Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.35
ENTSCHEID
vom 29. März
2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. [...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Februar 2016
betreffend Zusammenlegung der
Verfahren und Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO
Sachverhalt
Die aus Thailand
stammende Schweizer Bürgerin A____ (Beschwerdeführerin/Beschuldigte) wurde am
20. Januar 2016 im Rahmen einer in mehreren Kantonen durchgeführten Aktion
gegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution durch die Kantonspolizei
Basel-Stadt festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Eine
gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde der Beschuldigten wies das
Appellationsgericht am 23. Februar 2016 ab. Am 3. Februar 2016 beantragte
die Beschuldigte die Zusammenlegung der bisher getrennt geführten Verfahren gegen
sie und die Mitbeschuldigte B____, genannt „[...]“, und ersuchte um Gewährung
der Teilnahme an den Beweiserhebungen in jenem Verfahren. Mit Verfügung vom
5. Februar 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschuldigte am 19. Februar 2016 Beschwerde erhoben und
beantragt, es seien die Verfahren gegen sie und B____ zusammenzulegen, unter
Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin die Teilnahme an den Beweiserhebungen im Verfahren gegen B____
zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. März
2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am
16. März 2016 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382
N. 1 f.; AGE BES.2015.15 vom 11. Februar 2016 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin verlangt die Zusammenlegung eines sie selbst betreffendes
Strafverfahrens mit demjenigen einer Mitbeschuldigten und die Gewährung des
Teilnahmerechts in jenem Verfahren. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Darauf
ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO
[SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
angefochtenen Verfügung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt resp.
Tatvorwurf zugrunde: Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am Menschenhandel
mit thailändischen Prostituierten und Förderung der Prostitution beteiligt
gewesen zu sein. Sie soll im Studio [...], einem mutmasslichen Abnehmerbetrieb
für thailändische Prostituierte, eine wichtigere Rolle gespielt haben, als nur
diejenige einer Essenslieferantin, wie sie dies darstelle. Gemäss Aussagen von
befragten Zeuginnen soll sie vielmehr die Assistentin von „[…]“ (B____) gewesen
sein. Sie habe allgemein zum Geschäft geschaut, den Frauen Weisungen erteilt
und auch mit den Kunden über Preis und Leistungen verhandelt. Schliesslich habe
sie auch Frauen von Bahnhöfen/Flughäfen und Etablissements abgeholt und zum
Studio [...] chauffiert.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und B____
befänden sich aufgrund der Haftanordnung zwar formell im Stadium einer Untersuchung,
sie seien aber über weite Strecken faktisch noch im Stadium der polizeilichen
Ermittlungen steckengeblieben. Namentlich sei abzuklären, wer über welche
Kontakte im In- und Ausland welche Engagements von Frauen im Salon organisiert
habe, wie die Geldflüsse gelaufen seien sowie, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang und durch wen weitere Straftaten – namentlich Handel mit
Betäubungsmitteln – im Salon begangen worden seien. Auch die Hierarchien im
Salon seien unklar. In diesem Zusammenhang seien Ermittlungsergebnisse zu
erwarten, von denen die jeweils andere beschuldigte Person noch keine Kenntnis habe.
