellung dazu nehmen
(Prot. S. 6). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt ein
entsprechender Schuldspruch.
2.2.
2.2.1 Der
Sachverhalt ist bezüglich Anklagepunkt I.A.1.4 insoweit unbestritten und erstellt,
als der Berufungskläger einen weiteren aus der Verankerung gerissenen
Stadionsitz einen Treppenaufgang des Stadions hinuntergeworfen hat. Die Vor-instanz
sieht dadurch abermals den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
Der Berufungskläger hat den Sitz gemäss Urteil der Vorinstanz den
Treppenaufgang hinuntergeworfen, obwohl er gesehen habe, dass sich am Fusse des
Aufganges zahlreiche Personen aufhielten. Die Verletzungsgefahr des von oben
auftreffenden Stuhls auf ein argloses Opfer sei dabei ungleich grösser gewesen
als im Falle des ersten Wurfes. Dass dabei schwere Hirn- oder
Wirbelsäulenverletzungen zu erwarten gewesen wären, entspreche dem
Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachsenen. Eine schwere
Körperverletzung sei somit zumindest billigend in Kauf genommen worden.
2.2.2 Nach
Ansicht der Verteidigung ist der inkriminierte Sachverhalt anhand der
vorliegenden Videoaufnahmen nicht zu erstellen und der Berufungskläger daher
freizusprechen. Lediglich auf einer Einstellung sei zu sehen, dass ein blauer
Gegenstand die Treppe hinunterfalle, auch dort sei indes nicht zu erkennen,
inwiefern dieser Sitz auf oder gegen Protectas-Mitarbeiter geworfen worden sei
(Berufungsbegründung 5.; S. 8 f.).
2.2.3 Die
Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort, aus den Aufnahmen
mehrerer Kameras ergebe sich sehr wohl, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt um
19h00 Uhr Personen am Fuss des vergitterten Treppenaufgangs aufgehalten hätten.
Dabei habe es sich einerseits um Protectas-Angestellte gehandelt, andererseits
aber auch um Zürcher Fussballanhänger. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Sitz
auch nach dem ersten Aufprallen unkontrolliert abspringen und das Sicherheitspersonal
oder Zürcher Anhänger auf der Treppe hätten treffen können (Berufungsantwort S.
5-6).
2.2.4 Aufnahmen,
welche belegen würden, dass der geworfene Sitz in unmittelbarer Nähe eines
Security-Mitarbeiters oder eines Fussballfans aufprallte, liegen nicht vor.
Erstellt ist hingegen aufgrund der vorliegenden Videoaufzeichnungen mit Zeitstempel,
dass sich auf der Treppe und am Treppenabsatz zu jenem Zeitpunkt Personen befanden
(Kameras B-K531, B-K536, B-K567 ab Zeitstempel 18:59:30). Der Berufungskläger
räumte vor zweiter Instanz ein, dass sich unten Leute befunden hätten, aber in
genügendem Abstand zur Stelle, wo er den Sitz hingeworfen habe (Prot. S. 5).
Auch wenn zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen ist, dass sich zum
Zeitpunkt des Abwurfs keine Menschen in der von ihm antizipierten Flugbahn aufhielten,
musste er mit dem Eintritt von Körperschäden rechnen. Wiederum erfolgte der Wurf
mit grosser Wucht, wo der Gegenstand auftreffen würde, war jedoch schwerer vorherzusehen
als im ersten Fall, da der Wurf nicht auf einer Ebene erfolgte, sondern eine
mehrere Meter lange Treppe hinunter. Das Argument der Verteidigung, dass der
Berufungskläger den Sitz in den linken Teil der Treppe geworfen habe, die Securityangestellten
von ihm aus gesehen aber vor dem rechten Teil gestanden hätten, mag für den
Grad des Vorsatzes bedeutsam sein, es entlastet ihn jedoch nicht vollumfänglich.