Eine Vereinigung der Verfahren hätte daher zur Folge, dass die Beschuldigten Kenntnis
von neuen Vorwürfen erhalten könnten, zu denen sie sich noch nicht hätten
äussern können. Insoweit bestehe daher (noch) kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Da zudem noch
offen sei, wann allenfalls neue, in den Akten zu dokumentierende Erkenntnisse
generiert würden, lasse sich auch keine Teilnahme an den Beweiserhebungen im
Verfahren der jeweils anderen Beschuldigten bewilligen. Ferner sei eine
Teilnahme auch deshalb nicht zu gewähren, weil aufgrund des Hierarchiegefälles
von zu befragenden bzw. teilnehmenden Personen die Feststellung der Wahrheit
gefährdet sei. Vorliegend sei nicht nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin
effektiv die Stellvertreterin von B____ gewesen sei, Gegenstand des Verfahrens,
sondern bejahendenfalls auch, in welcher Abhängigkeit sie zu dieser gestanden
habe. Schliesslich sei zu verhindern, dass die jegliche Tatbeteiligung
bestreitende Beschwerdeführerin, falls sich ihre Aussagen bestätigten, im Rahmen
der Ausübung des Teilnahmerechts Kenntnis von komplexen Abläufen des
Menschenhandels sowie persönlichen Verwicklungen auch in Thailand erhalte, die
sich missbrauchen liessen oder aus denen für sie, falls ihre Fallkenntnis
bekannt würde, eine Gefahr resultieren könnte.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz unterscheide
nicht zwischen dem Antrag auf Verfahrenszusammenführung und demjenigen um Gewährung
der Teilnahmerechte und nenne die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
teilweise nicht. Ihr scheine es einzig darum zu gehen, der Beschwerdeführerin
die Teilnahmerechte nicht gewähren zu müssen. Dies stelle aber keinen sachlichen
Grund für eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO dar. Überhaupt
nenne die Vorinstanz keine solchen Gründe. Dass sich das Verfahren noch im
Stadium der polizeilichen Ermittlungen befinde, sei einerseits kein solcher
Grund und treffe andererseits angesichts der bereits getätigten umfangreichen
Beweiserhebungen nicht zu. Zudem gelte der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch
im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren. Die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
und B____ seien demnach gemeinsam zu führen und ihr folglich auch die Teilnahmerechte
zu gewähren. Soweit es sich um denselben Verfahrensgegenstand handle, gelte dies
im Übrigen selbst bei getrennten Verfahren.
Einschränkungen
der Teilnahmerechte seien zudem gestützt auf Art. 108 StPO zu befristen
und auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. Vorliegend scheine die
Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin aber nicht nur bei
Einvernahmen von B____ ohne zeitliche Begrenzung verweigern zu wollen, sondern auch
bei allen andern Beweiserhebungen in jenem Verfahren, namentlich auch bei
Einvernahmen von Zeugen. Ihre Argumentation, das Teilnahmerecht aufgrund zu
erwartender, indes nicht näher genannter Erkenntnisse zu verweigern, finde in
Art. 108 und 149 StPO keine Stütze. Die Staatsanwaltschaft bemühe
vielmehr eine unzulässige Analogie zum Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101
StPO. Ohnehin lasse sich die Verweigerung der Teilnahmerechte nicht
rechtfertigen, da die Vorinstanz hinsichtlich eventueller neuer Vorwürfe jede
Konkretheit vermissen lasse. Auch ihre zweite Argumentationslinie, dass
aufgrund des Hierarchiegefälles, womit wohl eine Abhängigkeit der
Beschwerdeführerin zu B____ gemeint sei, die Wahrheitsfindung gefährdet sei,
überzeuge nicht. Wiederum bleibe die Vorinstanz völlig vage und beschwöre eine
rein abstrakte, theoretische Gefährdung herauf. Eine solche genüge aber zur
Verweigerung des Teilnahmerechts nicht. Vielmehr brauche es beispielsweise eine
konkrete Kollusionsgefahr. Die Annahme eines Hierarchiegefälles stehe im
Übrigen im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Geschäftspartnerin
oder Stellvertreterin von B____ sein soll. Schliesslich berufe sich die
Staatsanwaltschaft bezüglich einer angeblichen Missbrauchsgefahr anscheinend
auf die nicht einschlägige Bestimmung des Art. 108 Abs. 1 lit. a
StPO. Spezialpräventive Erwägungen, wonach eine eigene deliktische Tätigkeit
der Beschwerdeführerin aufgrund von in der Befragung von B____ erlangten
Kenntnissen verhindert werden soll, seien nicht Gegenstand der genannten
Gesetzesbestimmung. Im Übrigen sei die behauptete Missbrauchsgefahr wiederum
völlig abstrakt und stehe im Widerspruch zum angeblich dringenden Tatverdacht
des Menschenhandels gegen die Beschwerdeführerin. Damit erweise sich die
Verweigerung des Teilnahmerechts als unzulässig.
3.1 Unter
den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass sich der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO
richtet, nachdem sowohl gegen sie wie auch gegen B____ infolge der Anordnung
von Untersuchungshaft ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Art. 309
Abs. 1 lit. b StPO). Die nach der Haftanordnung durchgeführten polizeilichen
Einvernahmen erfolgten folglich in delegierter Form (BGE 138 IV 25 E. 5.4.3 S. 35).
Das
Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten ist
seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung heftig umstritten. Im Grundsatzentscheid
BGE 139 IV 25 hat das Bundesgericht das Recht von Mitbeschuldigten an
Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO
teilzunehmen, bejaht. Allerdings setze das Teilnahmerecht Parteistellung
voraus, sodass Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten Verfahren nicht zur
Anwendung gelange. Die Bestimmung verschafft gemäss Bundesgericht kein Recht, bei
den Einvernahmen im parallelen Verfahren gegen Mittäter anwesend zu sein (BGE
140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 6B_518/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_2021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2; AGE
BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Da die Staatsanwaltschaft
vorliegend getrennte Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und die
Mitbeschuldigte B____ führt, kommt das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin
bezüglich Einvernahmen im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte gestützt auf Art. 147
StPO hier prima vista nicht zum Tragen. In der Folge ist jedoch zu prüfen, ob
die getrennte Verfahrensführung mit dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
vereinbar ist, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Art. 29 StPO verlangt
grundsätzlich nicht nur die gemeinsame Beurteilung, sondern auch die gemeinsame
Verfolgung von Straftaten in einem einzigen Untersuchungsverfahren (vgl. auch
BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219); die Verfolgung durch die gleiche Behörde genügt
nicht. Das Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 214 – in Bezug auf Art. 29
Abs. 1 lit. a StPO – klar festgehalten, dass der Grundsatz der
Verfahrenseinheit auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gilt
und dass eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, wenn die Verfahrenseinheit
nur im Beurteilungsverfahren, nicht aber im Untersuchungsverfahren
gewährleistet ist (a.a.O., E. 3.6 und 3.7 S. 221 f.). Das muss
selbstverständlich auch für Fälle gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gelten. Es
genügt daher nicht, die Verfahren erst im Hinblick auf die Anklageerhebung und
die Überweisung ans Strafgericht zusammenzulegen, wenn die Voraussetzungen zur
gemeinsamen Verfolgung bereits im Untersuchungsstadium gegeben sind.
3.2.2 Eine
Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe
zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv
sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015
E. 2.3 ff.). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Gründe für
eine Verfahrenstrennung vorliegen. Soweit solche fehlen, ist ein Ausschluss der
von Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Teilnahmerechte nicht zulässig
(ebenso: Godenzi,
Teilnahmeberechtigte „Parteien“ bei getrennt geführten Strafverfahren, in:
forumpoenale 2/2015 S. 109, 113 f., mit Hinweisen auf Entscheide des
Kantonsgerichts Neuchâtel und des Obergericht Thurgau [Fn. 34]; Wyder, Teilnahmerechte des Beschuldigten
im Strafprozess dürfen nicht ausgehöhlt werden, in: Anwaltspraxis 4/2015 S.
164, 165). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Beschleunigung dienen bzw.
eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als
sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder
die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele
beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat,
nicht aber auf rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden (vgl.
zum Ganzen BGE 138 IV 214 E.3.2 S. 219 mit Hinweisen; Bartezko, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 1
ff.; Fingerhuth/Lieber, Zürcher
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 1 ff. StPO). Auch der blosse Umstand,
dass das Verfahren aufgrund des Untersuchungsergebnisses für die verschiedenen
Beteiligten unterschiedliche Wege nehmen kann (Anklage, Einstellung,
Strafbefehl), ist kein sachlicher Grund für getrennte Untersuchungsverfahren,
besteht doch diese Möglichkeit bei mehreren der Mittäterschaft oder Teilnahme beschuldigten
Personen immer und muss die Verfahrenseinheit nach dem oben Gesagten bei gegebenen
Voraussetzungen im Untersuchungsverfahren unabhängig von einer gemeinsamen
Beurteilung gewährleistet sein.
Eine
Verfahrenstrennung kann nach beschuldigten Personen (ratione personae) oder
nach zu behandelnden Delikten (ratione delicti) erfolgen. Eine Aufteilung des
Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen setzt voraus, dass mindestens zwei
Tätergruppen hauptsächlich unabhängig voneinander handeln und nur wenige
Querverbindungen zwischen den Tätergruppen bestehen. Aus
Gründen der Prozessökonomie gilt es in derartigen Konstellationen eine geteilte
Durchführung der Verfolgung und Beurteilung zu prüfen. Eine Verfahrenstrennung
kann sich gemäss Praxis insbesondere dann aufdrängen, wenn es betreffend die
gleichen Hauptbeteiligten voneinander unabhängige Handlungskomplexe zu
beurteilen gilt (Baumgartner, Die
Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das
Gerichtsstandsverfahren, ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 80 S.