Im betroffenen Eingangsbereich herrschte ebenfalls eine aufgeheizte Stimmung,
sodass stets zu erwarten war, dass eine Person ‒ sei es ein Sicherheitsangestellter
oder ein Fussballfan ‒ schnell und unvermittelt ihren Standort wechseln
würde. Auch nach dem Wurf des Sitzes konnte sich demnach noch jemand in die
vormals freie Flugbahn bewegen und getroffen werden. Der Staatsanwaltschaft ist
zudem beizupflichten, dass ein Hartplastiksitz nach dem ersten Aufprall nicht
am Boden liegenbleibt, sondern abspringt und auch erst nach dem Abspringen
jemanden treffen kann, wobei diese neue Flugbahn gänzlich unberechenbar ist.
Bei einem solchen Vorgehen ist das Risiko einer Körperverletzung als derart
wahrscheinlich zu werten, dass auf die Inkaufnahme durch den Werfenden
geschlossen werden muss und Eventualvorsatz hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts
gegeben ist.
Für die
Beschaffenheit des Stadionsitzes kann auf die Ausführungen unter 2.1.3
verwiesen werden. Der Berufungskläger hat diesen zweiten Wurf beidhändig über
Kopf und abermals mit voller Kraft ausgeführt (Videoaufnahme Kamera K219 [B1,
Gast innen], Zeitstempel ab 19:00:21), wobei aufgrund des Falls die Treppe
hinunter eine erheblich grössere Energie freigesetzt wurde als im zuvor
behandelten Fall. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Risiko einer
schweren Verletzung bereits deshalb höher war als beim ersten Wurf und dass ein
Auftreffen von oben auf den Kopf eines gänzlich unvorbereiteten Opfers zu
befürchten war. Im Falle der Fussballfans bestand zudem auch kein Schutz durch
Helm und Protektoren. Hinsichtlich der zu befürchtenden schweren Verletzungen
im Kopf- und Wirbelsäulenbereich kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (E.3.3.2.) verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
2.3 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anklagepunkt I.B.1.2 der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und dabei auf sein Geständnis im
Ermittlungsverfahren abgestellt. Bereits anlässlich seiner Befragung vor den
Schranken des Strafgerichts widerrief er seine damaligen Aussagen und äusserte,
er glaube, dass er das Opfer nicht geschlagen habe, sondern ein Dritter. In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, sein Mitfahrer C____ habe
zugeschlagen. Er habe damals die Schuld auf sich nehmen wollen, um den anderen
zu imponieren (Prot. HV 2. Instanz S. 5). Sein Verteidiger gab zu bedenken,
dass die Selbstbeschuldigung seines Mandanten im Vorverfahren durchaus falsch
gewesen sein könne, etwa um den effektiven Täter zu schützen. Da die Opfer den
Berufungskläger nicht als Täter bezeichnet hätten, sei dieser im Zweifel
freizusprechen (Berufungsbegründung 6., S. 10).
Die Vorinstanz
hat überzeugend dargelegt, weshalb sie das ursprüngliche Geständnis des
Berufungsklägers höher gewichtet hat als die entlastenden Angaben des Geschädigten
und seiner Begleiterinnen. Die Depositionen des Berufungsklägers im
Ermittlungsverfahren waren nachvollziehbar und detailreich und wurden durch
seinen Mitfahrer C____ bestätigt. Es trifft zudem zu, dass der Widerruf seines
Geständnisses in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als halbherzig zu
bezeichnen ist. Er wisse nicht mehr, ob er zugeschlagen habe, aber wenn die
anderen das sagen würden, so sei er es nicht gewesen. Es könne sein, dass C____
es gewesen sei (Prot. HV Vorinstanz: Akten S. 3931 f.). Dieses Aussageverhalten
lässt vermuten, dass der Berufungskläger aufgrund der entlastenden Aussagen aus
dem Umfeld des Geschädigten die Chance witterte, in diesem Punkt einen
Freispruch zu erwirken. Offensichtlich konnte er sich mittlerweile mit C____
darauf verständigen, dass dieser die Schuld auf sich nehmen soll, wie A____ vor
Berufungsgericht recht unverblümt ausgeführt hat. Er habe mit C____ gesprochen,
und dieser gebe zu, dass er es gewesen sei. C____ werde dies auch dem Gericht
bestätigen. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass nicht das Geständnis des
Berufungsklägers falsch war, sondern dass vielmehr C____ dazu bereit ist, zu
Gunsten A____s falsch auszusagen und sich selbst zu belasten. Es ergeht somit
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.