408).
3.3 Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung im
Wesentlichen damit, dass im Haftverfahren gegen sie einzig in Bezug auf den Salon
[...] ein Tatverdacht geäussert worden sei. Es gehe somit lediglich um die
Frage einer Beteiligung oder Mittäterschaft ihrerseits sowie B____s bezüglich
des [...] und damit um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand.
3.3.1 Mit
dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Anordnung von
Haft einen dringenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 221 Abs. 1 StPO) und dass
ein solcher für sie im Zeitpunkt des Haftantrages lediglich in Bezug auf eine
Beteiligung am Betrieb des [...] vorlag. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer
Vernehmlassung vom 7. März 2016 aber zu Recht darauf hin, dass Gegenstand
der vorliegenden, in mehreren Kantonen geführten Ermittlungen ein komplexer
Fall von Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc. bildet, in welchen
Personen in verschiedenen Kantonen und auch Personen, Behörden, Geschäfte und
Banken in Thailand verwickelt sein sollen. Die Untersuchungen gehen somit weit
über den mutmasslich lediglich einen Abnehmerbetrieb für thailändische Prostituierte
bildenden Salon [...] hinaus. Es geht vielmehr darum zu klären, welche Rolle
der Beschwerdeführerin und B____ in diesem Tatkomplex je zukommt. Mittlerweile gibt
es denn auch Hinweise auf eine weitere Verstrickung der Beschwerdeführerin in
die genannten Delikte ausserhalb des [...].
So hat die
Mitbeschuldigte B____ behauptet, die Beschwerdeführerin sei selber Besitzerin
von Mädchen sowie eines eigenen Bordells an der [...]strasse in Basel (Einvernahmeprotokolle
vom 24. Februar 2016, S. 3 und vom 2. März 2016, S. 2). Dass in
Basel, abgesehen vom [...] weitere Bordelle mit Prostituierten aus demselben Umfeld
existieren, ergibt sich auch aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft Bern vom
30. Oktober 2015 (S. 2). Auch aus den Befragungen von Auskunftspersonen ergeben
sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in weitere Aktivitäten eines
zwischen der Schweiz und Thailand bestehenden Menschenhandels involviert sein
könnte. Namentlich ist einem Line Chat zwischen der Prostituierten C____
(genannt [...]) und der mutmasslich als Organisatorin von Reisen und Visa für
die Prostituierten tätigen D____ (genannt [...]) vom 4. Juni 2014 (Zeile
160) zu entnehmen, dass C____, welche ebenfalls im Salon [...] tätig war, auf
die Rückkehr der Beschwerdeführerin (genannt [...]) warten wolle, weil diese
gesagt habe, „dass sie für mich [C____] einen Laden suchen wird.“. Diese
Formulierung legt nahe, dass die Beschwerdeführerin Prosituierte nicht nur in
den Salon [...], sondern auch in andere Etablissements vermitteln konnte.
Ähnliches ergibt sich aus der Einvernahme von E____ (genannt [...]) durch die
Staatsanwaltschaft Bern vom 26. Januar 2016 (Zeilen 430 ff., 461).
Sie hat berichtet, dass die Frau, welche mit ihr aus Thailand in die Schweiz
geflogen sei (genannt [...]), von der Beschwerdeführerin in ein anderes
Etablissement gebracht worden sei als sie. Zudem habe die Beschwerdeführerin
auch E___ zunächst an einem anderen Ort als im [...] untergebracht und sie erst
eine Woche später nach Basel chauffiert. Auch dies lässt darauf schliessen,
dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu mehreren Etablissements – auch
ausserhalb Basels – hatte. Dafür spricht schliesslich, dass sie auf Vorhalt hin
eingestanden hat, mit „[…]“ (einer mutmasslichen Schlepperin) sowohl per Line
Chat als auch zumindest einmal persönlich zwecks einer Geldübergabe in Basel
Kontakt gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2016
S. 15 ff.).
3.3.2 Nach
dem Gesagten liegt somit eine Situation vor, in welcher sich zwar der dringende
Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin und B____ in Bezug auf den Salon [...]