2.4 Die
Berufung richtet sich schliesslich gegen die Verurteilung wegen pflichtwidrigen
Verhaltens nach Unfall (Führerflucht). Der Strafrahmen des Delikts, welcher
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehe und jenem der
einfachen Körperverletzung entspreche, mache deutlich, dass eine Verletzung von
der Qualität einer Tätlichkeit nicht zur Erfüllung des Tatbestandes ausreiche
(Berufungsbegründung S. 11).
Art. 51 SVG
regelt, wie sich die Beteiligten eines Unfalles am Unfallort zu verhalten
haben. Qualifizierte Vorschriften ergeben sich gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG für
die Unfälle, welche zu Personenverletzungen führen. Die Führerflucht gemäss
Art. 92 Abs. 2 SVG ist ein qualifizierter Fall des pflichtwidrigen Verhaltens
nach einem Unfall, bei welchem ein Fahrzeugführer einen Menschen getötet oder
verletzt hat. Die Vor-instanz hat sich bereits mit der erforderlichen
Verletzung auseinandergesetzt und mit Verweis auf den SVG-Kommentar von
Weissenberger überzeugend dargelegt, dass es auf deren Schwere nicht ankommt. Diese
ist irrelevant, spricht das Gesetz doch ohne Einschränkung von einem
„verletzten" Menschen, ohne zwischen schweren und leichten Verletzungen zu
differenzieren (AGE SB.2012.14 vom 28. Dezember 2012, E. 3.2). Als Verletzungen
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch leichte Verletzungen wie Quetschungen, Prellungen und
Schürfungen, sofern es sich hierbei nicht um "absolut geringfügige,
praktisch bedeutungslose Schäden" handelt. Eine Verletzung liegt bereits
vor, wenn aus einem Unfall „eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines
Fingers“ resultiert; dies ungeachtet, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist
(BGE 122 IV 358 E. 3b). Die Tathandlung besteht sodann in der Flucht. Der
Tatbestand verlangt, dass der Fahrzeugführer die Unfallstelle mit oder ohne
Auto, sofort oder später ohne Erlaubnis der Polizei verlässt, gleichgültig, ob
dies schnell oder langsam, auffällig oder unauffällig geschieht (vgl. BGE 122
IV 356, 358; Giger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 92 SVG, Rz. 7). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat Art. 92 Abs. 2 SVG einen dreifachen
Schutzzweck: Einmal sollen die eingetretenen Schäden auf ein Mindestmass
beschränkt werden, indem dem Verletzten geholfen und das im Interesse der
Verkehrssicherheit Erforderliche vorgekehrt wird; sodann soll eine rechtzeitige
und vollständige Abklärung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet
hat, ermöglicht werden; und schliesslich soll die Identität der Beteiligten und
Zeugen, auch im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche, festgestellt werden
(Pra 59 [1970], Nr. 15). Der Grund für die strafrechtliche Qualifizierung der
Führerflucht besteht im rücksichtslosen Verhalten des Unfallverursachers,
welcher sich, ohne sich um die Verletzungsfolgen seines Opfers zu kümmern, mit
allen Mitteln den Folgen seines Verhaltens zu entziehen versucht.
Der
Berufungskläger hat einen Unfall verursacht ‒ gemäss eigenen Aussagen geriet
er in der Kurve nach einer Beschleunigung ins Schleudern und „krachte“ dann in
die Leitschranken (Akten S. 1858 f.) ‒, welcher bei seiner Freundin zu
einer Verletzung in Form einer Schürfung am linken Auge sowie eines psychischen
Schocks geführt hat. Sie musste vor Ort betreut werden und wurde zur Kontrolle
vom Rettungsdienst ins Spital Triemli gebracht. Das Unfallauto befand sich in
einer ungesicherten Situation mitten auf der Strasse. Ohne sich um seine
verletzte Freundin oder die ungesicherte Unfallstelle zu kümmern, verliess der
Berufungskläger diese, nach eigenen Angaben mit dem Ziel, dass ihn die Polizei
nicht fasse (Akten S. 1852; 1859). Es war ihm auch bewusst, dass sich eine Frau
von der Feuerwehr um seine Freundin kümmern musste (a.a.O.). Sowohl aus der
Schürfung als auch aus dem Schockzustand ergibt sich die tatbestandsmässige
Verletzung. Mit dem Entfernen vom Unfallort ohne Sicherung desselben hat der
Berufungskläger den Tatbestand der Flucht ohne Zweifel erfüllt. Daran ändert
auch nichts, dass er ca. 30 Minuten nach dem Unfall von der Polizei in Adliswil
aufgegriffen werden konnte. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran,
dass der Berufungskläger den Tatbestand sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt hat, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen
ist.
3.1 Bei
der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des mit der höchsten Strafe bedrohten
Delikts, in casu von jenem der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen.
Art. 122 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen vor. Aufgrund des vorliegenden Versuchs ist das Gericht nicht
an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit 48a
Abs. 1 StGB). Die Strafe ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen.
Das
Tatverschulden ist hinsichtlich der den Strafrahmen begründenden versuchten
schweren Körperverletzung als erheblich zu bezeichnen. Der Berufungsklägers,
der mit grossem Kraftaufwand und Hartnäckigkeit Stadionsitze aus der Verankerung
riss, liess es nicht bei der Sachbeschädigung bewenden, sondern nahm mit dem
Werfen des Sitzes in Kauf, jemanden schwer zu verletzen. Das Motiv hierfür war
die reine Zerstörungswut, wofür er ein Fussballspiel als Plattform
missbrauchte. Obwohl lediglich als fakultativer Strafmilderungsgrund
ausgestaltet, ist in ständigen Rechtsprechung deutlich strafmildernd zu
berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist und seine Tat keinerlei
Verletzungen zur Folge hatte. Verschuldensrelevant ist, dass ihm kein direkter
Vorsatz nachzuweisen ist, sondern von Eventualdolus ausgegangen wird. Die
Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Mit Ausnahme der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche zwingend eine Busse nach sich
zieht, sehen die Strafrahmen der weiteren Delikte neben Freiheitsstrafe jeweils
auch Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist,
ist zuerst darüber zu befinden, ob sämtliche Straftaten mit Freiheitsstrafe zu
ahnden sind. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen
würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2 S. 122). Im Falle der anlässlich der
Stadionkrawalle begangenen weiteren Delikte rechtfertigt es sich aufgrund des engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, diese mit der gleichen Strafart zu
sanktionieren wie die versuchte schwere Körperverletzung. Die verschiedenen
hängigen Strafverfahren vermochten den Berufungskläger ebensowenig von weiteren
Delikten abzuhalten wie eine bedingte Geldstrafe, welche am 17. August 2011 und
somit nur wenige Tage vor dem mehrfachen Einbruchdiebstahl vom 24. August 2011
ausgesprochen worden war. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint es daher
angezeigt, auch die übrigen Delikte mit Freiheitsstrafe zu ahnden, womit der
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nichts
im Wege steht.
Beim
Tatverschulden wiegen die anlässlich der Stadionkrawalle begangenen Sachbeschädigungen
und der erste Sitzwurf gegen die Protectas-Angestellten innerhalb der
jeweiligen Tatbestände nicht leicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch
die einfache Körperverletzung im Versuchsstadium verblieben ist. Der ebenfalls
in diesem Zusammenhang begangene Landfriedensbruch fällt daneben wenig ins Gewicht.
Die zum Nachteil von B____ begangene Körperverletzung ist innerhalb des Tatbestandes
als leicht zu bezeichnen. Das Verhalten im Strassenverkehr mit Unfallfolge und
nachfolgender Führerflucht war unverantwortlich und gefährlich und die
Gefährdung seiner Mitfahrerin sowie die nachfolgende Führerflucht werfen ein
schlechtes Licht auf den Berufungskläger, wobei die Verletzungen seiner
Beifahrerin nicht gravierend waren und das Tatverschulden im Vergleich zu
anderen Fällen als relativ leicht zu qualifizieren ist. Die mehrfach begangenen
Einbruchdiebstähle offenbaren eine kriminelle Energie des Berufungsklägers auch
im Bereich der Vermögensdelikte und wurden von der Vorinstanz zu Recht als für
die Geschädigten mühsam und hinsichtlich des Tatmotivs als unerklärlich bezeichnet
‒ auch diese Delikte bewegen sich jedoch innerhalb der Bandbreite des
möglichen Verschuldens innerhalb der betreffenden Tatbestände im unteren
Bereich.