als gemeinschaftlich begangene Tat darstellt. Darüber hinaus gibt es aber auch
Anhaltspunkte für eigenständige Handlungskomplexe der beiden Beschuldigten. Die
Situation stellt sich insofern völlig anders dar, als diejenige im von der Beschwerdeführerin
zitierten Entscheid des Appellationsgerichts (BES.2015.38 vom 5. August
2015 E. 2.4). In jenem Fall wurden die Verdächtigten gleichzeitig anlässlich
eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls angehalten. Unter diesen Umständen
erscheint daher eine vorläufige Verfahrenstrennung als gerechtfertigt. Der
Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren ist deshalb zurzeit abzuweisen. Ein
Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verfahrens gegen B____
besteht unter diesen Umständen (noch) nicht. Sollte sich jedoch durch rasch
vorzunehmende weitere Beweiserhebungen ergeben, dass sich der Tatverdacht für
eine weitergehende Beteiligung der Beschwerdeführerin – oder der
Mitbeschuldigten B____ – nicht erhärtet, wären die Verfahren zusammen zu legen.
3.4 Die
Staatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass das Teilnahmerecht
auch bei gemeinsam geführten Verfahren verweigert werden kann.
Dies namentlich
dann, wenn sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im
Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr
gegeben ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 1B_264/2012 vom
10. Oktober 2012 = 139 IV 25 E. 5.5.4 in einem obiter dictum ausgeführt,
in Anbetracht des Kontextes zwischen dem Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen
(Art. 147 Abs. 1 StPO) und dem Akteneinsichtsrecht (Art. 101 Abs. 1 StPO) könne
in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion
von Art. 147 Abs. 1 StPO erwogen werden, dass eine beschuldigte Person an
der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person nur teilnehmen könne, wenn sie
selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde,
welcher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Diese
Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember
2012 E 2.3 bestätigt, indes ohne Begründung oder Hinweis auf 139 IV 25 und offen
gelassen in BGE 141 IV 220 E 4.4 mit Hinweisen auf 139 IV 25 und die kritische
Lehre.
Vorliegend wurde
die Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen bezüglich einer weitergehenden Involvierung
in den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution noch nicht konfrontiert.
Ihr Ausschluss von der Einvernahme der Mitbeschuldigten B____ ist daher gerechtfertigt,
solange sie nicht einlässlich mit allen im Raum stehenden Vorwürfen
konfrontiert worden ist (vgl. so auch Häring,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 2b im Zusammenhang mit dem
Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO). Der aktuelle Ausschluss der
Beschwerdeführerin von den Einvernahmen der Mitbeschuldigten B____ rechtfertigt
sich zudem auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO. Demnach
kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn
eine Interessenkollision besteht oder sie im Verfahren noch als Zeugin oder
Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Diese Regel gilt auch für das Vorverfahren und
soll mögliche Beeinflussungen und Kollusion verhindern (Häring, a.a.O., Art. 146 N 23). Wie die Befragungen der Beschwerdeführerin
und von B____ zeigen, belastet diese die Beschwerdeführerin auch mit Vorwürfen,
für die es zuvor noch keine Hinweise gab, wie namentlich den Vorwurf, dass sie
die Besitzerin des Bordells an der [...]strasse sei. Zu diesem Thema sollte B____
als Zeugin oder Auskunftsperson befragt werden. Selbst bei Vorliegen eines
gemeinsamen Verfahrens wäre somit der Beschwerdeführerin (noch) kein
Teilnahmerecht jedenfalls bezüglich der Einvernahmen von B____ zu gewähren.
3.5 Nach
dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde
ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Demgegenüber ist ihr die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Zwar wurde kein entsprechender Antrag gestellt.
Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von einer
IV-Rente von CHF 2‘400.– lebt. Die Hablosigkeit ist deshalb von Amtes wegen zu berücksichtigen
(vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar
zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N. 31). Zudem können ihre Begehren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das amtliche Honorar ist mangels Kostennote
zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden (à CHF 200.–) ist
angemessen, sodass das Honorar auf CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 80.–) festzusetzen ist. Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht
das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger der
Beschwerdeführerin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).