Zu beachten ist
bei der Bildung der Gesamtstrafe das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander.
Der Gesamtschuldbetrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu
veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem
engen Zusammenhang stehen (BGer, Urteil vom 25. Juli 2013, 6B_466/2013, E.
2.3.4). Die Vorinstanz hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem sie die
Delikte im Rahmen der Stadionkrawalle vom 20. November 2009 zusammengefasst hat
und dafür insgesamt eine „Einsatzstrafe“ von 20 Monaten Freiheitsstrafe bemessen
hat. In diesem Strafmass sind die beiden versuchten schweren
Körperverletzungen, der Landfriedensbruch und die mehrfache qualifizierte
Sachbeschädigung (aus öffentlicher Zusammenrottung) enthalten. Im Ergebnis
erscheint eine asperierte Freiheitsstrafe in dieser Höhe für diese in engem
Zusammenhang stehenden Delikte schuldangemessen. Aufgrund der Umqualifizierung
der einen versuchten schweren Körperverletzung in eine versuchte einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ist für diesen Tatkomplex eine
Strafreduktion um drei Monate angezeigt.
Für die Körperverletzung
zum Nachteil von B____ ist im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um drei
Monate, für die Einbruchdiebstähle um zwei Monate und für die Delikte im
Zusammenhang mit dem Autounfall vom 23. Oktober 2009 die Erhöhung um einen
weiteren Monat angezeigt.
Aus den
Täterkomponenten, welche durch die Vorinstanz umfassend und korrekt gewürdigt
worden sind, ergibt sich insgesamt kein Bedarf, diese Strafe nach unten oder
nach oben zu korrigieren.
Das Strafgericht
hat überzeugend begründet, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) trotz
der langen Verfahrensdauer bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht
verletzt worden ist. A____ habe durch seine wiederholte Delinquenz bis ins Jahr
2011 selbst dazu beigetragen, dass das Verfahren nicht habe abgeschlossen
werden können. Anders verhält sich dies im Berufungsverfahren. Die grosse Zeitspanne
zwischen Einreichung der Berufungsbegründung im Juni 2014 und der Hauptverhandlung
im Januar 2016 hat der Berufungskläger nicht zu verantworten, weshalb die Freiheitsstrafe
um zwei Monate zu reduzieren und auf 21 Monate zu bemessen ist.
3.2 Eine
vollbedingte Strafe fiel für die Vorinstanz bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten
bereits aus formellen Gründen ausser Betracht. Es wurde A____ jedoch der
teilbedingte Strafvollzug mit einem unbedingten Strafanteil von einem Jahr gewährt.
Das Strafgericht verkannte nicht , dass es zum Zeitpunkt des Urteils durchaus Anzeichen
für eine Schlechtprognose gab, welche jeden Strafaufschub verunmöglicht hätte. Es
hielt diesbezüglich fest, er habe trotz hängiger Verfahren weiterdelinquiert
und sich auch von einer bedingten Geldstrafe nicht abschrecken lassen. Auch
bestünden keine Anzeichen dafür, dass er in absehbarer Zeit im Arbeitsleben
Fuss fassen könne. Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde hingegen gewertet,
dass er zum Zeitpunkt der beurteilten Delikte noch nicht vorbestraft war und
seit zwei Jahren kein neuer Fall mehr hinzugekommen war. Zudem berücksichtigte
die Vorinstanz, dass der Vollzug eines Teils der Strafe eine abschreckende
Wirkung erzielen und somit die Prognose verbessern könnte (Urteil Strafgericht
S. 82).
Mit einem
Strafmass von 21 Monaten Freiheitsstrafe eröffnet sich formell die Möglichkeit
der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die gesamte Strafdauer. Ohne unbedingten
Strafanteil entfällt allerdings das Argument der abschreckenden Wirkung,
welches die Vorinstanz als Argument für eine verbesserte Prognose und damit für
die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs angeführt hat. Entscheidend ist,
ob und wie sich die weiteren Lebensumstände des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen
Urteil verändert haben. In den vergangenen zwei Jahren ist es dem Berufungskläger
nicht gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen. In der Berufungsverhandlung
schilderte er, er habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
noch im Security-Bereich gearbeitet, dann als Hauswart und zuletzt bei Coop.
Die eingereichte Arbeitsbestätigung belegt diese letztgenannte Tätigkeit
‒ der Arbeitseinsatz dauerte jedoch lediglich vom 15. Oktober bis zum 24.
Dezember 2015. Der Berufungskläger erläuterte, da er hinsichtlich einer
Festanstellung auf April vertröstet worden sei, habe er sich etwas anderes
gesucht. Seine Aussichten auf eine neue Anstellung erscheinen indes wenig konkret
und die Pläne bezüglich einer Weiterbildung mit zahlreichen Unsicherheiten
behaftet: Er habe einen Probetag bei einer Firma im Telefonmarketing
absolviert. Dort wolle er arbeiten, benötige jedoch erst eine entsprechende
Schulung, die er selber bezahlen müsse und mit Arbeit in der Baubranche zu finanzieren
gedenke. Dort sei es derzeit allerdings schwierig, etwas zu finden. Er lebe
derzeit von seinen Reserven. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration haben
sich die Befürchtungen der Vorinstanz somit bewahrheitet. Zu seinen Gunsten ist
zu berücksichtigen, dass er im September 2015 Vater eines Sohnes geworden ist
und mit der Kindsmutter zusammenlebt. Wenn sich auch erst zeigen muss, ob diese
Verbindung eine dauerhafte Stabilisierung der Verhältnisse herbeiführen kann,
so hat der Berufungskläger als Vater jedenfalls eine grössere Verantwortung zu
tragen als bis anhin, was sich positiv auf die Legalprognose auswirkt.
Ebenfalls zu seinen Gunsten lässt sich aufgrund der langen Dauer zwischen erst-
und zweitinstanzlicher Verurteilung feststellen, dass er innert der vergangenen
zwei Jahre nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insgesamt
muss ihm daher keine schlechte Legalprognose gestellt werden, und der bedingte
Strafvollzug ist zu gewähren. Eine erhöhte Probezeit erscheint aufgrund der
erwähnten langen Dauer seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht notwendig,
weshalb diese auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen wird.
Der
Berufungskläger hat mit der Umqualifizierung einer versuchten schweren Körperverletzung
in eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der
Reduktion der Freiheitsstrafe von 27 auf 21 Monate die teilweise Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erwirkt und ist somit mit seiner
Berufung teilweise durchgedrungen. Er hat nur eine reduzierte Urteilsgebühr zu
tragen, die auf CHF 1000.‒ (80% der vollen Gebühr) bemessen wird. Eine
Reduktion der vorinstanzlichen Kosten und Gebühren ist hingegen nicht
angezeigt, da die entstandenen Verfahrenskosten und der Aufwand des urteilenden
Gerichts auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in
diesem Umfang angefallen wären.
Der amtliche
Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem
Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht
sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung
für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger
obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 Prozent obsiegt hat,
umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
daher bloss 4‘203.15 (80 %) des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2013 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung (teilweise aus öffentlicher Zusammenrottung), Landfriedensbruchs,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes
Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Einstellung des Verfahrens wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an
einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis (AS I.B.1.1) und Verletzung der Verkehrsregeln
(AS I.B.1.2) zufolge Eintritts der Verjährung
Nichtvollzug der am 17. August 2011 von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl bedingt ausgesprochenen Geldstrafe; Verwarnung und Verlängerung der
Probezeit um 1 Jahr
Verweisung der Schadenersatzforderung der Basel United AG auf den Zivilweg
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird neben den genannten rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen der versuchten schweren Körperverletzung, der
versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der
einfachen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Führerflucht)
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 24. August 2011 (1 Tag), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung
mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 92 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(alte Fassung) und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 7‘954.75
und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘700.‒ und ein Auslagenersatz
von CHF 164.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 389.20 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4203.15 (80%) bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei BS, Verkehrsabteilung
-
JSD, Abteilung Strafvollzug
-
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).